FAQ

Die Coronakrise in der Anwalts­kanzlei: DAV hilft mit FAQs

Coronakrise: Was Anwältinnen und Anwälte rund um Ihre Kanzlei jetzt wissen müssen, erfahren Sie im DAV-FAQ.

Die Coronakrise trifft auch Kanzleien und ihre Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter. Die FAQs des DAV geben Orientierung – was Anwältinnen und Anwälte jetzt wissen sollten. Der DAV schreibt die FAQs fort – und nimmt weitere Themen auf.

I. Berufsrecht und Kanzlei­alltag

Der DAV empfiehlt nach § 53 BRAO einen Vertreter zu bestellen: Für Einzel­an­wäl­tinnen und Einzel­anwälte jetzt, bei Anwältinnen und Anwälten in Sozietäten spätestens bei einer Quarantäne. Dies dient nicht nur der Kanzlei­or­ga­ni­sation, sondern auch der Vermeidung möglicher Haftungsfälle.

Für Sozietäten lässt sich ein Vertre­tungsfall praktisch leicht lösen. Sollte hier aber eine Quarantäne über alle Mitarbei­tenden verhängt werden, da z.B: ein Corona-Fall unter den Mitarbei­tenden aufgetreten ist, sollten spätestens dann Vertreter bestellt werden. Denn dann entspricht die Situation der eines Einzel­an­waltes, einer Einzel­an­wältin, die ihre Kanzlei wegen Quarantäne oder Krankheit nicht mehr aufsuchen können.

Gemäß § 53 BRAO besteht die Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen, wenn Anwälte/innen länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) oder wenn sie sich länger als eine Woche von ihrer Kanzlei entfernen wollen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).

Eine Quarantäne hindert bei den heutigen Arbeits- und Kommuni­ka­ti­ons­mög­lich­keiten nicht unbedingt an einer Berufs­ausübung, wenn der Kanzlei­betrieb entspre­chende elektro­nische Arbeits­mög­lich­keiten bietet. Allerdings wird hier die Nr. 2 des § 53 Abs. 1 BRAO erfüllt sein, da die Quarantäne regelmäßig dazu führen wird, dass sich Anwalt/Anwältin länger als eine Woche von der Kanzlei entfernen. Bei der Vertre­terwahl sollte nach Möglichkeit sicher­ge­stellt wird, dass der gewählte Vertreter voraus­sichtlich nicht mit dem Vertretenen gemeinsam unter Quarantäne gestellt wird. Und: Wer in Quarantäne ist, dem droht selbst die Erkrankung, schon deswegen sollte rechtzeitig ein Vertreter bestellt werden.

Vertreter können vom Anwalt selbst bestellt werden, wenn der Vertreter der selben Rechts­an­walts­kammer angehört wie der Vertretene. Diese Vertre­ter­be­stellung kann auch vorsorglich für alle Verhin­de­rungsfälle eines Kalender­jahres erfolgen. Die Vertre­ter­be­stellung ist dann der RAK gemäß § 53 Abs. 6 BRAO anzuzeigen, was Voraus­setzung für einen Zugang des Vertreters zum besonderen elektro­nischen Anwalts­postfach (beA) für den Vertretenen ist. In allen anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechts­anwalts von der RAK bestellt werden. Tipps zur Vertre­ter­be­stellung bei Offermann-Burckart: Wenn (und wann) der Rechts­anwalt einen Vertreter braucht. Praktische Tipps zur Dunkelnorm des § 53 BRAO – nicht nur für Einzel­kämp­fe­rinnen und –kämpfer (AnwBl 2019, 342).

Die BRAK muss gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 BRAO auch Vertretern die Nutzung des beAs ermöglichen. Der Vertreter erhält für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang (§ 25 Abs. 3 RAVPV). Wegen dieser Beschränkung der Zugriffs­rechte, kann es empfeh­lenswert sein, dem Vertreter weitere Zugriffs­rechte einzuräumen.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Rechte­vergabe im beA finden Sie in diesem Video:

Weitere Informa­tionen zur Vertretung im Hinblick auf das beA und die Vergabe von Zugriffs­rechten finden Sie in den beA-Newslettern (https://www.brak.de/zur-rechts­politik/newsletter/bea-newsletter/).

Neben der Vertre­ter­be­stellung (FAQ 1) sollte der Kanzlei­ablauf so organisiert werden, dass dieser auch im Falle einer Quarantäne oder Ausgangs­sperre von Außen aufrecht gehalten werden kann. Folgende Bereiche sind hier zu regeln:

  • Fristenkalender, E-Mail-Postfach, Buchhaltung: Hier sollte eine externe Zugriffsmöglichkeit eingerichtet sein. Ist der Fristenkalender nur in Papierform vorhanden, sollte dieser täglich nach Kanzleischluss mitgenommen werden.
  • Technische Ausstattung: beA Kartenlesegerät, Laptop etc. sollten täglich nach Kanzleischluss mitgenommen werden.
  • Post und Fax: Personelle Regelung (inklusive möglicher Vertretung), wer nach der Post und Faxeingängen schaut, evtl. Nachsendeauftrag, Postlagerung oder ähnliche Möglichkeiten prüfen.
  • Personelle Vertretung: Wer übernimmt wessen Aufgaben? Falls keine Vertretung der Rechtsanwaltsfachangestellten möglich sein sollte, muss der Anwalt/die Anwältin selbst jederzeit in der Lage sein, Fristen zu überwachen etc.

Wie Anwalts­kanzleien im Homeoffice arbeiten können, wird unter III. in diesen FAQs des DAV erläutert.

Bei einem Abschluss von Mandats­ver­trägen mit Verbrauchern zum Beispiel über Telefon oder Internet (Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel) kann es sich um Fernab­satz­verträge handeln. Die Folge ist ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, über das Sie diesen belehren müssen, um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu bringen. Ohne fehlerfreie Belehrung kann die Widerrufsfrist sogar bis zu einem Jahr und 14 Tagen betragen.

Ein Beginn mit der Mandats­be­ar­beitung vor Ende der Widerrufsfrist birgt das Risiko umsonst zu arbeiten. Wann Fernab­satz­verträge vorliegen, wie Sie die Widerrufsfrist zum Erlöschen bringen können und wie eine Widerrufs­be­lehrung aussehen kann (Muster­wi­der­rufs­be­lehrung), stellt dieser Beitrag im Anwaltsblatt für Sie zusammen.

Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist sehr schlicht: Die Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts­anwalt in Vermögens­verfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsu­chenden nicht gefährdet sind. Aus welchen Gründen ein Anwalt, eine Anwältin in finanzielle Not geraten ist, interessiert nicht. Auch unverschuldete Not führt zum Vermögens­verfall. Und: Die Interessen der Rechts­su­chenden sind nach der strengen Rechtsprechung fast immer gefährdet. Zudem gilt: Ein Vermögens­verfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz­ver­fahren über das Vermögen des Rechts­anwalts eröffnet oder der Rechts­anwalt in das vom Vollstre­ckungs­gericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenz­ordnung, § 882b der Zivilpro­zess­ordnung) eingetragen ist.

Die rigide Rechtsprechung zum Vermögens­verfall stellt mit Blick auf die Coronakrise Rechts­anwalt Dr. Michael Kleine-Cosack im Anwaltsblatt vor. Er rät Anwältinnen und Anwälten in der Coronakrise, sich für Zahlungen an das Finanzamt, die Versor­gungswerke und die Sozial­ver­si­che­rungs­träger rechtzeitig um Stundung zu bemühen und auch mit anderen Gläubigern – wie zum Beispiel Vermietern -  rechtzeitig Regelungen zu treffen. Zugleich wirbt er in dem Beitrag für eine Sonder­re­gelung des Gesetz­gebers, die für unverschuldet durch die Coronakrise in Vermögens­verfall geratene Anwältinnen und Anwälte den § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aussetzt, solange natürlich keine Straftaten gegen das Vermögen anderer begangen worden sind. Konkret geht es um Untreue von Mandan­ten­geldern oder Subven­ti­ons­betrug. Denn das muss klar sein: Der Widerruf der Zulassung wegen Vermögens­verfalls kann nur verhindert werden, wenn der Beruf untadelig ausgeübt worden ist.

Auch der DAV setzt sich für einen Schutz vor einem corona-bedingten Zulassungs­wi­derruf ein und hat eine entspre­chende Übergangs­re­gelung in der BRAO gefordert (siehe unter VIII. politische Forderungen des DAV). Nach der BRAK hat dies nun auch das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium abgelehnt. Die Details hat das Anwaltsblatt zusammen­gefasst.

Stand: 18. Mai 2020

Für Anwältinnen und Anwälte kann sich jetzt in der Coronakrise die Fragen stellen, ob sie sich mit einer Zweittä­tigkeit kurzfristig Geld dazu verdienen wollen. In den Medien wurde über Erntehelfer in der Landwirt­schaft gesprochen. Aber auch andere coronabe­dingte Jobs sind denkbar, zum Beispiel in der Pflege, in Kranken­häuser oder in der Lebens­mit­tel­ver­sorgung.

Die Ausübung der Zweittä­tigkeit ist berufs­rechtlich erlaubt, solange die Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist (also fast immer, Ausnahme: Immobi­li­en­makler und Finanz­berater). Wichtig: Wer einen weiteren „Beruf“ aufnimmt, muss das seiner Rechts­an­walts­kammer anzeigen (gegebe­nenfalls mit Hinweis auf einen konkreten Anstel­lungs­vertrag und den Namen des Arbeit­gebers).

