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    <title>StiftungsBrief</title>
    <description>Pflichtlektüre für Berater und Stiftungsverantwortliche</description>
    <pubDate>Fri, 25 Sep 2026 12:23:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sat, 26 Sep 2026 12:10:06 +0200</lastBuildDate>
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      <title>IWW-Webinare Recht und Steuern in Stiftungen | Webinar am 25.11.2026: Gemeinnützige Finanzierung neu denken – Sponsoring steuerlich richtig nutzen</title>
      <description><![CDATA[Die Finanzierung gemeinnütziger Organisationen steht unter Druck. Klassische Spenden reichen oft nicht aus, um Projekte dauerhaft abzusichern. Sponsoring kann hier eine wertvolle Ergänzung sein. Richtig gestaltet, eröffnet es neue Wege der Mittelakquise– doch nur, wer die steuerlichen Spielräume kennt, kann Sponsoring wirklich gewinnbringend einsetzen. Rechtsanwalt und Dipl.-Finw. (FH) Armin Trotzki, LL.M. zeigt im Webinar die Grundlagen und wie gemeinnützige Organisationen Sponsoring steuerlich optimal gestalten.]]></description>
      <pubDate>Fri, 25 Sep 2026 12:23:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/iww-webinare-recht-und-steuern-in-stiftungen-webinar-am-25112026-gemeinnuetzige-finanzierung-neu-denken-sponsoring-steuerlich-richtig-nutzen-f176080</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Finanzierung gemeinnütziger Organisationen steht unter Druck. Klassische Spenden reichen oft nicht aus, um Projekte dauerhaft abzusichern. Sponsoring kann hier eine wertvolle Ergänzung sein. Richtig gestaltet, eröffnet es neue Wege der Mittelakquise? doch nur, wer die steuerlichen Spielräume kennt, kann Sponsoring wirklich gewinnbringend einsetzen. Rechtsanwalt und Dipl.-Finw. (FH) Armin Trotzki, LL.M. zeigt im Webinar die Grundlagen und wie gemeinnützige Organisationen Sponsoring steuerlich optimal gestalten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherungspflicht | BSG präzisiert Kriterien zum SV-rechtlichen Status – Relevanz für Stiftungs-Krankenhäuser</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BSG, 23.7.2026, B 12 BA 7/24 R, Urteil; BSG, 5.11.2024, B 12 BA 3/25 R, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das BSG hat am 23.07.2026 wichtige Entscheidungen zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gefällt. Die Urteile betreffen einen Belegarzt im Rufdienst und die Reichweite einer Rentenversicherungsbefreiung bei einem Krankenhauschirurgen. Auch für Krankenhäuser im Stiftungsbereich sind die BSG-Kriterien wichtig, weil sie oft mit Ärzten, Honorarärzten und Kooperationspartnern arbeiten.]]></description>
      <pubDate>Mon, 21 Sep 2026 17:10:04 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/sozialversicherungspflicht-bsg-praezisiert-kriterien-zum-sv-rechtlichen-status-relevanz-fuer-stiftungs-krankenhaeuser-f176296</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Das BSG hat am 23.07.2026 wichtige Entscheidungen zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gefällt. Die Urteile betreffen einen Belegarzt im Rufdienst und die Reichweite einer Rentenversicherungsbefreiung bei einem Krankenhauschirurgen. Auch für Krankenhäuser im Stiftungsbereich sind die BSG-Kriterien wichtig, weil sie oft mit Ärzten, Honorarärzten und Kooperationspartnern arbeiten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | Umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitend erbrachter Pflegeleistungen innerhalb der EU</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln 25.9.2024, 9 K 728/18, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Durch ein polnisches Unternehmen in Deutschland erbrachte Pflegeleistungen sind nach einem Urteil des FG Köln nicht umsatzsteuerfrei, wenn das polnische Unternehmen die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG nicht erfüllt.]]></description>
      <pubDate>Fri, 18 Sep 2026 14:58:17 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/umsatzsteuer-umsatzsteuerliche-behandlung-grenzueberschreitend-erbrachter-pflegeleistungen-innerhalb-der-eu-f176258</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Durch ein polnisches Unternehmen in Deutschland erbrachte Pflegeleistungen sind nach einem Urteil des FG Köln nicht umsatzsteuerfrei, wenn das polnische Unternehmen die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG nicht erfüllt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Steuerbescheid | BMF präzisiert Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 13.8.2026, IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, Schreiben -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das BMF hat Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geklärt, der die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf regelt und zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist. Für gemeinnützige Organisationen bringt die Neuregelung einen grundlegenden Wechsel mit sich. SB hat die Eckpunkte für Sie zusammengestellt.]]></description>
