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    <title>StiftungsBrief</title>
    <description>Pflichtlektüre für Berater und Stiftungsverantwortliche</description>
    <pubDate>Tue, 12 May 2026 08:39:44 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Tue, 12 May 2026 22:22:44 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Familienstiftung | Leistungen an Destinatäre einer Familienstiftung: Das sind die steuerlichen Regeln</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.11.2010, I R 98/09, Urteil; BFH 17.5.2023, I R 42/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den zentralen Themen der Stiftungsbesteuerung. Für die Praxis besonders bedeutsam ist, wie diese Zuwendungen beim Empfänger steuerlich zu behandeln sind. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine eigenständige Regelung geschaffen. Danach sind Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung beim Empfänger regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. SB stellt Ihnen die maßgeblichen Grundsätze vor.]]></description>
      <pubDate>Tue, 12 May 2026 08:39:44 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-leistungen-an-destinataere-einer-familienstiftung-das-sind-die-steuerlichen-regeln-f173906</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den zentralen Themen der Stiftungsbesteuerung. Für die Praxis besonders bedeutsam ist, wie diese Zuwendungen beim Empfänger steuerlich zu behandeln sind. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine eigenständige Regelung geschaffen. Danach sind Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung beim Empfänger regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. SB stellt Ihnen die maßgeblichen Grundsätze vor.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Informationsfreiheitsrecht | Rechtsstreit um Auskunft zum Schabowski-Zettel beendet: Stiftung muss Auskunft geben</title>
      <description><![CDATA[Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist beendet. Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Die Stiftung muss also Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des Schabowski-Zettels geben. Das Urteil des OVG hat Bedeutung über den Fall hinaus.]]></description>
      <pubDate>Tue, 12 May 2026 08:22:52 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/informationsfreiheitsrecht-rechtsstreit-um-auskunft-zum-schabowski-zettel-beendet-stiftung-muss-auskunft-geben-f173905</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist beendet. Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Die Stiftung muss also Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des Schabowski-Zettels geben. Das Urteil des OVG hat Bedeutung über den Fall hinaus.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit/Unternehmensverbundenen Stiftung | BFH trifft zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 22.8.2019, V R 67/16, Urteil; FG Bremen 10.4.2024, 1 K 180/21 (6), Urteil; BFH 4.12.2.2025, V R 11/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Der BFH hat zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit einer unternehmensverbundenen Stiftung getroffen. Einmal geht es um den Grundsatz der Selbstlosigkeit und um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens:]]></description>
      <pubDate>Thu, 07 May 2026 08:23:54 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeitunternehmensverbundenen-stiftung-bfh-trifft-zwei-wichtige-aussagen-im-zusammenhang-mit-der-gemeinnuetzigkeit-einer-unternehmensverbundenen-stiftung-f173816</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Der BFH hat zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit einer unternehmensverbundenen Stiftung getroffen. Einmal geht es um den Grundsatz der Selbstlosigkeit und um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens:]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherungspflicht | LSG Mecklenburg-Vorpommern: Schul- betreuer können selbstständig tätig sein</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: LSG Mecklenburg-Vorpommern 11.2.2026, L 7 BA 3/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern bei einem Betreuer entschieden, der für einen Verein tätig war. Der Fall ist auch für Stiftungen relevant, bei denen Schulbetreuer etwa im Rahmen von Bildungs‑, Integrations‑ oder Förderprojekten arbeiten.]]></description>
      <pubDate>Wed, 06 May 2026 14:46:02 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/sozialversicherungspflicht-lsg-mecklenburg-vorpommern-schul-betreuer-koennen-selbststaendig-taetig-sein-f173814</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/sozialversicherungspflicht-lsg-mecklenburg-vorpommern-schul-betreuer-koennen-selbststaendig-taetig-sein-f173814</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern bei einem Betreuer entschieden, der für einen Verein tätig war. Der Fall ist auch für Stiftungen relevant, bei denen Schulbetreuer etwa im Rahmen von Bildungs?, Integrations? oder Förderprojekten arbeiten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Neues IWW-Einzelwebinar am 26.05.2026 | Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding und warum und wo die Stiftungsholding ihre Vorteile hat</title>