Kurzfristige Beschäf­tigung versiche­rungsfrei

Spannend ist, wie mit einer kurzfristigen Beschäf­tigung melde- und beitrags­rechtlich im Sozialrecht umzugehen ist. Denn sie kann sozial­ver­si­che­rungs­rechtlich beitragsfrei sein. Zu unterscheiden ist diese Tätigkeit von einer gering­fügigen Beschäf­tigung (450 Euro-Job, Minijob), die einer pauschalen Beitrags­pflicht unterliegt. Die sog. kurzfristige Beschäf­tigung ist dagegen zu allen Zweigen der Sozial­ver­si­cherung versiche­rungsfrei und unterliegt keiner pauschalen Beitrags­pflicht. Sie ist grundsätzlich gegeben, wenn die Beschäf­tigung bei einer voraus­schauenden Betrachtung von vornherein innerhalb eines Kalender­jahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Allerdings: Das gilt nicht, wenn diese Beschäf­tigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt dabei 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Oder anders gesagt: Wenn die Beschäf­tigung gerade nicht berufsmäßig ausgeübt wird (weil die Anwältin oder der Anwalt in der Coronakrise in der Landwirt­schaft hilft), kann auch versiche­rungsfrei mehr als 450 Euro im Monat verdient werden.

Alters­ver­sorgung: Versor­gungswerk läuft weiter

Eine versiche­rungsfreie Beschäf­tigung stellt auch von der geringen Beitrags­pflicht der Beschäf­tigten zur gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung frei. Bei Anwältinnen und Anwälte mit Zulassung verbleibt es dann bei der Pflicht­ver­si­cherung in den anwalt­lichen Versor­gungs­werken (die Beiträge richten sich nach der Höhe der Einnahmen aus der Anwalts­tä­tigkeit).

Coronakrise: Befristet statt 70 sogar 115 Arbeitstage als kurzfristige Beschäf­tigung

In der Corona­pandemie hatte der Gesetzgeber die Regelungen noch gelockert: Eine kurzfristige Beschäf­tigung lag vor, wenn die Tätigkeit von vornherein auf bis fünf Monate oder auf 115 Arbeitstage begrenzt war. Die entspre­chende befristete Regelung im SGB IV zu § 115 durch das „Gesetz für den erleich­terten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienst­leister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, dem sog. Sozial­schutz-Paket, vom 27. März 2020 (BGBl I S. 575) hat der Gesetzgeber nicht verlängert. Seit dem 1. November 2020 gelten damit wie bisher Beschäf­ti­gungen von bis zu 70 Arbeitstagen als kurzfristig.

Stand: 18. Februar 2021

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuer­licher Hilfsmaß­nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuer­hil­fe­gesetz) hat der Gesetzgeber kurzfristig die Umsatz­steu­ersätze befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Dies hat auch Auswir­kungen auf die Anwalt­schaft. Kanzleien müssen besonders sorgfältig bei der Rechnungs­stellung sein.

Für die Frage, welchem Steuersatz die Tätigkeit unterliegt, kommt es weder auf den Zeitpunkt der Mandatierung noch auf die Rechnungs­stellung an, sondern auf die Leistungs­er­bringung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UStG). Da die Anwalts­dienst­leistung regelmäßig eine Dauertä­tigkeit über einen bestimmten Zeitraum ist, wird die Leistungs­er­bringung erst mit der Beendigung des Mandats vollendet.

Für den anzuwen­denden Steuersatz kommt es daher auf die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 RVG an. Probleme aufwerfen können dabei insbesondere Vorschuss­rech­nungen, Teilleis­tungen sowie Anrech­nungsfälle.

Und auch an eine eventuelle Anpassung der Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen sollte gedacht werden.

Tipp: Besondere Sorgfalt ist gerade jetzt bei der Angabe des Leistungs­zeitraums in der anwalt­lichen Rechnung geboten. Dabei darf als Ende nicht der Tag der Rechnungs­er­stellung angegeben werden, auch wenn dieses Datum von den Abrech­nungs­pro­grammen oft automatisch vorgegeben wird. Wird die Rechnung nicht bereits am Tag der Fälligkeit, sondern – wie in der Praxis üblich – erst später geschrieben, muss das richtige Datum händisch eingefügt werden.

Ein Leitfaden des DAV-Ausschusses RVG und Gerichts­kosten unterstützt mit konkreten Tipps für die Abrechnung.
Weitere Informa­tionen gibt auch das Anwaltsblatt. Einen Erfahrungs­aus­tausch unter Kolleginnen und Kollegen ermöglicht das Corona-Forum des DAV. Mit dem DAV-Prozess­kos­ten­rechner können Sie außerdem die Vergütung sowohl mit 19 als auch 16 Prozent individuell für jedes Verfah­rens­stadium gesondert berechnen.

Wertvolle Tipps und Hinweise für die Praxis, was alles bei der Abrechnung zu beachten ist, gab DAV-Präsidentin Edith Kindermann beim Virtuellen DAT in dem Beitrag im RVG-Workshop kompakt „Absenkung der Umsatz­steu­ersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020“.

Stand: 2. Juli 2020

Nach den aktuell vorlie­genden Informa­tionen sieht der DAV keine Anhalts­punkte dafür, dass die App unbefugten Dritten Einblicke in Informa­tionen ermöglicht, welche unter das Berufs­ge­heimnis fallen. Berufs­rechtliche Bedenken gegen eine Nutzung der App durch Rechts­anwälte und Rechts­an­wäl­tinnen hat der DAV daher nicht.

Allerdings unterstützt der Anwaltstag des DAV die Forderung nach einer gesetz­lichen Grundlage für den Einsatz der App.

II. Quarantäne und Kanzleisch­ließung

Betrifft die Anordnung von Quarantäne alle Mitarbeiter, führt dies faktisch zu einer Schließung der Anwalts­kanzlei.

Ist aufgrund bestätigter Krankheits- und/oder Infekti­onsfälle in der Kanzlei der ordnungs­gemäße und gefahrlose Betrieb mit den verbliebenen Mitarbeitern nicht mehr möglich, kann es erforderlich sein, dass Sie selbst die Kanzlei vorüber­gehend schließen. Eine solche Entscheidung entspricht der Fürsorge des Rechts­an­waltes/ der Rechts­an­wältin als Arbeitgeber/in. Spätestens jetzt sollte an eine Vertre­ter­be­stellung nach § 53 BRAO und an eine klare Aufteilung und Vertre­tungs­re­gelung bezüglich der Kanzlei­or­ga­ni­sation, konkret: Fristen­ka­lender, E-Mail, beA, Buchhaltung (oben unter Ziffer 1.) gedacht werden.  

Von der Kanzleisch­ließung nicht verändert wird die Pflicht zur Lohnzahlung, da sich hier das Betriebs­risiko nach § 615 BGB verwirklicht. Hier wird in der Regel § 326 Abs. 2 BGB greifen, sodass der Arbeitslohn weiter­gezahlt werden muss.

Sind Mitarbeiter in Quarantäne tatsächlich erkrankt, erhalten diese – wie sonst erkrankte Mitarbeiter auch –sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Hier gilt das Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz (EntfgFG).

Sind Mitarbeiter ohne Erkrankung als Vorsichts­maßnahme oder ohne Krankheits­symptome in Quarantäne, erhalten sie eine Entschä­digung nach dem IFSG. Für Angestellte zahlt die Anwalts­kanzlei in den ersten sechs Wochen die Entschä­digung aus, die dem Nettogehalt entspricht.

III. Homeoffice in Anwalts­kanzleien

Immer mehr Kanzleien arbeiten mit immer mehr Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeitern im Homeoffice. Doch wie organisiere ich das Team und die Arbeit zu Haus? Das Anwaltsblatt-Team – inzwischen vollständig im Homeoffice - gibt sieben Tipps für das erfolg­reiche Arbeiten von Kanzleien in der Coronakrise:

  • Morgen-Check-in: Jeden Morgen zur selben Zeit trifft sich das gesamte Team in einer Videokonferenz. Das hilft, um alle auf denselben Arbeitsstand zu bringen. Was liegt an? Wie sind die Ressourcen? Was hat Priorität? Wichtig ist, jedem die Chance zum Sprechen zu geben, denn in Videokonferenzen gehen manche Stimmen einfach unter. Bei Problemen: Lösungswege finden, nicht schönreden.
  • Gatekeeper bestimmen: Für alle unaufgeforderten Mail- und beA-Eingänge von außen ist es ratsam ein Teammitglied zu bestimmen. Diese Person kann so den Überblick behalten, Eingänge gleichmäßig verteilen und Fristsachen erkennen. Für die Kanzlei muss eine Post- und Fax-Wache eingerichtet werden, die einmal am Tag alle Papierpost und Eingänge am Fax sammelt, scannt und an den Gatekeeper schickt. Achtung: Auch an Vertretungen muss gedacht werden – jetzt in der Coronakrise erst recht.
  • Fristen notieren und streichen: Wenn der Gatekeeper nicht selbst Fristen bestimmt und direkt notiert, Weiterleitung an zuständige Reno, erst danach Weiterleitung an zuständigen Anwalt, zuständige Anwältin (da diese anhand Annotation sehen muss, dass Frist eingetragen ist). Auch in der Corona-Krise gilt: Empfangsbekenntnisse erst zurückschicken, wenn Fristen notiert sind. Nicht vergessen: Die Abfrage und Kontrolle anhand der Postausgangsbelege (beA-Empfangsbestätigung/ggf. Faxprotokoll/ Empfangsbestätigung bei nicht formgebundenen E-Mails) muss weiterhin erfolgen (falls nur Papierkalender vorhanden, muss dieser auch bei der abendlichen Kontrolle zugrunde gelegt werden).
  • Knowhow teilen: Homeoffice bringt Freude, wenn alle, ihr spezifisches Knowhow über hierarchische Grenzen hinweg teilen. Da die Arbeitsfähigkeit zu Hause alleinschon aus technischer Sicht doch eingeschränkt ist, geht es schneller und besser voran, wenn alle sich gegenseitig helfen.
  • Funkdisziplin: Im Homeoffice kann jede Anfrage an das Team eine Lawine auslösen – am Ende sind alle verwirrt, frustriert und genervt. Es ist daher wichtig, vorher zu überlegen, welchen Chat, welche Mail, welchen Telefonanruf man absetzt und wen man mit welcher Information behelligt.
  • Vertrauen in dezentrale Entscheidungen: Im Homeoffice muss gerade in einer krisenhaften Situation jeder Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin ständig kleine und größere Entscheidungen fällen ohne kurze Rücksprachen mit dem Team halten zu können. Das klappt, wenn man sich vertraut. Bei zeitkritischen oder haftungsträchtigen Informationen kann es sich empfehlen, auch kanzleiintern mit Empfangsbestätigungen zu arbeiten, damit man sichergeht, dass das Teammitglied im Homeoffice eine wichtige Information zur Kenntnis genommen hat. Und: Viele Kanzleien werden möglicherweise jetzt überlegen, den Fristenkalender von zentral auf dezentral umzustellen (also jedes Referat führt einen eigenständigen Kalender). Dann muss bei der Umstellung sehr exakt gearbeitet werden,  wenn das fehlerfrei funktionieren soll – und übrigens auch wieder bei der Rück-Umstellung! Und: Kanzleien sollten dokumentieren, dass und wie die Büroorganisation verändert wurde (damit man es im Falle der Wiedereinsetzung auch erläutern kann).
  • Ausprobieren: Nicht jeder Arbeitsablauf, klappt sofort, und nicht jeder Workflow bewährt sich. Der Schlüssel ist, verschiedene Arbeitsweisen auszuprobieren und anzupassen. Klappt etwas nicht, einfach im nächsten Morgen-Check-in ansprechen. Nur so kann ein reibungsloses Arbeiten auf Distanz funktionieren. Von Zeit zu Zeit ist es hilfreich, einen Rück- und Ausblick (zum Beispiel zum Start ins Wochenende) zu starten.
  • Realistisch bleiben: Vielleicht ist dies in Zeiten der Corona-Pandemie der wichtigste Rat für das Arbeiten im Homeoffice. Nichts wird so laufen, wie man es gewohnt ist. Die Situation ist eine andere und alle müssen sich anpassen. Fehler werden passieren. Bei nicht verlängerbaren Notfristen sollte das Team alles unternehmen, dass diese Fristen gehalten werden. Ansonsten gilt: Wenn Fehler passieren, Fehler überlegt beheben (Wiedereinsetzung!) und aus dem Fehler lernen. Alles zu Fristen und Wiedereinsetzung bei Schiller, AnwBl 2017, 480).

Kommen Sie gut durch die Krise.

Eine nicht abschließende Liste mit cloud-basierten Anbietern für Videokon­fe­renzen steht unter nachfol­gendem Link bereit (die Angaben zu den Anbietern beruhen auf deren eigenen Werbeangaben auch zur DSGVO-Konformität):

https://mein-anwalt­verein.de/files/media/sonder-a-rundschreiben-2020/mitglie­der­ver­sammlung-online.pdf

Ein Tipp: Wenn in den Videokon­fe­renzen vertrauliche Mandan­ten­an­ge­le­gen­heiten besprochen werden sollen, achten Sie auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüs­selung. Vorzugs­würdig wäre aus Sicht des Datenschutzes die Instal­lation eines Systems auf einem eigenen Server wie beispielsweise Jitsimeet oder Nextcloud Talk.

Um Risiken und Nebenwir­kungen von Videokon­ferenz-Tools gering zu halten, können die folgenden DSGVO-Tipps Orientierung geben:

  • Achten Sie auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
  • Sichern Sie Ihre Videokonferenz mit einem Passwort ab! Das ist bei vielen Diensten optional möglich.
  • Bevorzugen Sie EU-Dienste.
  • Prüfen Sie, ob Dienste aus den USA jedenfalls über ein Privacy-Shield-Zertifikat verfügen oder die Einhaltung des Europäischen Datenschutzniveaus vertraglich zusichern.
  • Wählen Sie datenschutzfreundliche Einstellungen (Tracking-, Aufnahme- und Beobachtungsfunktionen nur nach Einwilligung aller Nutzer aktivieren)
  • Schließen Sie ggf. eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Dienstleister, wenn dort personenbezogene Daten erfasst werden. Denken Sie als Anwalt dann auch an die Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 43 e Abs. 3 BRAO (Muster, AnwBlatt Online 2018, 283 ff.).

Auch in der Kanzlei im Homeoffice gelten im Prinzip die gleichen datenschutz-, berufs- und strafrecht­lichen Standards zum Schutz von Daten und Mandats­ge­heim­nissen, die auch ohne Homeoffice gelten. Daher müssen technisch-organi­sa­to­rische Maßnahmen zum Schutz personen­be­zogener Daten getroffen werden.

Für das Homeoffice können die folgenden zehn Regelungen für die Kanzlei hilfreich sein:

  • Unterlagen sollten nicht offen auf dem (Küchen-)Tisch liegen bleiben, sondern auch zu Hause in einem abschließbaren Schubfach gelagert werden.
  • Sensible Daten auf Papier dürfen auch nicht einfach über den Hausmüll entsorgt werden.
  • Der PC ist so einzurichten, dass er sich automatisch bei Nichtnutzung in den Ruhemodus schaltet.
  • Die Nutzung kanzleieigener Geräte sollte üblich sein (mit verschlüsselter Festplatte, aktuellem Betriebssystem, Firewall und Virenschutz).
  • Wenn der Administrationszugang beim Arbeitgeber liegt, kann die ungewollte Installation von unbekannten Programmen und damit womöglich schadhafter Software ausgeschlossen werden (und auch mit Adminstratorenzugang nur einloggen, wenn nötig).
  • Der Zugriff auf Daten der Kanzlei sollte durch eine VPN-Verbindung in einem geschlossenen Netz sichergestellt sein, alternativ oder ergänzend kann hier die Nutzung einer verschlüsselten Cloud sinnvoll sein wie sie beispielsweise von TeamDrive angeboten wird.
  • Die Privatnutzung ist zusätzlich auszuschließen. Die Nutzung einer privaten Mailadresse und der Austausch von Mandantendaten auf diesem Wege verbieten sich bereits wegen der fehlenden Verschlüsselung.
  • Mit Mandanten direkt können Daten über unverschlüsselte Mails, wenn überhaupt, nur nach einem Risikohinweis ausgetauscht werden (vgl. hierzu den Bericht zu § 2 BORA auf anwaltsblatt.de).
  • Auch beim W-Lan zuhause ist darauf zu achten, dass es vor dem Zugriff Unbefugter gesichert ist. Weniger bekannt ist, dass das auch für den Drucker im hauseigenen Netzwerk gilt (diese sind ein beliebtes Ziel für Hacker).

Tipp: Kanzleien sollten ihre Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Grundregeln verpflichten, um ihrer Rechen­schafts­pflicht nachzu­kommen! Und: Wenn Sie diese Tipps beachten, werden die Datenschutz­be­hörden vermutlich nicht erwarten, dass Homeoffice nur in einem separaten Raum stattfinden kann und der Arbeitgeber eine Einwil­ligung zum Betreten dieser Räumlich­keiten einfordern muss, um Überprü­fungen durchführen zu können. Ja, auch das wird von Datenschützern gefordert.

Wer jetzt in der Corona-Krise wissen will, wie gut er dasteht und ob er die grundsätz­lichen Empfeh­lungen der IT-Sicherheit einhält, sollte die Online-Checklist von „Virus fördert Viren“ durchgehen. Das Projekt ist im Rahmen des Hackathon #WirvsVirus entstanden ist.

Das Arbeiten von zuhause verlangt organi­sa­to­risches Mitdenken, Voraus­planen. Sonst ist die Berufungs­be­gründung zwar selbst geschrieben, spracherkannt diktiert, aber die Übermittlung an das Gericht und die gegnerische Partei oder deren Bevoll­mächtigte scheitert.

Um die elektro­nische Kommuni­kation mit den Gerichten und den gegnerischen Bevoll­mäch­tigten zu gewähr­leisten, sollte der Homeoffice-Koffer gut gepackt sein. In meinem Koffer packe ich …: meinen Laptop, das Karten-Lesegerät und meine beA-Karte (möglichst die mit der Signatur­funktion). Mal von der Kommuni­kation mit dem BVerfG abgesehen – keinen ERV-Zugang! – sind Sie damit schon einmal auf einem guten Weg.

Hilfreiche Tipps und Informa­tionen hierzu erhalten Sie in zwei elektro­nischen Newslettern, die Ihnen wichtige Helferlein beim elektro­nischen Rechts­verkehr sein können.

Die BRAK informiert regelmäßig im beA-Newsletter über die Arbeitsweise mit dem besonderen elektro­nischen Anwalts­postfach und gibt Tipps. Unter diesem Link können Sie sich anmelden, wie auch in älteren Ausgaben recher­chieren.

Wenn das beA-System und die gerichtliche Infrastruktur mal nicht fehlerfrei laufen, informiert diese Seite im Auftrag der Gerichts­ver­wal­tungen des Bundes und der Länder über aktuelle Störungen. Unter diesem Link melden Sie sich für den Empfang des entspre­chenden Newsletters an. Zu wissen, warum ein Zugriff auf das Postfach nicht möglich ist, zu welchen Störungen es kommt (und wann diese wieder behoben werden) ist nicht nur für etwaige Wieder­ein­set­zungs­anträge wichtig, sondern schafft die Möglichkeit, sich nach Alternativen umzusehen (muss ich doch ins Büro und einen Schriftsatz faxen, wenn das von zuhause nicht möglich ist?).