      <pubDate>Fri, 18 Sep 2026 09:35:04 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/steuerbescheid-bmf-praezisiert-regelungen-zur-elektronischen-bekanntgabe-von-steuerbescheiden-f176255</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/steuerbescheid-bmf-praezisiert-regelungen-zur-elektronischen-bekanntgabe-von-steuerbescheiden-f176255</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das BMF hat Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geklärt, der die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf regelt und zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist. Für gemeinnützige Organisationen bringt die Neuregelung einen grundlegenden Wechsel mit sich. SB hat die Eckpunkte für Sie zusammengestellt.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familienstiftung | BFH: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse als faktische Bewertungsgrenze</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH, 11.3.2026, II R 6/23, Urteil; BFH, 24.8.2022, II R 14/20, Urteil; BFH, 12.11.2025, II R 3/25,Urteil; -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien bindend sind, solange keine Fehler substanziiert vorgetragen oder offensichtlich sind. Finanzgerichte dürfen die mitgeteilten Werte ohne weitere Sachaufklärung übernehmen. Mit dieser Entscheidung führt der BFH seine bisherige Linie fort und verlagert das Rechtsschutzrisiko stärker auf den Steuerpflichtigen. Für Familienstiftungen ist dies wegen des Ersatzerbschaftsteuer-Stichtags alle 30 Jahre besonders relevant. SB zeigt die Auswirkungen und gibt Handlungsempfehlungen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 17 Sep 2026 10:28:48 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-bfh-vergleichspreise-der-gutachterausschuesse-als-faktische-bewertungsgrenze-f176228</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-bfh-vergleichspreise-der-gutachterausschuesse-als-faktische-bewertungsgrenze-f176228</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Der BFH hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien bindend sind, solange keine Fehler substanziiert vorgetragen oder offensichtlich sind. Finanzgerichte dürfen die mitgeteilten Werte ohne weitere Sachaufklärung übernehmen. Mit dieser Entscheidung führt der BFH seine bisherige Linie fort und verlagert das Rechtsschutzrisiko stärker auf den Steuerpflichtigen. Für Familienstiftungen ist dies wegen des Ersatzerbschaftsteuer-Stichtags alle 30 Jahre besonders relevant. SB zeigt die Auswirkungen und gibt Handlungsempfehlungen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familienstiftung | FG Düsseldorf: Familienstiftung darf Ersatzerbschaftsteuer nicht von der eigenen Bemessungsgrundlage abziehen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.6.2007, II R 29/06, Urteil; FG Düsseldorf 17.7.2026, 4 K 2305/24 Erb, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine Familienstiftung kann die von ihr geschuldete Ersatzerbschaftsteuer nicht von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abziehen. Das hat das FG Düsseldorf entschieden und die Klage einer im Jahr 1960 errichteten Familienstiftung abgewiesen, die zum Stichtag 2020 der Ersatzerbschaftsteuer unterlag.]]></description>
      <pubDate>Wed, 16 Sep 2026 10:00:14 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-fg-duesseldorf-familienstiftung-darf-ersatzerbschaftsteuer-nicht-von-der-eigenen-bemessungsgrundlage-abziehen-f176192</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Eine Familienstiftung kann die von ihr geschuldete Ersatzerbschaftsteuer nicht von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abziehen. Das hat das FG Düsseldorf entschieden und die Klage einer im Jahr 1960 errichteten Familienstiftung abgewiesen, die zum Stichtag 2020 der Ersatzerbschaftsteuer unterlag.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | FG Schleswig-Holstein wertet Kulturkostenzuschüsse der öffentlichen Hand als steuerbares Entgelt</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Schleswig-Holstein 23.4.2026, 4 K 112/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
„Kulturkostenzuschüsse“ der öffentlichen Hand sind steuerbare Entgelte und keine echten Zuschüsse, wenn ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein, wenn kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebspflicht für ein Kulturzentrum durchgeführt werden.]]></description>