      <description><![CDATA[Holdingstrukturen sind in Deutschland wegen der vielen steuerlichen Privilegien beliebt. Allen voran die klassische GmbH-Holding. Doch warum wird immer wieder die GmbH als Holding gewählt? Als echte Alternative bietet es sich an, als Holding eine Familienstiftung zu integrieren. Diese bietet nämlich nicht nur für die Erbfolge Vorteile, sondern auch für die laufende Besteuerung. Im Webinar am 26.05.2026 erläutert Ihnen Marvin Gummels durch eine klare und beispielorientierte Gegenüberstellung die elementaren steuerlichen Vorteile einer Stiftungsholding im Vergleich zu einer GmbH-Holding.]]></description>
      <pubDate>Wed, 06 May 2026 07:20:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/neues-iww-einzelwebinar-am-26052026-die-stiftungsholding-als-alternative-zur-gmbh-holding-und-warum-und-wo-die-stiftungsholding-ihre-vorteile-hat-f173029</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Holdingstrukturen sind in Deutschland wegen der vielen steuerlichen Privilegien beliebt. Allen voran die klassische GmbH-Holding. Doch warum wird immer wieder die GmbH als Holding gewählt? Als echte Alternative bietet es sich an, als Holding eine Familienstiftung zu integrieren. Diese bietet nämlich nicht nur für die Erbfolge Vorteile, sondern auch für die laufende Besteuerung. Im Webinar am 26.05.2026 erläutert Ihnen Marvin Gummels durch eine klare und beispielorientierte Gegenüberstellung die elementaren steuerlichen Vorteile einer Stiftungsholding im Vergleich zu einer GmbH-Holding.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Transparenzregister | VG Köln: Kommanditgesellschaft muss die Satzung der über eine Kommanditistin mittelbar beteiligten Stiftung nicht vorlegen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: VG Köln 8.12.2025, 1 L 2217/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine transparenzpflichtige Kommanditgesellschaft muss die Satzung einer mittelbar über ihre Kommanditistin beteiligten Stiftung nicht vorlegen; auch nicht im Rahmen einer Unstimmigkeitsprüfung nach § 23a Abs. 3 S. 2 GwG. Dies betont das VG Köln in einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsamt hatte von der Kommanditgesellschaft die Vorlage von Unterlagen zur Stiftung gefordert, um eine Unstimmigkeit im Transparenzregister aufzuklären.]]></description>
      <pubDate>Tue, 05 May 2026 08:09:08 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/transparenzregister-vg-koeln-kommanditgesellschaft-muss-die-satzung-der-ueber-eine-kommanditistin-mittelbar-beteiligten-stiftung-nicht-vorlegen-f173758</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Eine transparenzpflichtige Kommanditgesellschaft muss die Satzung einer mittelbar über ihre Kommanditistin beteiligten Stiftung nicht vorlegen; auch nicht im Rahmen einer Unstimmigkeitsprüfung nach § 23a Abs. 3 S. 2 GwG. Dies betont das VG Köln in einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsamt hatte von der Kommanditgesellschaft die Vorlage von Unterlagen zur Stiftung gefordert, um eine Unstimmigkeit im Transparenzregister aufzuklären.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Editorial Mai 2026 | Blick über den Tellerrand der Stiftungswelt in die Wirtschaftswelt</title>
      <description><![CDATA[Stiftungen sehen sich heute vielfachen und komplexen Fragen zu ihrem nachhaltigen Wirken ausgesetzt. Woran sollen sich ihre Organmitglieder dabei orientieren? Natürlich insbesondere am damaligen Stifterwillen, an der aktuellen Stiftungssatzung und an der gegenwärtigen Rechtslage. Ein zusätzlicher Gedanke scheint mir hier besonders überlegenswert:]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:30:21 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-mai-2026-blick-ueber-den-tellerrand-der-stiftungswelt-in-die-wirtschaftswelt-f173693</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Stiftungen sehen sich heute vielfachen und komplexen Fragen zu ihrem nachhaltigen Wirken ausgesetzt. Woran sollen sich ihre Organmitglieder dabei orientieren? Natürlich insbesondere am damaligen Stifterwillen, an der aktuellen Stiftungssatzung und an der gegenwärtigen Rechtslage. Ein zusätzlicher Gedanke scheint mir hier besonders überlegenswert:]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Zeitnahe Mittelverwendung | BFH: Gegen eine Fristsetzung zur Mittelverwendung kann  eine gemeinnützige Körperschaft nicht klagen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.12.2025, V R 25/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann die gemeinnützige Körperschaft nicht klagen, entschied jetzt der BFH im Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:19:24 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/zeitnahe-mittelverwendung-bfh-gegen-eine-fristsetzung-zur-mittelverwendung-kann-eine-gemeinnuetzige-koerperschaft-nicht-klagen-f173690</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann die gemeinnützige Körperschaft nicht klagen, entschied jetzt der BFH im Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | Bündnis für Gemeinnützigkeit: Neue Vorschläge zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts</title>
