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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Einführung verbindlicher Vollstreckungsformulare

    | Das BMJ hat am 23.8.12 die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) erlassen (BGBl. I, 1822). Die Verordnung ist seit dem 1.9.12 in Kraft. Sie bestimmt die verbindliche Benutzung der im Folgenden erläuterten Formulare ab dem 1.3.13. |

     

    Der e„Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung“ nach § 758a Abs. 1 ZPO (§ 1 ZVFV) regelt den Fall, dass die Einwilligung des Schuldners zur Durchsuchung seiner Wohnung nicht gegeben ist und der Erfolg der Durchsuchung nicht gefährdet wird, wenn die Anordnung eingeholt wird. Ein Antrag auf Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen gemäß § 758a Abs. 4 ZPO ist allerdings nicht vorgesehen.

     

    Der „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs“ nach § 850d ZPO (§ 2 Nr. 1 ZVFV) hat 10 (!) Seiten. Es umfasst die gängigen pfändbaren Forderungen, z.B. gegen Arbeitgeber, Versicherungsträger oder Banken. Unter „Anspruch G (an Sonstige)“ können alle nicht genannten pfändbaren Ansprüche im Rahmen von § 829 ZPO eingetragen werden, die sich den anderen Rubriken nicht zuordnen lassen.

     

    Neu eingeführt wird ein PfÜB-Antrag wegen „gewöhnlicher Geldforderungen“ (§ 2 Nr. 2 ZVFV). Dieses Formular hat 9 (!) Seiten. Gewöhnliche Geldforderungen sind hier alle Vollstreckungsansprüche, die nicht als Unterhaltsansprüche nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO einem erweiterten Pfändungszugriff unterliegen. Unter „Sonstige Anordnungen“ können u.a. Hinweise zur Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO angebracht werden. Aber obwohl es sich bei einem Anspruch nach § 850f Abs. 2 ZPO (Deliktsforderung) um eine bevorrechtigte Forderung handelt, ist nicht das für § 850d ZPO vorgesehene Formular zu benutzen.

     

    PRAXISHINWEIS | „Selbst hergestellte Formulare“ werden ab dem 1.3.13 als unzulässig zurückgewiesen! Die neuen, einheitlich gestalteten Formulare stehen sowohl in Papierform als auch in einer am PC ausfüllbaren und ausdruckbaren (aber leider nicht speicherbaren) Version auf den Websites des BMJ und der Landesjustizverwaltungen sowie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder zur Verfügung (z.B.: http://www.iww.de/sl176 - gewöhnliche Geldforderungen; http://www.iww.de/sl177 - Unterhaltsforderungen). Formulare, die am PC ausgefüllt werden, müssen danach in Papierform an das jeweilige Vollstreckungsgericht geschickt werden.

    Durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.05 (BGBl. I, 837) ist es mit § 829 Abs. 4 ZPO möglich, durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines PfÜB einzuführen, die elektronisch bearbeitet werden können. Insofern wird hier am 1.1.13 im Zusammenhang mit der Reform der Sachaufklärung der ab dann geltende § 829a ZPO zu beachten sein. Dieser besagt: Bei der Forderungsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheids muss bis zu einer Forderung von 5.000 EUR keine vollstreckbare Ausfertigung des zugrundeliegenden Titels übermittelt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine Rationalisierung zu erwarten (Mock, VE 12, 112).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 164 | ID 35404570