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  <title type="text">StiftungsBrief</title>
  <subtitle type="text">Pflichtlektüre für Berater und Stiftungsverantwortliche</subtitle>
  <updated>2026-05-12T08:39:44+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Familienstiftung | Leistungen an Destinatäre einer Familienstiftung: Das sind die steuerlichen Regeln]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 3.11.2010, I R 98/09, Urteil; BFH 17.5.2023, I R 42/19, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den zentralen Themen der Stiftungsbesteuerung. Für die Praxis besonders bedeutsam ist, wie diese Zuwendungen beim Empfänger steuerlich zu behandeln sind. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine eigenständige Regelung geschaffen. Danach sind Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung beim Empfänger regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. SB stellt Ihnen die maßgeblichen Grundsätze vor.]]></summary>
    <updated>2026-05-12T08:39:44+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/familienstiftung-leistungen-an-destinataere-einer-familienstiftung-das-sind-die-steuerlichen-regeln-f173906"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den zentralen Themen der Stiftungsbesteuerung. Für die Praxis besonders bedeutsam ist, wie diese Zuwendungen beim Empfänger steuerlich zu behandeln sind. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine eigenständige Regelung geschaffen. Danach sind Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung beim Empfänger regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. SB stellt Ihnen die maßgeblichen Grundsätze vor.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Informationsfreiheitsrecht | Rechtsstreit um Auskunft zum Schabowski-Zettel beendet: Stiftung muss Auskunft geben]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist beendet. Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Die Stiftung muss also Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des Schabowski-Zettels geben. Das Urteil des OVG hat Bedeutung über den Fall hinaus.]]></summary>
    <updated>2026-05-12T08:22:52+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/informationsfreiheitsrecht-rechtsstreit-um-auskunft-zum-schabowski-zettel-beendet-stiftung-muss-auskunft-geben-f173905"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist beendet. Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Die Stiftung muss also Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des Schabowski-Zettels geben. Das Urteil des OVG hat Bedeutung über den Fall hinaus.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit/Unternehmensverbundenen Stiftung | BFH trifft zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 22.8.2019, V R 67/16, Urteil; FG Bremen 10.4.2024, 1 K 180/21 (6), Urteil; BFH 4.12.2.2025, V R 11/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Der BFH hat zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit einer unternehmensverbundenen Stiftung getroffen. Einmal geht es um den Grundsatz der Selbstlosigkeit und um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens:]]></summary>
    <updated>2026-05-07T08:23:54+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeitunternehmensverbundenen-stiftung-bfh-trifft-zwei-wichtige-aussagen-im-zusammenhang-mit-der-gemeinnuetzigkeit-einer-unternehmensverbundenen-stiftung-f173816"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der BFH hat zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit einer unternehmensverbundenen Stiftung getroffen. Einmal geht es um den Grundsatz der Selbstlosigkeit und um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens:</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Sozialversicherungspflicht | LSG Mecklenburg-Vorpommern: Schul- betreuer können selbstständig tätig sein]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: LSG Mecklenburg-Vorpommern 11.2.2026, L 7 BA 3/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern bei einem Betreuer entschieden, der für einen Verein tätig war. Der Fall ist auch für Stiftungen relevant, bei denen Schulbetreuer etwa im Rahmen von Bildungs‑, Integrations‑ oder Förderprojekten arbeiten.]]></summary>