Und auch das sollten Sie im Auge behalten:

  • Übernehmen Sie für die elektronische Kommunikation die gerichtlichen Aktenzeichen so, wie sie Ihnen mitgeteilt werden. So schaffen Sie die Möglichkeit, dass Ihre Nachrichten, vielleicht ein Schriftsatz in einem Eilverfahren, unmittelbar in die Akte des Gerichts gelangt und schneller bearbeitet werden kann. In der Depesche 13/20 des DAV gibt es dazu eine detaillierte Anleitung mit Beispielen.
  • Bezeichnen Sie Dateien, die Sie als pdf-A an das Gericht verschicken, folgendermaßen:

Nutzen Sie alle Buchstaben des deutschen Alphabetes bis auf das Leerzeichen (!), alle Ziffern und die Zeichen Unterstrich und Minus. Punkte sind nur als Trennung zwischen Dateiname und Dateina­mens­er­wei­terung zulässig. Die Länge des Dateinamens ist auf 90 Zeichen beschränkt. Der Schriftsatz könnte etwa lauten 20200331_00_stellungnahme_vergleichs­vor­schlag.pdf.
Mit dem dazwischen gestellten 00 schaffe ich im Übrigen die Möglichkeit, dass die Gerichte Anlagen zu Schrift­sätzen richtig sortiert zur Kenntnis nehmen können. Die Anlagen zu diesem Schriftsatz wären also so bezeichnet: 20200331_01_anlage-1.pdf und 20200331_02_anlage-2.pdf.

  • Nach Ziff. 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019, besteht die Verpflichtung, einen strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz anzufügen. Das kann das beA automatisch, Sie müssen es aber „anklicken“. Wie das geht beschreibt die BRAK in ihrem beA-Newsletter 29/2019.

Und zum Schluss noch zwei Hinweise auf die Arbeit des DAV in diesem Zusammenhang: Ein Video zur Rechte­vergabe im beA finden Sie hier.

Der DAV setzt sich auch weiterhin für gute Rahmen­be­din­gungen beim Elektro­nischen Rechts­verkehr ein. In einem Schreiben, das u.a. an die Bundes­kanzlerin gerichtet ist, schlägt die Präsidentin des DAV vor, § 130a ZPO (und die entspre­chenden Regelungen in den anderen Gerichts­ver­fah­rens­ord­nungen) um eine Regelung zu ergänzen, die bereits jetzt die Möglichkeit schafft, bei technischen Störungen der elektro­nischen Kommuni­kation mit den Gerichten Schriftsätze nachzu­reichen, sobald die technische Störung behoben wurde.

Die Corona-Krise ändert im Grundsatz nichts an den arbeits­recht­lichen Vorgaben. Worauf Anwältinnen und Anwälte als Arbeitgeber jetzt achten sollten, was angestellte Anwältinnen und Anwälte und weitere Kanzlei­mit­ar­beiter wissen sollten, wird im Folgenden erläutert:

a) Kann der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice einseitig anordnen?

Grundsätzlich nein, das Direkti­onsrecht des Arbeit­gebers reicht nicht soweit. Erforderlich ist daher eine entspre­chende Verein­barung bzw. Abrede mit den Arbeit­nehmern. Wenn die Kanzlei den Rechner und die Technik stellt, werden viele Mitarbei­te­rinnen und Mitarbeiter das Angebot gerade jetzt gerne annehmen.

b) Besteht ein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice?

Seit dem 27. Januar 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebs­be­dingten Gründe entgegen­stehen, § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ordnung vom 21. Januar 2021. Angestellte sind aber nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Diese Regelung ist bis zum 30. April 2021 befristet, § 4 SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ordnung.

Gilt diese Regelung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ordnung nicht mehr, besteht kein Anspruch des Arbeit­nehmers auf Arbeit im Homeoffice. Die Gestaltung der Arbeits­or­ga­ni­sation gehört zur unterneh­me­rischen Freiheit. Der Arbeit­nehmer darf sich grundsätzlich auch nicht aus Angst vor Ansteckung weigern, ins Büro zu kommen, es sei denn, er würde besonderen Risiken ausgesetzt. Es empfiehlt sich, durch geeignete Maßnahmen (etwa erhöhten Abstand zu Mitarbeitern, Beschränkung des Publikums­verkehrs, Trennschreiben in Mehr-Personen-Büros) ausrei­chenden Infekti­ons­schutz zu gewähr­leisten. Allerdings kann in Ausnah­me­fällen ein Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht des Arbeit­nehmers bestehen.

c) Welche Arbeits­zeiten gelten im Homeoffice?

Grundsätzlich bleibt es auch im Homeoffice bei den betrieblich vorgegebenen Arbeits­zeiten. Diese können zwar individuell verändert werden, beispielsweise um die Kinder­be­treuung zu ermöglichen. Die Vorgaben des Arbeits­zeit­ge­setzes – etwa zu Dokumen­ta­ti­ons­pflichten oder zu den erforder­lichen Pausen-, Ruhe- und Höchst­ar­beits­zeiten - gelten allerdings auch im Homeoffice. Einen umfassenden Überblick über die arbeits­zeit­recht­lichen Grenzen und Gestal­tungs­mög­lich­keiten bietet der Beitrag von RA Prof. Dr. Stefan Lunk im Anwaltsblatt.

d) Welche Anforde­rungen sind an die Ausstattung des Arbeits­platzes zu stellen?

Es ist zu differen­zieren: Wenn im Homeoffice ein vom Arbeitgeber eingerichteter Arbeitsplatz vorgehalten wird, muss dieser die Vorgaben der Arbeits­stät­ten­ver­ordnung einhalten. Damit sind dauerhafte Homeoffice-Arbeits­plätze gemeint. Bei einem provisorisch eingerichteten Arbeitsplatz gelten diese strengen Vorgaben dagegen nicht. Das wird bei corona-bedingtem Homeoffice regelmäßig der Falls sein.

Auch dann muss der Arbeitgeber allerdings eine Gefähr­dungs­be­ur­teilung durchführen und im Rahmen der bestehenden Möglich­keiten für eine möglichst unbelastete Arbeits­um­gebung sorgen. Dies umfasst auch die Unterweisung des Arbeit­nehmers dahingehend, möglichst gesund­heits­gerecht zu arbeiten.

e) Bin ich im Homeoffice gegen Unfälle versichert?

Der gesetzliche Unfall­ver­si­che­rungs­schutz besteht auch im Homeoffice, sofern das Homeoffice als Arbeitsplatz vereinbart worden ist. Allerdings sind nur betrieblich veranlasste Tätigkeiten versichert, also zum Beispiel der Weg zum Telefon, um einen dienst­lichen Anruf entgegen­zu­nehmen, nicht aber der Weg in die Küche, um etwas zu essen. Auch der Weg vom Homeoffice in die Kinder­ta­ges­stätte ist nicht versichert, anders als bei Arbeit­nehmern und Arbeit­neh­me­rinnen, die ihre Kinder auf dem Weg zum Betrieb in der Betreu­ungs­ein­richtung abgeben.

f) Kann der Arbeit­nehmer in Zwangs­urlaub geschickt werden?

Das BUrlG gibt den Wünschen des Arbeit­nehmers grundsätzlich Vorrang. Nur wenn dringende betriebliche Belange entgegen­stehen, dürfen diese übergangen werden.

Stand: 04.03.2021

IV. Gerichts­ver­fahren

Trotz Beschränkung der sozialen Kontakte gilt es, einen Stillstand der Rechts­pflege zu vermeiden. Die Empfehlung ist eindeutig: Anwältinnen und Anwälte sollten sich vergewissern, ob bei Gerichts­terminen ausrei­chende Vorkeh­rungen getroffen sind, um Abstands- und Hygiene­vorgaben einzuhalten. Nur wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, sollten Termine rechtzeitig verlegt werden. Was die Zivilpro­zess­ordnung (ZPO) hergibt, erläutert Prof. Dr. Hanns Prütting im Anwaltsblatt. Im Falle einer Quarantäne kann ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 247 ZPO (Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr) helfen. Wer zu einer Risiko­gruppe gehört, kann auch eine Termin­ver­tretung in Erwägung ziehen.

Stand: 20. Mai 2020

V. Finanzielle Hilfen

Die Anwalts­kanzlei hat gegenüber dem Land einen Erstat­tungs­an­spruch wegen einer quaran­tä­ne­be­dingten Entschä­di­gungs­zahlung (vgl. II.2) an Mitarbeiter (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IfSG). Dieser Entschä­di­gungs­an­spruch geht (nach h.M.) auch den Entgelt­fort­zah­lungs­an­sprüchen nach § 3 Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz (EntgFG) vor, da Grund des „Nicht-Arbeitens“ keine Erkrankung, sondern die behördliche Anordnung ist. Dies verpflichtet den Staat zu einer Entschä­digung.

Für Selbständige gelten die vorste­henden Erläute­rungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenz­ge­fährdung, können sie zusätzlich auf Antrag auch Mehrauf­wen­dungen erstattet erhalten, sowie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiter­lau­fenden nicht gedeckten Betriebs­ausgaben (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Die Höhe dieser Entschä­di­gungs­zahlung ist abhängig von den jeweiligen Konditionen des Arbeits­ver­hält­nisses und es gelten gewisse Höchst­beträge. Der Antrag hierauf muss gemäß § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden.

Für die Bundes­länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder­sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen  ist eine zentrale elektro­nische Antrag­stellung über das Infoportal IfSG möglich, für den Freistaat Thüringen ab dem 1. Januar 2021 sogar zwingend. Dort findet man Antrags­for­mulare und weitere Hinweise.

Weitere Informa­tionen können Sie dem Beitrag „Corona-Virus: Entschä­digung vom Staat bei Quarantäne“ von Martin Schafhausen entnehmen.

Stand: 18. Februar 2021

Auch freibe­ruflich Tätige können einen Anspruch auf sog. aufsto­ckende Leistungen haben. Dazu müssen Sie beim zuständigen JobCenter einen Antrag auf Arbeits­lo­sengeld II (ALG II) stellen. Ob eine tatsächliche Hilfebe­dürf­tigkeit besteht, richtet sich nach dem Einzelfall.

