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    <title>StiftungsBrief</title>
    <description>Pflichtlektüre für Berater und Stiftungsverantwortliche</description>
    <pubDate>Fri, 26 Jun 2026 08:45:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sat, 27 Jun 2026 00:05:29 +0200</lastBuildDate>
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      <title>IWW-Webinar Recht und Steuern in Stiftungen | Webinar am 30.06.2026: Aktuelles aus der Rechtsprechung,  Finanzverwaltung und Gesetzgebung für Stiftungen im Überblick</title>
      <description><![CDATA[Stiftungen und ihre Berater müssen ihr Wissen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aktuell halten, vor allem im Stiftungs-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht. Dieses Fachwissen updatet einmal pro Quartal die IWW-Webinar-Reihe „Recht und Steuern in Stiftungen“. Im Webinar am 30.06.2026 gibt Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl einen Überblick für Stiftungen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und aus der Finanzverwaltung.]]></description>
      <pubDate>Fri, 26 Jun 2026 08:45:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/iww-webinar-recht-und-steuern-in-stiftungen-webinar-am-30062026-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-finanzverwaltung-und-gesetzgebung-fuer-stiftungen-im-ueberblick-f173017</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Stiftungen und ihre Berater müssen ihr Wissen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aktuell halten, vor allem im Stiftungs-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht. Dieses Fachwissen updatet einmal pro Quartal die IWW-Webinar-Reihe ?Recht und Steuern in Stiftungen?. Im Webinar am 30.06.2026 gibt Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl einen Überblick für Stiftungen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und aus der Finanzverwaltung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Stiftungsmanagement | Stiftung als Empfängerin von Geldauflagen zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtliche Anfechtung drohen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 12.3.2026, IX ZR 18/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Gerichte und Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens anordnen, dass ein Beschuldigter einen bestimmten Betrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung wie z. B. eine Stiftung zahlt. Der BGH hat nun bestätigt, dass Geldauflagen nach § 153a StPO zur Einstellung eines Strafverfahrens insolvenzrechtlich anfechtbar sind. Empfänger solcher Zahlungen – z. B. gemeinnützige Einrichtungen – können bei einer späteren Insolvenz des Zahlers zur Rückgewähr verpflichtet sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vorliegen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 16:25:31 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/stiftungsmanagement-stiftung-als-empfaengerin-von-geldauflagen-zur-einstellung-eines-strafverfahrens-kann-insolvenzrechtliche-anfechtung-drohen-f174697</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Gerichte und Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens anordnen, dass ein Beschuldigter einen bestimmten Betrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung wie z. B. eine Stiftung zahlt. Der BGH hat nun bestätigt, dass Geldauflagen nach § 153a StPO zur Einstellung eines Strafverfahrens insolvenzrechtlich anfechtbar sind. Empfänger solcher Zahlungen ? z. B. gemeinnützige Einrichtungen ? können bei einer späteren Insolvenz des Zahlers zur Rückgewähr verpflichtet sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vorliegen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | EuGH: Tätigkeit für religiöse Organisation – Kirchenaustritt ist kein automatischer Kündigungsgrund</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: EuGH 17.3.2026, C-258/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Der Kirchenaustritt eines Arbeitnehmers einer religiösen Organisation rechtfertigt nicht die Kündigung, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten es nicht erfordert, Mitglied der fraglichen Kirche zu sein, und der betreffende Arbeitnehmer nicht öffentlich wahrnehmbar in einer Weise handelt, die dem Ethos dieser Kirche zuwiderläuft. Das hat der EuGH im Fall einer Schwangerschaftsberaterin entschieden. Dieses Urteil hat auch praktische Bedeutung für gemeinnützige Organisationen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 16:22:48 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/gemeinnuetzigkeit-eugh-taetigkeit-fuer-religioese-organisation-kirchenaustritt-ist-kein-automatischer-kuendigungsgrund-f174696</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Kirchenaustritt eines Arbeitnehmers einer religiösen Organisation rechtfertigt nicht die Kündigung, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten es nicht erfordert, Mitglied der fraglichen Kirche zu sein, und der betreffende Arbeitnehmer nicht öffentlich wahrnehmbar in einer Weise handelt, die dem Ethos dieser Kirche zuwiderläuft. Das hat der EuGH im Fall einer Schwangerschaftsberaterin entschieden. Dieses Urteil hat auch praktische Bedeutung für gemeinnützige Organisationen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar Löhne und Gehälter am 21.09.2026 | Sozialversicherungspflicht von bestimmten Berufs- und Personengruppen: Spielregeln kennen und Fehler vermeiden</title>
