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Document 52023PC0516

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über europäische grenzübergreifende Vereine

COM/2023/516 final

Brüssel, den 5.9.2023

COM(2023) 516 final

2023/0315(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische grenzübergreifende Vereine

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 306 final} - {SWD(2023) 292 final} - {SWD(2023) 293 final} - {SWD(2023) 294 final}


BEGRÜNDUNG 

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag geht auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zurück, deren Anliegen es ist, im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes Vereine und andere Organisationen ohne Erwerbszweck in der EU zu fördern, ihre Grundrechte zu schützen und den demokratischen Raum in der EU zu stärken. Präziser formuliert wurde die Kommission in der Entschließung aufgefordert, gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwei neue Legislativvorschläge vorzulegen: eine Verordnung (gemäß Artikel 352 AEUV) zur Schaffung der Rechtsform des „Europäischen Vereins“ und eine Richtlinie zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck (gemäß Artikel 114 AEUV). Die Europäische Kommission reagierte positiv auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments und teilte die Auffassung, dass es notwendig sei, ein günstiges Umfeld für die Solidarwirtschaft zu schaffen, in der Vereine die am häufigsten vertretene Rechtsform sind.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Funktionsweise des Binnenmarktes für Vereine ohne Erwerbszweck zu verbessern. Um die tatsächliche Ausübung der Freizügigkeit von im Binnenmarkt tätigen Vereinen ohne Erwerbszweck zu erleichtern, werden Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für die Gründung europäischer grenzübergreifender Vereine (European cross-border associations – ECBA) und deren Tätigkeiten festgelegt.

In der Europäischen Union stellen Vereine ohne Erwerbszweck die vorherrschende Rechtsform unter den Organisationen ohne Erwerbszweck dar, und in den EU-Mitgliedstaaten gibt es schätzungsweise 3,8 Millionen. Vereine ohne Erwerbszweck sind auch zahlenmäßig die stärkste der vier Rechtsformen, die traditionell in der Sozialwirtschaft vertreten sind. 1 Davon sind 310 000 Vereine ohne Erwerbszweck in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, während weitere 185 000 theoretisch grenzübergreifend tätig werden könnten, wenn die Hindernisse beseitigt würden. Vereine ohne Erwerbszweck sind Organisationen, die sich an den Grundsätzen der Sozialwirtschaft orientieren: Vorrang des Menschen sowie des sozialen und ökologischen Zwecks vor dem Gewinn, Reinvestition des größten Teils der Gewinne und Überschüsse zur Durchführung von Aktivitäten im Interesse der Mitglieder/Nutzer („kollektives Interesse“) oder der Gesellschaft insgesamt („allgemeines Interesse“) und demokratische und/oder partizipative Führung.

Vereine ohne Erwerbszweck sind in gesellschaftlich wichtigen Bereichen tätig, wozu unter anderem die Gesundheitsversorgung, Sozialdienste, soziale Inklusion, Kultur, Sport, Forschung und Entwicklung und die allgemeine und berufliche Bildung zählen. Sie tragen 2,9 % zum BIP der EU bei. Dank ihrer mitgliedschaftlich organisierten Struktur haben sie auch direkte Auswirkungen auf diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die Mitglieder sind, auf Spender und Personen, die von ihren Tätigkeiten begünstigt werden. Wenn die Tätigkeiten der Vereine ohne Erwerbszweck gegen Entgelt erbracht werden, stellen diese Tätigkeiten eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 57 AEUV dar.

Vereine ohne Erwerbszweck haben einen positiven Einfluss auf die Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit und den Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger der EU, und sie spielen eine wichtige Rolle für das Wachstum innerhalb des Binnenmarktes. Ihr sozioökonomisches Potenzial wird jedoch nicht voll ausgeschöpft. Das Potenzial des Binnenmarktes kann sich nur dann voll entfalten, wenn alle Teilnehmer in den Genuss der damit verbundenen Rechte kommen. Zu diesem Zweck benötigen Vereine ohne Erwerbszweck einen vorhersehbaren Rechtsrahmen, der es ihnen ermöglicht, auch dann ihre Tätigkeiten nahtlos durchzuführen, wenn sie im Binnenmarkt grenzübergreifend tätig sind.

Gegenwärtig werden Vereine ohne Erwerbszweck und deren Tätigkeiten auf der Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften in 24 Mitgliedstaaten 2 verschieden geregelt, was zu Rechtsunsicherheit sowie unterschiedlichen Verwaltungsverfahren und Anforderungen führt. In den Bestimmungen für die Gründung, Mitgliedschaft und Leitung werden unterschiedliche Anforderungen gestellt. So liegt die Zahl der natürlichen oder juristischen Personen, die für die Gründung eines Vereins ohne Erwerbszweck erforderlich sind, je nach Mitgliedstaat zwischen 3 und 20. Es gelten unterschiedliche Anforderungen, wenn es darum geht, Mitglied zu werden oder eine leitende Funktion in einem Verein ohne Erwerbszweck zu übernehmen, und in einigen Fällen beziehen sich diese auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz. Zwar verfügen alle Vereine ohne Erwerbszweck über ein Exekutiv- und ein Beschlussorgan, doch gelten für die Leitung der Vereine in allen Mitgliedstaaten andere Vorschriften. Außerdem erwerben Vereine ohne Erwerbszweck ihre Rechtspersönlichkeit nach unterschiedlichen Regelungen: Einige Mitgliedstaaten gewähren die Rechtspersönlichkeit, nachdem ein Verein sich registriert hat, andere auf der Grundlage der Anerkennung durch die nationalen Behörden und wieder andere schlicht mit der Gründung eines Vereins. Auch die Möglichkeiten, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, sind unterschiedlich. Darüber hinaus erkennt die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten Vereine aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, nicht an. Dies zwingt Vereine ohne Erwerbszweck, die in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, zur Gründung und Registrierung eines völlig neuen Vereins ohne Erwerbszweck in diesem Mitgliedstaat, was zusätzliche Verwaltungskosten und Formalitäten mit sich bringt. Das hat auch Auswirkungen auf die Übertragung von Kapital von einem Verein ohne Erwerbszweck auf den anderen, wodurch ein nahtloser Kapitalfluss behindert und die Möglichkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, untergraben wird. Auch für den Zugang zu Kapital gelten unterschiedliche Regelungen, und es bestehen Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen, Finanzkrediten und Bürgschaften bei Kreditinstituten. Aufgrund des fehlenden Erwerbszwecks von Vereinen sind diese Hindernisse besonders schwerwiegend und sie verstärken die finanzielle Belastung, die diese Vereine tragen müssen, wenn sie in der Union grenzübergreifend tätig sind.

Wie in der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Folgenabschätzung festgestellt wurde, verursachen diese Unterschiede den Vereinen ohne Erwerbszweck, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig werden wollen, ungerechtfertigte Kosten für die Einhaltung der Vorschriften, führen zu Unsicherheiten hinsichtlich der geltenden Verpflichtungen und können die Bereitstellung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen mit gesellschaftlicher Bedeutung im Binnenmarkt behindern. Diese Heterogenität untergräbt nicht nur das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, sie wirkt sich auch negativ auf die Vereinigungsfreiheit sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit aus und hindert Vereine ohne Erwerbszweck letztlich daran, ihr volles Potenzial zur Schaffung von wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Wert in der EU zu entfalten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 als Teil der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft unter dem übergreifenden Ziel der Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ 3  enthalten. Dieser Vorschlag trägt zu dem Ziel bei, eine Wirtschaft zu schaffen, die den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürgern der EU in vollem Umfang gerecht wird und so für soziale Gerechtigkeit und Wohlstand sorgt. In diesem Sinne ist er mit den im Aktionsplan für die Sozialwirtschaft 4 angekündigten Maßnahmen verknüpft und bildet mit diesen die „Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft“. Dazu zählen der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur „Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft“ in den Mitgliedstaaten 5 und zwei Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen, in denen die „einschlägigen steuerlichen Rahmenbedingungen für sozialwirtschaftliche Einrichtungen“ 6 und eine „nichtdiskriminierende Besteuerung von karitativen Organisationen und deren Spendern: ein Grundsatz aus der EU-Rechtsprechung“ 7 festgelegt sind. Insbesondere die Empfehlung des Rates trägt zur Förderung eines günstigen Umfelds für sozialwirtschaftliche Einrichtungen, einschließlich Vereinen, bei, und die Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zu Steuerfragen schaffen Klarheit und verbessern das Verständnis der einschlägigen Steuervorschriften für sozialwirtschaftliche Einrichtungen und grenzübergreifende Spenden für Organisationen ohne Erwerbszweck. Da diese Texte umfassende Strategien für sozialwirtschaftliche Einrichtungen – auch für Vereine ohne Erwerbszweck – festlegen und den Bereich der Besteuerung behandeln, der von diesem Vorschlag nicht geregelt wird, ergänzen sie diesen Legislativvorschlag.

Der Vorschlag folgt teilweise einigen Lösungen, die im Rahmen der EU-Vorschriften zum Gesellschaftsrecht 8 und den Regelungen über Dienstleistungen im Binnenmarkt angenommen wurden. Mit den EU-Vorschriften zum Gesellschaftsrecht (Richtlinie EU 2017/1132) 9 werden unter anderem die Anforderungen an die Gründung, das Kapital und die Offenlegung sowie an die Tätigkeiten (innerstaatliche Verschmelzungen und Spaltungen, grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften) harmonisiert, sodass Unternehmen überall in der EU gegründet werden und ihre Tätigkeit ausüben können. Die Dienstleistungsrichtlinie 10 erleichtert Dienstleistungserbringern die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und fördert den freien Dienstleistungsverkehr, während gleichzeitig für die Aufrechterhaltung einer hohen Dienstleistungsqualität gesorgt wird. In ähnlicher Weise zielt der Vorschlag darauf ab, die Beschränkungen bei der Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, denen Vereine ohne Erwerbszweck gegenüberstehen, zu beseitigen und es ihnen zu ermöglichen, durch die neue Form des europäischen grenzübergreifenden Vereins überall in der EU tätig zu werden.

Angesichts der Tatsache, dass es auf EU-Ebene keine speziellen Rechtsvorschriften gibt, die die Bedingungen für grenzübergreifende Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt regeln 11 , wird mit dieser Richtlinie eine Gesetzeslücke geschlossen. Da mit diesem Vorschlag nicht beabsichtigt wird, ein europäisches Statut für Vereine zu schaffen, sondern stattdessen unter Achtung der jeweiligen einzelstaatlichen Traditionen eine neue nationale Rechtsform geschaffen werden soll, die die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck und deren Mobilität erleichtert, unterscheidet sich der zielgerichtete Ansatz dieses Vorschlags deutlich von dem breit angelegten Ansatz des Vorschlags der Kommission aus dem Jahr 1992 zur Schaffung einer europäischen Rechtsform für Vereine (d. h. der Europäische Verein) 12 .

Ferner steht der Vorschlag im Zusammenhang mit EU-Vorschriften über andere bestehende europäische Rechtsformen, die im Allgemeinen darauf abzielen, grenzübergreifende Tätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und generell in der Union zu erleichtern und zu fördern. Hervorzuheben sind die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 13 , der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) 14 , das Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) 15 und das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) 16 . Diese Rechtsformen beruhen zwar auf Mitgliedschaft, sind aber im Zusammenhang mit diesem Vorschlag nicht mit Vereinen ohne Erwerbszweck vergleichbar. Sie sind entweder für die Durchführung sehr spezifischer und begrenzter Aufgaben konzipiert 17 (ERIC und EDIC), haben eine stark eingeschränkte Art der Mitgliedschaft 18 (EVTZ und ERIC), ihre Haftung ist nicht beschränkt (EWIV und EVTZ) oder sie haben keinen nicht gewinnorientierten Zweck und unterliegen keinen Beschränkungen der Gewinnausschüttung (EWIV).

Es ist nicht Ziel dieser Richtlinie, bestimmte für ECBA im Binnenmarkt relevante Rechtsbereiche – insbesondere Steuern, Arbeitsrecht, Wettbewerb, geistiges Eigentum, Bekämpfung der Geldwäsche und Insolvenz – zu regeln.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist in die umfassenderen politischen Ziele des europäischen Grünen Deals eingebettet (einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) und ist für die Erfüllung anderer Strategien der EU, die u. a. in den Bereichen Demokratie und Grundrechte angewendet werden, von Bedeutung.

Da der Vorschlag die Nutzung digitaler Mittel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck fördert, steht er auch im Einklang mit der Priorität der Kommission, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten 19 , und unterstützt das politische Ziel der Digitalen Dekade 2030. Dies ist letztlich von Bedeutung, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in der Zivilgesellschaft zu stärken und die bürgerschaftliche Beteiligung zu fördern.

Was die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck betrifft, so steht der Vorschlag im Einklang mit den Ergebnissen des Jahresberichts über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2022 (2022 Annual report on the application of the EU Charter of Fundamental Rights) 20 , in dem betont wird, dass Organisationen der Zivilgesellschaft über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus für politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften eintreten können und dass ihre Rolle im Zusammenhang mit den aktuellen Herausforderungen, denen sich die EU gegenübersieht, besonders wichtig ist. In diesem Zusammenhang wurde auf der Konferenz zur Zukunft Europas 21 anerkannt, dass die Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle spielt, und es wurde auf die Notwendigkeit eines Statuts für europäische grenzübergreifende Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck hingewiesen. Der Vorschlag könnte sich positiv auf die Allianzen europäischer Hochschulen auswirken und eine vertiefte, langfristige und flexible grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern. 22 Außer dem Vorschlag wird auch das angekündigte Paket zur Verteidigung der Demokratie 23 ausgearbeitet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 50 Absätze 1 und 2 AEUV, der das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, Bestimmungen zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zu erlassen, dient als Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die es Vereinen erleichtern, ihr Niederlassungsrecht auszuüben, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen und mobil zu sein, was z. B. die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ermöglicht.

Nach Artikel 114 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, zu erlassen.

Ziel des Vorschlags ist es, Vereinen ohne Erwerbszweck die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und die wirksame Wahrnehmung der Freizügigkeitsrechte zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für die Gründung und die Tätigkeiten europäischer grenzübergreifender Vereine festgelegt werden, die unter anderem eine automatische Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit durch die Mitgliedstaaten vorsehen, eine einmalige Registrierungspflicht gewährleisten, und für harmonisierte Vorschriften zur Mobilität (d. h. die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes) sorgen. Durch die Schaffung einer neuen Rechtsform für Vereine ohne Erwerbszweck, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, und durch die Festlegung der Bedingungen für deren Tätigkeiten und Mobilität in der gesamten Union führt dieser Vorschlag zu einer Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Vereine ohne Erwerbszweck und trägt somit zum Funktionieren des Binnenmarktes bei.

In Anbetracht dessen ist Artikel 50 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur unmittelbaren Verbesserung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit von Vereinen und ihrer Mobilität im Binnenmarkt.

Artikel 50 AEUV ist in Verbindung mit Artikel 114 AEUV zu sehen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll nämlich nicht nur die Niederlassungsfreiheit erleichtert, sondern auch sichergestellt werden, dass Vereine ohne Erwerbszweck in vollem Umfang den freien Warenverkehr nutzen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, sowie von der Freiheit des Kapitalverkehrs Gebrauch machen können. Zu diesem Zweck sollen Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Regulierung von Wirtschaftstätigkeiten und der Übertragung von Kapital, beseitigt werden. Da Artikel 114 AEUV die voneinander abweichenden restriktiven Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und den freien Kapitalverkehr harmonisiert, was sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkt, stellt dieser Artikel mit Blick auf Vereine ohne Erwerbszweck, die im Binnenmarkt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, eine zusätzliche Rechtsgrundlage für einen Eingriff dar.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das übergeordnete Ziel des Vorschlags ist die Beseitigung von Hindernissen für grenzübergreifende Tätigkeiten und die grenzüberschreitende Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt.