Der Bundestag hat deutliche Erleich­te­rungen bei der Bewilligung für Leistungen nach dem SGB II beschlossen und in § 67 SGB II ein verein­fachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus geregelt (BT-Drs. 19/18107). Für Bewilli­gungs­zeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berück­sichtigt, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Dabei wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird. Des Weiteren gelten die tatsäch­lichen Aufwen­dungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.

Weitere Informa­tionen beispielsweise zur Vorliegen einer Hilfebe­dürf­tigkeit, Berechnung des Aufsto­ckungs­an­spruches, Antrag­stellung finden Sie im Anwaltsblatt Online, im Beitrag von Volker Gerloff „Hilfebe­dürf­tigkeit wegen Corona: ALG II für die freien Berufe“.

Stand: 20. Mai 2020

Das Bundes­mi­nis­terium für Finanzen (BMF) hat im Einver­nehmen mit den obersten Landes-Finanz­be­hörden steuerliche Maßnahmen beschlossen, um unbillige Härten in Folge der Coronakrise zu vermeiden. Dies sind: Stundung und Anpassung von Voraus­zah­lungen sowie Absehen von der Vollstreckung.

a) Stundung und Herabsetzung der Voraus­zah­lungen

  • Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommens- Umsatz-, Kirchen und Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag),
  • Regelmäßiger Verzicht auf Stundungszinsen,
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf Antrag.

Die Voraus­set­zungen sind:

  • Antrag auf Stundung und/oder Anpassung der Vorauszahlungen in diesem Zeitraum (bis 31. März 2021), Antrag auf Stundung, bei fällig werdenden Steuern ist die Antragstellung erst nach deren Festsetzung möglich. Musteranträge sind teilweise bei den Finanzverwaltungen der Länder veröffentlicht, z.B. in NRW, Baden-Württemberg, Bayern (in vielen Ländern gleichlautend). Der Antrag kann auch als formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt gestellt werden. Die elektronische Übermittlung über das Online-Finanzamt Mein ELSTER ist ratsam.
  • Besondere Begründung des Antrags: Steuerpflichtige müssen unmittelbar oder nicht unerheblich betroffen Der wertmäßige Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist nicht erforderlich, plausible Angaben schwerwiegender negativer Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen reichen aus.

Die Dauer der Stundung hängt vom Einzelfall ab. Wird keine Stundungsdauer beantragt, wird die Stundung grundsätzlich zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Im verein­fachten Verfahren ist eine Stundung bis längstens zum 30. Juni 2021, darüber hinaus nur in Zusammenhang mit einer angemessenen und längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzah­lungs­ver­ein­barung möglich.

b) Absehen von Vollstre­ckungs­maß­nahmen

  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zum 31. März 2021 fällig werdenden Steuern (Einkommens-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) bis längstens 30. Juni 2021,
  • Erlass der für den Zeitraum vom 19. März 2020 bis 30. Juni 2021 verwirkten Säumniszuschläge, ggf. durch Allgemeinverfügung.

Die Voraus­set­zungen sind:

  • Steuerpflichtige müssen nachweislich unmittelbar oder nicht unerheblich betroffen
  • Antrag auf Vollstreckungsaufschub, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht worden sind. Sonst Mitteilung des Vollstreckungsschuldners an das Finanzamt, dass Sie als Vollstreckungsschuldner von der Coronakrise betroffen sind.

Über diese Maßnahmen hat das BMF mit Schreiben vom 19. März 2020, ergänzt mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 informiert. Die obersten Finanz­be­hörden der Länder haben gleich lautende Erlasse veröffentlicht. Eine Zusammen­stellung aller Informa­tionen zu Steuern in der Coronakrise hat das BMF in Form von FAQs auf seiner Website veröffentlicht.

Stand: 18. Februar 2021

Auch Anwalts­kanzleien können grundsätzlich Kurzar­bei­tergeld für ihre sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig angestellten Mitarbeiter beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur befristeten krisen­be­dingten Verbes­serung der Regelungen für das Kurzar­bei­tergeld rückwirkend zum 01. März 2020 folgende Erleich­te­rungen beschlossen. Danach müssen für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, folgende Bedingungen erfüllt sein:

Wenigstens 10 % der Beschäf­tigten (statt bislang ein Drittel) müssen einen Arbeits­ent­gel­t­ausfall von mindestens 10% haben. Auch Leihar­beit­nehmer*innen erhalten Kurzar­bei­tergeld. Das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge für ausgefallene Arbeits­stunden werden bis zum 30. Juni 2021 zu 100% erstattet. Wird bis zu diesem Datum Kurzarbeit eingeführt, werden die Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge nach dem 30. Juni 2021 bis Dezember 2021 zur Hälfte erstattet.

Die Bezugsdauer des Kurzar­bei­ter­geldes wird bis auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt.

Weitere Informa­tionen finden Sie auf der Seite des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales.

Die genauen Voraus­set­zungen für Kurzar­bei­tergeld sind in den §§ 95 ff SGB geregelt. Der Gesetzgeber hat angesichts der Corona-Krise Erleich­te­rungen bei den Voraus­set­zungen für das Kurzar­bei­tergeld beschlossen.

Zunächst muss ein erheblicher Arbeits­ausfall mit Entgelt­ausfall (§ 96 SGB III) vorliegen. Der Arbeits­ausfall muss auf wirtschaft­lichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorrüber­gehend und unvermeidbar sein. Mindestens 10% der Beschäf­tigten müssen von einem Entgelt­ausfall von mehr als 10% ihres Bruttolohns betroffen sein. Die betrieb­lichen Voraus­set­zungen (§ 97 SGB III) sind bereits erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeit­nehmerin oder ein Arbeit­nehmer beschäftigt ist. Weiterhin müssen die persön­lichen Voraus­set­zungen beim Arbeit­nehmer (§ 98 SGB III) erfüllt sein. Schließlich muss auch eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgt sein (§99 SGB III).

Das Kurzar­bei­tergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgelt­ausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauscha­lierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzar­bei­tergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauscha­lierten Nettoentgelts. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzar­bei­tergeld auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent, wenn die Differenz zwischen Soll-und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Die Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge abzgl. Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung werden für das Kurzar­bei­tergeld zurück­er­stattet. Weitere Hinweise zur Berechnung des Kurzar­bei­ter­geldes sowie eine Tabelle zur Berechnung des Kurzar­bei­ter­geldes finden Sie über den vorange­gangenen Link und über folgendes Video der Agentur für Arbeit:

  • Einigung mit dem Arbeitnehmer 

Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Rechts­grundlage kann etwa eine einver­nehmliche Verein­barung mit dem Arbeit­nehmer über eine zeitlich begrenzte Verkürzung der vertrag­lichen Wochen­ar­beitszeit sein.

  • Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeits­ausfall durch Kurzarbeit ist der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 99 SGB III schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann online über das Portal der Arbeits­agentur oder per Formular vorgenommen werden. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeits­ausfall besteht und die betrieb­lichen Voraus­set­zungen für das Kurzar­bei­tergeld erfüllt sind. Kurzar­bei­tergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeits­ausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige und trifft eine Grundsatz­ent­scheidung, ob Kurzar­bei­tergeld bewilligt werden kann.

  • Beantragung des Kurzarbeitergeldes (Leistungsantrag)

Das Kurzar­bei­tergeld wird auf Antrag des Arbeit­gebers oder der Betriebs­ver­tretung von der Agentur für Arbeit erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnab­rech­nungs­stelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalender­monats (Anspruchs­zeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzar­bei­tergeld beantragt wird. Antrags­formular. Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt eine Abschluss­prüfung, nach der ggf. das Kurzar­bei­tergeld korrigiert wird.

  • Auszahlung des Gehalts an Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber zahlt an die Arbeit­nehmer zunächst das Entgelt für die geleisteten Arbeits­stunden sowie das Kurzar­bei­tergeld aus.

Stand: 18. Februar 2021

Allein­er­ziehende und Familien mit geringem Einkommen sind in der Corona-Zeit in Not, große organi­sa­to­rische und finanzielle Heraus­for­de­rungen sind zu bewältigen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im DAV weist darauf hin, dass es hierbei Unterstützung durch einen Notfall-Kinder­zu­schlag des Bundes­fa­mi­li­en­mi­nis­teriums gibt.

Reicht das Einkommen der Eltern nicht für die gesamte Familie, kann der Notfall-Kinder­zu­schlag weiter­helfen. Dies kann u.a. bei Bezug von Kurzar­bei­tergeld oder bei Selbst­ständigen mit derzeit keinen oder verrin­gerten Einnahmen der Fall sein. Informa­tionen und die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, finden sich im Internet­angebot der Bundes­agentur für Arbeit: https://con.arbeits­agentur.de/prod/kiz/ui/start. Pro Kind kann Anspruch auf bis zu 185 Euro im Monat bestehen.

Das Besondere am Notfall-Kinder­zu­schlag ist, dass bei der Einkom­mens­über­prüfung nicht auf das Einkommen der letzten sechs Monate abgestellt wird, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antrag­stellung nachzu­weisen ist. Der Notfall-Kinder­zu­schlag kann ab April beantragt werden und ist befristet bis zum 30. September 2020.

Weiteren Hinweise zur neuen Gesetzeslage stehen auf der Sonderseite der Bundes­agentur für Arbeit zum Notfall-KiZ zur Verfügung.

Stand: 20. Mai 2020

Sowohl der Bund, als auch die Länder haben umfang­reiche finanzielle Hilfsmaß­nahmen beschlossen, um die wirtschaft­lichen Auswir­kungen der Corona-Krise abzufedern. Dazu gehören insbesondere finanzielle Sofort­hilfen in Form von steuerbaren Zuschüssen, die nicht zurück­gezahlt werden müssen. Zudem gibt es diverse Kredit­pro­gramme, um finanzielle Engpässe zu überwinden.