      <description><![CDATA[Bei Betriebs- und Sozialversicherungsprüfungen ist das Thema der Sozialversicherungspflicht bei bestimmten Berufs- und Personengruppen immer ein Thema. Werden hier handwerkliche Fehler gemacht, kann das schnell teuer werden und bei der SV-Prüfung zu hohen Nachzahlungen führen. Im IWW-Webinar zur Sozialversicherungspflicht von bestimmten Berufs- und Personengruppen bringt Sie Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky am 21.09.2026 in punkto Sozialversicherungspflicht auf den aktuellen Stand – so lassen sich künftig rechtliche, finanzielle und operative Risiken für Unternehmen minimieren.]]></description>
      <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 11:21:38 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/lgp/sozialversicherung/iww-webinar-loehne-und-gehaelter-am-21092026-sozialversicherungspflicht-von-bestimmten-berufs-und-personengruppen-spielregeln-kennen-und-fehler-vermeiden-n174684</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei Betriebs- und Sozialversicherungsprüfungen ist das Thema der Sozialversicherungspflicht bei bestimmten Berufs- und Personengruppen immer ein Thema. Werden hier handwerkliche Fehler gemacht, kann das schnell teuer werden und bei der SV-Prüfung zu hohen Nachzahlungen führen. Im IWW-Webinar zur Sozialversicherungspflicht von bestimmten Berufs- und Personengruppen bringt Sie Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky am 21.09.2026 in punkto Sozialversicherungspflicht auf den aktuellen Stand ? so lassen sich künftig rechtliche, finanzielle und operative Risiken für Unternehmen minimieren.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Enthaftungsmanagement | Haftung und Enthaftungsmanagement – Teil 3: Haftungsrelevante Themen in Stiftungen</title>
      <description><![CDATA[Die Auseinandersetzung mit dem Thema „Haftung“ ist für jede Stiftung unumgänglich. SB StiftungsBrief gibt in einer Beitragsserie einen Überblick über die wichtigsten Haftungsrisiken und zeigt, wie Stiftung und Organmitglieder sich wirksam enthaften. In Teil 3 der Serie geht es um die typischen haftungsrelevanten Themenkreise von Stiftungen in der Praxis.]]></description>
      <pubDate>Tue, 23 Jun 2026 13:41:26 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/enthaftungsmanagement-haftung-und-enthaftungsmanagement-teil3-haftungsrelevante-themen-in-stiftungen-f174666</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Auseinandersetzung mit dem Thema ?Haftung? ist für jede Stiftung unumgänglich. SB StiftungsBrief gibt in einer Beitragsserie einen Überblick über die wichtigsten Haftungsrisiken und zeigt, wie Stiftung und Organmitglieder sich wirksam enthaften. In Teil 3 der Serie geht es um die typischen haftungsrelevanten Themenkreise von Stiftungen in der Praxis.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Stiftungsaufsicht | OVG NRW zur Sachwalterbestellung:  Kein Drittschutz für Stiftungsorgane</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OVG Rheinland-Pfalz 31.10.2025, 16 B 663/24, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das OVG Nordrhein‑Westfalen hat eine praxisrelevante Frage geklärt: Mitglieder von Stiftungsorganen können sich nicht mit einem eigenen Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Sachwalters durch die Stiftungsaufsicht wehren. Die Entscheidung betrifft den sogenannten „Drittschutz“ im Zusammenhang mit der Sachwalterbestellung nach dem nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetz. Sie ist über den Einzelfall hinaus auch für andere Stiftungen relevant.]]></description>
      <pubDate>Tue, 23 Jun 2026 12:45:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/stiftungsaufsicht-ovg-nrw-zur-sachwalterbestellung-kein-drittschutz-fuer-stiftungsorgane-f174665</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/stiftungsaufsicht-ovg-nrw-zur-sachwalterbestellung-kein-drittschutz-fuer-stiftungsorgane-f174665</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das OVG Nordrhein?Westfalen hat eine praxisrelevante Frage geklärt: Mitglieder von Stiftungsorganen können sich nicht mit einem eigenen Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Sachwalters durch die Stiftungsaufsicht wehren. Die Entscheidung betrifft den sogenannten ?Drittschutz? im Zusammenhang mit der Sachwalterbestellung nach dem nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetz. Sie ist über den Einzelfall hinaus auch für andere Stiftungen relevant.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Buchführung | BMF hat FAQ zum Kassengesetz aktualisiert: Relevanz für gemeinnützige Organisationen</title>
