12.11.2015 · Nachricht aus Einspruch aktuell · Kapitalvermögen
Der BFH (2.12.14, VIII R 34/13) hatte entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG auch dann anzuwenden ist, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12.08 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.09 zugeflossen sind. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG 2 BvR 878/15) erhoben worden .
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