      <pubDate>Wed, 09 Sep 2026 14:24:09 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/umsatzsteuer-fg-schleswig-holstein-wertet-kulturkostenzuschuesse-der-oeffentlichen-hand-als-steuerbares-entgelt-f176072</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[?Kulturkostenzuschüsse? der öffentlichen Hand sind steuerbare Entgelte und keine echten Zuschüsse, wenn ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen besteht. Dieser Zusammenhang besteht nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein, wenn kulturelle Veranstaltungen im Rahmen einer Betriebspflicht für ein Kulturzentrum durchgeführt werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherung | Statusfeststellung: Gerichte werten Lehrtätigkeiten meist als abhängige Beschäftigung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BSG 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Urteil; LSG Schleswig-Holstein 31.3.2026, L 10 BA 14/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Mit dem Herrenberg-Urteil änderte das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsauffassung zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften. Bisher gab es wenige Rechtsprechungsfälle, die darauf basieren. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein verdeutlicht nun: Die typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen in der Praxis deutlich gegen eine Selbstständigkeit. SB stellt Ihnen die Entscheidung und deren Bedeutung für die Praxis vor.]]></description>
      <pubDate>Tue, 25 Aug 2026 14:55:48 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/sozialversicherung-statusfeststellung-gerichte-werten-lehrtaetigkeiten-meist-als-abhaengige-beschaeftigung-f175837</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/sozialversicherung-statusfeststellung-gerichte-werten-lehrtaetigkeiten-meist-als-abhaengige-beschaeftigung-f175837</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit dem Herrenberg-Urteil änderte das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsauffassung zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften. Bisher gab es wenige Rechtsprechungsfälle, die darauf basieren. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein verdeutlicht nun: Die typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen in der Praxis deutlich gegen eine Selbstständigkeit. SB stellt Ihnen die Entscheidung und deren Bedeutung für die Praxis vor.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung | Treuhandstiftung als Unternehmensstiftung: Wesen sowie Formen der Errichtung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Düsseldorf 12.8.2019, I-3 Wx 231/17, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wer ein Unternehmen langfristig in einer Stiftung verankern will, denkt meist an die rechtsfähige Stiftung. Dass auch die unselbstständige Stiftung als Vehikel taugt, wird häufig übersehen. SB stellt Ihnen daher im Rahmen einer Beitragsserie die Treuhandstiftung als Unternehmensstiftung vor. Teil 1 erläutert Ihnen Natur und Wesen der Treuhandstiftung sowie die Formen der Errichtung.]]></description>
      <pubDate>Tue, 25 Aug 2026 14:48:04 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/unselbststaendige-stiftungtreuhandstiftung-treuhandstiftung-als-unternehmensstiftung-wesen-sowie-formen-der-errichtung-f175836</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Wer ein Unternehmen langfristig in einer Stiftung verankern will, denkt meist an die rechtsfähige Stiftung. Dass auch die unselbstständige Stiftung als Vehikel taugt, wird häufig übersehen. SB stellt Ihnen daher im Rahmen einer Beitragsserie die Treuhandstiftung als Unternehmensstiftung vor. Teil 1 erläutert Ihnen Natur und Wesen der Treuhandstiftung sowie die Formen der Errichtung.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familienstiftung | BFH erleichtert zinslose Verkäuferfinanzierung: Gestaltungsmöglichkeit für Familienstiftung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Köln, 17.9.2024, 4 K 34/24, Urteil; FG Köln, 27.10.2022, 7 K 2233/20, Urteil; BFH, 24.3.2026, VIII R 30/24, Urteil;  -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur Besteuerung zinslos gestundeter Kaufpreisforderungen im Privatvermögen aufgegeben. Vereinbaren die Parteien, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis angerechnet wird und die Stundung unentgeltlich erfolgt, entsteht weder ein Kapitalertrag noch ein Rückzahlungsgewinn noch eine freigebige Zuwendung allein aufgrund der Zinslosigkeit. Die Entscheidung erleichtert Vermögensübertragungen und Immobilienverkäufe auf Familienstiftungen. SB erläutert Ihnen das Urteil und stellt die Gestaltungen für die Praxis vor.]]></description>