      <description><![CDATA[Das BMF hat am 29.04.2026 seinen Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Kassengesetz aktualisiert. Über die wichtigsten Regelungen im Zuge einer der letzten Aktualisierungen erhalten Sie einen kurzen Überblick.]]></description>
      <pubDate>Fri, 19 Jun 2026 11:13:08 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/buchfuehrung-bmf-hat-faq-zum-kassengesetz-aktualisiert-relevanz-fuer-gemeinnuetzige-organisationen-f174626</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das BMF hat am 29.04.2026 seinen Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Kassengesetz aktualisiert. Über die wichtigsten Regelungen im Zuge einer der letzten Aktualisierungen erhalten Sie einen kurzen Überblick.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Enthaftungsmanagement | Haftung und Enthaftungsmanagement – Teil 1: Die Haftung in Stiftungen</title>
      <description><![CDATA[Tausende Stiftungen gibt es in Deutschland. Täglich werden in, für und mit ihnen unzählige Entscheidungen getroffen. Gemein ist diesen Entscheidungen eines: Sie sind haftungsrelevant. Die Auseinandersetzung mit dem Thema „Haftung“ ist für jede Stiftung unumgänglich. SB StiftungsBrief gibt in einer Beitragsserie einen Überblick über zentrale Haftungsrisiken und zeigt, wie sich Stiftung und Organmitglieder wirksam enthaften. In Teil 1 geht es um die Systematik der Haftungsebenen, die persönliche Haftung der Organmitglieder und die Haftung der Stiftung als juristische Person.]]></description>
      <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 10:14:34 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/enthaftungsmanagement-haftung-und-enthaftungsmanagement-teil1-die-haftung-in-stiftungen-f174579</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/enthaftungsmanagement-haftung-und-enthaftungsmanagement-teil1-die-haftung-in-stiftungen-f174579</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Tausende Stiftungen gibt es in Deutschland. Täglich werden in, für und mit ihnen unzählige Entscheidungen getroffen. Gemein ist diesen Entscheidungen eines: Sie sind haftungsrelevant. Die Auseinandersetzung mit dem Thema ?Haftung? ist für jede Stiftung unumgänglich. SB StiftungsBrief gibt in einer Beitragsserie einen Überblick über zentrale Haftungsrisiken und zeigt, wie sich Stiftung und Organmitglieder wirksam enthaften. In Teil 1 geht es um die Systematik der Haftungsebenen, die persönliche Haftung der Organmitglieder und die Haftung der Stiftung als juristische Person.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familiengenossenschaften | BayLfSt beurteilt bei Familiengenossenschaften Aufwendungen zur Finanzierung der privaten Lebensführung der Mitglieder</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BLfSt 17.2.2026, S 7300.2.1-228/12 St33, Schreiben -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Mit der umsatzsteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Beurteilung sog. Familiengenossenschaften hat sich das BayLfSt beschäftigt.]]></description>
      <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 10:00:29 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familiengenossenschaften-baylfst-beurteilt-bei-familiengenossenschaften-aufwendungen-zur-finanzierung-der-privaten-lebensfuehrung-der-mitglieder-f174516</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit der umsatzsteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Beurteilung sog. Familiengenossenschaften hat sich das BayLfSt beschäftigt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gesetzesinitiativen | Neuer Vorstoß: AfD will Sportvereine, ehrenamtlich getragene Organisationen, Feuerwehren und THW stärken</title>
      <description><![CDATA[„Sportvereine, Ehrenamt und Katastrophenschutz stärken – Bürokratie abbauen, Steuern senken, Nachwuchs und Zukunft sichern“ lautet der Titel eines von der AfD-Fraktion vorgelegten Antrags (Drucksache 21/6034, Abruf-Nr.  254080 ). Darin fordern die Abgeordneten u. a. in einem ein umfassendes Entlastungs- und Förderkonzept für gemeinnützige Sportvereine, ehrenamtlich getragene Organisationen sowie Freiwillige Feuerwehren und das Technische Hilfswerk (THW).]]></description>
      <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 09:57:31 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gesetzesinitiativen-neuer-vorstoss-afd-will-sportvereine-ehrenamtlich-getragene-organisationen-feuerwehren-und-thw-staerken-f174510</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[?Sportvereine, Ehrenamt und Katastrophenschutz stärken ? Bürokratie abbauen, Steuern senken, Nachwuchs und Zukunft sichern? lautet der Titel eines von der AfD-Fraktion vorgelegten Antrags (Drucksache 21/6034, Abruf-Nr.  254080 ). Darin fordern die Abgeordneten u. a. in einem ein umfassendes Entlastungs- und Förderkonzept für gemeinnützige Sportvereine, ehrenamtlich getragene Organisationen sowie Freiwillige Feuerwehren und das Technische Hilfswerk (THW).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | BFH-Urteil: Nicht alle Vermögensregelungen in der Satzung sind gemeinnützigkeitsrelevant</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010 :032, Schreiben; BFH 4.12.2025, V R 11/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind, sind für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. Das hat der BFH bei einer Stiftung klargestellt, die gegen eine Klausel in der eigenen Satzung verstoßen hatte, nach der das Stiftungsvermögen erhalten werden muss.]]></description>