Da die Probleme, die mit diesem Vorschlag angegangen werden, eine ausgeprägt grenzübergreifende Dimension haben, bringt das Tätigwerden auf EU-Ebene einen eindeutigen Mehrwert mit sich. Derzeit arbeiten die Mitgliedstaaten nur selten zusammen, um die grenzübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck, deren Mobilität und Möglichkeiten, die Freiheiten des Binnenmarkts wahrzunehmen, zu erleichtern. Eine solche Zusammenarbeit ist zwar theoretisch möglich, scheint aber in naher Zukunft eher unwahrscheinlich. Nachdem die Kommission zum Beispiel 2005 ihren Vorschlag zur Schaffung des Statuts des Europäischen Vereins zurückgezogen hat, haben nur drei Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, um die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck im Hinblick auf die Registrierungspflichten zu erleichtern. Der Schwerpunkt der einzelnen Maßnahmen bzw. der Untätigkeit der Mitgliedstaaten liegt hauptsächlich auf der Regulierung von Vereinen ohne Erwerbszweck im Rahmen ihres spezifischen einzelstaatlichen Kontexts und die grenzübergreifende Dimension wird – mit Ausnahme einiger weniger Mitgliedstaaten – nicht berücksichtigt. Da die Richtlinie eine Rechtsform einführt, die auf Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sein wollen (der europäische grenzübergreifende Verein) zugeschnitten ist, und die Bedingungen für die Tätigkeit derartiger Vereine festlegt, ist sie ausschließlich grenzübergreifend ausgerichtet; es wird angestrebt, Vereinen ohne Erwerbszweck zu helfen, durch die unionsweite Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit und die Schaffung von mehr Klarheit über die Verwaltungsverfahren bei grenzübergreifenden Tätigkeiten in vollem Umfang Gebrauch von den Freiheiten des Binnenmarkts zu machen. Würde man sich allein auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten verlassen, würden die rechtlichen und administrativen Hindernisse, mit denen Vereine ohne Erwerbszweck bei grenzübergreifenden Tätigkeiten konfrontiert sind, wahrscheinlich fortbestehen, was zu weiterer Rechtsunsicherheit und Bürokratie führen und keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für Vereine ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt ermöglichen würde.

Handelt die EU, so kann sie einen eindeutigen und vorhersehbaren Rahmen schaffen, der es Vereinen ohne Erwerbszweck ermöglicht, die Freiheiten des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen, wenn sie grenzübergreifend tätig sind. Das mit dieser Initiative angestrebte Ziel kann daher von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden und ist besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag richtet sich an Vereine ohne Erwerbszweck, die grenzübergreifend tätig sind oder tätig werden wollen; er wird die Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig dazu veranlassen, ihre für Vereine ohne Erwerbszweck geltenden nationalen Vorschriften zu ändern, und wird auch keine direkten Auswirkungen auf Vereine ohne Erwerbszweck haben, die nicht an grenzübergreifenden Tätigkeiten interessiert sind. Inhalt und Form des Vorschlags stehen daher in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Tragweite der festgestellten Probleme, denen sich Vereine ohne Erwerbszweck bei grenzübergreifenden Tätigkeiten oder grenzüberschreitender Mobilität gegenübersehen.

Die neue, speziell auf nationaler Ebene konzipierte und eingeführte Rechtsform, die das Schlüsselelement dieses Vorschlags bildet, bietet den Mitgliedstaaten die Flexibilität, sie an ihre jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Die in der vorgeschlagenen Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen erfordern keine Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Formen von Vereinen ohne Erwerbszweck.

Die Analyse der politischen Optionen im Rahmen der Folgenabschätzung, bei der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wurden, ergab, dass alle Optionen positive Auswirkungen haben könnten und dass die Option des vorliegenden Vorschlags vor diesem Hintergrund am höchsten eingestuft wurde.

Wahl des Instruments

Der vorgeschlagene Rechtsakt erhält die Form einer Richtlinie und einer Verordnung.

Artikel 50 AEUV schreibt die Verwendung einer Richtlinie vor. Da eine Richtlinie außerdem Spielraum für die Anpassung der Umsetzungsmaßnahmen an die nationalen Gegebenheiten lässt und somit möglicherweise auch die Übernahme der neuen Rechtsform durch die Vereine erleichtert, gilt eine Richtlinie als das am besten geeignete und angemessenste Rechtsinstrument.

Die Verordnung ist technischer Art und mit ihr wird die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 24 , mit der das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) eingerichtet wurde, geändert, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der im Einklang mit den Bestimmungen des Vorschlags umgesetzten Vorschriften zusammenarbeiten und Informationen über das IMI austauschen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu Informationen über ECBA und Vereine ohne Erwerbszweck bereitstellen und im Rahmen der in der vorgeschlagenen Richtlinie vorgesehenen Verfahren bezüglich ECBA den Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden erleichtern, wird außerdem die Verordnung (EU) 2018/1724 25 , mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, geändert. In Anbetracht des Grundsatzes der Parallelität der Formen ist die Verordnung das geeignete Instrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Dem Vorschlag ging eine umfassende Konsultation der Interessenträger voraus. Daran beteiligten sich Vereine ohne Erwerbszweck, Organisationen ohne Erwerbszweck, Bürgerinnen und Bürger der EU, die sich in Vereinen ohne Erwerbszweck und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck engagieren, Mitgliedstaaten und staatliche Stellen, Unternehmen, Sachverständige und Forschende im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts.

Am 5. August 2022 wurden eine öffentliche Konsultation und eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, die bis zum 3. November 2022 liefen. 26 Die Anregungen und Beiträge der Interessenträger flossen in die Ermittlung des Ausmaßes des Problems und die Festlegung der politischen Optionen ein. 

Zur Unterstützung der Ausarbeitung dieses Vorschlags gab die Kommission eine externe Studie in Auftrag. In diesem Zusammenhang wurden zusätzliche gezielte Konsultationen von Interessenträgern durchgeführt.

Die dem Kommissionsvorschlag zugrunde liegende Folgenabschätzung stützt sich auf die Ergebnisse der folgenden Konsultationen:

eine Aufforderung zur Stellungnahme, zu der 50 Antworten eingingen,

eine öffentliche Konsultation, zu der 64 Antworten eingingen,

eine gezielte Konsultation anhand einer Online-Umfrage im Rahmen der externen Studie, die inländische und grenzübergreifend tätige Vereine (insgesamt 88, einschließlich Dachorganisationen), Dienstleistungsanbieter (insgesamt 12), Hochschulen/Forschungseinrichtungen (insgesamt 14) und zuständige Behörden (insgesamt 11) beantwortet haben,

64 Interviews mit Vereinen und Dachorganisationen, in denen nationale Vereine zusammengefasst waren, im Rahmen der externen Studie.

Auch wenn die Gesamtzahl der Antworten, die auf die Konsultation eingingen, im Allgemeinen als begrenzt angesehen werden kann, wird die Repräsentativität der Beiträge durch die Beiträge der 29 Dachverbände, die die Stimmen von 3026 Vereinen vertraten, erhöht.

Insgesamt haben die Konsultationen gezeigt, dass die Interessenträger nicht nur von der Notwendigkeit, die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck zu stärken, weitgehend überzeugt waren, sondern auch Maßnahmen der EU zur Erleichterung grenzübergreifender Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt unterstützten. 27  

Die meisten Befragten berichteten, dass bei der Ausübung grenzübergreifender Tätigkeiten immer wieder Probleme und Hindernisse auftraten. Im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme erwähnten die Interessenträger beispielsweise Hindernisse bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht registriert waren, Probleme mit der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat, Probleme beim Zugang zu Finanzmitteln und voneinander abweichende MwSt-Regelungen und Herangehensweisen in den verschiedenen EU-Ländern. Bei der öffentlichen Konsultation wurden vor allem steuerliche Fragen, Registrierungsverfahren und Verwaltungsformalitäten genannt. Die Antworten aus den gezielten Konsultationen der Interessenträger fielen ähnlich aus. Insbesondere wurde auf Probleme im Zusammenhang mit den unterschiedlichen nationalen Bestimmungen für die Gründung von Vereinen ohne Erwerbszweck, Schwierigkeiten bei Zusammenschlüssen von Vereinen ohne Erwerbszweck in den verschiedenen Mitgliedstaaten und sonstige Steuerfragen hingewiesen.

Hinsichtlich der bevorzugten politischen Option sprachen sich 36 % (22 von 64) aller Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation (von denen 67 %, d. h. 43 von 64 dem nicht gewinnorientierten Sektor angehörten) für „eine neue Rechtsform für Vereine“ aus. 16 von 38 Befragten, die sich selbst als Verein bezeichneten (d. h. 42 % dieser Befragten), sprachen sich ebenfalls dafür aus. Die „Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards“ (Option 2) wurde von 42 % (26 von 64) aller Befragten befürwortet und von 32 % (12 von 38) der Befragten wurde in diesem Zusammenhang die Rechtsform eines Vereins bevorzugt.

Im Rahmen der gezielten Umfrage (auf die 140 Antworten eingingen) sprachen sich die befragten Vereine ohne Erwerbszweck für Maßnahmen der EU aus, wobei sie zur Erleichterung der Tätigkeiten von Vereinen in einem anderen Mitgliedstaat die Schaffung einer neuen Rechtsform potenziell bevorzugten. Aber auch andere politische Optionen fanden breite Unterstützung.

Ausführliche Informationen über die Konsultationsstrategie, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Konsultationen der Interessenträger sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung und auf Ihre Meinung zählt (europa.eu) zu finden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um die Analyse, auf die sich die Folgenabschätzung stützt, zu untermauern, zog die Kommission die Ergebnisse einer externen Studie heran, die in Auftrag gegeben worden war, um zu weiteren Erkenntnissen über die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen zu gelangen. Die Studie umfasste eine rechtsvergleichende Analyse der in der EU bestehenden Vereinsgesetze und -regelungen, gezielte Umfragen sowie die qualitative und quantitative Bewertung der Auswirkungen möglicher Maßnahmen.

Darüber hinaus stützte sich die Folgenabschätzung auf Erkenntnisse aus einer im September 2022 veröffentlichten Studie, die auf einer rechtsvergleichenden Analyse der Vereinsgesetze und -regelungen in der EU beruht („Comparative legal analysis of associations laws and regimes in the EU“) , und einer weiteren Studie, die auf einer rechtsvergleichenden Analyse der Fusionskontrollvorschriften für Vereine in der EU basiert und im Juli 2023 veröffentlicht wurde.  

Literaturrecherchen und die Antworten der Interessenträger im Rahmen der Konsultationen brachten in Ergänzung zu diesen begleitenden Studien weitere fachliche Erkenntnisse.

In diesem Zusammenhang informierte die Kommission im Juni und November 2022 die Sachverständigengruppe der Kommission für soziales Unternehmertum (GECES) über die Initiative zu grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck und besprach sich mit der Gruppe.

Die Kommission hat sich nicht nur auf die begleitenden Studien und die Konsultationen der Interessenträger gestützt, sie hat auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für europäische grenzübergreifende Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck sowie die Studie des Europäischen Parlaments, die der Entschließung zugrunde liegt 28 , beachtet.

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 2. März 2023 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Nach der am 31. März eingegangenen ablehnenden Stellungnahme wurde dem Ausschuss am 8. Mai 2023 eine überarbeitete Folgenabschätzung vorgelegt. Um den Empfehlungen des Ausschusses gebührend Rechnung zu tragen, wurde im Anschluss an die befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten des Ausschusses für Regulierungskontrolle vom 8. Juni 2023 die Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, überarbeitet. Unter anderem wurde die Wahl der Rechtsgrundlage näher erläutert, die unterschiedlichen Auswirkungen der einzelnen politischen Optionen wurden auch hinsichtlich der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit klargestellt und die Methode zur Bewertung der politischen Optionen im Einzelnen erläutert.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden politische Optionen untersucht, die auf der Analyse von in vier wichtigen Bereichen des Binnenmarktes festgestellten Hindernissen beruhen: das Niederlassungsrecht von grenzübergreifend tätigen Vereinen ohne Erwerbszweck, ihre Fähigkeiten, Dienstleistungen und Waren anzubieten sowie Kapital zu übermitteln und zu empfangen; die Möglichkeiten, eine grenzübergreifende Mitgliedschaft zu haben und in Leitungsgremien von grenzübergreifend tätigen Vereinen ohne Erwerbszweck mitzuwirken; die grenzüberschreitende Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck.

Bei dem Szenario, bei dem davon ausgegangen wird, dass auf EU-Ebene keine Maßnahmen erlassen werden, wird für Vereine ohne Erwerbszweck weiterhin ausschließlich einzelstaatliches Recht gelten. In Bezug auf dieses Basisszenario hat die Folgenabschätzung gezeigt, dass die bestehenden Hindernisse höchstwahrscheinlich fortbestehen oder angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen und der Marktentwicklungen sich sogar noch verstärken werden. In den Mitgliedstaaten gibt es derzeit mit Ausnahme einiger weniger Länder keine spezifischen Rechtsvorschriften für grenzübergreifende Tätigkeiten und die Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck. Außerdem gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften für diesen Bereich planen. Ohne ein geeignetes Verfahren zur Anerkennung und Erleichterung der Mobilität hätten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nur begrenzten Nutzen.

Daher wurden drei politische Optionen zum Abbau der festgestellten Hindernisse, denen Vereine ohne Erwerbszweck bei der Ausübung grenzübergreifender Tätigkeiten im Binnenmarkt gegenüberstehen, bewertet.

Die erste politische Option wurde anhand von zwei Unteroptionen analysiert, bei denen es um die Einführung folgender Maßnahmen geht: a) eine europäische Rechtsform mit der Bezeichnung „Europäischer Verein“, die alle Aspekte der Funktionsweise dieser neuen Rechtsform regeln und neben den einzelstaatlichen Rechtsformen bestehen würde, ohne dass diese ersetzt würden. Die Form des Europäischen Vereins wäre für Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sein wollen, von Vorteil, könnte aber für kleine Vereine ohne Erwerbszweck, die nur gelegentlich grenzübergreifend tätig werden, weniger geeignet sein; b) die Schaffung einer Rechtsform auf EU-Ebene mit der Bezeichnung „europäischer grenzübergreifender Verein“, die speziell auf die grenzübergreifenden Aspekte angewendet würde. Im Unterschied zur unter Buchstabe a genannten Unteroption würde diese Unteroption die Rechtsform nicht vollständig vorschreiben, sondern nur die grenzübergreifenden Aspekte umfassend regeln. Da beide Unteroptionen sich auf Artikel 352 AEUV stützen würden, würde die neue Rechtsform durch eine Verordnung geschaffen.

Die zweite Option sieht die Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards für grenzübergreifende Tätigkeiten und die Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten vor. Zur Erreichung dieser Ziele würde bei dieser Option die Aufhebung oder Änderung bestehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten und die Einführung neuer Bestimmungen in das jeweilige Recht der Mitgliedstaaten erforderlich sein. Um die Registrierung von grenzübergreifend tätigen Vereinen ohne Erwerbszweck und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene zu erleichtern, würden mit diese Option eine vollständige Online-Registrierung, digitale Register und standardisierte Verfahren gefördert. Solche Harmonisierungsmaßnahmen würden Vereinen ohne Erwerbszweck automatisch zugutekommen, und je nach dem Anwendungsbereich der Harmonisierung könnten alle Vereine ohne Erwerbszweck von den neuen Vorschriften betroffen sein. Mit einer Teilharmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften würden die auf grenzübergreifend tätige Vereine ohne Erwerbszweck anwendbaren Vorschriften vereinfacht und ihnen würden Rechte und Sicherheiten für ihre grenzüberschreitende Mobilität und Tätigkeiten zugestanden. Das Rechtsinstrument für diese Option wäre eine Richtlinie, und die Rechtsgrundlage wäre entweder Artikel 114 oder Artikel 50 AEUV oder – je nach dem materiellen Anwendungsbereich der Initiative – eine Kombination aus beiden Artikeln.

