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    Streitfall „Erste Tätigkeitsstätte“: Morgen und übermorgen ist „Großkampftag“ beim BFH

    | Gleich fünf Mal wird es morgen und übermorgen beim BFH um die Frage gehen, ob im konkreten Streitfall eine „erste Tätigkeitsstätte“ nach neuem Reisekostenrecht vorliegt. Lernen Sie die Verfahren kennen und wahren Sie Ihre Rechte. |

     

    Fall 1: Befristetes Leiharbeitsverhältnis

    Im Verfahren mit dem Az. VI R 6/17 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen die betriebliche Einrichtung des Entleihers die erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers sein kann. Dieser Fall wird am 10.04.2019 ab 14:00 Uhr verhandelt.

     

    Fall 2: Stationierungs- oder Heimatflughafen einer Flugzeugbegeiterin

    Um 15:30 Uhr am gleichen Tag geht es weiter mit der Frage, ob der Stationierungs- oder Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer bzw. einer Flugbegleiterin im Arbeitsvertrag unbefristet zugewiesen wird und an dem diese ihre Einsätze regelmäßig beginnen und beenden, erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG sein kann. Das Verfahren trägt das Az. VI R 17/17.

     

    Fall 3: Sicherheitsmitarbeiter auf Flughafengelände

    Am Mittwoch früh um 09:15 Uhr geht es weiter mit der Frage, ob ein Flughafengelände, auf dem ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (mit dem Flughafenbetreiber verbundenes Unternehmen) an täglich wechselnden Stellen eingesetzt wird, um Sicherheitskontrollen durchzuführen, eine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Das Verfahren trägt das Az. VI R 12/17.

     

    Fall 4: Stationierungs- oder Heimatflughafen eines Piloten

    Fall 4 ähnelt dem Fall 2: Unter dem Az. VI R 40/16 wird die Frage behandelt, ob der Stationierungs- oder Heimatflughafen, der einem Flugzeugführer vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder durch Weisung unbefristet zugewiesen wird und an dem er seine Einsätze regelmäßig beginnt und beendet, seine erste Tätigkeitsstätte ist.

     

    Fall 4: Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet

    Last but not least geht es ab 11:45 Uhr um folgende Frage: Ist bei einem Hafenarbeiter, der nach arbeitstäglicher Zuteilung durch den Gesamthafenbetrieb im Hafengebiet des jeweils zugeteilten Hafeneinzelbetriebs im Bereich der Logistik tätig ist, das Hafengebiet als Ganzes ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder liegen ständig wechselnde Tätigkeitsstätten vor? Dieser Fall trägt das Az. VI R 36/16.

     

    SSP hält Sie natürlich auf dem Laufenden.

    Quelle: ID 45494130

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