Stand: 08. Juli 2020

Um den von den Maßnahmen zur Pandemie­be­kämpfung besonders betroffenen Branchen zu helfen, hat die Bundes­re­gierung anschließend an ein erstes Sofort­hil­fe­programm eine Überbrü­ckungshilfe auf den Weg gebracht. Die Überbrü­ckungshilfe ist ein branchen­über­grei­fendes Bundes­programm für kleine und mittel­stän­dische Unternehmen, die ihren Geschäfts­betrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesent­lichen Teilen einstellen mussten.

Antrags­be­rechtigt sind Unternehmen, Soloselb­ständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

Voraus­setzung für eine Förderung ist ein Umsatz­einbruch im April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjah­res­monaten. Haben Unternehmen aufgrund starker saisonaler Schwan­kungen ihres Geschäfts im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahres­um­satzes 2019 erzielt, gilt die Bedingung des sechzig­pro­zentigen Umsatz­rückgangs nicht.

Die Höhe der Überbrü­ckungshilfe richtet sich nach dem Umsatz­einbruch in den förder­fähigen Monaten Juni, Juli und August sowie der Höhe der förder­fähigen Kosten:

  • Umsatzeinbruch > 70 Prozent: 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent: 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten

Förder­fähige Kosten sind insbesondere fortlaufende, im Förder­zeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festge­setzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäf­tigten werden max. 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäf­tigten max. 5.000 Euro pro Monat gezahlt.

Der Antrag auf Überbrü­ckungshilfe kann nur durch Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer und vereidigte Buchprüfer sowie (ab dem 10.August) Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte über ein bundes­ein­heit­liches Online-Portal gestellt werden. Die Antrags­be­ar­beitung erfolgt in den Bewilli­gungs­stellen der Länder.

Der DAV hatte sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass auch Anwältinnen und Anwälte, die zunächst unberück­sichtigt blieben, die Anträge für ihre Mandanten einreichen können (Presse­mit­teilung, Anwaltsblatt, Präsiden­tin­nen­schreiben, Statement).

Das BMWi hat eine Sonderseite zur Überbrü­ckungshilfe eingerichtet. Dort sind detaillierte Informa­tionen in den umfang­reichen FAQs zusammen­ge­stellt und die Online-Antrag­stellung durch den „prüfenden Dritten“ nach Registrierung und Erhalt der PIN möglich. Die Antragsfrist läuft bis zum 30. September 2020.

Mit dem Auslaufen der Soforthilfe des Bundes sind auch in vielen Bundes­ländern die ergänzenden Sofort­hil­fe­pro­gramme ausgelaufen. Nur vereinzelt gibt es noch landes­spe­zi­fische finanzielle Zuschuss­mög­lich­keiten:

Berlin

Im Rahmen der Soforthilfe V kann bei Liquidi­täts­eng­pässen ein Zuschuss für die folgenden 3 Monate beantragt werden. Antrags­be­rechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen aus Berlin mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäf­tigten (in Vollzeit­äqui­valent). Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 25.000 Euro und orientiert sich an dem glaubhaft versicherten Liquidi­täts­engpass für die auf die Antrag­stellung folgenden drei Monate.

Eine Antrag­stellung ist ausschließlich digital bis zum 31.12.2020 möglich.

Weitere Informa­tionen sowie das Antrags­formular finden Sie hier.

 

Nordrhein-Westfalen

Neben der Überbrü­ckungshilfe des Bundes gewährt das Land NRW mit der Überbrü­ckungshilfe PLUS Solo-Selbst­ständigen, Freibe­ruflern und im Unternehmen tätigen Inhabern von Einzel­un­ter­nehmen und Personen­ge­sell­schaften mit max. 50 Mitarbeitern ergänzend eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate im Zeitraum Juni bis August 2020, sofern die Antrags­vor­aus­set­zungen der Überbrü­ckungshilfe des Bundes erfüllt sind. Damit dürfen Ausgaben für die private Lebens­führung wie z. B. private Mieten, Lebens­mittel, Beiträge für die Kranken­ver­si­cherung oder private Alters­vorsorge abgedeckt werden.

Für das Antrags­ver­fahren gelten dieselben Voraus­set­zungen wie bei der Soforthilfe des Bundes, der Antrag ist dort vollin­te­griert. Weitere Informa­tionen finden Sie hier.

Der Bund stellt über die Kredit­anstalt für Wieder­aufbau verschiedene Hilfskredite für kleine, mittlere und große Unternehmen zur Verfügung. Die verschiedenen Förder­kredite werden von Kredit­in­stituten an ihre Kunden weiter­gegeben.

Alle etablierten Unternehmen (und Freibe­rufler), die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unterneh­mer­kredit beantragen. Für jüngere Unternehmen (und Freibe­rufler), die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründer­kredit zur Verfügung.

Die Kredite müssen über die Hausbank oder einem anderen Finanzie­rungs­partner beantragt werden. Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.

Weitere Informa­tionen zur KfW-Corona-Hilfe einschließlich KfW-Förder­as­sistent finden Sie hier.

Flankierend zu den Maßnahmen des Bundes bieten auch einige Länder diverse Kredit­pro­gramme und teilweise auch zinslose Darlehen für Unternehmen und Freibe­rufler an, um Liquidi­täts­engpässe zu überbrücken. Weitere Informa­tionen finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Bundes­länder:

Hamburg (Link veraltet, Stand 25.07.2022)

Hessen (Link veraltet, Stand 27.06.2022)

Nieder­sachsen (Link veraltet, Stand 25.07.2022)

Nordrhein-Westfalen (Link veraltet, Stand 25.07.2022)

Saarland

Sachsen-Anhalt (Link veraltet, Stand 25.07.2022)

Eltern, die bei einer vorüber­ge­henden behörd­lichen Schließung von Einrich­tungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrich­tungen für Menschen mit Behinde­rungen oder einem Betretungs­verbot nach Maßgabe des Infekti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG) einen Verdienst­ausfall aufgrund der notwendigen Betreuung erleiden, können eine Entschä­digung in Geld erhalten (§ 56 Abs.1a IfSG). Die Neuregelung ist zum 30.3.2020 in Kraft getreten und gilt bis 31.12.2020.

Stand: 8. Juni 2020

Anspruchs­be­rechtigt sind Eltern von Kindern unter 12 Jahren oder mit Behinde­rungen, die auf Hilfe angewiesen sind, die die Kinder mangels anderweitig zumutbarer Betreu­ungs­mög­lichkeit in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. 

Der Verdienst­ausfall darf nicht vermeidbar sein. Voraus­setzung ist daher, dass keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, z. B. durch den anderen Elternteil, Notbetreuung in den Einrich­tungen, betreu­ungs­bereite Famili­en­mit­glieder/ Verwandte/ Freunde (Personen einer Risiko­gruppe bleiben unberück­sichtigt).

Besteht ein Zeitguthaben oder Resturlaub, ist dieses vorrangig abzubauen. Soweit Kurzarbeit angeordnet ist, entsteht der Anspruch auf Entschä­digung ebenfalls nicht. Gleiches gilt bei der zumutbaren Möglichkeit von Homeoffice oder wenn Eltern bereits nach anderen gesetz­lichen, tariflichen, betrieb­lichen oder indivi­du­al­recht­lichen Grundlagen der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entspre­chenden Geldleistung fernbleiben können.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wegen Schul- oder Betriebs­ferien ohnehin eine Schließung erfolgen würde.

Die Regelung gilt für alle erwerbs­tätigen Personen, also nicht nur für Arbeit­nehmer, sondern auch für Selbständige.

Die Entschä­digung beläuft sich auf 67 Prozent des entstandenen Verdienst­ausfalls und wird für jede erwerbs­tätige Person für längstens zehn Wochen, für eine erwerbs­tätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen gewährt. Der Betrag ist auf maximal 2.016 € für einen vollen Monat gedeckelt (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG).

Selbständige können darüber hinaus Aufwen­dungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend machen (§ 58 IfSG).

Die Auszahlung des Entschä­di­gungs­an­spruchs für Arbeit­nehmer übernimmt der Arbeitgeber, der die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet bekommt (§56 Abs. 5 S. 2 IfSG). Selbständige stellen den Antrag direkt bei der Behörde. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Ende der vorüber­ge­henden Schließung oder der Untersagung des Betretens gestellt werden (§ 56 Abs. 11 IfSG).

Auf Antrag kann auch ein Vorschuss gewährt werden (§ 56 Abs. 12 IfSG).

Gegenüber der zuständigen Behörde und ggf. auch auf Verlangen des Arbeit­gebers ist das Fehlen einer zumutbaren Betreu­ungs­mög­lichkeit darzulegen. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie bei der Entschä­digung wegen angeordneter Quarantäne.

Bei Selbst­ständigen berechnet sich der Verdienst­ausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeits­ein­kommens (§ 15 SGB IV). Nach den allgemeinen Gewinn­ermitt­lungs­vor­schriften des Einkom­men­steu­er­rechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbst­ständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkom­men­steu­er­be­scheid.

Für die Bundes­länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (Nieder­sachsen soll folgen) ist eine zentrale elektro­nische Antrag­stellung über das Infoportal IfSG möglich. Dort findet man Antrags­for­mulare und weitere Hinweise.