Drittens wurde eine politische Option geprüft, bei der auf einzelstaatlicher Ebene eine zusätzliche, für grenzübergreifende Zwecke konzipierte und von den Mitgliedstaaten anerkannte Rechtsform eines Vereins ohne Erwerbszweck geschaffen würde. Bei dieser Option müsste jeder Mitgliedstaat eine auf grenzübergreifende Zwecke zugeschnittene Rechtsform für Vereine ohne Erwerbszweck in sein nationales Rechtssystem einführen. Auf EU-Ebene müssten nur solche Anforderungen und Sicherheiten vorgesehen werden, die zur Erleichterung der genannten grenzübergreifenden Zwecke erforderlich sind. Diese würden neben den im innerstaatlichen Recht bereits vorhandenen Rechtsformen für Vereine ohne Erwerbszweck bestehen, und die unterschiedlichen nationalen Vereinsrechtstraditionen würden geachtet. „Grenzübergreifende Vereine“ müssten sich nicht notwendigerweise in jedem Mitgliedstaat gesondert registrieren, da ihre Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit automatisch anerkannt würden, und selbst wenn zusätzliche Formalitäten gerechtfertigt wären, sollten „grenzübergreifende Vereine“ nicht verpflichtet sein, Informationen zu übermitteln, die bereits bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht wurden. Stattdessen würden die Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen auf digitalem Wege austauschen.

Die dritte Option bietet eine Kombination aus Aspekten der ersten und der zweiten Option, da – ähnlich wie bei der ersten Option – eine zusätzliche neue Rechtsform für Vereine ohne Erwerbszweck geschaffen würde, die aber nur Bestimmungen umfassen würde, die für grenzübergreifende Aspekte relevant sind, und die die Mitgliedstaaten durch Umsetzung in innerstaatliches Recht an ihre jeweiligen nationalen Gegebenheiten anpassen könnten (ähnlich wie bei der zweiten Option). Damit würde vermieden, dass die Vorschriften bezüglich bestehender Rechtsformen auf nationaler Ebene geändert werden müssten.

Obwohl alle Optionen zur Erreichung der politischen Ziele der Initiative beitragen würden (wenn auch auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Umfang), beziehen sich die wichtigsten Unterschiede darauf, inwieweit sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität entsprechen und inwieweit sie in Bezug auf das festgestellte Problem rechtlich durchführbar sind. In diesem Zusammenhang wurde der dritten Option der Vorzug gegeben, da sie zur Lösung des festgestellten Problems beiträgt und den spezifischen Zielen gerecht wird, während sie gleichzeitig zielgerichtet und in Bezug auf Kosten und Nutzen ausgewogen ist. 29

Außerdem wurden in der Studie, auf die sich die Folgenabschätzung stützt, auch die Auswirkungen der bevorzugten politischen Option auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt bewertet, und es wurde geschlussfolgert, dass sich die dritte Option im Allgemeinen langfristig positiv auf die zuständigen Behörden auswirken dürfte, ohne dass nennenswerte Anpassungskosten entstehen würden.

Aus wirtschaftlicher Sicht verursacht der Vorschlag keinerlei Kosten. Den Vereinen ohne Erwerbszweck, die diese neue Rechtsform wählen, könnten gewisse Kosten entstehen, die davon abhängen, in welchem Maße die harmonisierten Bestimmungen von den nationalen Vorschriften abweichen. Diese Kosten wären jedoch unerheblich. Wenn ein Online-Register entwickelt oder angepasst werden muss, könnten den öffentlichen Verwaltungen geringe Kosten entstehen. Für Vereine, die diese Rechtsform nicht wählen möchten, würden keine Anpassungs- und Verwaltungskosten anfallen. Im Vergleich zur Basisoption würden bei dieser Option sowohl die einmaligen Anlaufkosten als auch die wiederkehrenden Kosten, die grenzübergreifend tätige Vereine ohne Erwerbszweck zu tragen haben, gesenkt. Die zusätzlichen Anlaufkosten (z. B. Kosten für die Informationsbeschaffung und direkte Kosten) würden sich voraussichtlich bei jedem Neuanfang um 2150 EUR verringern. Innerhalb des bewerteten 15-Jahres-Zeitraums könnten sich die Mehrkosten beim Szenario der besten Schätzung um 338–378 Mio. EUR reduzieren (358 Mio. EUR bei der zentralen Schätzung von 166 500 neuen grenzübergreifenden Vereinen im bewerteten 15-Jahres-Zeitraum). Die zusätzlichen Betriebskosten (wiederkehrende Kosten, z. B. Verwaltungskosten und Kosten für die Rechtseinhaltung) für Vereine ohne Erwerbszweck, die derzeit grenzübergreifend tätig sind, würden voraussichtlich um 770 Mio. EUR pro Jahr gesenkt. Innerhalb des untersuchten 15-Jahres-Zeitraums könnten sich die Kosteneinsparungen auf bis zu 8,5 Mrd. EUR belaufen, was zu einer allgemeinen Verringerung des Regelungsaufwands beitragen würde. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde auch eine bestmögliche Schätzung des potenziellen indirekten wirtschaftlichen Nutzens durchgeführt: 157 000–176 000 zusätzliche grenzübergreifend tätige Vereine, wodurch 64 000–71 000 Arbeitsplätze geschaffen würden und ein Mehrwert von 3,57 – 4 Mrd. EUR entstünde, was der Höchstzahl der potenziellen Betriebsaufnahmen über einen Zeitraum von 15 Jahren entspricht. 30  

Was die sozialen Auswirkungen betrifft, so erschien es schwierig, einen kausalen Zusammenhang zwischen einer Richtlinie zur Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszwecken und den möglichen sozialen Auswirkungen herzustellen. Dennoch wurden im Rahmen der Folgenabschätzung indirekte, aber nicht messbare positive Auswirkungen festgestellt. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass sich dank der Richtlinie die Zugangsmöglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern in Sektoren, die Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten anbieten (z. B. Gesundheitsversorgung und Sozialdienste, gemeinnützige und Sozialarbeit, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsvermittlungsdienste usw.), verbessern. Die Richtlinie wird zu einer Annäherung der verschiedenen Modelle, die in den Mitgliedstaaten angeboten werden, beitragen, was zu einer insgesamt besseren Qualität dieser Dienste in der EU führen wird. In Bezug auf die Grundrechte könnte diese Richtlinie auch das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf diskriminierungsfreie Weise stärken, da Vereine ohne Erwerbszweck, die die neue Rechtsform nutzen, den bereits nach nationalem Recht bestehenden Vereinen ohne Erwerbszweck gleichgestellt würden. Die Ergebnisse der Sekundärforschung und der öffentlichen Konsultation weisen darauf hin, dass die dritte Option aufgrund der Verbesserung der Bedingungen für die Tätigkeiten, die Vereine ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt ausüben, einen äußerst positiven Einfluss auf die Wahrung der Rechte auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Vereine ohne Erwerbszweck und ihrer Mitglieder in der EU haben würde.

Grundsätzlich ist wegen der Art und der Ziele der Initiative nicht mit messbaren direkten Umweltauswirkungen zu rechnen. Was den potenziellen indirekten Nutzen betrifft, so dürfte die bevorzugte Option positive Auswirkungen haben, da sie die Position und Anwesenheit von Vereinen ohne Erwerbszweckverbessert, die grenzübergreifend in den Bereichen Umwelt und Klimawandel tätig sind, z. B. im Zusammenhang mit der Förderung der biologischen Vielfalt, dem Naturschutz und der Bekämpfung des Klimawandels.

Die Initiative hätte auch indirekte wirtschaftliche Auswirkungen auf Innovation und Wettbewerb in entscheidenden Bereichen von großer gesellschaftlicher Bedeutung (z. B. Gesundheitsversorgung und Sozialdienste, Sozialarbeit, Arbeitsintegration, Aus- und Weiterbildungsdienste, Arbeitsvermittlung sowie Forschung und Entwicklung). Durch den Abbau von Hindernissen für Vereine ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt würden mehr Dienstleistungen und Produkte auf den nationalen Märkten angeboten, und es käme zu mehr Zusammenarbeit und Wettbewerb. Dadurch würden Innovation und die Preisqualität von Dienstleistungen und Waren gefördert.

Da mit der Initiative die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert und ein gleichberechtigter und inklusiver Zugang zu wirtschaftlichen Chancen verbessert würde, würde sie schließlich zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung beitragen und insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 8 (dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern ) unterstützten. Sie würde auch einen Beitrag zum Nachhaltigkeitsziel 16 (Frieden, Gerechtigkeit und inklusive Gesellschaften ) leisten, denn der Schutz von Vereinen und sonstigen Organisation würde die Zivilgesellschaft stärken.

Grundrechte

Obwohl der Vorschlag auf das Funktionieren des Binnenmarktes für grenzübergreifend tätige Vereine ohne Erwerbszweck ausgerichtet ist, wird er sich auch positiv auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte auswirken. Wenn beispielsweise die Bedingungen verbessert werden, unter denen Vereine ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt tätig sind, werden auch die Möglichkeiten, in der EU die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 der Charta) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Artikel 12 der Charta) wahrzunehmen, gestärkt. Da Vereine ohne Erwerbszweck mit grenzübergreifenden Ambitionen Nutzen aus einem stärker harmonisierten Rechtsrahmen, der die nationalen Besonderheiten nicht vernachlässigt, ziehen werden, haben sie die Möglichkeit, sich effektiv auszudehnen und so dazu beizutragen, dass sie die damit verbundenen Grundrechte auch in größerem Umfang ausüben können.

Da diese Initiative die grenzübergreifenden Tätigkeiten und die Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck erleichtert und es ihnen ermöglicht, Mitglieder, Freiwillige und im Binnenmarkt tätige Interessenträger zu mobilisieren, wird sie positive Ausstrahlungseffekte auf die Stärkung der Zivilgesellschaft in der EU haben und den allgemeinen Trend der Schrumpfung des zivilgesellschaftlichen Raums, der in Europa zu beobachten ist, abschwächen. Sie würde es Vereinen ohne Erwerbszweck erleichtern, in allen Mitgliedstaaten tätig zu werden, und sie in die Lage versetzen, einerseits ihr wirtschaftliches Potenzial zu entfalten und andererseits die Schwelle für das bürgerliche Engagement in Vereinen ohne Erwerbszweck in der gesamten Union zu senken (wie in der Folgenabschätzung, Abschnitt 4 über allgemeine Ziele, dargestellt). Letztlich wird sich die Initiative indirekt positiv auf den demokratischen Raum der EU auswirken.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der diesem Vorschlag beigefügte „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert die Auswirkungen auf Haushalt, Personal und Verwaltung.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie überwachen und dem Rat und dem Europäischen Parlament alle sieben Jahre Bericht erstatten. Zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung wird die Kommission von den wichtigsten Interessenträgern Rückmeldungen zu den Auswirkungen des Vorschlags einholen, auch zu den Vor- und Nachteilen und etwaigen praktischen Problemen bei der Umsetzung, die die Mitgliedstaaten und Vereine ohne Erwerbszweck hatten. Regelmäßige Rückmeldungen werden es auch ermöglichen, Daten von den Mitgliedstaaten über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen ECBA zu erheben.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Vorschlags sicherzustellen, sind erläuternde Dokumente erforderlich, in denen die Beziehung zwischen den einzelnen Teilen des Vorschlags und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente erklärt wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für die Gründung und die Tätigkeiten „europäischer grenzübergreifender Vereine“ (European cross-border associations – ECBA) mit dem Ziel festgelegt, Vereinen ohne Erwerbszweck die wirksame Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit, dem freien Kapitalverkehr, der Dienstleistungsfreiheit und dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu erleichtern.

Sie enthält folgende Bestimmungen:

Kapitel 1 enthält zunächst die allgemeinen Bestimmungen: den Gegenstand und den Anwendungsbereich (Artikel 1) sowie die Begriffsbestimmungen (Artikel 2). Zweitens werden die Merkmale eines ECBA (Artikel 3) und die auf ihn anwendbaren Bestimmungen (Artikel 4) dargelegt. Drittens wird den ECBA eine Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit zuerkannt und deren automatische Anerkennung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet (Artikel 5). Viertens werden gemeinsame Vorschriften für die ECBA hinsichtlich ihrer Satzung (Artikel 6), ihrer Leitung (Artikel 7) und ihrer Mitgliedschaft (Artikel 8) festgelegt.

In Kapitel 2 werden die Rechte, die ECBA haben, und die unzulässigen Beschränkungen aufgeführt. Für einen ECBA gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung (Artikel 9) und der Nichtdiskriminierung (Artikel 10). Alle Entscheidungen von Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die einen ECBA betreffen, sollten einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen (Artikel 11). Um eine Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu erlangen, sollte sich ein ECBA nur in einem Mitgliedstaat registrieren müssen, und nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses sollte es möglich sein, dass sowohl der Herkunfts- als auch der Aufnahmemitgliedstaat zusätzliche Formalitäten verlangen (Artikel 12). Ein ECBA sollte in der Lage sein, in dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen er tätig ist, Finanzmittel zu beantragen, und seine Möglichkeiten, Finanzmittel bereitzustellen oder zu erhalten, sollten nicht eingeschränkt werden, es sei denn, solche Einschränkungen sind gesetzlich vorgeschrieben, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (Artikel 13). Darüber hinaus sollte ein ECBA Dienstleistungen erbringen und empfangen sowie Handel mit Waren betreiben können (Artikel 14). Außerdem sollte ein ECBA keinen Beschränkungen unterliegen, die beispielsweise auf der Staatsangehörigkeit seiner Mitglieder beruhen (Artikel 15).

Kapitel 3 betrifft die Bestimmungen für die Gründung und Registrierung eines ECBA und besteht aus zwei Abschnitten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein ECBA durch Registrierung gegründet wird und mindestens drei Gründungsmitglieder hat (Artikel 16). In diesem Kapitel sind auch die Bestimmungen für die innerstaatliche Umwandlung eines Vereins ohne Erwerbszweck in einen ECBA festgelegt (Artikel 17), ebenso wie die Bestimmungen für Anträge auf Registrierung (Artikel 18) und das Registrierungsverfahren (Artikel 19). Es wird verfügt, dass die Mitgliedstaaten ein Register für die Registrierung von ECBA (Artikel 20) erstellen und den Inhalt der ECBA-Bescheinigung (Artikel 21) festlegen sollten.

In Kapitel 4 werden die Bestimmungen bezüglich der Mobilitätsrechte von ECBA festgelegt. Diese betreffen insbesondere die Möglichkeit eines ECBA, seinen satzungsmäßigen Sitz zu verlegen, ohne dass eine solche Verlegung die Auflösung des betreffenden ECBA zur Folge hat (Artikel 22), sowie das Verfahren für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eines ECBA (Artikel 23).

Kapitel 5 enthält Bestimmungen über die Auflösung eines ECBA. Die freiwillige (Artikel 24) und die unfreiwillige Auflösung (Artikel 27) werden im Einzelnen geregelt. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Auflösung eines ECBA seine Liquidation nach sich zieht, die aufgrund des nicht gewinnorientierten Zwecks im Einklang mit der Beschränkung der Gewinnausschüttung zu erfolgen hat (Artikel 25).

Kapitel 6 enthält Bestimmungen über die Durchsetzung und Überwachung der in dem Vorschlag enthaltenen Vorschriften und die Zusammenarbeit. Das betrifft die Benennung der für die Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund dieses Vorschlags zuständigen Behörde (Artikel 27), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Überwachung der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) im Rahmen dieser Zusammenarbeit durch die Kommission (Artikel 28) sowie die Bestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit diesem Richtlinienvorschlag (Artikel 29).

Kapitel 7 enthält die Schlussbestimmungen, die es der Kommission ermöglichen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen (Artikel 30), Bestimmungen zur Umsetzung dieses Richtlinienvorschlags (Artikel 31) und zum Inkrafttreten der Richtlinie (Artikel 32) sowie Bestimmungen zu den Adressaten des Vorschlags (Artikel 33).

Der Richtlinie liegt eine Verordnung technischer Art bei, mit der die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, mit der das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) eingerichtet wurde, geändert wird, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und über das IMI Informationen austauschen, wenn sie die nationalen, im Einklang mit den Bestimmungen des Vorschlags umgesetzten Vorschriften durchführen (Artikel 1). Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten einen Online-Zugang zu Informationen über ECBA und Vereine ohne Erwerbszweck bereitstellen und im Rahmen der in der vorgeschlagenen Richtlinie vorgesehenen Verfahren bezüglich der ECBA den Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden erleichtern, wird außerdem die Verordnung (EU) 2018/1724 31 , mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, geändert (Artikel 2).