    <updated>2026-05-06T14:46:02+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/sozialversicherungspflicht-lsg-mecklenburg-vorpommern-schul-betreuer-koennen-selbststaendig-taetig-sein-f173814"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Schulbetreuer können selbst dann sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig sein, wenn die Schulbehörde detaillierte Vorgaben zu ihrer Tätigkeit macht. Das hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern bei einem Betreuer entschieden, der für einen Verein tätig war. Der Fall ist auch für Stiftungen relevant, bei denen Schulbetreuer etwa im Rahmen von Bildungs?, Integrations? oder Förderprojekten arbeiten.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Neues IWW-Einzelwebinar am 26.05.2026 | Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding und warum und wo die Stiftungsholding ihre Vorteile hat]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Holdingstrukturen sind in Deutschland wegen der vielen steuerlichen Privilegien beliebt. Allen voran die klassische GmbH-Holding. Doch warum wird immer wieder die GmbH als Holding gewählt? Als echte Alternative bietet es sich an, als Holding eine Familienstiftung zu integrieren. Diese bietet nämlich nicht nur für die Erbfolge Vorteile, sondern auch für die laufende Besteuerung. Im Webinar am 26.05.2026 erläutert Ihnen Marvin Gummels durch eine klare und beispielorientierte Gegenüberstellung die elementaren steuerlichen Vorteile einer Stiftungsholding im Vergleich zu einer GmbH-Holding.]]></summary>
    <updated>2026-05-06T07:20:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/neues-iww-einzelwebinar-am-26052026-die-stiftungsholding-als-alternative-zur-gmbh-holding-und-warum-und-wo-die-stiftungsholding-ihre-vorteile-hat-f173029"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Holdingstrukturen sind in Deutschland wegen der vielen steuerlichen Privilegien beliebt. Allen voran die klassische GmbH-Holding. Doch warum wird immer wieder die GmbH als Holding gewählt? Als echte Alternative bietet es sich an, als Holding eine Familienstiftung zu integrieren. Diese bietet nämlich nicht nur für die Erbfolge Vorteile, sondern auch für die laufende Besteuerung. Im Webinar am 26.05.2026 erläutert Ihnen Marvin Gummels durch eine klare und beispielorientierte Gegenüberstellung die elementaren steuerlichen Vorteile einer Stiftungsholding im Vergleich zu einer GmbH-Holding.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Transparenzregister | VG Köln: Kommanditgesellschaft muss die Satzung der über eine Kommanditistin mittelbar beteiligten Stiftung nicht vorlegen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: VG Köln 8.12.2025, 1 L 2217/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine transparenzpflichtige Kommanditgesellschaft muss die Satzung einer mittelbar über ihre Kommanditistin beteiligten Stiftung nicht vorlegen; auch nicht im Rahmen einer Unstimmigkeitsprüfung nach § 23a Abs. 3 S. 2 GwG. Dies betont das VG Köln in einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsamt hatte von der Kommanditgesellschaft die Vorlage von Unterlagen zur Stiftung gefordert, um eine Unstimmigkeit im Transparenzregister aufzuklären.]]></summary>
    <updated>2026-05-05T08:09:08+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/transparenzregister-vg-koeln-kommanditgesellschaft-muss-die-satzung-der-ueber-eine-kommanditistin-mittelbar-beteiligten-stiftung-nicht-vorlegen-f173758"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Eine transparenzpflichtige Kommanditgesellschaft muss die Satzung einer mittelbar über ihre Kommanditistin beteiligten Stiftung nicht vorlegen; auch nicht im Rahmen einer Unstimmigkeitsprüfung nach § 23a Abs. 3 S. 2 GwG. Dies betont das VG Köln in einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsamt hatte von der Kommanditgesellschaft die Vorlage von Unterlagen zur Stiftung gefordert, um eine Unstimmigkeit im Transparenzregister aufzuklären.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Editorial Mai 2026 | Blick über den Tellerrand der Stiftungswelt in die Wirtschaftswelt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Stiftungen sehen sich heute vielfachen und komplexen Fragen zu ihrem nachhaltigen Wirken ausgesetzt. Woran sollen sich ihre Organmitglieder dabei orientieren? Natürlich insbesondere am damaligen Stifterwillen, an der aktuellen Stiftungssatzung und an der gegenwärtigen Rechtslage. Ein zusätzlicher Gedanke scheint mir hier besonders überlegenswert:]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:30:21+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-mai-2026-blick-ueber-den-tellerrand-der-stiftungswelt-in-die-wirtschaftswelt-f173693"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Stiftungen sehen sich heute vielfachen und komplexen Fragen zu ihrem nachhaltigen Wirken ausgesetzt. Woran sollen sich ihre Organmitglieder dabei orientieren? Natürlich insbesondere am damaligen Stifterwillen, an der aktuellen Stiftungssatzung und an der gegenwärtigen Rechtslage. Ein zusätzlicher Gedanke scheint mir hier besonders überlegenswert:</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Zeitnahe Mittelverwendung | BFH: Gegen eine Fristsetzung zur Mittelverwendung kann  eine gemeinnützige Körperschaft nicht klagen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.12.2025, V R 25/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann die gemeinnützige Körperschaft nicht klagen, entschied jetzt der BFH im Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.]]></summary>