      <pubDate>Tue, 25 Aug 2026 14:07:48 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-bfh-erleichtert-zinslose-verkaeuferfinanzierung-gestaltungsmoeglichkeit-fuer-familienstiftung-f175835</link>
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      <content:encoded><![CDATA[Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur Besteuerung zinslos gestundeter Kaufpreisforderungen im Privatvermögen aufgegeben. Vereinbaren die Parteien, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis angerechnet wird und die Stundung unentgeltlich erfolgt, entsteht weder ein Kapitalertrag noch ein Rückzahlungsgewinn noch eine freigebige Zuwendung allein aufgrund der Zinslosigkeit. Die Entscheidung erleichtert Vermögensübertragungen und Immobilienverkäufe auf Familienstiftungen. SB erläutert Ihnen das Urteil und stellt die Gestaltungen für die Praxis vor.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Spende | Vermögensstockspende: BFH verlangt vollständige Erfassung schon im Zuwendungsjahr</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 6.12.2018, X R 11/17, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Doch was passiert, wenn der Spender die Zuwendung im Jahr der Zahlung zunächst gar nicht oder nur teilweise steuerlich geltend macht? Der BFH hat hierzu wichtige verfahrensrechtliche Leitlinien aufgestellt: Soll ein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag für spätere Jahre gesichert werden, muss das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden.]]></description>
      <pubDate>Tue, 18 Aug 2026 09:20:39 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/spende-vermoegensstockspende-bfh-verlangt-vollstaendige-erfassung-schon-im-zuwendungsjahr-f175732</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/spende-vermoegensstockspende-bfh-verlangt-vollstaendige-erfassung-schon-im-zuwendungsjahr-f175732</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Doch was passiert, wenn der Spender die Zuwendung im Jahr der Zahlung zunächst gar nicht oder nur teilweise steuerlich geltend macht? Der BFH hat hierzu wichtige verfahrensrechtliche Leitlinien aufgestellt: Soll ein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag für spätere Jahre gesichert werden, muss das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familienstiftung | FG München konkretisiert Vermögenszurechnung liechtensteinischer Familienstiftungen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG München 15.1.2025, 4 K 158/22, Urteil; BFH 28.6.2007, II R 21/05, Urteil; BFH 5.12.2018, II R 9/15, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei ausländischen Familienstiftungen stellt sich im Erbschaftsteuerrecht oft die Frage, wem das Stiftungsvermögen zuzurechnen ist. Behält sich der Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse vor, bleibt ihm das Vermögen trotz zivilrechtlicher Verselbstständigung der Stiftung steuerlich weiter zugerechnet. Fraglich ist, was mit dieser Zurechnung beim Tod des Stifters geschieht. Das FG München hat für vor dem 01.04.2009 errichtete liechtensteinische Familienstiftungen wichtige Klarstellungen getroffen und zugleich den Beginn der Festsetzungsverjährung präzisiert. SB stellt Ihnen die Einzelheiten vor.]]></description>
      <pubDate>Fri, 14 Aug 2026 08:21:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-fg-muenchen-konkretisiert-vermoegenszurechnung-liechtensteinischer-familienstiftungen-f175687</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-fg-muenchen-konkretisiert-vermoegenszurechnung-liechtensteinischer-familienstiftungen-f175687</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Persönlichkeitsrecht | Schmähkritik: Wann sind Persönlichkeitsrechte verletzt und wann ist es noch freie Meinungsäußerung?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt a. M. 12.6.2026, 25 U 165/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Auch Stiftungen und Vereine sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. im Fall eines Vereins klargestellt. Im konkreten Fall – ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als „linksextrem“ bezeichnet worden – hat das Gericht den Unterlassungsanspruch aber verneint.]]></description>
