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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Tipps zum Sachverständigenhonorar: Was kann der Chefarzt in Rechnung stellen?

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    | Immer wieder gibt es Streit über die Abrechnung der ärztlichen Sachverständigentätigkeit in Gerichtsprozessen, wobei die Vergütung vielfach im Verhältnis zum Arbeitsaufwand niedrig ausfällt. Welche Argumentationsmöglichkeiten der Chefarzt hat, zeigt der folgende Artikel. |

    Abrechnung nach JVEG

    Neben Fahrtkosten-Ersatz und Ersatz für sonstige Aufwendungen wie etwa Kopierkosten wird das Honorar im Wesentlichen nach Stundensätzen abgerechnet. Hierzu sieht § 9 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) nebst Anlage 1 für medizinische Gutachten die Honorargruppen M 1 bis M 3 vor. Diese sind in aufsteigender Reihenfolge gegliedert nach Schwierigkeitsgrad der Begutachtung und damit korrespondierender Höhe des Stundensatzes. M 1 betrifft nach dem Wortlaut „einfache gutachterliche Beurteilungen, insbesondere in Gebührenrechtsfragen“. M 3 erfasst Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere auch zu „ärztlichen Behandlungsfehlern“.

     

    PRAXISHINWEIS 1 | Wenn die Leistung verschiedenen Honorargruppen zugeordnet werden kann, bemisst sich das Honorar einheitlich nach der höchsten dieser Gruppen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 JVEG). Wird also dem ärztlichen Sachverständigen eine Beweisfrage sowohl in vergütungsrechtlicher als auch in haftungsrechtlicher Hinsicht vorgelegt, kann er für das Gutachten insgesamt die höchste Honorargruppe M 3 veranschlagen.

    Einzelfallbetrachtung notwendig

    Dabei gilt, dass jede Begutachtung separat zu betrachten ist. Wird also vom Gericht zum Beispiel eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, sind hierfür die Zuordnung zur Honorargruppe sowie die daraus folgende Abrechenbarkeit isoliert zu beurteilen.

     

    PRAXISHINWEIS 2 | Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut „insbesondere“ Gebührenrechtsfragen zu M 1 und Gutachten zu ärztlichen Behandlungsfehlern M 3 zugeordnet werden, sind dies juristisch nur Regelbeispiele und stellen keine abschließende Wertung dar. Hierzu hat das sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26. April 2010 (Az: L 6 AS 118/10 B KO) ausgeführt, dass die Honorargruppe M 1 nur Tätigkeiten erfasst, die auch durch nichtakademische Beschäftigte des Gutachters erledigt werden können. Für wissenschaftliche Gutachten jedoch, die über ärztliche Routine hinausgehen und nicht bloßes Fachwissen abfragen würden, könne regelmäßig Honorargruppe M 3 angewendet werden. Hierauf gestützt können als Sachverständige tätige Chefärzte auch bei Gebührenrechtsfragen gegenüber dem Gericht argumentieren, dass bei aufwendigen Begutachtungen mit hohem Schwierigkeitsgrad die besser dotierte Gruppe M 3 verlangt werden kann.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 15 | ID 33247030