 

2023/0315 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über europäische grenzübergreifende Vereine

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 32

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Artikel 50 AEUV vor, dass das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit erlassen. Außerdem sieht Artikel 114 AEUV vor, dass das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(2)Damit Vereine ohne Erwerbszweck ihre Niederlassungsfreiheit sowie andere Grundfreiheiten wie den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt verwirklichen können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Hürden, die verhindern, dass sie ihre Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben können, beseitigt werden. Indem die Bestimmungen des nationalen Rechts, die sich auf die Wahrnehmung dieser Freiheiten auswirken, angeglichen werden, wird mit dieser Richtlinie das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert. Dabei leistet diese Richtlinie ferner einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Integration, zur Förderung von sozialer Gerechtigkeit und Wohlstand für die Bürgerinnen und Bürger der EU und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der gesamten Union.

(3)Das Europäische Parlament nahm am 17. Februar 2022 eine Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für europäische grenzübergreifende Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck an. 33

(4)Am 9. Dezember 2021 nahm die Europäische Kommission einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft an. 34 In dem Aktionsplan schlägt die Kommission spezifische Maßnahmen vor, um Möglichkeiten für die Gründung und die Expansion sozialwirtschaftlicher Einrichtungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die Sozialwirtschaft und ihr Potenzial besser sichtbar werden. Das Europäische Parlament begrüßte den Aktionsplan in seiner Entschließung vom 6. Juli 2022. 35

(5)Anknüpfend an den Aktionsplan für die Sozialwirtschaft empfahl die Kommission konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Sozialwirtschaft, die dem Menschen sowie sozialen und ökologischen Fragen Vorrang vor dem Profit geben. Der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft vom 13. Juni 2023 36 enthält Empfehlungen für die Mitgliedstaaten zur Gestaltung und Umsetzung von Strategien für die Sozialwirtschaft. Am selben Tag veröffentlichte die Kommission zwei Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen, die das Verständnis einschlägiger Steuervorschriften für sozialwirtschaftliche Einrichtungen 37 sowie für grenzübergreifende gemeinnützige Spenden 38 verbessern sollen.

(6)Unter den Rechtsformen, die im nicht gewinnorientierten Sektor und in der Sozialwirtschaft zur Verfügung stehen, ist die Rechtsform des Vereins ohne Erwerbszweck für die große Mehrheit die erste Wahl. Vereine ohne Erwerbszweck tragen nicht nur zur Verwirklichung der Ziele der Union und von Zielen des öffentlichen Interesses bei, sie leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Binnenmarkt, da sie regelmäßig ein breites Spektrum an wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, z. B. indem sie Dienstleistungen in Bereichen wie Sozialdienste und Gesundheitsversorgung, Kommunikation und Information, Interessenvertretung, Kultur, Umweltschutz, Bildung, Freizeit und Sport anbieten und den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt fördern. Dies ist gilt nicht nur, wenn die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten Haupttätigkeit oder Hauptziel des betreffenden Vereins ohne Erwerbszweck ist.

(7)Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt, in dem Vereine ohne Erwerbszweck tätig werden können, ist für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wachstums in allen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. Gegenwärtig halten die Hindernisse im Binnenmarkt Vereine ohne Erwerbszweck davon ab, ihre Tätigkeit über ihre nationalen Grenzen hinaus auszudehnen, und behindern so das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes. Das Streben nach einem voll funktionsfähigen Binnenmarkt setzt voraus, dass keine Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen, von einer uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit ausgenommen sind.

(8)Um für die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Vereine ohne Erwerbszweck ausüben, einen echten Binnenmarkt zu schaffen, müssen die ungerechtfertigten Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Warenverkehrs und des freien Kapitalverkehrs, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten noch bestehen, aufgehoben werden. Diese Beschränkungen hindern Vereine ohne Erwerbszweck daran, grenzübergreifend tätig zu werden, nicht zuletzt, weil sie ihnen die Notwendigkeit auferlegen, Ressourcen für unnötigen Verwaltungsaufwand oder Tätigkeiten zur Rechtseinhaltung aufzuwenden, was angesichts ihres nicht gewinnorientierten Charakters besonders abschreckend wirkt.

(9)Diese Hindernisse sind auf die nicht übereinstimmenden einzelstaatlichen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten zurückzuführen. Der rechtliche Rahmen, in dem Vereine ohne Erwerbszweck in der Union ihre Tätigkeit ausüben, basiert auf einzelstaatlichem Recht, das auf Unionsebene nicht harmonisiert ist. Gegenwärtig werden die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck nicht unionsweit einheitlich anerkannt, sodass Vereine ohne Erwerbszweck sich häufig ein zweites Mal registrieren oder sogar einen neuen Rechtsträger errichten müssen, um in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, Tätigkeiten auszuüben. Die Grundlagen der Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck innerhalb der Union sind nach wie vor unangemessen geregelt, was für alle Vereine ohne Erwerbszweck mit grenzübergreifenden Aktivitäten zu Rechtsunsicherheit führt. Wenn Vereine ohne Erwerbszweck beispielsweise beabsichtigen, ihren satzungsmäßigen Sitz in einen neuen Mitgliedstaat zu verlegen, bestehen nach wie vor Unsicherheiten hinsichtlich der Verlegung. Insbesondere die fehlende Möglichkeit, den satzungsmäßigen Sitz zu verlegen, ohne eine Liquidation zu durchlaufen, hindert Vereine ohne Erwerbszweck daran, innerhalb der Union grenzübergreifend tätig zu werden, ihren Sitz zu verlegen und sich umzustrukturieren. Die einzelstaatlichen Vorschriften weichen voneinander ab und bieten oft weder klare Lösungen noch Verfahren für die grenzüberschreitende Mobilität und die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck.

(10)Um es Vereinen ohne Erwerbszweck zu erleichtern, ihre Tätigkeiten im Binnenmarkt auszuüben, ist es notwendig, dass sie Finanzmittel und Kapital problemlos über die Grenzen hinweg beziehen und weiterleiten können. Dazu gehören Entgelte für wirtschaftliche Tätigkeiten, aber auch Spenden, Erbschaften und andere Formen der Finanzierung. Unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und in den Mitgliedstaaten vorhandene Beschränkungen in Bezug auf die Entgegennahme und das Einwerben von Spenden und ähnlichen Zuwendungen in jeglicher Form führen zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes und stellen ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes dar.

(11)In den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten sind für Mitglieder von Vereinen ohne Erwerbszweck oder für die Mitglieder ihres Exekutivorgans außerdem Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den rechtmäßigen Aufenthalt vorgesehen. Um die Ausübung der Niederlassungs- und Vereinigungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger der EU zu schützen, sollten solche Anforderungen abgeschafft werden.

(12)Die Vereinigungsfreiheit ist für das Funktionieren der Demokratie von entscheidender Bedeutung, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte durch Einzelpersonen ist, einschließlich des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Sowohl in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist die Vereinigungsfreiheit als Grundrecht anerkannt.

(13)Daher ist es notwendig, harmonisierte Vorschriften einzuführen, die Vereinen ohne Erwerbszweck die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten erleichtern. Die bestehenden nationalen Vorschriften für grenzübergreifende Vereine sollten harmonisiert werden, damit diese Vereine ohne Erwerbszweck eine Rechtsform annehmen können, die speziell dafür konzipiert ist, grenzübergreifende Tätigkeiten zu erleichtern. Diese Rechtsform sollte in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die Anpassung ihrer jeweiligen Vorschriften über Vereine ohne Erwerbszweck festgelegt werden. Diese Rechtsform, die als „europäischer grenzübergreifender Verein“ (im Folgenden „ECBA“) zu bezeichnen ist, sollte automatisch von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, und sie wird es Vereinen ohne Erwerbszweck ermöglichen, die Hindernisse zu überwinden, mit denen sie im Binnenmarkt konfrontiert sind, wobei die Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Vereine ohne Erwerbszweck gewahrt bleiben.

(14)Darüber hinaus ist die Gewährung der uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit für Vereine ohne Erwerbszweck in der Union auf der Grundlage einer einmaligen, in der gesamten Union gültigen Registrierung, sowie die automatische Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit von unmittelbarer Bedeutung und notwendig für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Möglichkeit der wirksamen Inanspruchnahme der sich aus dieser Freiheit ergebenden Rechte.

(15)Gewerkschaften und Gewerkschaftsverbände sollten keine ECBA gründen dürfen, da sie im nationalen Recht einen besonderen Status haben.

(16)Auch politische Parteien und politische Vereinigungen sollten keine ECBA gründen dürfen, da sie im nationalen und im Unionsrecht einen besonderen Status haben, der in der Verordnung (EU, Euratom) 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 festgelegt ist.

(17)Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und weltanschauliche oder nicht konfessionelle Gemeinschaften im Sinne von Artikel 17 AEUV sowie Vereinigungen dieser Gemeinschaften sollten ebenfalls keinen ECBA gründen dürfen, da die Union nicht befugt ist, ihren Status zu regeln, und sie im nationalen Recht einen besonderen Status haben.

(18)Der Errichtung eines ECBA sollte eine Vereinbarung zwischen natürlichen Personen, die Bürgerinnen oder Bürger der EU, rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige oder in der Union niedergelassene juristische Personen sind, mit Ausnahme von Personen, die wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten 40 oder Terrorismusfinanzierung verurteilt wurden oder für die Maßnahmen gelten, die ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aus denselben Gründen untersagen. Aufgrund des nicht gewinnorientierten Zwecks eines ECBA sollten, wenn ein ECBA von juristischen Person gebildet wird, diese ebenfalls einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgen.

(19)Nicht gewinnorientierter Zweck eines ECBA sollte bedeuten, dass durch wirtschaftliche Tätigkeiten erzielte Gewinne nur zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke des ECBA verwendet und nicht umverteilt werden dürfen. Daher sollte es eine Vermögenssperre („asset lock“) geben, die besagt, dass auch im Falle der Auflösung keine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder erfolgen darf. Im letzteren Fall sollten die verbleibenden Vermögenswerte in uneigennütziger Weise übertragen werden, z. B. an andere Vereine ohne Erwerbszweck, die denselben Zweck verfolgen.

(20)In einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern vorherrschen, sollten ECBA Ziele verfolgen, die mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten wie der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, vereinbar sind. Ferner sollte es nicht möglich sein, ECBA für die Finanzierung von Terrorismus, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Geldwäsche oder andere Straftaten oder illegale Zwecke zu nutzen.

(21)Von zentraler Bedeutung ist der grenzübergreifende Aspekt eines ECBA. Deshalb sollte ein ECBA zumindest einen Teil seiner Tätigkeiten grenzübergreifend in der Union in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausüben oder dies in seiner Satzung vorsehen, und er sollte Gründungsmitglieder haben, die Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben, im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes und im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes.

(22)Um sicherzustellen, dass ECBA die Ziele erfüllen, die ihrer Gründung zugrunde liegen, sollte der Grad der Harmonisierung der Merkmale und Rechte eines ECBA in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Tragweite der festgestellten Probleme stehen, mit denen Vereine ohne Erwerbszweck bei grenzübergreifenden Tätigkeiten konfrontiert sind.

(23)Die unionsweite Harmonisierung des Registrierungsverfahrens und der wichtigsten Merkmale der Rechtspersönlichkeit sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit von ECBA und deren automatischer Anerkennung in allen EU-Mitgliedstaaten ist eine wesentliche Voraussetzung, um für alle ECBA gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, und erfordert, dass die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen keine abweichenden Vorschriften erlassen. Die Aspekte der Tätigkeiten von ECBA, die mit dieser Richtlinie nicht harmonisiert werden, sollten durch die innerstaatlichen Vorschriften geregelt werden, die im nationalen Recht für die ähnlichste Art von Vereinen ohne Erwerbszweck gelten. Solche Einrichtungen sollten unabhängig von ihrer Bezeichnung in der nationalen Rechtsordnung in jedem Fall mitgliedschaftlich organisiert sein, einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgen und Rechtspersönlichkeit besitzen. Zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über diese Vorschriften in Kenntnis setzen.

(24)Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über die geeigneten Instrumente zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verfügen und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen gewährleisten, sollten die im Rahmen dieser Richtlinie auf ECBA anwendbaren Bestimmungen die Maßnahmen unberührt lassen, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um den Missbrauch von Vereinen ohne Erwerbszweck aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zu verhindern und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen sicherzustellen, wenn dies nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

(25)Um rechtliche und administrative Hindernisse zu beseitigen, denen sich Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gegenübersehen, und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, sollten alle Mitgliedstaaten die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit eines ECBA automatisch anerkennen. Diese Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sollten mit der Registrierung des ECBA in einem Mitgliedstaat verliehen werden.

(26)Ein ECBA sollte frei über seine Geschäftsordnung entscheiden können. Jede von einem Mitgliedstaat vorgeschriebene Beschränkung dieser Freiheit sollte in allgemeiner und nicht diskriminierender Weise angewandt werden, gesetzlich vorgeschrieben, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, ohne darüber hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(27)Die Artikel 52, 62 und 65 AEUV sowie die einschlägige Rechtsprechung gelten ebenfalls für ECBA. Diese Artikel des AEUV sehen vor, dass Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr unter anderem aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einschränken, gerechtfertigt sind. Außerdem wurde der Begriff „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, auf den in einigen Bestimmungen dieser Richtlinie Bezug genommen wird, in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt. Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Wahrnehmung dieser im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sollten nur dann zulässig sein, wenn sie durch die im Vertrag aufgeführten Ziele oder durch unionsrechtlich anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Zwar gibt es keine erschöpfende Definition, doch hat der Gerichtshof anerkannt, dass, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Rechtfertigungen aus verschiedenen Gründen möglich sind, etwa aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, der Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung, sozialpolitischer Ziele, des Schutzes von Dienstleistungsempfängern, des Verbraucherschutzes und des Schutzes von Arbeitnehmern. Diese Maßnahmen müssen auf jeden Fall geeignet sein, die Verwirklichung des betreffenden Ziels sicherzustellen, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(28)Um einen gemeinsamen und angemessenen Leitungsansatz in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten ECBA ein Beschlussorgan haben, d. h. das Organ, in dem alle Mitglieder versammelt sind und das in einigen Mitgliedstaaten üblicherweise als Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung bezeichnet wird. ECBA sollten auch über ein Exekutivorgan verfügen, das in einigen Mitgliedstaaten üblicherweise als Exekutivausschuss oder Vorstand bezeichnet wird; das Exekutivorgan sollte für die Verwaltung, die Leitung und die Durchführung der Tätigkeiten des ECBA zuständig sein. Es sollte auch für die Einhaltung der Satzung des ECBA und der gesetzlichen Verpflichtungen sorgen und den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten. Das Exekutivorgan eines ECBA sollte sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen, die natürliche Personen oder Vertreter juristischer Personen sein können.

(29)Um sicherzustellen, dass ECBA in der Lage sind, ihre Tätigkeiten wirksam auszuüben, und um die Gleichbehandlung gegenüber den im nationalen Recht vorgesehenen Vereinen ohne Erwerbszweck zu gewährleisten, sollte ein ECBA nicht schlechter behandelt werden als der ähnlichste Verein ohne Erwerbszweck, der in der innerstaatlichen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaats, in dem er tätig ist, vorgesehen ist.

(30)Im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit sollten bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie keine Gruppen oder Personen aus egal welchen Gründen diskriminiert werden, z. B. wegen der Geburt, des Alters, der Hautfarbe, des biologischen und sozialen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Gesundheitszustands, des Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus, genetischer Merkmale, der Sprache, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Vermögens, aus rassistischen Gründen, der Religion oder der Weltanschauung oder eines sonstigen Status.

(31)Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde benennen, die für die Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich ist (im Folgenden „zuständige Behörde“). Die Kommission sollte die Liste der benannten zuständigen Behörden veröffentlichen. Um einen umfassenden Überblick über die rechtliche Behandlung von ECBA in den Mitgliedstaaten zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls die Namen und Aufgaben anderer einschlägiger Behörden mitteilen, die nicht identisch mit der zuständigen Behörde sind und die für die Zwecke der für die ähnlichsten, im nationalen Recht anerkannten Vereine ohne Erwerbszweck geltenden nationalen Vorschriften eingerichtet oder benannt wurden.