      <pubDate>Tue, 04 Aug 2026 08:58:45 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/persoenlichkeitsrecht-schmaehkritik-wann-sind-persoenlichkeitsrechte-verletzt-und-wann-ist-es-noch-freie-meinungsaeusserung-f175482</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Auch Stiftungen und Vereine sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Sie können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB geltend machen. Das hat das OLG Frankfurt a. M. im Fall eines Vereins klargestellt. Im konkreten Fall ? ein Verein war von einem Kreisverband einer Partei öffentlich als ?linksextrem? bezeichnet worden ? hat das Gericht den Unterlassungsanspruch aber verneint.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familienstiftung | Aktiengewinne bzw. -verluste: Wie werden sie in Familienstiftung steuerlich behandelt?</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG Hamburg 27.6.2025, 5 K 9/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Ein Leser fragt: Eine Familienstiftung veräußert innerhalb eines Jahres Aktien. Dabei erzielt sie einen Gewinn von 1.000 sowie einen Verlust von 3.000 Euro. Zudem sind 1.500 Euro tatsächliche Werbungskosten mit Bezug zur Vermögensverwaltung angefallen (keine unmittelbaren Veräußerungskosten). Wie werden die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung ermittelt?]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 15:33:38 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-aktiengewinne-bzw-verluste-wie-werden-sie-in-familienstiftung-steuerlich-behandelt-f175479</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein Leser fragt: Eine Familienstiftung veräußert innerhalb eines Jahres Aktien. Dabei erzielt sie einen Gewinn von 1.000 sowie einen Verlust von 3.000 Euro. Zudem sind 1.500 Euro tatsächliche Werbungskosten mit Bezug zur Vermögensverwaltung angefallen (keine unmittelbaren Veräußerungskosten). Wie werden die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung ermittelt?]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familienstiftung | FG München: Stiftungsvermögen einer liechtensteinischen Alt-Stiftung fällt nicht in Nachlass</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: FG München 15.1.2025, 4 K 158/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Bei einer vor dem 01.04.2009 errichteten liechtensteinischen Alt-Stiftung fallen die vermögensbezogenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters nach liechtensteinischem Recht höchstpersönlich aus und sind nicht vererblich. Deshalb gehört das Stiftungsvermögen beim Tod des Stifters nicht zum Nachlass. Das FG München wertete den Übergang des Vermögens an die Stiftung im entschiedenen Fall vielmehr als Schenkung auf den Todesfall und bestätigte die Schenkungsteuer.]]></description>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 08:33:52 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-fg-muenchen-stiftungsvermoegen-einer-liechtensteinischen-alt-stiftung-faellt-nicht-in-nachlass-f175461</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei einer vor dem 01.04.2009 errichteten liechtensteinischen Alt-Stiftung fallen die vermögensbezogenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters nach liechtensteinischem Recht höchstpersönlich aus und sind nicht vererblich. Deshalb gehört das Stiftungsvermögen beim Tod des Stifters nicht zum Nachlass. Das FG München wertete den Übergang des Vermögens an die Stiftung im entschiedenen Fall vielmehr als Schenkung auf den Todesfall und bestätigte die Schenkungsteuer.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Einkommensteuer | Steuerbefreiung für Sportprämien: Gesetzgeber erweitert Kreis der Organisationen</title>
      <description><![CDATA[Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in 
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.]]></description>
      <pubDate>Fri, 31 Jul 2026 15:11:07 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/einkommensteuer-steuerbefreiung-fuer-sportpraemien-gesetzgeber-erweitert-kreis-der-organisationen-f175458</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung für Sportprämienzahlungen in 
§ 3 Nr. 73 EStG mit Wirkung zum 01.01.2026 erweitert: Neben der Stiftung Deutsche Sporthilfe sind jetzt auch gemeinnützige Organisationen der Länder aufgeführt, die hinsichtlich Förderzweck und Organisation mit der Sporthilfe vergleichbar sind (z. B. Landesstiftungen zur Sportförderung). Ebenso steuerfrei sind Prämienzahlungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Editorial August 2026 | Aktuelle Diskussionen in der Stiftungswelt</title>