      <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 16:49:41 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeit-bfh-urteil-nicht-alle-vermoegensregelungen-in-der-satzung-sind-gemeinnuetzigkeitsrelevant-f174449</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeit-bfh-urteil-nicht-alle-vermoegensregelungen-in-der-satzung-sind-gemeinnuetzigkeitsrelevant-f174449</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind, sind für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. Das hat der BFH bei einer Stiftung klargestellt, die gegen eine Klausel in der eigenen Satzung verstoßen hatte, nach der das Stiftungsvermögen erhalten werden muss.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Stiftungsrechtsstreit | Grenzen der einstweiligen Untersagung einer Vorstandstätigkeit durch Stiftungsaufsicht</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Freiburg 21.1.2025, 10 K 693/24, Beschluss; VGH Baden-Württemberg 19.12.2025, 1 S 184/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Ist in einer Stiftung der Vorstand zerstritten, wird aus einem internen 
Konflikt schnell ein juristischer Flächenbrand: Abberufungsbeschlüsse, parallel laufende Zivilverfahren – und irgendwann die Frage, ob die 
Stiftungsaufsicht mit einer eigenen Verfügung im Stiftungsvorstand „aufräumen“ darf. Das VGH Baden-Württemberg hat der behördlichen Eingriffsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG BW jetzt Grenzen gesetzt. Der Fall ist bundesweit von Bedeutung; denn vergleichbare Vorschrift finden sich auch in anderen Bundesländern, z. B. in § 8 Abs. 1 S. 2 Stiftungsgesetz NRW.]]></description>
      <pubDate>Mon, 01 Jun 2026 14:11:06 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/stiftungsrechtsstreit-grenzen-der-einstweiligen-untersagung-einer-vorstandstaetigkeit-durch-stiftungsaufsicht-f174266</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/stiftungsrechtsstreit-grenzen-der-einstweiligen-untersagung-einer-vorstandstaetigkeit-durch-stiftungsaufsicht-f174266</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ist in einer Stiftung der Vorstand zerstritten, wird aus einem internen 
Konflikt schnell ein juristischer Flächenbrand: Abberufungsbeschlüsse, parallel laufende Zivilverfahren ? und irgendwann die Frage, ob die 
Stiftungsaufsicht mit einer eigenen Verfügung im Stiftungsvorstand ?aufräumen? darf. Das VGH Baden-Württemberg hat der behördlichen Eingriffsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG BW jetzt Grenzen gesetzt. Der Fall ist bundesweit von Bedeutung; denn vergleichbare Vorschrift finden sich auch in anderen Bundesländern, z. B. in § 8 Abs. 1 S. 2 Stiftungsgesetz NRW.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Editorial Juni 2026 | Bei aller künstlicher Intelligenz (KI) fachlich kritisch bleiben!</title>
      <description><![CDATA[künstliche Intelligenz (KI) ist in aller Munde. Sie scheint nach manchen Beiträgen, die man dazu lesen kann, der menschlichen Intelligenz (MI) angeblich weit überlegen zu sein – vor allem in der Geschwindigkeit. Es werden Unsummen von Kapital auf KI gesetzt. In der KI soll unsere Zukunft liegen – und das auch in der Beratungsbranche. KI-Software gibt es in deutlich unterschiedlicher Qualität und mit verschiedenen Fähigkeiten, was hier nicht weiter unterschieden und vertieft werden soll.]]></description>
      <pubDate>Fri, 22 May 2026 14:52:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-juni-2026-bei-aller-kuenstlicher-intelligenz-ki-fachlich-kritisch-bleiben-f174133</link>
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    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | BMF: Keine Steuerbarkeit von Innenleistungen zu nichtwirtschaftlichen Bereichen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: EuGH 1.12.2022, C-141/20, Urteil; EuGH 1.12.2022, C-269/20, Urteil; BFH 29.8.2024, V R 14/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
In mehreren Verfahren hat der EuGH entschieden, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelte Steuerschuldnerschaft des Organträgers unionrechtskonform ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung hatte der BFH u. a. festgestellt, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet. Dieser Rechtsauffassung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen und weitere Feststellungen getroffen. SB stellt Ihnen die neuen Grundsätze vor.]]></description>
