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  <title type="text">Steuern sparen professionell</title>
  <subtitle type="text">Die ideale Lektüre für Steuerberater, -fachangestellte und Lohnsteuerhilfevereine</subtitle>
  <updated>2026-10-09T10:50:21+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Arbeitszimmer | Nur halber oder voller Kostenabzug bei außerhäuslichem Arbeitszimmer: BFH ist am Zug]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 15.1.2013, VIII R 7/10,, Urteil; BFH 19.9.2002, VI R 70/01, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Anders als häusliche Arbeitszimmer unterliegen außerhäusliche Arbeitszimmer in Bezug auf die Werbungskosten keiner Abzugsbeschränkung der Höhe nach. Aber gilt das auch, wenn Ehegatten gemeinsam das Zimmer anmieten und nur einer der Ehegatten das Arbeitszimmer nutzt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.]]></summary>
    <updated>2026-10-09T10:50:21+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Anders als häusliche Arbeitszimmer unterliegen außerhäusliche Arbeitszimmer in Bezug auf die Werbungskosten keiner Abzugsbeschränkung der Höhe nach. Aber gilt das auch, wenn Ehegatten gemeinsam das Zimmer anmieten und nur einer der Ehegatten das Arbeitszimmer nutzt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Kindbedingte Steuervergünstigungen | Eltern des Ex betreuen Kind: Kann er Übertragung des BEA-Freibetrags verhindern?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 18.6.2026, III R 2/24, Urteil; BFH 8.11.2017, III R b2/16, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei getrennt lebenden Eltern kann die Übertragung des Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in § 32 Abs. 6 EStG auf einen Elternteil zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führen; es sei denn der andere Elternteil hat der Übertragung widersprochen. Zum Widerspruchsthema hat der BFH jetzt klargestellt: Betreut nicht ein Elternteil selbst, sondern dessen Eltern das Kind, kann er der Übertragung nicht widersprechen. SSP zeigt, worauf es ankommt und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.]]></summary>
    <updated>2026-10-05T10:30:50+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Abschreibung | Immobilien-AfA: Wirtschaftliche Nutzungsdauer kann auch nur noch 18 Jahre betragen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG München, 26.6.2026, 8 K 1147/23, Urteil; BFH, Urteil 7.10.2025, IX R 26/24, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Immobilie schneller abzuschreiben als es die Abschreibungsregeln in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG vorsehen. Dazu müssen Sie darlegen, dass und warum die Immobilie eine kürzere Nutzungsdauer hat. Einem Steuerzahler ist das jetzt vor dem FG München gelungen. Er hat statt der Abschreibung über 50 Jahre eine solche über nur 18 Jahre erreicht und das AfA-Volumen damit fast verdreifacht. .]]></summary>
    <updated>2026-09-30T12:02:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/immobilienbesitzer/abschreibung-immobilien-afa-wirtschaftliche-nutzungsdauer-kann-auch-nur-noch-18-jahre-betragen-f176373"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Immobilie schneller abzuschreiben als es die Abschreibungsregeln in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG vorsehen. Dazu müssen Sie darlegen, dass und warum die Immobilie eine kürzere Nutzungsdauer hat. Einem Steuerzahler ist das jetzt vor dem FG München gelungen. Er hat statt der Abschreibung über 50 Jahre eine solche über nur 18 Jahre erreicht und das AfA-Volumen damit fast verdreifacht. .</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Sonderausgaben | Beim BFH: Können einzelveranlagte (Ex-)Ehegatten schon im Trennungsjahr das Realsplitting wählen?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf 23.7.2026, 9 K 2776/25 E, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Nach einer Trennung oder Scheidung fließt häufig Unterhalt vom besserverdienenden zum wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Steuerlich muss dieser Unterhalt nicht folgenlos bleiben. Mit dem sog. Realsplitting kann der Zahlende Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger muss die Zahlungen dafür als sonstige Einkünfte versteuern. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob (Ex-)Ehegatten das Realsplitting schon im Trennungsjahr wählen können.]]></summary>
    <updated>2026-09-25T08:06:36+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung | Kosten für Delfin-Therapie: FG Nürnberg knüpft Abzug an amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Nürnberg 16.6.2026, 1 K 167/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der sog. Delfin-Therapie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Die Aufwendungen können daher nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Diese Auffassung vertritt das FG Nürnberg.]]></summary>
