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Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Praxen mit extrem hohem Stromverbrauch erhalten zusätzlich Finanzhilfen

30.03.2023 - Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch können für das Jahr 2023 zusätzliche Stromkosten geltend machen. Damit sollen übermäßige Ausgaben aufgrund der stark gestiegenen Strompreise kompensiert werden. Auf die Sonderregelung haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. 

Anspruchsberechtigt sind demnach Praxen, die Gebührenordnungspositionen aus den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse abrechnen und die für ihre medizinischen Geräte und Apparaturen extrem viel Strom benötigen. Sie erhalten zusätzlich zu den staatlichen Hilfen Mehrkosten erstattet, wenn diese über 500 Euro im Quartal betragen und der Strompreis in ihrer Praxis überdurchschnittlich hoch ist. 

Der durch den Bewertungsausschuss festgelegte Referenzpreis beträgt 29 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Liegt der Strompreis einer Praxis darüber, wird ein Großteil dieser Mehrausgaben von den Krankenkassen übernommen. Abgezogen werden lediglich Entlastungsbeträge insbesondere aus der Strompreisbremse sowie ein praxisindividueller Anteil für Privatversicherte. Der Eigenanteil der Praxis an den Mehrkosten beträgt fünf Prozent.

Gassen: Härtefälle können abgemildert werden

„Mit der Sonderregelung können Härtefälle in den besonders energieintensiven Fächern abgemildert werden“, sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, den PraxisNachrichten. Deshalb sei er froh, gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband für diese Fachgruppen eine Lösung gefunden zu haben. 

Eine Ausweitung der Entlastungsmaßnahmen auf weitere Fachgruppen – wie von der KBV gefordert – sei nicht verhandelbar gewesen, erläutert Gassen. Auch eine Ausgleichzahlung bereits für 2022 hätten die Kassen unter Verweis auf staatliche Regelungen zur Strompreisbremse, die ebenfalls alle erst für dieses Jahr wirksam würden, abgelehnt. 

Ob eine Verlängerung der Vereinbarung über das Jahr 2023 hinaus erforderlich ist, wollen die Vertragspartner bis zum 31. Dezember prüfen. Die KBV hatte über Monate mehrfach Hilfen für besonders betroffene Praxen gefordert und sich dazu an die ständigen Bundesministerien sowie den GKV-Spitzenverband gewandt.

Quartalsweise Abrechnung über die KVen 

Zur Abwicklung der Finanzhilfen konnte sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband auf ein – vor dem Hintergrund des komplexen Gesamtrahmens – relativ einfaches Verfahren verständigen. Die anspruchsberechtigten Arztpraxen geben gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) quartalsweise eine Selbsterklärung zu den zusätzlichen Stromkosten ab. 

Grundlage für die Bestimmung der zusätzlichen Stromkosten stellen der Stromverbrauch sowie die Stromkosten der Praxis im Abrechnungsquartal dar. 

Näheres zur Berechnung und Abrechnung der Erstattungsbeträge legen die KVen fest.
 

Auf einen Blick: Finanzhilfe für Praxen mit besonders hohem Energieverbrauch 

Zeitraum

Die Regelung gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Somit werden analog zur staatlichen Strompreisbremse Mehrkosten ausgeglichen, die im laufenden Jahr entstehen. 

Anspruchsvoraussetzungen 

  • Praxen, die Leistungen aus mindestens einem der folgenden EBM-Bereiche abrechnen, können zusätzliche Stromkosten gelten machen:  
    • Abschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie)
    • Abschnitt 34.3 (Computertomographie) und/oder Abschnitt 34.4 (Magnet-Resonanz-Tomographie)
    • Abschnitt 40.14 (Kostenpauschalen für die Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren)
  • Sofern die zusätzlichen Stromkosten der Praxis 500 Euro und mehr betragen. 

Berechnung der zusätzlichen Stromkosten 

  • Als zusätzliche Stromkosten gelten Ausgaben, die bei einem Strompreis von über 29 Cent pro Kilowattstunde entstehen.
  • Der Eigenanteil der Praxis an den zusätzlichen Stromkosten beträgt fünf Prozent.
  • Abgezogen von den zusätzlichen Stromkosten werden staatliche Hilfen sowie ein Anteil für Privatpatienten.

Und so werden die zusätzlichen Stromkosten berechnet:

Der Differenzbetrag aus dem aktuellen Strompreis der Praxis und dem Referenzpreis von 29 Cent je kW
wird mit dem Stromverbrauch der Praxis in dem jeweiligen Quartal multipliziert. Von diesem Betrag werden der Anteil anderer Kostenträger (vor allem Privatversicherte) sowie staatliche Hilfen abgezogen. Der Eigenanteil der Praxis beträgt fünf Prozent. 

Beispiel: Eine radiologische Praxis hat im 1. Quartal 2023 Stromkosten in Höhe von 12.000 Euro (dabei sind die Maßnahmen aus der Strompreisbremse bereits berücksichtigt) bei einem Stromverbrauch in Höhe von 25.000 kWh. Der GKV-Anteil der Einnahmen der Praxis beträgt 80 Prozent. Die zusätzlichen Stromkosten der Praxis im 1. Quartal 2023, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden können, liegen dann bei 3.610  Euro:

(12.000 Euro - 0,29 Euro/kWh x 25.000 kWh) x 80 Prozent (GKV-Anteil) x 95 % (Eigenanteil) = 3.610,00 Euro

Abrechnung

Arztpraxen machen die zusätzlichen Stromkosten quartalsweise geltend. Dazu reichen sie bei ihrer KV eine Selbsterklärung ein. Näheres dazu regelt die Landesebene.
 

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