      <pubDate>Tue, 19 May 2026 14:47:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/umsatzsteuer-bmf-keine-steuerbarkeit-von-innenleistungen-zu-nichtwirtschaftlichen-bereichen-f174073</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In mehreren Verfahren hat der EuGH entschieden, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelte Steuerschuldnerschaft des Organträgers unionrechtskonform ist. Im Lichte dieser Rechtsprechung hatte der BFH u. a. festgestellt, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet. Dieser Rechtsauffassung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen und weitere Feststellungen getroffen. SB stellt Ihnen die neuen Grundsätze vor.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherungspflicht | SV-Pflicht von Lehrkräften: Übergangsregelung ist bis 31.12.2027 verlängert worden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BSG 28.6.2022, B 12 R 3/20 R; ArbG Berlin 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der Gesetzgeber hat die Geltungsdauer des als Ausnahmeregelung gedachten § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr verlängert. Versicherungs- und Beitragspflichten aus Lehrtätigkeiten werden damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31.12.2027 aufgeschoben. Die dauerhafte Klärung der Statusfrage ist aber nicht vom Tisch. Gemeinnützige Organisationen sollten die Zeit bis zum 31.12.2027 nutzen, ihre Verträge anzupassen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 15 May 2026 10:15:29 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/sozialversicherungspflicht-sv-pflicht-von-lehrkraeften-uebergangsregelung-ist-bis-31122027-verlaengert-worden-f174027</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/sozialversicherungspflicht-sv-pflicht-von-lehrkraeften-uebergangsregelung-ist-bis-31122027-verlaengert-worden-f174027</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Gesetzgeber hat die Geltungsdauer des als Ausnahmeregelung gedachten § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr verlängert. Versicherungs- und Beitragspflichten aus Lehrtätigkeiten werden damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31.12.2027 aufgeschoben. Die dauerhafte Klärung der Statusfrage ist aber nicht vom Tisch. Gemeinnützige Organisationen sollten die Zeit bis zum 31.12.2027 nutzen, ihre Verträge anzupassen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Unternehmensverbundene Stiftung | BFH entscheidet zur Gemeinnützigkeit  zwischen Stifterwille und Konzerninteresse</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Bremen 10.4.2024, 1 K 180/21, Urteil; BFH 4.12.2025, V R 11/24 Urtiel -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass eine Körperschaft selbstlos handelt und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 
verfolgt. Nun hat der BFH präzisiert, dass die Selbstlosigkeit bereits dann gefährdet ist, wenn die Stiftungserrichtung primär dazu dient, die private Sphäre des Stifters zu entlasten – etwa durch die Ersparnis von Aufwendungen, die Ermöglichung einer Gesellschafterfinanzierung oder die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. SB stellt die Bedeutung für die Praxis vor.]]></description>
      <pubDate>Thu, 14 May 2026 08:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/unternehmensverbundene-stiftung-bfh-entscheidet-zur-gemeinnuetzigkeit-zwischen-stifterwille-und-konzerninteresse-f173903</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/unternehmensverbundene-stiftung-bfh-entscheidet-zur-gemeinnuetzigkeit-zwischen-stifterwille-und-konzerninteresse-f173903</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass eine Körperschaft selbstlos handelt und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 
verfolgt. Nun hat der BFH präzisiert, dass die Selbstlosigkeit bereits dann gefährdet ist, wenn die Stiftungserrichtung primär dazu dient, die private Sphäre des Stifters zu entlasten ? etwa durch die Ersparnis von Aufwendungen, die Ermöglichung einer Gesellschafterfinanzierung oder die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. SB stellt die Bedeutung für die Praxis vor.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Mittelverwendung | BFH urteilt zur Fristsetzung bei nicht zeitnah verwendeten Mitteln nach § 63 Abs. 4 AO</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.12.2025, V R 25/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Einer Klage gegen eine vom Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO gesetzte Frist zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel fehlt nach Ansicht des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Körperschaft die Aufhebung des Auflagenbescheids allein damit begründet, die Mittel seien bereits zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Damit stellt der BFH klar, dass eine solche Fristsetzung nicht der geeignete Verfahrensgegenstand ist, um die materiell-rechtliche Frage der ordnungsgemäßen Mittelverwendung abschließend klären zu lassen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 21:35:47 