Weitere Informa­tionen:
Nieder­sachsen, Sachsen

Stand: 08. Juni 2020

Die Beitrags­zah­lungen für die Sozial­ver­si­cherung können von den Kranken­kassen vorüber­gehend erleichtert gestundet werden. In einer Presse­mit­teilung vom 25. März 2020 teilt der GKV-Spitzen­verband mit, dass den Kranken­kassen als Einzugs­stellen für den Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­beitrag empfohlen worden sei, die Stundung der Zahlung der Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge zu erleichtern. Grundsätzlich müssten aber alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstüt­zungs­maß­nahmen der Bundes­re­gierung ausgeschöpft worden sein. Bis jedoch diese Maßnahmen griffen, solle den Unternehmen und Selbständigen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwie­rig­keiten geraten sind, ermöglicht werden, die Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge vorüber­gehend später zu zahlen. Die vorerst auf die Monate März und April zu zahlenden Beiträge begrenzt Regelung wurde auf Mai verlängert. Für die Monate März und April 2020 gestellte Anträge verlängern sich nicht ohne Weiteres. Für die Fortsetzung der Stundung bedarf es eines erneuten Antrags. Ab Juni kommt dann ggf. das Regelstun­dungs­ver­fahren in Betracht.

Wenn Sie – auch als freiwillig versicherte/r Anwalt/ Anwältin - davon Gebrauch machen wollen, sollten Sie bei der zuständigen Einzugs­stelle unter Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage durch die Corona-Krise einen Stundungs­antrag stellen.

Der GKV-Spitzen­verband hat u. a. zum verein­fachten Stundungs­ver­fahren zusätzlich diese FAQs (Stichwort "Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge") zusammen­ge­stellt.

Stand: 20. Mai 2020

VI. Fortbil­dungs­pflicht

Auch ohne Präsenz­ver­an­stal­tungen gibt es Möglich­keiten, Fortbil­dungs­stunden zur Erfüllung der Fortbil­dungs­pflicht nachzu­weisen und so den Fachan­waltstitel zu erhalten.

Die kompletten 15 Stunden Fortbil­dungs­pflicht der FAO können durch die Teilnahme an Online-Seminaren absolviert werden, wenn die Möglichkeit der Interaktion zwischen Referie­renden und Teilneh­menden sowie der Teilneh­menden untereinander während der Dauer der Fortbil­dungs­ver­an­staltung gewähr­leistet ist und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht wird (§ 15 Abs. 2 FAO). Entspre­chende Seminare u.a. der örtlichen Anwalt­vereine, Arbeits­ge­mein­schaften im DAV sowie der Deutschen Anwalt­akademie finden Sie im DAV-Veranstal­tungs­ka­lender.

Auch können Sie bis zu 5 Stunden der Fortbil­dungs­pflicht im Wege des Selbst­studiums erfüllen, sofern eine Lerner­folgs­kon­trolle erfolgt. Über die Seite www.faocampus.de finden Sie hierzu passende Möglich­keiten und können sich eine Beschei­nigung über die erfolg­reiche Teilnahme an der Lerner­folgs­kon­trolle und die Prüfungs­fragen mit ihren Antworten auszudrucken.

Der Fortbil­dungs­pflicht können Sie weiterhin dadurch entsprechen, dass Sie wissen­schaftlich publizieren. Der Deutsche Anwalt­verein plädiert dafür, bei der Bewertung, welcher zeitliche Aufwand erforderlich ist, einen wissen­schaft­lichen Beitrag zu verfassen, einen großzügigen Maßstab anzulegen. 3.000 Zeichen Text (inkl. Leerzeichen) sollten als eine Fortbil­dungs­stunde angerechnet werden. Die wichtigsten Probleme bei der Anerkennung von wissen­schaft­lichen Publika­tionen hat Bernd Lorenz im Anwaltsblatt vorgestellt und Lösungs­mög­lich­keiten angeboten (Lorenz, AnwBl Online 2019, 455).

Sollten diese Möglich­keiten nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, eine Fristver­län­gerung zu beantragen. Aus persön­lichen Gründen (zum Beispiel wegen einer Erkrankung oder aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen) oder weil bereits gebuchte Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen abgesagt wurden, können Sie bei ihrer Kammer einen entspre­chenden Antrag auf Verlän­gerung der Nachweis­pflicht stellen. Über diesen entscheiden die Kammern nach ihrem Ermessen.

Stand: 15.10.2020

VII. Anwalts­praxis

Die Corona-Krise ist das Störereignis in vielen Vertrags­be­zie­hungen. Doch mit höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäfts­grundlage haben sich Anwältinnen und Anwälte meist zuletzt in der Juristen­aus­bildung beschäftigt. Das Anwaltsblatt hilft mit Beratertipps in der Corona-Krise zum Vertragsrecht. Alles zu Rücktritt und Schadens­er­satz­an­sprüchen haben zwei Mitarbeiter der Universität Köln zusammen­gefasst.

Die Corona-Krise hat zum 1. April 2020 auch im BGB zu Änderungen geführt. Mit dem Covid-19-Justizpaket sind – für drei Monate befristet – Regelungen geschaffen worden, die Schuldner in finanziellen Schwie­rig­keiten entlasten sollten. Dazu gehörte ein neues Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht in Art. 240 § 1 EGBGB und für Miet- und Pachtverträge ein Sonder­kün­di­gungs­schutz in Art 240 § 2 EGBGB. Diese Sonder­re­ge­lungen waren befristet bis 30. Juni 2020. Ausführlich berichtet hierüber das Anwaltsblatt. Von der Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit durch Rechts­ver­ordnung hat die Bundes­re­gierung keinen Gebrauch gemacht, so dass ab dem 1. Juli 2020 keine der Erleich­te­rungen mehr greifen.  

Stand: 23.02.2021

Die Corona-Krise wirft zahlreiche Fragen und Probleme auf, die sowohl die Anwältin und den Anwalt in der Berufs­ausübung selbst betreffen als auch erheblichen Beratungs­bedarf zu den verschie­densten Themen beim Mandanten auslösen. Regelmäßig gibt es neue Informa­tionen zu verschie­densten finanziellen Hilfen, Ge- und Verboten etc. Viele Bereiche sind dabei Ländersache, ein Flicken­teppich an Regelungen, Zustän­dig­keiten u.a. sind die Folge.

Da fällt es schwer, den Überblick zu wahren und die aktuellen wesent­lichen Informa­tionen zu finden. Wo finde ich Antrags­for­mulare und wer ist in meinem Bundesland überhaupt zuständig?

Nachfolgende Übersicht über die offiziellen Informa­ti­ons­seiten helfen, schnell die richtigen Informa­tionen zu finden.

Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie

Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales

Bundes­mi­nis­terium der Finanzen

Stand: 14. Mai 2020

VIII. Die Arbeit des DAV

Die Bekämpfung der Coronakrise führt zu einschnei­denden Auswir­kungen auf das tägliche und berufliche Leben. Der DAV setzt sich dafür ein, dass die Anwalt­schaft als tragende Säule unseres Rechts­systems berück­sichtigt wird und auch Anwältinnen und Anwälte durch Hilfspakete und krisen­be­dingte Ausnah­me­re­ge­lungen unterstützt werden. Eine Übersicht über die Forderungen des DAV finden Sie in einem Beitrag von Natalie Schorr: „DAV: Anwalt­schaft ist system­relevant in der Corona-Krise“ im Anwaltsblatt Online.

Nachfolgend haben wir eine Liste der Forderungen des DAV zusammen­ge­stellt.

DAV-Stellung­nahmen:

DAV-Presse­mit­tei­lungen:

  • PM 07/20: Anwälte sind systemrelevant!
  • PM 08/20: Ausgangs­sperre: DAV fordert Bereichsausnahme für Anwaltschaft
  • PM 09/20: Kontaktbeschränkungen: Zugang zum Recht weiterhin sichergestellt
  • PM 12/20: Soforthilfen für die Anwaltschaft – Klarstellung erforderlich

Schreiben des DAV mit politischen Forderungen:

Stand: 29. April 2020

IX. Versor­gungswerke

Die berufs­stän­dische Alters­vorsorge ist ein wichtiger Moment unserer freibe­ruf­lichen Tätigkeit. Selbständige Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte führen als im Versor­gungswerk Pflicht­ver­si­cherte zumindest die Regelpflicht­beiträge ab. Häufig wird von der Möglichkeit freiwilliger höherer Beitrags­zah­lungen Gebrauch gemacht. Die Beitrags­festsetzung erfolgt regelmäßig durch Vorlage des Einkom­mens­steu­er­be­scheides des vorletzten Kalender­jahres (oder durch entspre­chende Beschei­ni­gungen eines Steuerbe­raters oder einer Steuer­be­raterin). Dies bedeutet aber, dass auf Einkom­mens­schwan­kungen nicht ohne weiteres reagiert werden kann.

In einigen Satzungen der Versor­gungswerke finden sich aber Härteklauseln, die eine auch kurzfristige Beitrags­re­du­zierung möglich machen, gelegentlich auch Stundungs­re­ge­lungen, die es ermöglichen, vorüber­gehend keinen oder einen niedrigeren Beitrag zu zahlen. So können etwa in Hessen (§ 27 Abs. 5 Nr. 1 der Satzung) auf Antrag bei selbständig Tätigen die Beiträge vorläufig nach dem niedrigeren Einkommen des laufenden Kalenderjahr festgesetzt werden, wenn deren Arbeitsein­kommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalender­jahres absinkt. Das Arbeits­einkommen muss hierzu glaubhaft gemacht werden. Eine endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorlage des Einkom­mens­steu­er­be­scheides. So wird gewähr­leistet, dass leistungs­rechtlich keine Nachteile entstehen.

In Nordrhein-Westfalen kommt eine vorüber­gehende Beitrags­re­du­zierung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Satzung nur dann in Betracht, wenn sich der Beitrag um wenigstens 15vH verringern würde. Das reduzierte Einkommen muss daher wenigstens die Beitrags­be­mes­sungs­grenze um 15vH unterschreiten, da sich erst dann ein Einkom­mens­verlust überhaupt auf den Beitrag auswirkt.

Die Satzung des Versor­gungswerks der Rechts­an­walts­kammer des Saarlandes sieht eine Stundung vor, wenn die Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte bedeuten würde (§ 32 Satzung).

Und: Zu bedenken ist immer, dass ein niedrigerer Beitrag sich selbst­ver­ständlich auch leistungs­rechtlich auswirkt.