    <updated>2026-04-29T14:19:24+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/zeitnahe-mittelverwendung-bfh-gegen-eine-fristsetzung-zur-mittelverwendung-kann-eine-gemeinnuetzige-koerperschaft-nicht-klagen-f173690"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann die gemeinnützige Körperschaft nicht klagen, entschied jetzt der BFH im Fall einer gemeinnützigen Stiftung. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | Bündnis für Gemeinnützigkeit: Neue Vorschläge zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das Bündnis für Gemeinnützigkeit sieht die bisherigen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht als unzureichend an. Es hat daher einen Katalog mit Forderungen unterschiedlicher Priorität veröffentlicht; diese wiederholen teilweise bereits veröffentlichte Forderungen, wie die Einführung der „Business judgement rule“ in § 63 Abs. 1 S. 2 AO, die Überarbeitung des § 57 Abs. 3 AO, inkl. einer „Generalüberholung“ der § 57 und § 58 AO und die Möglichkeit der politischen Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO neu). Auch die Forderung, dass Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben behandelt werden, ist nicht neu; diese findet sich auch im Koalitionsvertrag.]]></summary>
    <updated>2026-04-17T14:32:33+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-buendnis-fuer-gemeinnuetzigkeit-neue-vorschlaege-zur-modernisierung-des-gemeinnuetzigkeitsrechts-f173439"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das Bündnis für Gemeinnützigkeit sieht die bisherigen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht als unzureichend an. Es hat daher einen Katalog mit Forderungen unterschiedlicher Priorität veröffentlicht; diese wiederholen teilweise bereits veröffentlichte Forderungen, wie die Einführung der ?Business judgement rule? in § 63 Abs. 1 S. 2 AO, die Überarbeitung des § 57 Abs. 3 AO, inkl. einer ?Generalüberholung? der § 57 und § 58 AO und die Möglichkeit der politischen Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO neu). Auch die Forderung, dass Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben behandelt werden, ist nicht neu; diese findet sich auch im Koalitionsvertrag.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Spende | Der Spendenabzug bei Galas und Charity-Auktionen – das sind die Spielregeln]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 2.8.2006, XI R 6/03, Urteil; BFH 20.2.1991, X R 191/87, Urteil; FG Münster 26.4.2001, 14 K 3980/97, Urteuk -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Galas und Charity-Auktionen gehören zu den beliebtesten Formaten zur Mittelakquise gemeinnütziger Organisationen. Steuerrechtlich ist ihre Behandlung nicht unproblematisch, weil Zahlungen der Teilnehmer häufig mit konkreten Vorteilen verknüpft sind. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b EStG. Im Mittelpunkt stehen das Erfordernis der Unentgeltlichkeit, die Bedeutung von Gegenleistungen und das Aufteilungsverbot bei einheitlichen Leistungen sowie die Unterschiede zwischen Galaeintritt, Auktionsgebot, Tombola, Sachspende, Aufwandsspende und Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung.]]></summary>
    <updated>2026-04-13T08:26:05+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/spende-der-spendenabzug-bei-galas-und-charity-auktionen-das-sind-die-spielregeln-f173298"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Galas und Charity-Auktionen gehören zu den beliebtesten Formaten zur Mittelakquise gemeinnütziger Organisationen. Steuerrechtlich ist ihre Behandlung nicht unproblematisch, weil Zahlungen der Teilnehmer häufig mit konkreten Vorteilen verknüpft sind. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b EStG. Im Mittelpunkt stehen das Erfordernis der Unentgeltlichkeit, die Bedeutung von Gegenleistungen und das Aufteilungsverbot bei einheitlichen Leistungen sowie die Unterschiede zwischen Galaeintritt, Auktionsgebot, Tombola, Sachspende, Aufwandsspende und Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Stiftungsvorstand | OLG Stuttgart entscheidet zur Vertretungsberechtigung des Stiftungsvorstands]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH III RZ 139/20, 15.4.2021, Urteil; OLG Stuttgart 24.11.2025, 14 U 30/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Jüngst veröffentlichte Beschlüsse des OLG Stuttgart geben Anlass, die Grundsätze der Vertretung rechtsfähiger Stiftungen zu beleuchten; also deren rechtlich bedeutsames Handeln nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr. Denn die Stiftung selbst als juristische Person kann nicht handeln. Daher bedarf sie diesbezüglich ihrer Organe, in erster Linie also eines Vorstands als gesetzlich vorgesehenes Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan.]]></summary>