      <description><![CDATA[Das Bündnis für Gemeinnützigkeit sieht die bisherigen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht als unzureichend an. Es hat daher einen Katalog mit Forderungen unterschiedlicher Priorität veröffentlicht; diese wiederholen teilweise bereits veröffentlichte Forderungen, wie die Einführung der „Business judgement rule“ in § 63 Abs. 1 S. 2 AO, die Überarbeitung des § 57 Abs. 3 AO, inkl. einer „Generalüberholung“ der § 57 und § 58 AO und die Möglichkeit der politischen Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO neu). Auch die Forderung, dass Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben behandelt werden, ist nicht neu; diese findet sich auch im Koalitionsvertrag.]]></description>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 14:32:33 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-buendnis-fuer-gemeinnuetzigkeit-neue-vorschlaege-zur-modernisierung-des-gemeinnuetzigkeitsrechts-f173439</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das Bündnis für Gemeinnützigkeit sieht die bisherigen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht als unzureichend an. Es hat daher einen Katalog mit Forderungen unterschiedlicher Priorität veröffentlicht; diese wiederholen teilweise bereits veröffentlichte Forderungen, wie die Einführung der ?Business judgement rule? in § 63 Abs. 1 S. 2 AO, die Überarbeitung des § 57 Abs. 3 AO, inkl. einer ?Generalüberholung? der § 57 und § 58 AO und die Möglichkeit der politischen Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO neu). Auch die Forderung, dass Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben behandelt werden, ist nicht neu; diese findet sich auch im Koalitionsvertrag.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Spende | Der Spendenabzug bei Galas und Charity-Auktionen – das sind die Spielregeln</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 2.8.2006, XI R 6/03, Urteil; BFH 20.2.1991, X R 191/87, Urteil; FG Münster 26.4.2001, 14 K 3980/97, Urteuk -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Galas und Charity-Auktionen gehören zu den beliebtesten Formaten zur Mittelakquise gemeinnütziger Organisationen. Steuerrechtlich ist ihre Behandlung nicht unproblematisch, weil Zahlungen der Teilnehmer häufig mit konkreten Vorteilen verknüpft sind. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b EStG. Im Mittelpunkt stehen das Erfordernis der Unentgeltlichkeit, die Bedeutung von Gegenleistungen und das Aufteilungsverbot bei einheitlichen Leistungen sowie die Unterschiede zwischen Galaeintritt, Auktionsgebot, Tombola, Sachspende, Aufwandsspende und Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung.]]></description>
      <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 08:26:05 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/spende-der-spendenabzug-bei-galas-und-charity-auktionen-das-sind-die-spielregeln-f173298</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/spende-der-spendenabzug-bei-galas-und-charity-auktionen-das-sind-die-spielregeln-f173298</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Galas und Charity-Auktionen gehören zu den beliebtesten Formaten zur Mittelakquise gemeinnütziger Organisationen. Steuerrechtlich ist ihre Behandlung nicht unproblematisch, weil Zahlungen der Teilnehmer häufig mit konkreten Vorteilen verknüpft sind. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b EStG. Im Mittelpunkt stehen das Erfordernis der Unentgeltlichkeit, die Bedeutung von Gegenleistungen und das Aufteilungsverbot bei einheitlichen Leistungen sowie die Unterschiede zwischen Galaeintritt, Auktionsgebot, Tombola, Sachspende, Aufwandsspende und Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Stiftungsvorstand | OLG Stuttgart entscheidet zur Vertretungsberechtigung des Stiftungsvorstands</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH III RZ 139/20, 15.4.2021, Urteil; OLG Stuttgart 24.11.2025, 14 U 30/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Jüngst veröffentlichte Beschlüsse des OLG Stuttgart geben Anlass, die Grundsätze der Vertretung rechtsfähiger Stiftungen zu beleuchten; also deren rechtlich bedeutsames Handeln nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr. Denn die Stiftung selbst als juristische Person kann nicht handeln. Daher bedarf sie diesbezüglich ihrer Organe, in erster Linie also eines Vorstands als gesetzlich vorgesehenes Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan.]]></description>