(32)Im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 13 EMRK sollten die Entscheidungen der zuständigen Behörden bei der Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Bei Entscheidungen der zuständigen Behörden, die eine ECBA betreffen, sollte eine solche gerichtliche Überprüfung – auch in Fällen der Untätigkeit – sowohl der ECBA als auch anderen natürlichen oder juristischen Personen offenstehen. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung umfasst das Recht auf eine faire und öffentliche Anhörung innerhalb einer angemessenen Frist durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das zuvor auf gesetzlicher Grundlage gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union errichtet wurde.

(33)In Anbetracht ihres nicht gewinnorientierten Zwecks sollten ECBA in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, diskriminierungsfrei eine Finanzierung aus öffentlichen oder privaten Quellen beantragen können. Das Recht eines ECBA, Finanzmittel zu empfangen und bereitzustellen, sollte nicht beschränkt werden, es sei denn, eine Beschränkung ist gesetzlich vorgeschrieben, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

(34)Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt ECBA in vollem Umfang zugutekommt, sollten diese in der Lage sein, Dienstleistungen zu erbringen und zu nutzen und mit Waren zu handeln, ohne dass die Mitgliedstaaten sich einmischen. Beschränkungen sollten nur gestattet werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union sollten davon unberührt bleiben. Das sollte auch diejenigen Bestimmungen von Rechtsakten der Union umfassen, die die Grundfreiheiten stärken, wie die in der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 41 festgelegten Bestimmungen, die die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit gewährleisten, sowie die Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union, die bestimmte, von ECBA ausgeübte Wirtschaftstätigkeiten regeln.

(35)Um für Vereine ohne Erwerbszweck einen echten Binnenmarkt zu schaffen, müssen bestimmte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapitalverkehrs, die in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten noch bestehen, aufgehoben werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten keine diskriminierenden Anforderungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mitglieder eines ECBA oder seines Exekutivorgans auferlegen, es sei denn, dies ist in dieser Richtlinie vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht vorsehen, dass die physische Anwesenheit der Mitglieder erforderlich ist, damit eine Versammlung gültig ist. Damit den ECBA die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz eines ECBA in demselben Mitgliedstaat befindet wie seine Hauptverwaltung oder Hauptbetriebsstätte. Die Mitgliedstaaten sollten auch keine generellen Verbote für ECBA erlassen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, noch sollten sie ihnen wirtschaftliche Tätigkeiten nur unter der Bedingung erlauben, dass diese einen Zusammenhang mit einem in der Satzung des ECBA festgelegten Ziel aufweisen.

(36)Die Registrierung eines ECBA sollte für die Gründung eines ECBA maßgeblich sein. Um sich registrieren zu können, sollte ein ECBA mindestens drei Gründungsmitglieder haben. Sowohl in der Union ansässige juristische Personen, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen, als auch natürliche Personen, die Unionsbürger sind oder sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten, sollten Gründungsmitglieder eines ECBA sein können. Vereine ohne Erwerbszweck sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, sich in demselben Mitgliedstaat in einen ECBA umzuwandeln.

(37)Um zu gewährleisten, dass ECBA grenzübergreifend tätig werden können und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, sollten sie sich zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit nur einmal im Herkunftsmitgliedstaat registrieren müssen. Um sicherzustellen, dass diese Registrierung in der gesamten Union automatisch anerkannt wird, ist es notwendig, das Registrierungsverfahren zu harmonisieren. Dies betrifft insbesondere die Unterlagen und Informationen, die ein ECBA bei der Stellung eines Antrags auf Registrierung beibringen muss, sowie die durchzuführenden Kontrollen.

(38)Die Mitgliedstaaten sollten nur dann berechtigt sein, einen registrierten ECBA zur Abgabe einer Erklärung, zur Erteilung von Auskünften oder zur Beantragung oder Erlangung von Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu verpflichten, wenn diese Anforderungen i) in allgemeiner und nicht diskriminierender Weise angewandt werden, ii) gesetzlich vorgeschrieben sind, iii) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und (iv) geeignet sind, die Erreichung des angestrebten Ziels sicherzustellen, ohne darüber hinauszugehen was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Solche Anforderungen können beispielsweise mit den Besonderheiten bestimmter Sektoren, wie dem Gesundheitswesen, zusammenhängen. Wenn die Mitgliedstaaten derartige zusätzliche Verfahren vorsehen, sollten die diesbezüglichen Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, damit die ECBA die Anforderungen erfüllen können.

(39)Um Betrug vorzubeugen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Identität der Gründungsmitglieder und der rechtlichen Vertreter des ECBA überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist besonders wichtig, wenn der Antrag auf Registrierung elektronisch erfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten sollte die Wahl der spezifischen Methoden der Identitätsüberprüfung dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten sein.

(40)Unter Wahrung der Niederlassungs- und Vereinigungsfreiheit sollte die Registrierung eines ECBA verweigert werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten formalen Voraussetzungen für die Registrierung nicht erfüllt sind, wenn der Antrag unvollständig ist oder wenn die in der Satzung beschriebenen Ziele gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Rechtsvorschriften verstoßen. Darüber hinaus ist die Registrierung abzulehnen, wenn der Antrag die in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen an die Gründung eines ECBA nicht erfüllt, d. h. den nicht gewinnorientierten Zweck, die Mindestanzahl der Gründungsmitglieder und den grenzübergreifenden Aspekt in dem Sinne, dass Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden und die Gründungsmitglieder Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben. Jede Verweigerung der Registrierung eines ECBA sollte von der zuständigen Behörde schriftlich erfolgen und hinreichend begründet werden.

(41)Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten ein Register für die Registrierung sowie die Pflege und Veröffentlichung von Informationen über ECBA einrichten. Dieses Register sollte Informationen über die ECBA und die eingereichten Unterlagen enthalten. Da die im Register gespeicherten Informationen veralten können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die ECBA der zuständigen Behörde alle Änderungen der sich auf die ECBA beziehenden Angaben mitteilen und dass die im Register enthaltenen Informationen aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für die Zwecke dieser Richtlinie auf ihre bestehenden nationalen Register zurückzugreifen. Um die Transparenz insbesondere für die Mitglieder eines ECBA und gegebenenfalls dessen Gläubiger zu gewährleisten, sind die ECBA-Bescheinigung, die Liquidation und die Auflösung eines ECBA als Informationen zu betrachten, die nach der Auflösung eines ECBA maximal sechs Monate lang öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Die Interoperabilitätslösungen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union 42 entwickelt wurden, können die Mitgliedstaaten bei der Umstellung auf eine grenzüberschreitende Interoperabilität ihrer Register weiter unterstützen. Um sicherzustellen, dass die Informationen über das Bestehen eines ECBA auch nach dessen Auflösung noch verfügbar sind, sollten alle im Register gespeicherten Daten nach der Auflösung zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

(42)Die Verordnungen (EU) 2016/679 43 und (EU) 2018/1725 44 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Führung des nationalen Registers oder der nationalen Register über ECBA und deren gesetzliche Vertreter, für den Zugriff auf die in diesen Registern enthaltenen personenbezogenen Daten und den Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, wofür, wenn möglich, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) genutzt werden sollte, sowie für die Führung von Aufzeichnungen gemäß dieser Richtlinie.

(43)Damit ECBA die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und da die Mobilitätsrechte in direktem Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarkts stehen und dafür notwendig sind, sollten ECBA ihren satzungsmäßigen Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen können. Eine solche Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes sollte nicht zur Auflösung eines ECBA im Herkunftsmitgliedstaat oder zur Gründung eines neuen Rechtsträgers im neuen Herkunftsmitgliedstaat führen oder die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, einschließlich der in Verträgen enthaltenen Klauseln, oder Kredite, Rechte oder Pflichten beeinträchtigen, die ein ECBA vor der Verlegung hatte. In einem Mobilitätsfall sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für den Schutz der Interessen der Gläubiger des ECBA Sorge tragen. Zum Schutz der Arbeitnehmer von ECBA sollten diese verpflichtet werden, die Arbeitnehmer rechtzeitig über eine geplante Verlegung zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu geben, den Plan für diese Verlegung zu prüfen. Andere Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz der Arbeitnehmer, wie z. B. die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 , kommen möglicherweise auch zur Anwendung.

(44)Zur Harmonisierung des Verfahrens für die Verlegung des Sitzes eines ECBA sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes vom Beschlussorgan des betreffenden ECBA beschlossen wird. Der ECBA sollte den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in den die Verlegung erfolgen soll, und bei der Antragstellung gleichzeitig die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats informieren. Falls erforderlich, sollte die vorgeschlagene Satzung des ECBA entsprechend den Anforderungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in den der ECBA die Verlegung beantragt, geändert werden. Mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes wird der ECBA zu einem ECBA nach dem nationalen Recht des neuen Herkunftsmitgliedstaats. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die sich aus der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ergebende Änderung des anwendbaren Rechts nicht dazu führen, dass die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaates Aspekte überprüft, die bereits bei der Registrierung im vorherigen Mitgliedstaat überprüft wurden und die durch diese Richtlinie harmonisiert sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, sollte den Antrag auf Verlegung nur dann ablehnen, wenn die im nationalen Recht, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wird, festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, und keinesfalls aus anderen Gründen. Insbesondere sollte die zuständige Behörde den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass Anforderungen nach nationalem Recht, die nach Artikel 19 kein Grund für die Ablehnung der Registrierung sein durften, nicht erfüllt sind. Um die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eines ECBA im Binnenmarkt zu erleichtern, sollte die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 2 eine aktualisierte Bescheinigung ausstellen, in der die individuelle Registrierungsnummer und der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des Mitgliedstaats, in den der Sitz des ECBA verlegt wird, sowie die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes und gegebenenfalls weitere Angaben angepasst sind.

(45)Im Einklang mit der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sollte ein ECBA nur durch einen Beschluss seiner Mitglieder oder durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates aufgelöst werden können. Wird die Auflösung eines ECBA durch einen Beschluss seiner Mitglieder herbeigeführt, so muss dieser mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, auf einer außerordentlichen Versammlung gefasst werden. Eine unfreiwillige Auflösung eines ECBA kann nur dann als letztes Mittel durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ECBA erfolgen, wenn der ECBA seinen nicht gewinnorientierten Zweck nicht einhält, wenn seine Tätigkeiten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen oder wenn die Mitglieder des Exekutivorgans eines ECBA wegen einer besonders schweren Straftat oder – sofern das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht – der ECBA selbst wegen einer Straftat verurteilt wurden bzw. wurde. In diesem Fall sollte die zuständige Behörde dem ECBA förmlich ihre Bedenken mitteilen und den ECBA anhören, um ihm Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben.

(46)Die Auflösung des ECBA sollte seine Liquidation zur Folge haben. Die Liquidation von ECBA sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EIR 2105) 47 stehen, wonach für Insolvenzverfahren und deren Wirkungen das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Entsprechend dem nicht gewinnorientierten Zweck von ECBA sollte jegliches Vermögen eines aufgelösten ECBA auf eine Einrichtung ohne Erwerbszweck übertragen werden, die eine ähnliche Tätigkeit wie der aufgelöste ECBA ausübt, oder auf eine lokale Behörde, die das Vermögen für eine ähnliche Tätigkeit wie die von dem aufgelösten ECBA ausgeübte verwenden sollte.

(47)Damit ein ECBA nachweisen kann, dass er in einem Mitgliedstaat registriert ist, und um die grenzüberschreitenden Verfahren weiter zu erleichtern und die Formalitäten zu vereinfachen und zu verringern, sollten die zuständigen Behörden als letzten Schritt des Registrierungsverfahrens eine Bescheinigung (im Folgenden „ECBA-Bescheinigung“) ausstellen, die die wesentlichen Informationen über die Registrierung enthält, darunter den Namen des ECBA, die Anschrift seines satzungsmäßigen Sitzes und die Namen der gesetzlichen Vertreter. Um die Verwendung dieser Bescheinigung in mehreren Mitgliedstaaten zu erleichtern, ohne dass zusätzliche Anpassungen vonnöten sind oder Befolgungskosten anfallen, sollte die Kommission eine standardisierte Vorlage erstellen, die in allen Sprachen der Union verfügbar ist. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Rechtsakts sollten der Kommission daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie eine standardisierte Vorlage mit technischen Spezifikationen erstellen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 ausgeübt werden. Diese Durchführungsrechtsakte sollten gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Prüfverfahren erlassen werden.

(48)Der Begriff „besonders schwere Straftat“ sollte von den Mitgliedstaaten definiert werden und kann Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegalen Drogenhandel, illegalen Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität umfassen.

(49)Damit die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften dieser Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit wirksam umsetzen und um die Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten das Binnenmarktinformationssystem (IMI) nutzen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden das IMI nutzen, um die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu benachrichtigen, wenn ein neuer ECBA gegründet wird oder ein Verein ohne Erwerbszweck in einen ECBA umgewandelt wird. Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag auf Registrierung, sollte sie über das IMI mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Schriftstücke ausgestellt wurden, Kontakt aufnehmen, um beispielsweise deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Im Falle einer Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes eines ECBA sollte die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über diese Verlegung unterrichten und das IMI mit den entsprechenden Informationen aktualisieren. Im Falle einer freiwilligen oder unfreiwilligen Auflösung sollte die zuständige Behörde auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten benachrichtigen, um sie über die Auflösung zu informieren und das IMI mit den entsprechenden Informationen zu aktualisieren.

(50)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts durch die Beseitigung rechtlicher und administrativer Hindernisse für Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(51)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 konsultiert und hat seine Stellungnahme am 27. Juni 2023 abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Um Vereinen ohne Erwerbszweck die wirksame Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit, dem freien Kapitalverkehr, der Dienstleistungsfreiheit und dem freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu erleichtern, werden mit dieser Richtlinie Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für die Gründung und die Tätigkeiten „europäischer grenzübergreifender Vereine“ (European cross-border associations – ECBA) festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(a)„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz einrichtet oder in den er diesen verlegt;

(b)„Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem der ECBA tätig ist;

(c)„nicht gewinnorientierter Zweck“, dass etwaige Gewinne nur zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele des ECBA verwendet und nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten des Vereins wirtschaftlicher Art sind oder nicht;

(d)„Verein ohne Erwerbszweck“ einen Rechtsträger nach nationalem Recht, der mitgliedschaftlich organisiert ist, einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgt und Rechtspersönlichkeit besitzt;

(e)„ECBA-Bescheinigung“ eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, die als Nachweis für die Registrierung eines ECBA dient.

Artikel 3

Europäischer grenzübergreifender Verein (ECBA)

1.Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Rechtssystem die Rechtsform „europäischer grenzüberschreitender Verein“ (ECBA) fest. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA ein mitgliedschaftlich organisierter Rechtsträger ist, der durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen natürlichen Personen, die Unionsbürger sind oder ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben, oder von juristischen Personen, die keinen gewinnorientierten Zweck verfolgen und deren rechtmäßiger Sitz sich in der Union befindet, gegründet wird, mit Ausnahme von:

(a)Gewerkschaften, politischen Parteien, religiösen Gemeinschaften und Vereinigungen solcher Gemeinschaften,

(b)Personen, die wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,

(c)Personen, die Maßnahmen unterliegen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in einem Mitgliedstaat verbieten.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA keinen Erwerbszweck verfolgt und dass etwaige Gewinne eines ECBA ausschließlich für die Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele verwendet werden, ohne dass sie an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein ECBA seine Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausführt oder dies in seiner Satzung vorsieht und er Gründungsmitglieder hat, die Verbindungen zu mindestens zwei Mitgliedstaaten haben, im Falle von natürlichen Personen entweder auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des rechtmäßigen Wohnsitzes oder im Falle von juristischen Personen auf der Grundlage des satzungsmäßigen Sitzes.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Namen des ECBA die Abkürzung „ECBA“ voran- oder nachgestellt wird.

5.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich der satzungsmäßige Sitz eines ECBA in der Union befindet.

Artikel 4

Bestimmungen für ECBA

1.In allen durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen ECBA die Maßnahmen gelten, mit denen diese Richtlinie in dem Mitgliedstaat umgesetzt wird, in dem der ECBA registriert ist oder seine Tätigkeiten ausübt.