    <updated>2026-09-25T08:06:23+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der sog. Delfin-Therapie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Die Aufwendungen können daher nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Diese Auffassung vertritt das FG Nürnberg.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Arbeitszimmer | Neues zum außerhäuslichen Arbeitszimmer und nur halben oder vollen Kostenabzug]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 15.1.2013, VIII R 7/10,, Urteil; BFH 19.9.2002, VI R 70/01, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Anders als häusliche Arbeitszimmer unterliegen außerhäusliche Arbeitszimmer in Bezug auf die Werbungskosten keiner Abzugsbeschränkung der Höhe nach. Aber gilt das auch, wenn Ehegatten gemeinsam das Zimmer anmieten und nur einer der Ehegatten das Arbeitszimmer nutzt? Mit dieser Frage hat sich das FG Niedersachsen befasst.]]></summary>
    <updated>2026-09-25T08:06:09+02:00</updated>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Pensionszusage | BFH am Zug: Ist nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilte Pensionszusage vGA?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster,1.7.2026, 10 K 2553/24 K,G,F, Urteil; BFH, 23.9.2008, I R 62/07, Urteil; BFH, 7.3.2018, I R 89/15, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine Pensionszusage, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilt wird, kann nicht mehr steuerlich erdient werden und führt deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Dies gilt nach Ansicht des FG Münster auch für neuere Zusagen. Das letzte Wort hat aber der BFH. Er muss klären, ob die strengen Altersgrenzen nach wie vor gelten.]]></summary>
    <updated>2026-09-25T08:05:56+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/unternehmer/pensionszusage-bfh-am-zug-ist-nach-vollendung-des-60-lebensjahrs-erteilte-pensionszusage-vga-f176374"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Umgebautes Doppelhaus: Kann man dafür die § 7b-Sonder-AfA in Anspruch nehmen?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 12.8.2025, IX R 24/24, Urteil; FG Düsseldorf 21.7.2026, 12 K 823/26 E, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Inhaber eines Doppelhauses können für eine Hälfte die Neubau-Sonder-AfA nach § 7b EStG in Anspruch nehmen, wenn sie die beiden Doppelhaushälften zunächst für die Selbstnutzung baulich verschmolzen haben und später wieder trennen, um eine Hälfte zu vermieten. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. SSP stellt Fall, Entscheidung und die Folgen für andere Praxisfälle vor.]]></summary>
    <updated>2026-09-25T08:05:49+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/immobilienbesitzer/einkommensteuer-umgebautes-doppelhaus-kann-man-dafuer-die-7b-sonder-afa-in-anspruch-nehmen-f176365"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Sonderausgaben | BFH: Zahlungen an den Förderverein einer Schule können „Schulgeld“ sein]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Münster 25.10.2023, 13 K 841/21 E, Urteil;  BFH 3.6.2026, X R 27/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eltern, die Zahlungen an einen Förderverein leisten, der die Gelder wiederum an einen Schulträger zur Finanzierung der Schule weiterleitet, die die eigenen Kinder besuchen, dürfen sich freuen: Die Zahlungen stellen Schulgeld i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar – und sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese Auffassung vertritt in letzter Instanz auch der BFH.]]></summary>
    <updated>2026-09-25T08:05:41+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/sonderausgaben-bfh-zahlungen-an-den-foerderverein-einer-schule-koennen-schulgeld-sein-f176363"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Unternehmensbesteuerung | Betriebsruhe, Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe: Wann gilt was?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 12.5.2011, IV R 36/09, Urteil; BFH 10.10.1996, IV R 4/95, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Krankheit, fehlende Nachfolger oder wirtschaftliche Schwierigkeiten – es gibt viele Auslöser, die dazu führen, dass ein Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Steuerlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Betriebsunterbrechung vorliegt oder der Betrieb bereits aufgegeben wurde. SSP zeigt Ihnen, welche steuerlichen Folgen die einzelnen Varianten haben und wie Sie vermeiden, dass aus einer vorübergehenden Pause eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe wird.]]></summary>
    <updated>2026-09-23T09:40:14+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/unternehmer/unternehmensbesteuerung-betriebsruhe-betriebsunterbrechung-oder-betriebsaufgabe-wann-gilt-was-f176323"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Steuererklärung | Interessanter Musterprozess: Rundfunkbeitrag abzugsfähig?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Jeden Monat zahlen Sie 18,36 Euro für den Rundfunk – unabhängig davon, ob Sie das Angebot tatsächlich nutzen. Steuerlich gilt dieser Aufwand als privat veranlasst. Doch nun muss das FG Mecklenburg-Vorpommern klären, ob der Rundfunkbeitrag nicht doch steuermindernd berücksichtigt werden muss.]]></summary>