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/mittelverwendung-bfh-urteilt-zur-fristsetzung-bei-nicht-zeitnah-verwendeten-mitteln-nach-63-abs-4-ao-f174019</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/mittelverwendung-bfh-urteilt-zur-fristsetzung-bei-nicht-zeitnah-verwendeten-mitteln-nach-63-abs-4-ao-f174019</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Einer Klage gegen eine vom Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO gesetzte Frist zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel fehlt nach Ansicht des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Körperschaft die Aufhebung des Auflagenbescheids allein damit begründet, die Mittel seien bereits zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Damit stellt der BFH klar, dass eine solche Fristsetzung nicht der geeignete Verfahrensgegenstand ist, um die materiell-rechtliche Frage der ordnungsgemäßen Mittelverwendung abschließend klären zu lassen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitgeberleistungen/Sonderzahlung | Corona-Sonderzahlung auch bei Anrechnung auf andere freiwillige AG-Leistung steuerfrei</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 21.1.2026, VI R 25/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Zahlungen zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise zweckbestimmt gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. Dies hat der BFH entschieden. SB erläutert die Details.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 21:26:15 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/arbeitgeberleistungensonderzahlung-corona-sonderzahlung-auch-bei-anrechnung-auf-andere-freiwillige-ag-leistung-steuerfrei-f174018</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/arbeitgeberleistungensonderzahlung-corona-sonderzahlung-auch-bei-anrechnung-auf-andere-freiwillige-ag-leistung-steuerfrei-f174018</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Zahlungen zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise zweckbestimmt gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. Dies hat der BFH entschieden. SB erläutert die Details.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Personalmanagement | Arbeitszeugnis immer auf Geschäftspapier ausdrucken</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: LAG Hamm 19.2.2026, 9 Ta 319/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Arbeitszeugnisse unterliegen strengen Formalien. Vor allem sei Ihnen dringend empfohlen, das Arbeitszeugnis auf dem Briefbogen Ihrer Stiftung auszustellen. Tun Sie das nicht, könnte das als „Distanzierung“ angesehen werden; mit der Folge, dass kein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis vorliegt. Das lehrt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm.]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 08:35:25 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/personalmanagement-arbeitszeugnis-immer-auf-geschaeftspapier-ausdrucken-f173944</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/personalmanagement-arbeitszeugnis-immer-auf-geschaeftspapier-ausdrucken-f173944</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Arbeitszeugnisse unterliegen strengen Formalien. Vor allem sei Ihnen dringend empfohlen, das Arbeitszeugnis auf dem Briefbogen Ihrer Stiftung auszustellen. Tun Sie das nicht, könnte das als ?Distanzierung? angesehen werden; mit der Folge, dass kein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis vorliegt. Das lehrt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familienstiftung | Leistungen an Destinatäre einer Familienstiftung: Das sind die steuerlichen Regeln</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.11.2010, I R 98/09, Urteil; BFH 17.5.2023, I R 42/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den zentralen Themen der Stiftungsbesteuerung. Für die Praxis besonders bedeutsam ist, wie diese Zuwendungen beim Empfänger steuerlich zu behandeln sind. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine eigenständige Regelung geschaffen. Danach sind Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung beim Empfänger regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. SB stellt Ihnen die maßgeblichen Grundsätze vor.]]></description>
      <pubDate>Tue, 12 May 2026 08:39:44 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-leistungen-an-destinataere-einer-familienstiftung-das-sind-die-steuerlichen-regeln-f173906</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-leistungen-an-destinataere-einer-familienstiftung-das-sind-die-steuerlichen-regeln-f173906</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den zentralen Themen der Stiftungsbesteuerung. Für die Praxis besonders bedeutsam ist, wie diese Zuwendungen beim Empfänger steuerlich zu behandeln sind. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine eigenständige Regelung geschaffen. Danach sind Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung beim Empfänger regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. SB stellt Ihnen die maßgeblichen Grundsätze vor.]]></content:encoded>
    </item>
  </channel>
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