      <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 12:50:50 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/stiftungsvorstand-olg-stuttgart-entscheidet-zur-vertretungsberechtigung-des-stiftungsvorstands-f173292</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/stiftungsvorstand-olg-stuttgart-entscheidet-zur-vertretungsberechtigung-des-stiftungsvorstands-f173292</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Jüngst veröffentlichte Beschlüsse des OLG Stuttgart geben Anlass, die Grundsätze der Vertretung rechtsfähiger Stiftungen zu beleuchten; also deren rechtlich bedeutsames Handeln nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr. Denn die Stiftung selbst als juristische Person kann nicht handeln. Daher bedarf sie diesbezüglich ihrer Organe, in erster Linie also eines Vorstands als gesetzlich vorgesehenes Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Informationsfreiheitsrecht | Rechtsstreit um Auskunft zum Schabowski-Zettel beendet</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OVG Nordrhein-Westfalen 16.12.2025, 15 A 750/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist somit beendet.   Hintergrund —  Der Schabowski-Zettel ist ein zentrales Zeugnis der Ereignisse um die Pressekonferenz von SED-Politbüromitglied Günter Schabowski am 09.11.1989, die unmittelbar zum Fall der Berliner Mauer führte. Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass die Stiftung einem Journalisten die Namen der Verkäufer offenlegen muss. Das Presserecht wiegt schwerer als die zugesagte Anonymität (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2025, Az. 15 A 750/22, Abruf-Nr.  252304 , rechtskräftig).]]></description>
      <pubDate>Wed, 08 Apr 2026 11:14:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/informationsfreiheitsrecht-rechtsstreit-um-auskunft-zum-schabowski-zettel-beendet-f173912</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/informationsfreiheitsrecht-rechtsstreit-um-auskunft-zum-schabowski-zettel-beendet-f173912</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist somit beendet.   Hintergrund ?  Der Schabowski-Zettel ist ein zentrales Zeugnis der Ereignisse um die Pressekonferenz von SED-Politbüromitglied Günter Schabowski am 09.11.1989, die unmittelbar zum Fall der Berliner Mauer führte. Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass die Stiftung einem Journalisten die Namen der Verkäufer offenlegen muss. Das Presserecht wiegt schwerer als die zugesagte Anonymität (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2025, Az. 15 A 750/22, Abruf-Nr.  252304 , rechtskräftig).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinar Recht und Steuern in Stiftungen | Webinar am 30.06.2026: Aktuelles aus der Rechtsprechung,  Finanzverwaltung und Gesetzgebung für Stiftungen im Überblick</title>
      <description><![CDATA[Stiftungen und ihre Berater müssen ihr Wissen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aktuell halten, vor allem im Stiftungs-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht. Dieses Fachwissen updatet einmal pro Quartal die IWW-Webinar-Reihe „Recht und Steuern in Stiftungen“. Im Webinar am 30.06.2026 gibt Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl einen Überblick für Stiftungen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und aus der Finanzverwaltung.]]></description>
      <pubDate>Wed, 08 Apr 2026 09:45:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/iww-webinar-recht-und-steuern-in-stiftungen-webinar-am-30062026-aktuelles-aus-der-rechtsprechung-finanzverwaltung-und-gesetzgebung-fuer-stiftungen-im-ueberblick-f173017</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Stiftungen und ihre Berater müssen ihr Wissen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aktuell halten, vor allem im Stiftungs-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht. Dieses Fachwissen updatet einmal pro Quartal die IWW-Webinar-Reihe ?Recht und Steuern in Stiftungen?. Im Webinar am 30.06.2026 gibt Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl einen Überblick für Stiftungen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und aus der Finanzverwaltung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bildungsveranstaltungen | Erfreuliches für Bildungsträger: Synchrone Online-Seminare lt. BGH kein „Fernunterricht“</title>
      <description><![CDATA[Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. SB bringt Sie auf den aktuellen Stand.]]></description>
      <pubDate>Wed, 08 Apr 2026 09:33:35 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/bildungsveranstaltungen-erfreuliches-fuer-bildungstraeger-synchrone-online-seminare-lt-bgh-kein-fernunterricht-f173229</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/bildungsveranstaltungen-erfreuliches-fuer-bildungstraeger-synchrone-online-seminare-lt-bgh-kein-fernunterricht-f173229</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. SB bringt Sie auf den aktuellen Stand.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | BFH verschärft Anforderungen  an die formelle Satzungsmäßigkeit</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfordert nicht nur eine entsprechende tatsächliche Geschäftsführung, sondern auch eine formell einwandfreie Satzung. Jüngst hat der BFH klargestellt, dass IT-Dienstleistungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne hinreichende Konkretisierung in der Satzung nicht zur Steuerbegünstigung führen. Das Urteil hat eine hohe Praxisrelevanz und weitreichende Konsequenzen.]]></description>