    <updated>2026-09-23T09:35:26+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/steuererklaerung-interessanter-musterprozess-rundfunkbeitrag-abzugsfaehig-f176377"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | Neu aus dem BMF: Bei Führungskräften kann Home-Office zur Betriebsstätte mutieren]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 18.6.2026, IV B 2 – S 1301/01410/007/264, Schreiben -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das BMF hat die Grundsätze zum Begriff der Betriebsstätte neu gefasst. Besonders praxisrelevant sind dabei die Ausführungen zum Home-Office: Im Normalfall stellt dieses zwar keine Betriebsstätte dar. Bei Geschäftsführern und anderen leitenden Mitarbeitern, die geschäftsleitende Funktionen ausüben, sowie bei grenzüberschreitenden Home-Office-Modellen kann das aber durchaus anders sein. SSP liefert die Details.]]></summary>
    <updated>2026-09-23T09:35:26+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das BMF hat die Grundsätze zum Begriff der Betriebsstätte neu gefasst. Besonders praxisrelevant sind dabei die Ausführungen zum Home-Office: Im Normalfall stellt dieses zwar keine Betriebsstätte dar. Bei Geschäftsführern und anderen leitenden Mitarbeitern, die geschäftsleitende Funktionen ausüben, sowie bei grenzüberschreitenden Home-Office-Modellen kann das aber durchaus anders sein. SSP liefert die Details.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Handwerkerleistungen | Handwerkerbonus in § 35a EStG soll 2027 sinken – so holen Sie 2026 noch alles raus]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf 18.7.2024; 14 K 1966/23 E, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG soll ab 2027 weniger attraktiv werden. Statt 20 Prozent sollen ab 2027 nur noch 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden; zugleich soll der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Wer ohnehin Handwerkerarbeiten plant, sollte deshalb jetzt prüfen, ob und wie sich der höhere Steuerabzug noch für 2026 sichern lässt.]]></summary>
    <updated>2026-09-17T13:48:28+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/handwerkerleistungen-handwerkerbonus-in-35a-estg-soll-2027-sinken-so-holen-sie-2026-noch-alles-raus-f176233"/>
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      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG soll ab 2027 weniger attraktiv werden. Statt 20 Prozent sollen ab 2027 nur noch 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden; zugleich soll der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Wer ohnehin Handwerkerarbeiten plant, sollte deshalb jetzt prüfen, ob und wie sich der höhere Steuerabzug noch für 2026 sichern lässt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Steuerbescheid | BMF präzisiert Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 13.8.2026, IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, Schreiben -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Das BMF hat Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geregelt. Die Vorschrift regelt die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Sie ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten.]]></summary>
    <updated>2026-09-17T13:15:14+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/steuerbescheid-bmf-praezisiert-regelungen-zur-elektronischen-bekanntgabe-von-steuerbescheiden-f176232"/>
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      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das BMF hat Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geregelt. Die Vorschrift regelt die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Sie ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung | Kosten für „Hirnschrittmacher“ sind auch ohne amtsärztliches Gutachten abziehbar]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Baden-Württemberg, 20.3.2026, 8 K 236/26, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Die Kosten einer Tiefenhirnstimulation („Hirnschrittmacher“) bei therapieresistenter Depression stellen abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar. Es ist für den Abzug auch nicht erforderlich, vorab ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Methode ist nämlich seit 2022 wissenschaftlich anerkannt. Das hat das FG Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden.]]></summary>
    <updated>2026-09-17T13:14:45+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/aussergewoehnliche-belastung-kosten-fuer-hirnschrittmacher-sind-auch-ohne-amtsaerztliches-gutachten-abziehbar-f176231"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Kosten einer Tiefenhirnstimulation (?Hirnschrittmacher?) bei therapieresistenter Depression stellen abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar. Es ist für den Abzug auch nicht erforderlich, vorab ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Methode ist nämlich seit 2022 wissenschaftlich anerkannt. Das hat das FG Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung | BFH am Zug: Kann der Pflegepauschbetrag auch nachträglich geltend gemacht werden?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: FG Düsseldorf, Urteil 20.10.25, Az. 14 K 1541/24, BFH VI R 19/25 -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Als Steuerzahler können Sie wegen der außergewöhnlichen Belastung, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entsteht, anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Pflege auch einen Pauschbetrag 
