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  • · Fachbeitrag · Kirchenrecht

    Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen bleibt bestehen: Verfassungsbeschwerde unzulässig

    Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Tenor beschwert ist, oder sich ausnahmsweise die gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit aus anderen Umständen ergibt (BVerfG 15.7.15, 2 BvR 2292/13, Abruf-Nr. 145564).

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin ist eine Gewerkschaft. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind zwei evangelische Landeskirchen sowie sieben Einrichtungen der Diakonie. Sie begehrten die Verpflichtung der Gewerkschaft, zukünftig Streiks und Streikaufrufe in ihren Einrichtungen zu unterlassen. Ein im Wesentlichen stattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld hob das LAG Hamm auf und wies die Klage insgesamt ab. Die Revision der Klägerinnen blieb ohne Erfolg. Die Gewerkschaft wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere gegen das Urteil des BAG. Sie sei zwar nicht durch den Tenor, jedoch durch die Entscheidungsgründe beschwert. Aus diesen ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass gewerkschaftliche Streiks mit Tarifbezug das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in rechtswidriger Weise beeinträchtigten und solche ohne tarifliches Regelungsziel generell rechtswidrig seien.

     

    Übersicht / Was ist der „Dritte Weg“?

    Nach dem „Dritten Weg“ werden die Arbeitsvertragsbedingungen weder einseitig durch die kirchlichen Dienstherrn („Erster Weg“) noch durch Tarifverträge („Zweiter Weg“) festgelegt, sondern durch eine Arbeitsrechtliche Kommission. Sie ist ein durch Kirchengesetz geschaffenes Gremium, das paritätisch mit Vertretern von Dienstgebern und -nehmern besetzt ist. Ihre Aufgabe liegt darin, Normen zu schaffen, die Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsverhältnisses regeln. Kommt in der Kommission kein Beschluss zustande, so wird ein ebenfalls paritätisch zusammengesetzter Schlichtungsausschuss mit der Angelegenheit befasst. Dieser entscheidet abschließend. Streiks und Aussperrung sind ausgeschlossen.