Stand: 19. Mai 2020

X. Anwalts­no­tariat

Notarielle Amtshand­lungen haben eine system­kri­tische Bedeutung für die Funkti­ons­fä­higkeit bestimmter zentraler Bereiche des Rechts- und Wirtschafts­lebens: Auch während der Corona-Pandemie müssen notarielle Beurkun­dungen von Grundschulden, Gesell­schafts­ver­trägen und Immobi­li­en­kauf­ver­trägen stattfinden können. Daher müssen diese Funktionen trotz der aktuellen Verschärfung der Risiko­si­tuation bei der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) weiterhin aufrecht­erhalten werden. Auch muss gewähr­leistet bleiben, dass insbesondere schwer­kranke oder ältere Menschen Verfügungen von Todes wegen und Beurkundung von Testamenten durch die Notarin/den Notar durchführen lassen können.

Daher besteht auch in der aktuellen Situation die Pflicht zur Offenhaltung der Geschäfts­stelle (vgl. § 10 Abs. 3 BNotO) zur Erfüllung des Urkunds­ge­wäh­rungs­an­spruchs der rechtsu­chenden Bevölkerung fort.

Es gibt aber nach § 10 Abs. 3 BNotO die Möglichkeit - und davon sollte derzeit auch im Einzelfall Gebrauch gemacht werden, das Notariat in Anlehnung an die Gerichte und Behörden mit eingeschränkten Öffnungs­zeiten weiter zu führen.

Ein behörd­liches Tätigkeits­verbot (bzw. auch die Anordnung von Quarantäne) kann faktisch zu einer Schließung des Notarbüros führen, wenn der Notar und alle Mitarbeiter hiervon betroffen sind.

Eine Schließung des Notarbüros ohne behördliche Anordnung kommt bei Vorliegen bestätigter Krankheits- und/oder Infekti­ons­fällen im eigenen Büro (bei Notar und/oder Mitarbeitern) in Betracht, wenn der ordnungs­gemäße und gefahrlose Betrieb mit den verblei­benden Mitarbeitern nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Die Schließung ist dann nach § 32 BnotO der örtlichen Notarkammer und zuständigen Aufsichts­behörde mitzuteilen.

Einzelne Notarkammern haben die restriktive Regeln bzgl. der notariellen Beurkun­dungen inzwischen gelockert, damit auch während der Corona-Pandemie notarielle Beurkun­dungen von Grundschuld­be­stel­lungen, Gesell­schafts­ver­trägen und Immobi­li­en­kauf­ver­trägen stattfinden können. Bisher konnte aufgrund des Prinzips der persön­lichen Anwesenheit aller Beteiligten nur in begründeten Ausnah­me­fällen die Beurkundung durch einen Vertreter ohne Vertre­tungsmacht durchgeführt werden. Diese Möglichkeit wird von einigen Kammern jetzt für die Zeit der Pandemie ausdrücklich zugelassen, um den Fortbetrieb der Notarstellen sicher­zu­stellen. Damit sollen persönliche zusammen­treffen vermieden werden und einer Ansteckung durch Corona vorgebeugt werden. Insoweit ist es ratsam, sich bei der zuständigen Notarkammer über diese Möglichkeit zu informieren.

Personen, die sich in Quarantäne befinden oder innerhalb der letzten vierzehn Tage in einem vom Robert Koch-Institut festge­legten Risiko­gebiet waren, kann der Zugang zur Geschäfts­stelle und die Beurkundung verweigert werden, da bei hochgradig ansteckenden Krankheiten eine Ausnahme von der bei Amtstä­tigkeit bestehenden Urkunds­ge­währ­leis­tungs­pflicht besteht. Das gleiche gilt für bereits infizierte Personen oder deren Kontakt­personen (Kategorie I nach Robert Koch-Institut).

Bei einem bloßen Verdacht einer Krankheits- und Ansteckungs­gefahr sollte geprüft werden, ob das Infekti­ons­risiko durch Schutz­maß­nahmen für den Notar und seine Mitarbeiter auf ein hinrei­chendes Maß reduziert werden kann. Sinnvoll erscheinen dann Bespre­chungen telefonisch oder per Video durchzu­führen. Sind Amtshand­lungen nicht dringlich, sollten sie auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Nach § 40 Abs. 1 BeurkG ist die sogenannte Fernbe­glau­bigung von Unterschriften verboten. Auch eine Fernbe­ur­kundung ist nicht erlaubt. Die Anerkennung der Unterschrift allein über das Telefon oder eine Videokon­ferenz scheiden daher aus. Die Notarin/der Notar bleibt an das übliche Beurkun­dungs­ver­fahren gebunden, so dass die Präsenz der Parteien weiterhin erforderlich ist. Es empfiehlt sich daher von Präsen­zer­leich­te­rungen, wie z.B. Beurkun­dungen mit nur einem Vertragsteil vorbehaltlich Genehmi­gungen oder Einsatz eines Notari­ats­mit­ar­beiters als Vertreter verstärkt Gebrauch zu machen.

XI. Anwalts­ge­sell­schaft, hier: GmbH und AG

In Deutschland sind 947 Rechts­anwalts-Gesell­schaften mit beschränkter Haftung und 23 Rechts­anwalts-Aktien­ge­sell­schaften zugelassen (Stand: 1. Januar 2019). Die derzeit geltenden Einschrän­kungen betreffen auch diese aufgrund ihrer gesell­schafts­recht­lichen Vorgaben. Um GmbH und AG handlungs- und entschei­dungsfähig zu halten, sieht das „Gesetz über Maßnahmen im Gesell­schafts-, Genossen­schafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungs­ei­gen­tumsrecht zur Bekämpfung der Auswir­kungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRua­COVBekG) Erleich­te­rungen vor. Hierzu nachfolgend unter 2. und 3.

Gesetzlich erleichtert wird die Wahl der elektro­nischen Form nach § 118 AktG. Für die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptver­sammlung (elektro­nische Teilnahme), die Stimmabgabe (Briefwahl), die Teilnahme von Aufsichts­rats­mit­gliedern und die Zulassung der Bild- und Tonüber­tragung darf der Vorstand entscheiden, ohne in der Satzung oder Geschäfts­ordnung dazu ermächtigt worden zu sein, § 1 Abs. 1 GesRua­COVBekG.

Darüber hinaus sehen § 1 Abs. 2 bis 5 GesRua­COVBekG weitere Erleich­te­rungen vor, etwa:

  • Virtuelle Hauptversammlung, § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG
  • Einberufung der Hauptversammlung, § 1 Abs. 3 GesRuaCOVBekG
  • Abschlag auf Bilanzgewinn und auf Ausgleichszahlung, § 1 Abs. 4 GesRuaCOVBekG.

Zu beachten ist, dass alle erleich­terten Entschei­dungen des Vorstandes nach § 1 Abs. 1 bis 5 GesRua­COVBekG der Genehmigung durch den Aufsichtsrat, bedürfen, § 1 Abs. 6 GesRua­COVBekG.

Die Erleich­te­rungen für Aktien­ge­sell­schaften galten zunächst nur für Hauptver­samm­lungen und Abschlags­zah­lungen auf Bilanz­gewinn, die im Jahr 2020 stattfanden, § 7 Abs. 1 GesRua­COVBekG. Wegen fortbe­stehender Auswir­kungen der COVID-19-Pandemie hat das Bundes­mi­nis­terium für Justiz und Verbrau­cher­schutz diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 durch zustim­mungsfreie Rechts­ver­ordnung verlängern.

In der GmbH können Beschlüsse in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe auch ohne Einver­ständnis sämtlicher Gesell­schafter – abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG – gefasst werden, § 2 GesRua­COVBekG.

Auch die Erleich­te­rungen für Gesell­schaften mit beschränkter Haftung galten zunächst nur für Gesell­schaf­ter­ver­samm­lungen und –beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfanden, § 7 Abs. 2 GesRua­COVBekG. Wegen fortbe­stehender Auswir­kungen der COVID-19-Pandemie hat das Bundes­mi­nis­terium für Justiz und Verbrau­cher­schutz diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 durch zustim­mungsfreie Rechts­ver­ordnung verlängert.

Stand: 23.02.2021

Austausch-Forum

Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) will den Austausch zwischen den Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälten in dieser Krisen­si­tuation fördern. Zu diesem Zweck hat der Verband kurzfristig ein digitales Austauschforum eingerichtet: corona.anwalt­verein.de. Das Forum richtet sich exklusiv an Anwältinnen und Anwälte. Die Regis­trierung und die Nutzung sind kostenfrei.

 

Hinweis des Deutschen Anwalt­vereins:

In diesen „FAQs“ hat der DAV seine unverbindliche Auffassung zum Umgang mit dem Coronavirus zusammen­ge­stellt, um den Mitgliedern der Anwalt­vereine eine erste Orientierung zu bieten. Eine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall können diese „FAQs“ nicht ersetzen. Daneben sollten insbesondere die aktuellen Informa­tionen www.rki.de, www.infekti­ons­schutz.de, www.bmas.de beachtet werden.

Stand: 06. März 2021

Die FAQs sind von einem Bearbeiter-Team verfasst worden und werden laufend aktualisiert. Beteiligt sind:

  • Rechtsanwältin Bettina Bachmann, DAV, Berlin
  • Rechtsanwältin Tanja Brexl, DAV, Berlin
  • Rechtsanwalt Max Gröning, DAV, Berlin
  • Rechtsanwältin Nicole Narewski, DAV, Berlin
  • Rechtsassessorin Sabrina Reckin, DAV, Berlin
  • Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt a.M.
  • Rechtsanwältin Anne Schnapp, DAV, Berlin
  • Anwaltsblatt-Redaktion (mit Nicolas Lührig und Lisa Tramm, Dank für Anregungen an Antje Jungk und Bertin Chab)