2.Bezüglich weiterer Angelegenheiten, die die Gründung oder die Tätigkeiten von ECBA betreffen, trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die nationalen Vorschriften, die nach nationalem Recht für die ähnlichste Vereinigung ohne Erwerbszweck gelten, auch für ECBA gelten.

3.Die im Rahmen dieser Richtlinie auf ECBA anwendbaren Bestimmungen lassen die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit erlassen haben, um der Gefahr des Missbrauchs von Vereinen ohne Erwerbszweck vorzubeugen und die Transparenz bestimmter Kapitalbewegungen sicherzustellen, wenn dies nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

4.Spätestens [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ermittelt jeder Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung die ähnlichste Rechtsform für Vereinigungen ohne Erwerbszweck, unterrichtet die Kommission darüber und teilt ihr die für diese Rechtsform geltenden nationalen Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der ermittelten Rechtsformen und der für sie geltenden Vorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen die in Übereinstimmung mit diesem Absatz mitgeteilten Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA nach Artikel 19 mit seiner Registrierung Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit erwirbt. Die Mitgliedstaaten erkennen die Rechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat registrierten ECBA an, ohne eine weitere Registrierung zu verlangen.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA das Recht hat, Verträge zu schließen und Rechtshandlungen auszuführen, vor Gericht aufzutreten, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu erlangen, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, Personal zu beschäftigen, Spenden und andere Mittel jeglicher Art aus allen rechtmäßigen Quellen zu empfangen, einzuwerben und darüber zu verfügen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen und öffentliche Mittel zu beantragen.

Artikel 6

Satzung

1.Abgesehen von den Bestimmungen in Absatz 2 und in den Artikeln 3, 7 und 8 legt der Herkunftsmitgliedstaat keine Vorschriften fest, die das Recht eines ECBA einschränken, seine Geschäftsordnung, einschließlich der internen Verwaltungs- und Leitungsstrukturen, selbst zu bestimmen, es sei denn, diese einschränkenden Vorschriften sind

(a)gesetzlich vorgeschrieben,

(b)durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt,

(c)geeignet, die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satzung eines ECBA die folgenden Angaben enthält:

(a)den Namen des ECBA,

(b)eine ausführliche Beschreibung seiner Ziele und eine Stellungnahme zu seinem nicht gewinnorientierten Zweck,

(c)Namen und Anschriften der Gründungsmitglieder, wenn es sich um natürliche Personen handelt, und die Namen der gesetzlichen Vertreter und den satzungsmäßigen Sitz der Gründungsmitglieder, wenn es sich um juristische Personen handelt,

(d)eine ausführliche Beschreibung der Satzung und eine ausführliche Beschreibung des nicht gewinnorientierten Zwecks, wenn es sich bei einem Gründungsmitglied um eine juristische Person handelt,

(e)den satzungsmäßigen Sitz des ECBA,

(f)das Vermögen des ECBA zum Zeitpunkt seiner Registrierung,

(g)die Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder,

(h)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

(i)Bestimmungen über die Zusammensetzung, Arbeitsweise, Befugnisse und Zuständigkeiten des Beschluss- und des Exekutivorgans,

(j)Bestimmungen über Ernennung, Abberufung, Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitglieder des Exekutivorgans,

(k)die für das Beschlussorgan geltenden Mehrheits- und Beschlussfähigkeitsregeln,

(l)das Verfahren zur Änderung der Satzung,

(m)die Dauer des Bestehens des ECBA, wenn diese begrenzt ist,

(n)das Verfahren zur Verfügung über das Vermögen des ECBA im Falle einer Auflösung.

Artikel 7

Leitung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ECBA über ein Beschluss- und ein Exekutivorgan verfügen.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur natürliche Personen, die Unionsbürger sind oder ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben, sowie juristische Personen mit nicht gewinnorientiertem Zweck mit Sitz in der Union über ihre Vertreter Mitglieder des Exekutivorgans eines ECBA sein können. Das Exekutivorgan eines ECBA muss sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen.

3.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass natürliche Personen, die wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden sind, weder Mitglieder des Exekutivorgans noch Vertreter einer juristischen Person sein dürfen, die Mitglied des Exekutivorgans ist.

Artikel 8

Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedes Mitglied eines ECBA eine Stimme hat.

2.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mitglieder eines ECBA nicht persönlich für Handlungen oder Unterlassungen des ECBA haften.

Kapitel 2

Rechte und unzulässige Beschränkungen

Artikel 9

Gleichbehandlung

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ECBA in allen Aspekten ihrer Tätigkeiten nicht schlechter behandelt werden als der nach Artikel 4 Absatz 4 ermittelte Verein ohne Erwerbszweck im nationalen Recht.

Artikel 10

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine Gruppen oder Personen aus egal welchen Gründen von den Behörden diskriminiert werden, z. B. wegen der Geburt, des Alters, der Hautfarbe, des biologischen und sozialen Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Gesundheitszustands, des Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus, genetischer Merkmale, der Sprache, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der politischen oder sonstigen Überzeugung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, aus rassistischen Gründen, der Religion oder der Weltanschauung oder eines sonstigen Status.

Artikel 11

Gerichtliche Überprüfung

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle von den zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet getroffenen Entscheidungen, die die Rechte und Pflichten von ECBA oder die Rechte und Pflichten anderer Personen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von ECBA betreffen, im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Union einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Artikel 12

Einmalige Registrierung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA sich nur einmal registrieren muss. Die Registrierung erfolgt gemäß den Artikeln 18 und 19.

2.Die Mitgliedstaaten verlangen von registrierten ECBA nicht, dass sie eine Erklärung abgeben, Informationen bereitstellen oder Genehmigungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten beantragen oder einholen müssen, es sei denn, diese Anforderungen sind

(a)gesetzlich vorgeschrieben,

(b)durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt,

(c)geeignet, die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

3.Die im Unionsrecht oder in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts vorgesehenen Verpflichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Erteilung von Auskünften oder zur Beantragung oder Einholung von Genehmigungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bleiben von Absatz 1 unberührt.

   Artikel 13    

Finanzierung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem er registriert ist, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts einen freien und diskriminierungsfreien Zugang zu Finanzmitteln aus öffentlichen Quellen hat.

2.Die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeiten eines ECBA, Finanzmittel, einschließlich Spenden, aus rechtmäßigen Quellen bereitzustellen oder zu empfangen, nicht beschränken, es sei denn, solche Beschränkungen sind

(a)gesetzlich vorgeschrieben,

(b)durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt,

(c)geeignet, die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

Artikel 14

Erbringung von Dienstleistungen und Handel mit Waren

1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich ECBA im Einklang mit dem EU-Recht frei niederlassen, Dienstleistungen erbringen und empfangen und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt ausüben können.

2.Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union schreiben die Mitgliedstaaten keine Beschränkungen für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten vor, es sei denn, solche Beschränkungen sind

(a)gesetzlich vorgeschrieben,

(b)durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt,

(c)geeignet, die Erreichung des verfolgten Ziels sicherzustellen und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

Artikel 15

Unzulässige Beschränkungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an einen ECBA folgende Anforderungen nicht gestellt werden:

(a)Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz natürlicher Personen beruhen, die Mitglieder des ECBA oder seines Exekutivorgans sind, mit Ausnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fälle,

(b)die Anforderung physischer Anwesenheit der Mitglieder eines ECBA, seines Exekutiv- oder Beschlussorgans, damit eine Versammlung gültig ist,

(c)die Anforderung, dass sich die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in demselben Mitgliedstaat befindet wie der satzungsmäßige Sitz,

(d)eine Anforderung, nach der ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat registrierten ECBA von der Bedingung der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Anerkennung seiner ECBA in diesem anderen Mitgliedstaat abhängig macht,

(e)die Anforderung, dass ein ECBA für einen bestimmten Zeitraum im Herkunftsmitgliedstaat registriert gewesen sein muss, damit er im Aufnahmemitgliedstaat tätig werden darf,

(f)die Anforderung einer Genehmigung oder Zulassung durch eine Behörde eines Mitgliedstaats als Voraussetzung für den Erhalt von Spenden aus einer Quelle in der Union,

(g)die nachstehenden Beschränkungen im Zusammenhang mit der regelmäßigen oder gelegentlichen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit:

i) allgemeine Verbote der Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten,

ii) die Beschränkung, dass ECBA nur dann wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben dürfen, wenn diese Tätigkeiten mit den in ihrer Satzung beschriebenen Zielen verbunden sind,

iii) die Anforderung, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht das erstrangige Ziel oder die erstrangige Tätigkeit eines ECBA ist.

Kapitel 3

Gründung und Registrierung

Artikel 16

Gründung

1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur die Registrierung eines ECBA für die Gründung eines ECBA maßgeblich ist.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ECBA mindestens drei Gründungsmitglieder hat.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründungsmitglieder ihre Absicht, einen ECBA zu gründen, entweder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihnen oder durch eine Vereinbarung auf der konstituierenden Sitzung des ECBA, die in das schriftliche Protokoll aufgenommen wird, zum Ausdruck bringen; zu diesem Zweck wird eine solche Vereinbarung oder ein solches Protokoll von den Gründungsmitgliedern ordnungsgemäß unterzeichnet.

Artikel 17

Umwandlung von Vereinen ohne Erwerbszweck in einen ECBA

1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in der Union ansässige Vereine ohne Erwerbszweck im selben Mitgliedstaat in einen ECBA umgewandelt werden können.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Umwandlung von dem Beschlussorgan des sich umwandelnden Rechtsträgers genehmigt wird.

3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Umwandlung weder die Auflösung des sich umwandelnden Vereins ohne Erwerbszwecks noch den Verlust oder eine Unterbrechung seiner Rechtspersönlichkeit zur Folge hat.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den neu gegründeten ECBA übertragen werden.

5.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Umwandlung gemäß Artikel 19 mit der Registrierung des neu gegründeten ECBA wirksam wird.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Eintrag, der sich auf den umgewandelten Verein ohne Erwerbszweck bezieht, aus allen Registern gelöscht wird.

Artikel 18

Antrag auf Registrierung

1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Registrierung eines ECBA bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt wird, in dem der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz zu haben beabsichtigt. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder einer anderen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässigen Sprache beizufügen:

(a)der Name des ECBA,

(b)die Satzung des ECBA,

(c)die Postanschrift des beabsichtigten satzungsmäßigen Sitzes und eine E-Mail-Adresse,

(d)die Namen und Anschriften der Personen, die befugt sind, den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, und die Angabe, ob diese Personen allein oder gemeinsam handeln dürfen bzw. müssen, sowie alle anderen Informationen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht für ihre Identifizierung erforderlich sind,

(e)die schriftliche Vereinbarung der Gründungsmitglieder oder das Protokoll der konstituierenden Sitzung des ECBA, das eine solche Vereinbarung enthält und von den Gründungsmitgliedern ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, oder der in Artikel 17 genannte Umwandlungsbeschluss,

(f)eine Erklärung der Mitglieder des Exekutivorgans, dass ihnen das Recht zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied vergleichbarer Gremien von Vereinen ohne Erwerbszweck oder Gesellschaften nicht aberkannt wurde.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen als die in diesem Absatz aufgeführten Unterlagen oder Angaben verlangen.

2.Ungeachtet des Absatzes 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Antrag auf Registrierung vollständig ist, wenn er die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Angaben enthält.

3.Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die es der zuständigen Behörde gestatten, mit einer an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d vertretungsberechtigte Person gerichteten schriftlichen Entscheidung, in der das hinreichend begründete Bedenken dargelegt wird, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem Unionsrecht vereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen, weitere Unterlagen und Informationen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten anzufordern, wenn diese Unterlagen oder Informationen notwendig sind.

4.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag auf Registrierung eines ECBA online übermittelt werden kann.

Artikel 19

Registrierungsverfahren

1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Registrierung eines ECBA innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgt und in der gesamten Union gültig ist.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede neue Registrierung eines ECBA unterrichtet.

3.Sind die für die Registrierung eingereichten Informationen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Fehler, so fordert die zuständige Behörde den ECBA auf, seine Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen; diese Frist beträgt mindestens 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde mit der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person Kontakt aufgenommen hat.

4.Ungeachtet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde nach Erhalt eines vollständigen Antrags gemäß Absatz 1 den Antrag auf Registrierung eines ECBA prüft und ihn nur dann ablehnt, wenn:

(a)der Antrag die in Artikel 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt,

(b)der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist vervollständigt oder berichtigt wird,

(c)die Identität der gesetzlichen Vertreter des ECBA nicht überprüft werden konnte oder festgestellt wurde, dass sie gefälscht wurde,

(d)die zuständige Behörde nach Erlass der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Entscheidung und nach Prüfung aller als Reaktion auf diese Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Informationen feststellt, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen das Unionsrecht oder gegen mit dem Unionsrecht vereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen würden,

(e)eine nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person oder ein Mitglied des Exekutivorgans wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde.

Die Entscheidung über die Ablehnung der Registrierung bedarf der Schriftform; sie ist hinreichend zu begründen und an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person zu richten.

5.Entscheidet die zuständige Behörde den Antrag abzulehnen oder hat sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags eine Entscheidung getroffen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Entscheidung oder das Fehlen einer solchen Entscheidung wirksam gerichtlich überprüft werden kann.

Artikel 20

Register

1.Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß Artikel 19 ein Register zur Registrierung von ECBA ein.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Unterlagen und Informationen im Register gespeichert und auf dem neuesten Stand sind:

(a)die Satzung eines ECBA,

(b)eine Kopie der ECBA-Bescheinigung gemäß Artikel 21,

(c)die Namen und Anschriften der Personen, die befugt sind, den ECBA gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, und die Angabe, ob diese Personen allein oder gemeinsam handeln können bzw. müssen, sowie alle anderen Informationen, die nach dem anwendbaren nationalen Recht für ihre Identifizierung erforderlich sind,

(d)die Liquidation und Auflösung eines ECBA.

3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass registrierte ECBA die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates über Änderungen der im Register enthaltenen Angaben informieren, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen in einer Online-Version des Registers öffentlich zugänglich gemacht werden:

(a)die ECBA-Bescheinigung gemäß Artikel 21,

(b)die Liquidation eines ECBA,

(c)die Auflösung eines ECBA.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Unterlagen und Informationen nicht länger als sechs Monate nach der Auflösung eines ECBA öffentlich zugänglich sind.

6.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nach der Auflösung eines ECBA nicht länger als zwei Jahre im Register gespeichert werden.

Artikel 21

Inhalt der ECBA-Bescheinigung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die ECBA-Bescheinigung sowohl in digitaler als auch in Papierform innerhalb von fünf Tagen nach der Registrierung eines ECBA ausstellen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die ECBA-Bescheinigung als Nachweis für die Registrierung des ECBA anerkannt wird. Die ECBA-Bescheinigung enthält folgende Informationen:

(a)die individuelle Registrierungsnummer des ECBA und den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats,

(b)das Datum der Registrierung des ECBA,

(c)das Datum einer jeden Verlegung des satzungsmäßiges Sitzes des ECBA,

(d)den Namen des ECBA,

(e)die Postanschrift des satzungsmäßigen Sitzes und die E-Mail-Adresse des ECBA,

(f)die satzungsmäßigen Ziele des ECBA.

2.Nachdem die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugte Person mitgeteilt hat, dass sich die in Absatz 1aufgeführten Angaben geändert haben, stellen die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung dieser Änderungen eine aktualisierte ECBA-Bescheinigung sowohl in digitaler als auch in Papierform aus.

(2)Um die Verwendung der ECBA-Bescheinigung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ihr Format zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand sowohl für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als auch für die ECBA zu verringern, erstellt die Kommission eine Vorlage für die ECBA-Bescheinigung und deren technischen Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel 4

Mobilität

Artikel 22

Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes

1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA das Recht hat, seinen satzungsmäßigen Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen.

2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannte Verlegung nicht zur Auflösung des ECBA oder zur Gründung einer neuen juristischen Person in dem Mitgliedstaat führt, in den der Sitz verlegt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes keine Auswirkungen auf die vor der Verlegung bestehenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des ECBA hat, einschließlich der in Verträgen enthaltenen Klauseln oder Kredite, Rechte oder Pflichten.