    <updated>2026-04-10T12:50:50+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/stiftungsvorstand-olg-stuttgart-entscheidet-zur-vertretungsberechtigung-des-stiftungsvorstands-f173292"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Jüngst veröffentlichte Beschlüsse des OLG Stuttgart geben Anlass, die Grundsätze der Vertretung rechtsfähiger Stiftungen zu beleuchten; also deren rechtlich bedeutsames Handeln nach außen im Rechts- und Geschäftsverkehr. Denn die Stiftung selbst als juristische Person kann nicht handeln. Daher bedarf sie diesbezüglich ihrer Organe, in erster Linie also eines Vorstands als gesetzlich vorgesehenes Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Informationsfreiheitsrecht | Rechtsstreit um Auskunft zum Schabowski-Zettel beendet]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OVG Nordrhein-Westfalen 16.12.2025, 15 A 750/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist somit beendet.   Hintergrund —  Der Schabowski-Zettel ist ein zentrales Zeugnis der Ereignisse um die Pressekonferenz von SED-Politbüromitglied Günter Schabowski am 09.11.1989, die unmittelbar zum Fall der Berliner Mauer führte. Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass die Stiftung einem Journalisten die Namen der Verkäufer offenlegen muss. Das Presserecht wiegt schwerer als die zugesagte Anonymität (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2025, Az. 15 A 750/22, Abruf-Nr.  252304 , rechtskräftig).]]></summary>
    <updated>2026-04-08T11:14:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-recht/informationsfreiheitsrecht-rechtsstreit-um-auskunft-zum-schabowski-zettel-beendet-f173912"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Stiftung Haus der Geschichte, eine Stiftung öffentlichen Rechts des Bundes, hat entschieden, ihre eingelegte Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster nicht weiterzuverfolgen. Der Rechtsstreit um den Schabowski-Zettel ist somit beendet.   Hintergrund ?  Der Schabowski-Zettel ist ein zentrales Zeugnis der Ereignisse um die Pressekonferenz von SED-Politbüromitglied Günter Schabowski am 09.11.1989, die unmittelbar zum Fall der Berliner Mauer führte. Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass die Stiftung einem Journalisten die Namen der Verkäufer offenlegen muss. Das Presserecht wiegt schwerer als die zugesagte Anonymität (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2025, Az. 15 A 750/22, Abruf-Nr.  252304 , rechtskräftig).</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinar Recht und Steuern in Stiftungen | Webinar am 30.06.2026: Aktuelles aus der Rechtsprechung,  Finanzverwaltung und Gesetzgebung für Stiftungen im Überblick]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Stiftungen und ihre Berater müssen ihr Wissen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aktuell halten, vor allem im Stiftungs-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht. Dieses Fachwissen updatet einmal pro Quartal die IWW-Webinar-Reihe „Recht und Steuern in Stiftungen“. Im Webinar am 30.06.2026 gibt Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl einen Überblick für Stiftungen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und aus der Finanzverwaltung.]]></summary>
    <updated>2026-04-08T09:45:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Stiftungen und ihre Berater müssen ihr Wissen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aktuell halten, vor allem im Stiftungs-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht. Dieses Fachwissen updatet einmal pro Quartal die IWW-Webinar-Reihe ?Recht und Steuern in Stiftungen?. Im Webinar am 30.06.2026 gibt Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl einen Überblick für Stiftungen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und aus der Finanzverwaltung.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Bildungsveranstaltungen | Erfreuliches für Bildungsträger: Synchrone Online-Seminare lt. BGH kein „Fernunterricht“]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. SB bringt Sie auf den aktuellen Stand.]]></summary>
    <updated>2026-04-08T09:33:35+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage 
aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht 
zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. 
Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. SB bringt Sie auf den aktuellen Stand.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | BFH verschärft Anforderungen  an die formelle Satzungsmäßigkeit]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfordert nicht nur eine entsprechende tatsächliche Geschäftsführung, sondern auch eine formell einwandfreie Satzung. Jüngst hat der BFH klargestellt, dass IT-Dienstleistungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne hinreichende Konkretisierung in der Satzung nicht zur Steuerbegünstigung führen. Das Urteil hat eine hohe Praxisrelevanz und weitreichende Konsequenzen.]]></summary>
    <updated>2026-04-07T16:45:22+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-verschaerft-anforderungen-an-die-formelle-satzungsmaessigkeit-f173226"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | BFH konkretisiert Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 10/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Vermögensbindung ist eine zentrale Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nun hat der BFH klargestellt, dass allgemeine Verweise auf gesetzliche Begriffe nicht ausreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung der Stiftung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.]]></summary>
    <updated>2026-04-07T16:39:58+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-konkretisiert-anforderungen-an-die-satzungsmaessige-vermoegensbindung-f173223"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Übungsleiterfreibetrag | BayLSt: Auch eine selbstständige Tätigkeit kann das Kriterium der Nebenberuflichkeit erfüllen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag kann nur genutzt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit nebenberuflich ist. Dazu muss sie sich von einem eventuell ausgeübten Hauptberuf unterscheiden und darf für sich genommen nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. Als Kriterium für eine Nebenberuflichkeit kann dabei auch gelten, dass die Haupttätigkeit abhängig beschäftigt, die nebenberufliche Tätigkeit aber freiberuflich ausgeübt wird.]]></summary>
    <updated>2026-04-07T16:34:23+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/uebungsleiterfreibetrag-baylst-auch-eine-selbststaendige-taetigkeit-kann-das-kriterium-der-nebenberuflichkeit-erfuellen-f173224"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | BFH muss klären: Kann eine „Tax Law Clinic“ gemeinnützig sein?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 28.3.2023, II ZB 11/22, Beschluss; FG Köln 7.8.2025, 13 K 1624/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: nein -->
Eine sog. Tax Law Clinic kann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht gemeinnützig sein. Diese Auffassung vertritt das FG Köln im Fall eines nicht eingetragenen Vereins. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.]]></summary>
    <updated>2026-04-02T08:20:55+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/gemeinnuetzige-stiftungen/gemeinnuetzigkeit-bfh-muss-klaeren-kann-eine-tax-law-clinic-gemeinnuetzig-sein-f173148"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Gemeinnützigkeit | § 57 Abs. 3 AO: Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen  Körperschaften sind nicht begünstigt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 20.11.2025, V R 23/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Nachricht -->
<!-- Offen: ja -->
Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn 
sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.]]></summary>
    <updated>2026-03-31T09:58:37+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/gemeinnuetzigkeit--57-abs-3-ao-kooperationen-mit-oeffentlich-rechtlichen-koerperschaften-sind-nicht-beguenstigt-f173075"/>
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sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der 
§§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht?. Diese Regelung schließt aber keine Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als solchen ein. Das hat der BFH klargestellt.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Editorial April 2026 | Konflikte zwischen Vorstand und Stiftungsrat und das richtige Konfliktmanagement]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Streit gibt es in den besten Häusern. So gibt es auch bei Stiftungen unterschiedliche Rechtsansichten – etwa zwischen Vorstand und Stiftungsrat. Das kann angesichts der komplexen Rechts- und Steuerrechtsmaterie nicht wirklich überraschen. Compliance ist auch bei Stiftungen ein ernst zu nehmendes Thema.]]></summary>
    <updated>2026-03-26T14:25:40+01:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/sb/zwischenruf/editorial-april-2026-konflikte-zwischen-vorstand-und-stiftungsrat-und-das-richtige-konfliktmanagement-f173026"/>
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