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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    BGH: Nebenkostendeckelung auf 100 Euro mit rechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar

    | Eine pauschale Begrenzung der von einem Schadengutachter bei seiner Honorargestaltung berechneten Nebenkosten auf 100 Euro ist mit rechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, entschied der BGH. Folglich ist die insbesondere beim LG Saarbrücken vertretene Rechtsprechung, neben dem Grundhonorar dürften maximal 100 Euro Nebenkosten abgerechnet werden, vom Tisch. Damit ist die Rechtslage rund um die Gutachtenkostenerstattung umfassend geklärt. |

     

    Weiter Spielraum für Nebenkosten

    Mit dem aktuellen BGH-Urteil (vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13; Abruf-Nr. 142423) und dem grundlegenden BGH-Urteil (vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13; Abruf-Nr. 140719; siehe UE 4/2014, Seite 11) ist die Rechtslage rund um die Erstattung der Gutachtenkosten umfassend geklärt. Manchen Versicherern mag das gleichgültig sein, sie werden weitermachen, wie bisher. Aber sie werden dann auch einen Prozess nach dem anderen verlieren.

     

    Dennoch: Wer übertreibt, wird verlieren

    Bei unserer Berichterstattung zum Februar-Urteil schrieben wir: „Die Gefahr des Urteils: Es gibt in der Branche einige wenige Gutachter, die hinsichtlich ihrer Preisgestaltung zur Übertreibung neigen. Denn das ist ja auf der schadenrechtlichen Schiene solange möglich, wie die geforderten Beträge den Geschädigten nicht zwingend aufhorchen lassen müssen. Motto: Wenn bei den Kilometern einsachtzig geht, kann man es doch auch mal mit zweizwanzig probieren. Und bei den Bildern passt dann auch noch eine Schippe drauf ... Verführerisch ist das ja, aber gefährlich wird das irgendwann auch.“

     

    Dieser Hinweis ist nun aktueller denn je: Das Berufungsgericht hatte im aktuellen Fall die Auffassung vertreten, ein Fahrtkosten-Betrag von 1,05 Euro pro Kilometer und ein Bildpreis von je 2,45 Euro sei so überhöht, dass das auch für den Geschädigten erkennbar ist. Für solche Beträge, die auch für den Laien erkennbar überhöht sind, muss der Versicherer im Umfang der Überhöhung nicht eintreten. Dass das Berufungsgericht die beiden Einzelposten für Laien erkennbar für überhöht halte, sei nicht zu beanstanden. Hätte das Gericht also dort gezielt gekürzt, hätte der BGH das akzeptiert.

     

    PRAXISHINWEIS | Die unter manchen Sachverständigen beliebte und in Internetforen verbreitete These, der Sachverständige könne berechnen, was er wolle, der Versicherer müsse zahlen, ist damit ebenso pulverisiert wie die pauschale Nebenkostendeckelung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Antworten auf die zentralen Rechtsfragen rund um das Sachverständigenhonorar“, UE 12/2012, Seite 8
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 12 | ID 42899044