3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verlegung des Sitzes zum Zeitpunkt der Registrierung des ECBA in dem Herkunftsmitgliedstaat, in den dieser verlegt wird, wirksam wird.

4.Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, die Verlegung in einem der folgenden Fälle nicht zulässt:

(a)wenn der ECBA nicht den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 3 entspricht,

(b)wenn eine Entscheidung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 ergangen ist oder eine begründete Mitteilung nach Artikel 25 Absatz 3 herausgegeben wurde,

(c)wenn ein Insolvenzverfahren anhängig ist,

(d)wenn gegen die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Personen, ein Mitglied des Exekutivorgans oder den ECBA selbst, sofern das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht, im früheren Herkunftsmitgliedstaat ein Verfahren wegen einer besonders schweren Straftat eingeleitet wurde.

Artikel 23

Verfahren zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes

1.Unbeschadet geltender, für die Arbeitnehmer günstigerer Bestimmungen, die auf nationalem oder dem Unionsrecht beruhen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Arbeitnehmer eines ECBA, der seinen Sitz verlegen möchte, über die mögliche Verlegung informiert werden und rechtzeitig und mindestens einen Monat vor der in Absatz 2 genannten außerordentlichen Versammlung das Recht haben, den Entwurf des Beschlusses zur Genehmigung der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Absatz 2 zu prüfen.

2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes vom Beschlussorgan des ECBA in einer außerordentlichen Sitzung beschlossen werden muss. Dieser Beschluss wird mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, gefasst.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beschlussorgan des ECBA bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den er seinen Sitz verlegen möchte, die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes beantragt und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von diesem Antrag unterrichtet. Der Antrag enthält Folgendes:

(a)den Beschluss des Beschlussorgans des ECBA, durch den die Verlegung genehmigt wird,

(b)die ECBA-Bescheinigung,

(c)die vorgesehene Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes des ECBA in dem Mitgliedstaat, in den er verlegt wird,

(d)die Satzung des ECBA, gegebenenfalls unter Angabe seines neuen Namens,

(e)den geplanten Zeitpunkt der Verlegung,

(f)einen Bericht, in dem die Sicherheiten für Gläubiger und Arbeitnehmer erläutert werden, falls nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht vorgeschrieben.

4.Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen möchte, gestatten, mit einer an die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person gerichteten schriftlichen Entscheidung, in der das hinreichend begründete Bedenken dargelegt wird, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele möglicherweise gegen Bestimmungen des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats verstoßen, Unterlagen oder Informationen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten anzufordern, sofern diese Unterlagen oder Informationen zur Beurteilung dieser Angelegenheit erforderlich sind.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den der ECBA seinen satzungsmäßigen Sitz verlegen will, befugt ist, über den Antrag auf Verlegung zu entscheiden. Diese zuständige Behörde ist nur dann berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn:

(a)die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind,

(b)der Antrag nicht alle nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält,

(c)einer der in Artikel 22 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt,

(d)die zuständige Behörde nach Erlass der in diesem Artikel genannten Entscheidung und nach Prüfung aller als Reaktion auf diese Entscheidung vorgelegten Unterlagen und Informationen feststellt, dass die in der Satzung des ECBA beschriebenen Ziele gegen mit dem Unionsrecht vereinbares nationales Recht verstoßen würden.

6.Die zuständige Behörde erlässt die in Absatz 5 genannte Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des in Absatz 3 genannten Antrags auf Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes.

7.Ungeachtet des Absatzes 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verlegung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt.

8.Sind die für die Verlegung vorgelegten Informationen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Fehler, so fordert die zuständige Behörde den ECBA auf, seine Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen; diese Frist beträgt mindestens 15 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde mit der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zur Vertretung des ECBA befugten Person Kontakt aufgenommen hat.

9.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des neuen satzungsmäßigen Sitzes den ECBA registriert und die ECBA-Bescheinigung in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen aktualisiert.

10.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde des neuen Herkunftsmitgliedstaats nach der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes unterrichtet. Nach Erhalt dieser Mitteilung löscht die zuständige Behörde des früheren Herkunftsmitgliedstaats den ECBA aus dem Register.

Kapitel 5

Auflösung

Artikel 24

Freiwillige Auflösung

1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein ECBA durch Beschluss seiner Mitglieder und nur in den folgenden Fällen aufgelöst werden darf:

(a)das Ziel des ECBA wurde erreicht,

(b)die Zeit, für die er eingerichtet wurde, ist abgelaufen,

(c)aus jedem beliebigen Grund im Einklang mit seiner Satzung.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beschlussorgan des ECBA berechtigt ist, auf einer außerordentlichen Versammlung ausschließlich mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Mitglieder repräsentieren, die Auflösung des ECBA zu beschließen.

Wenn der ECBA gemäß Artikel 28 liquidiert wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständige Behörde den ECBA erst dann aus dem Register löscht, wenn die Liquidation abgeschlossen ist, und dass die einschlägigen Informationen im IMI entsprechend aktualisiert werden.

Artikel 25

Unfreiwillige Auflösung

1.Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein ECBA nur unter den in diesem Artikel vorgesehenen Umständen und Bedingungen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unfreiwillig aufgelöst werden kann.

2.Die Mitgliedstaaten dürfen die unfreiwillige Auflösung eines ECBA nur aus einem der folgenden Gründe vorsehen:

(a)Nichteinhaltung des nicht gewinnorientierten Zwecks durch den ECBA,

(b)eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit durch die Tätigkeiten des ECBA,

(c)eine Verurteilung des ECBA oder der Mitglieder seines Exekutivorgans wegen einer schweren Straftat.

3.Hat die zuständige Behörde Bedenken, dass einer der in Absatz 2 genannten Gründe vorliegt, so teilt sie dem ECBA ihre Bedenken schriftlich mit und räumt dem ECBA eine angemessene Frist ein, um eine Stellungnahme zu diesen Bedenken abzugeben.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, wenn sie nach gründlicher Prüfung der Stellungnahme des ECBA gemäß Absatz 3 feststellt, dass der ECBA aufgelöst werden muss, weil einer der in Absatz 2 genannten Gründe festgestellt wurde, eine entsprechende, in schriftlicher Form abgefasste Entscheidung trifft. Eine Entscheidung zur Auflösung eines ECBA darf nur dann getroffen werden, wenn es keine weniger restriktiven Maßnahmen gibt, mit denen die von der zuständigen Behörde geäußerten Bedenken ausgeräumt werden können.

5.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 4 genannte Entscheidung begründet ist, einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und nicht wirksam wird, solange die gerichtliche Überprüfung anhängig ist.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde den ECBA von ihrer Entscheidung unterrichtet und den ECBA erst dann rechtzeitig aus dem Register streicht, wenn die in Absatz 4 genannte Entscheidung wirksam geworden ist und die Liquidation des ECBA gemäß Artikel 26 abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen.

Artikel 26

Liquidation im Falle der Auflösung

1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehene Auflösung eines ECBA dessen Liquidation zur Folge hat.

2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach Befriedigung der Forderungen etwaiger Gläubiger verbleibende Vermögen des aufgelösten ECBA auf eine Organisation ohne Erwerbszweck übertragen wird, die eine ähnliche Tätigkeit wie der aufgelöste ECBA ausübt, oder dass das Vermögen auf eine lokale Behörde übertragen wird, die verpflichtet ist, es für eine Tätigkeit zu verwenden, die der Tätigkeit ähnelt, die von dem aufgelösten ECBA ausgeübt wurde.

Kapitel 6

Anwendung und Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 27

Zuständige Behörden

1.Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“), die für die Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich ist.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten zuständigen Behörden.

3.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Namen und Aufgaben anderer zuständiger Behörden, die für die Zwecke der nationalen Vorschriften, die für den in ihrer nationalen Rechtsordnung vorgesehenen ähnlichsten, gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 ermittelten Verein ohne Erwerbszweck gelten, eingerichtet oder benannt wurden.

Artikel 28

Verwaltungszusammenarbeit

1.Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie wirksam und effizient zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

2.Die Verwaltungszusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 18, Artikel 19 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 27 erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im IMI gespeicherten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden, und unterrichten sich gegenseitig über Änderungen vorheriger Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 übermittelt wurden.

Artikel 29

Berichterstattung  

Spätestens [sieben Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie. Zu diesem Zweck kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihr aggregierte Daten über die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten ECBA zu übermitteln, und zwar möglichst über digitale Instrumente.

Kapitel 7

Schlussbestimmungen

Artikel 30

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 31

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.  

2.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.  

3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.  

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. 

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grenzübergreifende Vereine

1.2.Politikbereich(e) 

Binnenmarkt und Sozialwirtschaft

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

x eine neue Maßnahme 

¨ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 49  

¨ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

¨ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Beseitigung administrativer und rechtlicher Hindernisse für grenzübergreifend tätige Vereine ohne Erwerbszweck zu verbessern, damit sie ihr volles Potenzial zur Schaffung von wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Mehrwert in der EU entfalten können.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1

Verbesserung der Möglichkeiten für Vereine ohne Erwerbszweck, ihre Rechtspersönlichkeit in anderen Mitgliedstaaten anerkennen zu lassen, wodurch deren Gleichbehandlung im Binnenmarkt sichergestellt werden soll.

Einzelziel Nr. 2

Verringerung der regulatorischen Formalitäten für Vereine ohne Erwerbszweck, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Ein politisches Eingreifen auf EU-Ebene würde die bestehenden Hindernisse für die grenzübergreifenden Tätigkeiten und die Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck in der EU abbauen. Erwartete Auswirkungen:

Auf die Mitgliedstaaten

Änderungen zur Einführung dieser neuen, für grenzübergreifende Zwecke konzipierten Rechtsform auf nationaler Ebene werden den zuständigen Behörden Anpassungskosten und Kosten für die Einhaltung der Vorschriften/Verwaltungsaufwand verursachen, die je nach Umfang dieser Änderungen unterschiedlich sind.

Grenzübergreifend tätige Vereine ohne Erwerbszweck müssen sich derzeit in den Mitgliedstaaten, in die sie expandieren wollen, je nach Umfang ihrer Tätigkeiten registrieren lassen oder eine Zweitniederlassung gründen. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Vorschlag diese Anforderung hinsichtlich der Niederlassung und Anerkennung der Rechtspersönlichkeit sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit abgeschafft und somit die Belastung der Behörden langfristig verringert wird. Kurzfristig erfordert die Einführung einer neuen Rechtsform, dass sich die zuständigen Behörden mit dem neuen Rechtsrahmen vertraut machen und eine ordnungsgemäße Registrierung sicherstellen.

Die einmaligen Kosten für die Anpassung von Registrierungsverfahren und Registern hängen von der Notwendigkeit einer Anpassung bestehender Register oder der Einrichtung eines neuen (Online-)Registers ab. Den Mitgliedstaaten wird es freigestellt sein, bestehende Register anzupassen oder neue einzurichten; im Falle einer neu geschaffenen Rechtsform müssen sie die Möglichkeit der Online-Registrierung anbieten. Es sei darauf hingewiesen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen es kein vereinsspezifisches Register gibt, andere Instrumente bestehen (oder genutzt werden können), mit denen sichergestellt wird, dass sich Vereine ohne Erwerbszweck registrieren lassen können. Aus der Folgenabschätzung zu dem Legislativvorschlag geht hervor, dass voraussichtlich für jeden Mitgliedstaat durchschnittlich bis zu 100 000 EUR an zusätzlichen einmaligen Anpassungskosten anfallen werden. Da die Behörden nach der Anpassung zu ihren normalen Tätigkeiten zurückkehren dürften, wird dies nicht als besonders belastend erachtet. Es sind daher keine nennenswerten zusätzlichen jährlichen laufenden Kosten zu erwarten.

In den Mitgliedstaaten, in denen Register eingerichtet oder umgewandelt werden müssen oder in denen eine neue „Registrierungslinie“ im Rahmen eines bestehenden Registers geschaffen werden muss, sollten digitale Register gefördert werden. In der Folgenabschätzung werden die Kosten des Online-Registrierungsinstruments (unter der Annahme, dass es bereits ein Register gibt) auf der Grundlage bekannter Fälle auf 42 000 bis 270 000 EUR geschätzt. Kurz- bis mittelfristig könnten die zuständigen Behörden gezwungen sein, in die Anschaffung solcher Instrumente zu investieren und die Verfahren anzupassen, was auch die Schulung des Personals einschließt. Die in den Mitgliedstaaten anfallenden Anpassungs- und jährlichen Instandhaltungskosten für digitale Register werden als unwesentlich eingestuft.

Mit dem Vorschlag werden auch Maßnahmen gefördert, die die Interoperabilität nationaler Register mit bestehenden Instrumenten auf EU-Ebene sicherstellen, z. B. das einheitliche digitale Zugangstor, das einen automatisierten Datenzugang und -austausch ermöglicht, und/oder die Verwendung vereinbarter Mindeststandards, was die Vergleichbarkeit von Daten sicherstellen würde, sowie das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), mit dem die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gefördert wird.

Schließlich müssten die Mitgliedstaaten Sensibilisierungsmaßnahmen veranlassen, um die neue Rechtsform auf nationaler Ebene besser bekannt zu machen.

Auf die Europäische Kommission

Die Kosten, die die Europäische Kommission für die Erfassung und Ergänzung von Informationen im einheitlichen digitalen Zugangstor/dem Portal „Ihr Europa“ einmalig zu tragen hätte, um die zusätzlichen Ausgaben für weitere Informationen für Vereine ohne Erwerbszweck zu decken, werden auf 300 000 EUR (Binnenmarktprogramm) geschätzt, wozu jährliche Instandhaltungskosten in Höhe von 100 000 EUR kommen.

Die Kommission muss auch die Kosten für die Anpassung des Binnenmarkt-Informationssystems an die in diesem Vorschlag vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Haushalt aufnehmen. Die jährlichen Kosten hierfür werden auf 125 000 EUR geschätzt (Binnenmarktprogramm).

Auf Vereine ohne Erwerbszweck/KMU:

Die Initiative sieht keine neuen administrativen Verpflichtungen für Vereine ohne Erwerbszweck vor; das gilt auch für Vereine ohne Erwerbszweck, die als KMU gelten (wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereine, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen).

Es wird angestrebt, Hindernisse für die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck zu beseitigen. Da kleine Vereine ohne Erwerbszweck in der Regel über weniger Ressourcen und Fähigkeiten zur Überwindung bestehender Hindernisse verfügen, dürften sich die Anpassungen im Hinblick auf den Marktzugang und die Tätigkeitsausübung positiv auf die Wettbewerbsposition von Vereinen ohne Erwerbszweck kleiner und mittlerer Größe auswirken.

Es wird erwartet, dass die Anlaufkosten sowie die wiederkehrenden Kosten von grenzübergreifend tätigen Vereinen ohne Erwerbszweck gesenkt werden:

   Die zusätzlichen Anlaufkosten für neu aufgenommene grenzübergreifende Tätigkeiten werden voraussichtlich um 2150 EUR pro Neuaufnahme gesenkt. Innerhalb des untersuchten 15-Jahres-Zeitraums könnte sich die Mehrkostenreduzierung auf bis zu 378 Mio. EUR belaufen.

   Die Verringerung der Mehrkosten im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Tätigkeiten (wiederkehrende Kosten, z. B. Verwaltungs- und Befolgungskosten) wird auf 770 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Innerhalb des untersuchten 15-Jahres-Zeitraums könnten sich die Kosteneinsparungen auf bis zu 8,5 Mrd. EUR belaufen.