geltend machen. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob Sie die Pauschbeträge noch Jahre später rückwirkend beantragen können. Das FG Düsseldorf hat das in der Vorinstanz bejaht.]]></summary>
    <updated>2026-09-15T11:14:11+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/aussergewoehnliche-belastung-bfh-am-zug-kann-der-pflegepauschbetrag-auch-nachtraeglich-geltend-gemacht-werden-f176172"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Als Steuerzahler können Sie wegen der außergewöhnlichen Belastung, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entsteht, anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Pflege auch einen Pauschbetrag 
geltend machen. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob Sie die Pauschbeträge noch Jahre später rückwirkend beantragen können. Das FG Düsseldorf hat das in der Vorinstanz bejaht.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Einkommensteuer | BFH mit Klartext: Energiepreispauschale war bei Arbeitnehmern steuerbar]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil:  BFH 11.6.2026, VI R 15/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro gehörte zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Das hat der BFH in letzter Instanz klargestellt.]]></summary>
    <updated>2026-09-15T11:12:23+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/arbeitnehmer/einkommensteuer-bfh-mit-klartext-energiepreispauschale-war-bei-arbeitnehmern-steuerbar-f176171"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro gehörte zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Das hat der BFH in letzter Instanz klargestellt.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Sonderausgaben | Vermögensstockspende: BFH verlangt vollständige Erfassung schon im Zuwendungsjahr]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 6.12.2018, X R 11/17, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das regelt § 10b Abs. 1a S. 4 EStG. Dies setzt aber voraus, dass das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt worden ist. Das hat der BFH einem Spender, der von drei Mio. Euro nur einen Bruchteil im Zahlungsjahr absetzen wollte, ins Stammbuch geschrieben und dessen gesamten Sonderausgabenabzug auf magere 552 Euro reduziert.]]></summary>
    <updated>2026-08-26T10:43:02+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/sonderausgaben-vermoegensstockspende-bfh-verlangt-vollstaendige-erfassung-schon-im-zuwendungsjahr-f175863"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das regelt § 10b Abs. 1a S. 4 EStG. Dies setzt aber voraus, dass das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt worden ist. Das hat der BFH einem Spender, der von drei Mio. Euro nur einen Bruchteil im Zahlungsjahr absetzen wollte, ins Stammbuch geschrieben und dessen gesamten Sonderausgabenabzug auf magere 552 Euro reduziert.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Immobilienbesteuerung | Gemischt genutzte Gebäude: BFH eröffnet Ihnen neue Chancen beim Vorsteuerabzug]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: EuGH 8.11.2012, C-511/10, Urteil; BFH 23.6.2026, V B 28/25, Beschluss; FG Berlin-Brandenburg 10.4.2025, 2 K 2150/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wer ein Gebäude sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze nutzt, kennt das Problem: Die Vorsteuer muss aufgeteilt werden. Besonders schwierig wird es, wenn sich Baumaßnahmen zwar auf einen steuerfrei genutzten Gebäudeteil beziehen, zugleich aber auch das gesamte Gebäude betreffen. Genau diese praxisrelevante Frage beschäftigt jetzt den BFH. SSP erläutert zunächst die Grundsätze der Vorsteueraufteilung 
und zeigt anschließend, weshalb der neue Musterprozess beim BFH für Immobilieneigentümer von besonderem Interesse ist.]]></summary>
    <updated>2026-08-26T10:17:13+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/immobilienbesitzer/immobilienbesteuerung-gemischt-genutzte-gebaeude-bfh-eroeffnet-ihnen-neue-chancen-beim-vorsteuerabzug-f175862"/>
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und zeigt anschließend, weshalb der neue Musterprozess beim BFH für Immobilieneigentümer von besonderem Interesse ist.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Immobilienabschreibung | Anschaffungsnahe HK: Diese Aufwendungen fallen nicht in die 15-Prozent-Grenze]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.5.2022, IX R 7/21, Urteil; BFH 14.6.2016, IX R 15/15, Urteil; BMF 26.1.2026, IV C 1 – S 2253/00082/001/064, Schreiben -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wer eine Immobilie zur Vermietung erwirbt, investiert häufig unmittelbar nach dem Kauf erhebliche Beträge in Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen. Eigentlich sind diese Kosten sofort abzugsfähig. Ausnahme (und Steuerfalle): Überschreiten die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, wirken sie sich nur noch über die Gebäude-AfA aus. Doch welche Aufwendungen fließen in die 15-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ein – und welche nicht? SSP klärt auf.]]></summary>
    <updated>2026-08-26T10:04:54+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ssp/immobilienbesitzer/immobilienabschreibung-anschaffungsnahe-hk-diese-aufwendungen-fallen-nicht-in-die-15-prozent-grenze-f175860"/>
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