      <description><![CDATA[In der Stiftungswelt gibt es gegenwärtig einige spannende Diskussionen. Echte oder vermeintliche „Stiftungspäpste“ bewerben und propagieren bestimmte Stiftungsformen, wie etwa Familienstiftungen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 31 Jul 2026 15:06:16 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-august-2026-aktuelle-diskussionen-in-der-stiftungswelt-f175457</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-august-2026-aktuelle-diskussionen-in-der-stiftungswelt-f175457</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In der Stiftungswelt gibt es gegenwärtig einige spannende Diskussionen. Echte oder vermeintliche ?Stiftungspäpste? bewerben und propagieren bestimmte Stiftungsformen, wie etwa Familienstiftungen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sozialversicherungspflicht | Übergangsregelung in § 127 Abs. 1 SGB IV: Erklärung der Lehrkraft auch noch in Prüf- und Gerichtsverfahren möglich</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: LSG Schleswig-Holstein, 31.3.2026, L 10 BA 14/22, Urteil  -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Als Reaktion auf das „Herrenberg-Urteil“ hat der Gesetzgeber in § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte verankert; diese ist bis zum 31.12.2027 befristet. Nun hat das LSG Schleswig‑Holstein unter Bezugnahme auf die BSG‑Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 127 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV erforderliche Erklärung der Lehrkraft auch noch in Prüf‑ und nachfolgenden Gerichtsverfahren für vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte abgegeben werden kann.]]></description>
      <pubDate>Fri, 31 Jul 2026 11:36:55 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/sozialversicherungspflicht-uebergangsregelung-in-127-abs-1-sgb-iv-erklaerung-der-lehrkraft-auch-noch-in-pruef-und-gerichtsverfahren-moeglich-f175453</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftungsverwaltung/sozialversicherungspflicht-uebergangsregelung-in-127-abs-1-sgb-iv-erklaerung-der-lehrkraft-auch-noch-in-pruef-und-gerichtsverfahren-moeglich-f175453</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Als Reaktion auf das ?Herrenberg-Urteil? hat der Gesetzgeber in § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte verankert; diese ist bis zum 31.12.2027 befristet. Nun hat das LSG Schleswig?Holstein unter Bezugnahme auf die BSG?Rechtsprechung entschieden, dass die nach § 127 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV erforderliche Erklärung der Lehrkraft auch noch in Prüf? und nachfolgenden Gerichtsverfahren für vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geprüfte und abgeschlossene Sachverhalte abgegeben werden kann.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Familiengenossenschaften | BFH lässt gleich drei Revisionen zu Familiengenossenschaften zu</title>
      <description><![CDATA[Die steuerliche Anerkennung von Familiengenossenschaften als lukratives Gestaltungsmodell beschäftigt nun den BFH in gleich drei Revisionsverfahren. Das ist bemerkenswert: Nachdem Finanzverwaltung und Finanzgerichte das Gestaltungsmodell bislang durchweg abgelehnt haben, erhält der BFH nun Gelegenheit, die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären.]]></description>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 10:04:35 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familiengenossenschaften-bfh-laesst-gleich-drei-revisionen-zu-familiengenossenschaften-zu-f175410</link>
      <guid>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familiengenossenschaften-bfh-laesst-gleich-drei-revisionen-zu-familiengenossenschaften-zu-f175410</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die steuerliche Anerkennung von Familiengenossenschaften als lukratives Gestaltungsmodell beschäftigt nun den BFH in gleich drei Revisionsverfahren. Das ist bemerkenswert: Nachdem Finanzverwaltung und Finanzgerichte das Gestaltungsmodell bislang durchweg abgelehnt haben, erhält der BFH nun Gelegenheit, die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Gemeinnützigkeit | BMF justiert AEAO nach: Das sind die  für Stiftungen wichtigsten Neuerungen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BMF 2.7.2026, IV D 5 – S 0170/00082/004/015, Schreiben; BFH 12.12.2024, V R 28/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. SB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Stiftungen in der Praxis besonders relevant sind.]]></description>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 13:48:43 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeit-bmf-justiert-aeao-nach-das-sind-die-fuer-stiftungen-wichtigsten-neuerungen-f175344</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) überarbeitet. Der Fokus liegt dabei ausschließlich auf dem Abschnitt ?Steuerbegünstigte Zwecke?. Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 hat das BMF (leider) noch nicht umfassend kommentiert, die neuen Freigrenzen sind aber bereits integriert. SB zeigt Ihnen, welche Änderungen für Stiftungen in der Praxis besonders relevant sind.]]></content:encoded>
    </item>
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