In der Folgenabschätzung wird die Möglichkeit erläutert, dass die Betriebskosten insbesondere von Vereinen ohne Erwerbszweck, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, aufgrund des Harmonisierungseffekts des Vorschlags und der Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren gesenkt werden, da dies zu einem geringeren Bedarf an Informationsbeschaffung, regelmäßiger externer Beratung und internem Personal, das mit der Einhaltung der Vorschriften beschäftigt ist, führen wird.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Indikator Nr. 1 (Einzelziel Nr. 1)

Die Indikatoren sind Folgende:

   Stand der Einhaltung durch die Mitgliedstaaten (d. h. Umsetzungstempo, Vertragsverletzungsverfahren)

   Reduzierung der von Vereinen ohne Erwerbszweck zu tragenden Mehrkosten aufgrund von weniger regulatorischen und administrativen Formalitäten für die Aufnahme der Tätigkeiten sowie der laufenden Kosten

   Anzahl, Größe und geografische Verteilung der registrierten grenzübergreifenden Vereine bzw. ECBA in der EU

Die Indikatoren werden im Vergleich zur Ausgangssituation gemessen (z. B. vor der Umsetzung anfallende Kosten, hauptsächlich auf der Grundlage von Daten aus der Evaluierung/Sekundärforschung/Konsultation von Interessenträgern und nationalen Behörden, Online-Registern in den Mitgliedstaaten (mit aggregierten Daten auf EU-Ebene, sofern Daten verfügbar sind), durch Umfragen gewonnene Informationen). Die Zielvorgabe wird anhand der Entwicklung der Kosten, die europäischen grenzübergreifenden Vereinen entstehen, und der Entwicklung der Anzahl der registrierten grenzübergreifenden Vereine bewertet. Eine genauere Zielvorgabe ist schwierig, da die Zahlen auch von verschiedenen weiteren Faktoren abhängen, die nicht mit dem Vorschlag zusammenhängen (z. B. Unvorhersehbarkeit der Akzeptanz, bestimmte Traditionen in den einzelnen Staaten, wirtschaftliche und gesellschaftliche Herausforderungen).

Indikator Nr. 2 (Einzelziel Nr. 2)

Die Indikatoren sind Folgende:

   Wahrgenommene Zufriedenheit der Vereine ohne Erwerbszweck, die die neue Rechtsform des ECBA annehmen und grenzübergreifend im Binnenmarkt tätig sind.

Der Indikator wird im Vergleich zur Ausgangssituation gemessen (z. B. Anzahl der Registrierungen zu Beginn der Umsetzung). Die Zielvorgabe wird anhand zunehmender Zahlen bewertet.

Die Indikatoren werden alle sieben Jahre überwacht, und zwar frühestens nach der vollständigen Umsetzung und Anwendung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, sodass sie in den Bericht über die Bewertung der Richtlinie einfließen können, der sieben Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie und anschließend alle fünf Jahre vorzulegen ist. 

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Umsetzung dieses Vorschlags erfolgt stufenweise. Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist in Verbindung zueinander stehen und erforderliche Informationen öffentlich zugänglich sind, wird nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zunächst mit der Anpassung der IT-Instrumente, und zwar des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) und des einheitlichen digitalen Zugangstors, begonnen. Um die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, wird die Kommission gleichzeitig die Arbeiten an der Vorlage für die ECBA-Bescheinigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts verfügen.

Der vorläufige Zeitplan für die Umsetzung sieht wie folgt aus:

- 2024: Inkrafttreten der Richtlinie,

- 2025: Anpassung des IMI und des einheitlichen digitalen Zugangstors,

- 2025-2026: Durchführungsrechtsakt zur ECBA-Bescheinigung

- 2026: Umsetzung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten

- 7 Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung und anschließend alle 5 Jahre: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Der Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf Vereinen ohne Erwerbszweck, die grenzübergreifend im Binnenmarkt tätig sind.

Die Vielfalt der in den Mitgliedstaaten bestehenden Bestimmungen und/oder Beschränkungen macht es offensichtlich, dass das Problem auf nationaler Ebene nicht angemessen angegangen wird und dass der grenzübergreifende Charakter in Ermangelung von Mechanismen zur wechselseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten eine europäische Lösung erfordert, um festgestellte Hindernisse für grenzübergreifende Tätigkeiten und die grenzüberschreitende Mobilität von Vereinen ohne Erwerbszweck im Binnenmarkt zu beseitigen. Ferner liegt der Fokus einzelner Maßnahmen oder der Untätigkeit der Mitgliedstaaten zumeist auf ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Kontext, und in der Regel wird eine Erleichterung der grenzübergreifenden Dimension nicht ins Auge gefasst.

Ein kohärenter Rechtsrahmen für grenzübergreifende Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck kann daher besser auf EU-Ebene erreicht werden. Die Mitgliedstaaten wären von sich aus nicht in der Lage, diesen Problemen in ausreichendem Maße entgegenzuwirken.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Grundlage für diesen Vorschlag bilden Forschungsergebnisse (z. B. externe Studien), Konsultationen und eine zu diesem Zweck in Auftrag gegebene externe Studie.

Der Vorschlag berücksichtigt auch die Erkenntnissee aus der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL) sowie aus dem Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer europäischen Rechtsform für Vereine, des Europäischen Vereins (1992). Dieser Vorschlag wurde jedoch schließlich aufgrund der Kritik der Mitgliedstaaten zurückgezogen (z. B. Subsidiarität und Unangemessenheit der Rechtsgrundlage im Verhältnis zum Anwendungsbereich und den Zielen, und weil der Vorschlag aus Sicht der Mitgliedstaaten keinem nachgewiesenen Bedarf entsprach, die Bestimmungen die Vielfalt der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigten und den Vereinen ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgebürdet würde).

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag trägt zu den politischen Zielen des europäischen Grünen Deals und der Digitalen Dekade 2030 bei. Konkret betrifft der Vorschlag die politische Priorität der Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und trägt zu dem Ziel einer Wirtschaft, die den Bedürfnissen der EU-Bürger in vollem Umfang gerecht werden kann und so für soziale Gerechtigkeit und Wohlstand sorgt, bei. In diesem Sinne ist die Richtlinie mit anderen Maßnahmen des Aktionsplans für die Sozialwirtschaft vom Dezember 2021 verknüpft und bildet zusammen mit diesen das Paket zur Sozialwirtschaft, das folgende Bestandteile umfasst: einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung von Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft in den Mitgliedstaaten und zwei Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zu den „einschlägigen steuerlichen Rahmenbedingungen für sozialwirtschaftliche Einrichtungen“ und zur „nichtdiskriminierenden Besteuerung von Wohltätigkeitseinrichtungen und ihren Spendern (Grundsätze aus der EU-Rechtsprechung)“.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Kosten, die bei der Anpassung des Anwendungsbereichs des einheitlichen digitalen Zugangstors an Vereine ohne Erwerbszweck sowie für die Nutzung des IMI anfallen, um die in diesem Vorschlag vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, werden aus dem Binnenmarktprogramm finanziert.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

¨ befristete Laufzeit

¨    Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

¨    auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

x unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 50   

x Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

¨     durch die Exekutivagenturen

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

¨ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

¨ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Im Rahmen des Vorschlags werden IT-Instrumente genutzt, die bereits durch das Binnenmarktprogramm finanziert und von der Kommission verwaltet werden, nämlich das IMI für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das einheitliche digitale Zugangstor.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals sieben Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie und danach alle fünf Jahre über die Umsetzung dieser Richtlinie Bericht erstatten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Für die im Vorschlag vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird das bereits bestehende IMI und das von der Kommission (GD GROW) betriebene einheitliche digitale Zugangstor genutzt. Zu diesem Zweck wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie der Anwendungsbereich des IMI und des einheitlichen digitalen Zugangstors ausgeweitet. Zur Anpassung des IMI an die Erfordernisse der vorgeschlagenen Richtlinie müssen Ressourcen eingesetzt werden; für die Anpassung des einheitlichen digitalen Zugangstors wird hingegen kein zusätzlicher Einsatz von Ressourcen für notwendig erachtet.

Dieser Vorschlag ändert nichts an den Methoden der Mittelverwaltung, dem Durchführungsmechanismus für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten oder der Kontrollstrategie, die für das System bereits bestehen und von der Kommission angewandt werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das Hauptrisiko besteht in Zeit- und Kostenüberschreitungen aufgrund unvorhergesehener Probleme bei der IT-Implementierung im Zusammenhang mit der Anpassung des IMI. Dieses Risiko wird dadurch gemindert, dass das IMI bereits besteht und die zuständige Kommissionsdienststelle bereits Erfahrung mit der Anpassung des Systems an neue Unternehmensanforderungen hat.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Dieser Vorschlag berührt nicht die Kosteneffizienz der bestehenden Kontrollen der Kommission.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Dieser Finanzbogen bezieht sich auf Ausgaben für das Personal und Beschaffungen, und es gelten die üblichen Regeln für diese Art von Ausgaben.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Binnenmarktprogramm

GM/NGM 51

von EFTA-Ländern 52

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 53

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

1

[03.02.01.02 - ‚Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts’]

GM/NGM

Ja

Ja

NEIN

NEIN

·

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

1.Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD: GROW

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

INSGESAMT

x Operative Mittel

Haushaltslinie: 03.020102 - ‚Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts’

Verpflichtungen

(1a)

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850

Zahlungen

(2a)

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 54  

(3)

Mittel INSGESAMT 
für GD GROW

Verpflichtungen

=1a+1b +3

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850

 



x Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850

Zahlungen

(5)

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850

□ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4+ 6

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850

Zahlungen

= 5+ 6

0,425

0,225

0,100

0,100

0,00

0,00

0,850





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

INSGESAMT

GD GROW

X Personalmittel

0,217

0,217

0,155

0,155

0,00

0,00

0,00

0,744

Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0,054

0,054

0,054

0,00

0,00

0,00

0,162

GD GROW INSGESAMT

Mittel

0,217

0,271

0,209

0,209

0,00

0,00

0,00

0,906

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,217

0,271

0,209

0,209

0,00

0,00

0,00

0,906

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,642

0,496

0,309

0,309

0,00

0,00

0,00

1,756

Zahlungen

0,642

0,496

0,309

0,309

0,00

0,00

0,00

1,756

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

ò

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 55

Durchschnittskosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIELE Nr. 1 und 2

Entwicklung des IMI-Moduls

IT-System

0,125

1

0,125

1

0,125

1

0,25

Kosten für die Entwicklung des einheitlichen digitalen Zugangstors/Ihr Europa

IT-System

0,150

1

0,300 

1

0,100 

1

0,100 

1

0,100

1

0,6

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

2

0,425

2

0,225

1

0,100

1

0,100

0,85

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalmittel

0,217

0,217

0,155

0,155

0,744

Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0,054

0,054

0,054

0,162

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,217

0,271

0,209

0,209

0,906

außerhalb der RUBRIK 7 56  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalmittel

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,217

0,271

0,209

0,209

0,209

0,209

1,324

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

¨    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr
2029

Jahr
2030

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1,5

1,5

1

1

1

1

1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

1,5

1,5

1

1

1

1

1

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,5 VZÄ für das Sekretariat des Komitologieausschusses und die Überwachung der Umsetzung des Vorschlags sowie für die Unterstützung der Teams für das IMI und das einheitliche digitale Zugangstor/Ihr Europa in Bezug auf Beiträge aus Politik und Wirtschaft sowohl während der Projektdurchführung als auch nach der Inbetriebnahme des IMI-Moduls.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Kommission wird zur Unterstützung dieser Initiative Mittel aus dem Binnenmarktprogramm verwenden, und zwar aus der Haushaltslinie 03.020102 „Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts“.

¨    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

¨    erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 57

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Bitte geben Sie die kofinanzierende Einrichtung an. 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

¨    auf die Eigenmittel

¨    auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. ¨    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 58

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Weitere Rechtsformen in der Sozialwirtschaft sind Genossenschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit und Stiftungen.
(2)    In Irland, Dänemark und Schweden werden Vereine nach Grundsätzen geregelt, die auf der Grundlage von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelt wurden.    
(3)     Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen (europa.eu) .
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (COM(2021) 778 final).
(5)    Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft, COM(2023) 316 final vom 13.6.23.
(6)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Relevant taxation frameworks for Social Economy Entities, SWD(2023) 211 final vom 13.6.23.
(7)     Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Non-discriminatory taxation of charitable organisations and their donors: principles drawn from EU case-law, SWD(2023) 212 final vom 13.6.23.
(8)    Mit den EU-Vorschriften im Bereich des Gesellschaftsrechts sollen Aktionäre und besonders an Gesellschaften interessierte Dritte, wie Arbeitnehmer und Gläubiger, geschützt werden, Unternehmen sollen effizienter, wettbewerbsfähiger und langfristig nachhaltiger gemacht werden, und Unternehmen mit Sitz in verschiedenen EU-Ländern sollen zur Zusammenarbeit ermutigt werden. Die EU-Vorschriften über die Pflichten zur Berichtserstattung, Rechnungsprüfung und Transparenz von Gesellschaften ergänzen diesen Rechtsrahmen.
(9)    Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(10)    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(11)    In der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass es in den meisten Mitgliedstaaten spezifische Regelungen für Vereine gibt. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um umfassende Rechtsvorschriften, die diesen Bereich im Einzelnen regeln. Grenzüberschreitende Aspekte, die für die Mobilität und die Tätigkeiten von Vereinen von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in keinem Mitgliedstaat umfassend geregelt.
(12)    Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über das Statut des Europäischen Vereins (91/273). Auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV wurden in dem Vorschlag die Bestimmungen für die Gründung, Registrierung, Errichtung, Funktionsweise, Finanzierung, Auflösung, Liquidation und Zahlungsunfähigkeit von Vereinen festgelegt. Der Vorschlag wurde im Jahr 2005 zurückgezogen.
(13)    Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).
(14)    Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(15)    Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
(16)    Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
(17)    Ihr möglicher Tätigkeitsbereich und Zweck werden durch die jeweilige Verordnung eingeschränkt.
(18)    Eine Mitgliedschaft steht nur Ländern, zwischenstaatlichen Organisationen (ERIC) oder Behörden der Mitgliedstaaten (EVTZ) offen.
(19)     Ein Europa für das digitale Zeitalter (europa.eu) .
(20)    https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/eu-charter-fundamental-rights/application-charter/annual-reports-application-charter_de
(21)     Conference on the Future of Europe, Report on the final outcome , Mai 2022.
(22)    Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Hochschulstrategie vom 18.1.2022, COM(2022) 16 final und die Initiative „Europäische Hochschulen“ .
(23)    Siehe Call for Evidence vom16. Februar 2023.
(24)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(25)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(26)     Binnenmarkt – Vorschlag für eine Gesetzgebungsinitiative zu grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen (europa.eu) .
(27)    Beispielsweise unterstützte bei der öffentlichen Konsultation (64 Antworten) die Mehrheit der Befragten (73 %, 47 von 64) EU-Maßnahmen zur Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen im Binnenmarkt.
(28)     Ein Statut für grenzübergreifend tätige Vereinigungen und Organisationen ohne Erwerbszweck in der EU Mögliche Vorteile in der derzeitigen Situation | Think Tank | Europäisches Parlament (europa.eu) .
(29)    Wie in den Abschnitten 6 und 7 der Folgenabschätzung dargelegt.
(30)    Siehe Folgenabschätzung, Abschnitt 6.3 über PO3: Schaffung einer zusätzlichen nationalen Rechtsform für eine grenzübergreifende Mitgliedschaft und/oder grenzübergreifende Zwecke oder Tätigkeiten, S. 64-67. Weitere Erläuterungen und Erklärungen zu den Berechnungen der in Abschnitt 6.3 genannten Zahlen (und zu anderen Zahlen, die im Rahmen der Folgenabschätzung zu dieser Gesetzgebungsinitiative vorgelegt wurden) finden sich in den Abschnitten 2, 6, 7 und 8 der Folgenabschätzung sowie in den Anhängen 3, 4 und 6 der Folgenabschätzung.
(31)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(32)    Ref. der Stellungnahme
(33)    Ein Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und gemeinnützige Organisationen. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck (2020/2026(INL)) (2022/C 342/17) (ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 225).
(34)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (COM(2021) 778 final).
(35)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2022 zu dem EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft (2021/2179(INI)).
(36)    Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft COM(2023) 316 final.
(37)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Relevant taxation frameworks for Social Economy Entities, SWD(2023) 211 final.
(38)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Non-discriminatory taxation of charitable organisations and their donors: principles drawn from EU case-law, SWD(2023) 212 final.
(39)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).
(40)    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
(41)    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(42)    COM(2022) 720.
(43)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(44)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(45)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(46)    Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 39).
(47)    Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EIR 2105), (ABl. L 141 vom 5.6.2015).
(48)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011).
(49)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(50)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(51)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(52)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(53)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(54)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(55)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(56)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(57)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(58)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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