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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine Abrechnung von Assistenten-Leistungen ohne förmliche Genehmigung der KV

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Wirtschaftsmediatorin Dr. Mareike Piltz, HFBP Rechtsanwälte, Hannover, www.hfbp.de

    | Die Berechtigung eines Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seines Assistenten setzt als formelle Grundlage eine Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) voraus. Eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung des Assistenten auf der Sammelerklärung genügt ebenso wenig wie die mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), eine schriftliche Genehmigung sei nicht notwendig. Dies hat jüngst das Sozialgericht (SG) Marburg entschieden ( Urteil vom 2.9.2015, Az. S 16 KA 531/13 ). |

     

    Der Fall

    Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin beschäftigte eine Entlastungsassistentin und zwei Weiterbildungsassistentinnen, die jeweils durch die KV genehmigt waren. Die KV führte eine Plausibilitätsprüfung durch, bei der Auffälligkeiten zutage traten. Dies erklärte die Ärztin damit, sie habe in den betreffenden Quartalen einen weiteren „nicht genehmigten Assistenten“ beschäftigt. Ihr sei durch einen KV-Mitarbeiter mündlich mitgeteilt worden, eine schriftliche Genehmigung sei nicht notwendig. Daraufhin habe sie die Namen der Assistentinnen stets nur handschriftlich auf der Sammelerklärung vermerkt. Krankheitsbedingt habe sie es versäumt, einen Genehmigungsantrag zu stellen. Ein prozentuales Verhältnis der nicht genehmigten Assistenten-Tätigkeit gab die Ärztin nicht an. Gegen die Kürzung ihres Honorars erhob sie Klage.

     

    Die Entscheidung

    Das SG hielt die Klage für unbegründet. Die Berechtigung zur Abrechnung von Assistenten-Leistungen fuße auf der formellen Grundlage der vorherigen Genehmigung durch die zuständige KV. Die Ärztin könne sich nicht auf die angebliche Aussage des KV-Mitarbeiters stützen, da es zur Begründung einer verbindlichen Rechtsposition einer in Schriftform erteilten Zusage bedürfe. Auch könne man der Ärztin kein Versehen unterstellen, nachdem sie bereits im Vorfeld der streitgegenständlichen Quartale und auch danach mehrere Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte. Die Höhe der durch die KV im Wege der Schätzung ermittelten Rückforderungssumme hielt das Gericht ebenfalls für rechtmäßig. Nachdem die Ärztin keine Angaben zum Tätigkeitsumfang der Assistenten gemacht hatte, sei der KV nur die - nicht zu beanstandende - Schätzung geblieben.

     

    FAZIT | Das Urteil macht erneut deutlich, dass Vertragsärzte weiterhin penibel darauf achten müssen, jeden Assistenten in der Praxis im Vorhinein durch die KV genehmigen zu lassen. Nur so sind Honorarrückforderungen zu vermeiden. Eine rückwirkende Genehmigung kommt nicht infrage.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 11 | ID 43725146