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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Der Zahnriemen - das schmale Band zwischen (Sachmangel-)Haftung und Verschleiß

    | Zahnriemenfälle nehmen im Streit zwischen Autohäusern bzw. Kfz-Betrieben und ihren Kunden einen Spitzenplatz ein - egal ob im Autokauf- oder Werkstattrecht, obwohl dazwischen juristisch gesehen Welten liegen. Im ersten Teil der zweiteiligen Serie schlagen wir für Sie eine Schneise durch den Dschungel der Zahnriemenfälle im Autokaufrecht. Erfahren Sie unter anderem, wann Sie wegen eines Sachmangels, falscher Aufklärung oder sogar wegen des Fehlers eines Kollegen haften und wann Sie mit dem Zauberwort „Verschleiß“ Ihren Kopf aus der Schlinge ziehen können. |

     

    Im Autokaufrecht gilt es, zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Sie haben einem Kunden einen GW mit bzw. ohne einen von Ihnen erneuerten Zahnriemen verkauft.

    Verkauf eines GW mit vom Händler erneuerten Zahnriemen

    Rechtsgeschichte geschrieben hat der Fall mit dem Opel Vectra, den ein Händler Anfang 2002 mit rund 118.000 km auf dem Tacho an einen Verbraucher verkauft hat. Bei 117.950 km - etwa zwei Monate vor dem Verkauf - hatte der Händler den Zahnriemen erneuert. Noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist erlitt der Vectra mit 128.950 km einen Motorschaden. Über dessen Ursache wurde durch sämtliche Instanzen gestritten - bis hinauf zum BGH (Urteil vom 2.6.2004, Az. VIII ZR 329/03; Abruf-Nr. 041808).