      <pubDate>Tue, 07 Apr 2026 16:45:22 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-verschaerft-anforderungen-an-die-formelle-satzungsmaessigkeit-f173226</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-verschaerft-anforderungen-an-die-formelle-satzungsmaessigkeit-f173226</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfordert nicht nur eine entsprechende tatsächliche Geschäftsführung, sondern auch eine formell einwandfreie Satzung. Jüngst hat der BFH klargestellt, dass IT-Dienstleistungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne hinreichende Konkretisierung in der Satzung nicht zur Steuerbegünstigung führen. Das Urteil hat eine hohe Praxisrelevanz und weitreichende Konsequenzen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | BFH konkretisiert Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 10/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Vermögensbindung ist eine zentrale Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nun hat der BFH klargestellt, dass allgemeine Verweise auf gesetzliche Begriffe nicht ausreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung der Stiftung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.]]></description>
      <pubDate>Tue, 07 Apr 2026 16:39:58 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-konkretisiert-anforderungen-an-die-satzungsmaessige-vermoegensbindung-f173223</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-konkretisiert-anforderungen-an-die-satzungsmaessige-vermoegensbindung-f173223</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Vermögensbindung ist eine zentrale Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nun hat der BFH klargestellt, dass allgemeine Verweise auf gesetzliche Begriffe nicht ausreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung der Stiftung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Übungsleiterfreibetrag | BayLSt: Auch eine selbstständige Tätigkeit kann das Kriterium der Nebenberuflichkeit erfüllen</title>
      <description><![CDATA[Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.]]></description>
      <pubDate>Tue, 07 Apr 2026 16:34:23 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/uebungsleiterfreibetrag-baylst-auch-eine-selbststaendige-taetigkeit-kann-das-kriterium-der-nebenberuflichkeit-erfuellen-f173224</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/uebungsleiterfreibetrag-baylst-auch-eine-selbststaendige-taetigkeit-kann-das-kriterium-der-nebenberuflichkeit-erfuellen-f173224</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | BFH muss klären: Kann eine „Tax Law Clinic“ gemeinnützig sein?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 28.3.2023, II ZB 11/22, Beschluss; FG Köln 7.8.2025, 13 K 1624/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine sog. Tax Law Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.]]></description>
      <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 08:20:55 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-muss-klaeren-kann-eine-tax-law-clinic-gemeinnuetzig-sein-f173148</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-muss-klaeren-kann-eine-tax-law-clinic-gemeinnuetzig-sein-f173148</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine sog. Tax Law Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | § 57 Abs. 3 AO: Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen  Körperschaften sind nicht begünstigt</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn 
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.]]></description>
      <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 09:58:37 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeit--57-abs-3-ao-kooperationen-mit-oeffentlich-rechtlichen-koerperschaften-sind-nicht-beguenstigt-f173075</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeit--57-abs-3-ao-kooperationen-mit-oeffentlich-rechtlichen-koerperschaften-sind-nicht-beguenstigt-f173075</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, ?wenn 
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht?. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Editorial April 2026 | Konflikte zwischen Vorstand und Stiftungsrat und das richtige Konfliktmanagement</title>
      <description><![CDATA[Streit gibt es in den besten Häusern. So gibt es auch bei Stiftungen unterschiedliche Rechtsansichten – etwa zwischen Vorstand und Stiftungsrat. Das kann angesichts der komplexen Rechts- und Steuerrechtsmaterie nicht wirklich überraschen. Compliance ist auch bei Stiftungen ein ernst zu nehmendes Thema.]]></description>
      <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 14:25:40 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-april-2026-konflikte-zwischen-vorstand-und-stiftungsrat-und-das-richtige-konfliktmanagement-f173026</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-april-2026-konflikte-zwischen-vorstand-und-stiftungsrat-und-das-richtige-konfliktmanagement-f173026</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Streit gibt es in den besten Häusern. So gibt es auch bei Stiftungen unterschiedliche Rechtsansichten ? etwa zwischen Vorstand und Stiftungsrat. Das kann angesichts der komplexen Rechts- und Steuerrechtsmaterie nicht wirklich überraschen. Compliance ist auch bei Stiftungen ein ernst zu nehmendes Thema.]]></content:encoded>
    </item>
  </channel>
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