21.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143681
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 15.03.2010 – 12 W 9/10
Der Gebührenstreitwert eines unbezifferten Antrags mit Angabe eines Mindestbetrages (hier: Schmerzensgeld) ist der Betrag, der aufgrund des klagebegründenden Sachvortrags zuzusprechen wäre, wenn sich dieser als richtig erweist; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist der Eingang der Klagebegründung (vgl. § 40 GKG), nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme; regelmäßig ist bei dieser "Schlüssigkeitsprüfung" der festzusetzende Wert nicht geringer als des vom Kläger angegebene Mindestbetrag, den der Kläger jedenfalls erstrebt.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 15.03.2010
Az.: 12 W 9/10
In dem Rechtsstreit
1. H## T####,
G######## #, ### B###,
2. A### H####,
A# d# P#### #, ### B###,
3. A### V###### -#,
vertreten d. d. Vorstand,
d. vertreten d.d. T### P###,
A# d# T##### #, ### B###,
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K## -P## K###,
B##### ####, ### B###,-
Beschwerdeführer,
g e g e n
A### H##,
A# W#### #, ### B###,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E##### & S####,
K####### ####, ### B###,-
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 15. März 2010 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21. Dezember 2009 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 - 17 O 256/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für den Klageantrag zu 2 wird auf 45.000 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für den Klageantrag zu 3 wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Auf die nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht war der Streitwert neu festzusetzen.
2
1. Klageantrag zu 2 (Schmerzensgeld)
3
a) Das Landgericht hat in der streitgegenständlichen Verkehrsunfallsache den Streitwert für den Antrag zu 2 (Schmerzensgeld) auf 3.000 EUR festgesetzt und zur Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 15. Februar 2010 ausgeführt:
4
Bei der Schätzung des Streitwerts nach § 3 ZPO sei der Betrag festzusetzen, den das Gericht auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen als angemessen erachtet; Angaben des Klägers zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes hätten nur Bedeutung für die Rechtsmittelbeschwer.
5
Dagegen weist die Beschwerde darauf hin, dass der Kläger zwar einen Ermessensantrag gestellt habe, gleichzeitig aber seine Forderung mit "mindestens EUR 45.000" konkretisiert und diese Mindestforderung mehrfach schriftsätzlich bekräftigt habe.
6
b) Das Landgericht hat zutreffend - wenn auch verkürzt - hervorgehoben, dass auch bei unbezifferten Ermessensanträgen nach § 3 ZPO der Wert des Streitgegenstandes zu schätzen ist, wobei dabei die klägerische Sachdarstellung zu Grund zu legen ist.
7
Der Streitwert ist also der Betrag, der auf Grund des Tatsachenvortrags des Klägers zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet ist (allgemeine Meinung, vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., 2009, § 3 Rn 63).
8
In der Regel ist aber der Wert auch bei der erforderlichen objektiven Würdigung nicht geringer als derjenige Betrag, den der Kläger mindestens begehrt (OLG Hamm, AnwBl 1984, 202; OLG München, VersR 1995, 1117; LG Hamburg JurBüro 1992, 699; Baumbach u.a., ZPO, Anh § 3 Rn 99, 100; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, GKG Anh I § 48, Rn 99, 100; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 "Unbezifferte Klageanträge", der sich lediglich dagegen wendet, die vom Kläger angegebene Größenordnung des Betrages als verbindliche Mindestgrenze zu behandeln).
9
Die erforderliche "Schlüssigkeitsprüfung in der Klägerstation" (Zöller, aaO.) muss aber auf den Zeitpunkt der Klagebegründung abstellen (vgl. § 40 GKG) und kann nicht am Ergebnis einer Beweisaufnahme über die klägerischen Behauptungen orientiert werden.
10
Bleibt der Kläger beweisfällig und wird seine Klage deshalb ganz oder teilweise abgewiesen, so ist das für den aufgrund des Klägervorbringens geschätzten Streitwert ohne Einluss, führt aber zur Kostenbelastung des Klägers (OLG Köln MDR 1969, 317; Zöller, aaO.).
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Anderenfalls hätte ein Kläger, der einen unbezifferten Schmerzensgeldanspruch mit Angabe eines Mindestbetrages stellt (und den Vorteil genießt, dass das Gericht - ohne Bindung an § 308 ZPO - mehr zusprechen darf) kaum ein Kostenrisiko.
12
c) Im Streitfall hat das Landgericht die Festsetzung des Streitwerts jedoch nicht - wie im Nichtabhilfebeschluss als erforderlich gekennzeichnet - auf der Grundlage der anfänglichen klägerischen Darlegungen vorgenommen, sondern hat am Ergebnis der von ihm durchführten Beweisaufnahme orientiert: Es hat nämlich erst nach Einholung von zwei medizinischen Gutachten die Erkenntnis gewonnen, dass das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 3.000 EUR angemessen ist und der Kläger seine Behauptungen zur Unfallursächlichkeit weiterer Beschwerden nicht hat beweisen können, mit denen er seine Klageforderung auf Schmerzensgeld von mindestens 45.000 EUR begründet hat.
13
Hätte das Landgericht schon - wie es dies im Nichtabhilfebeschluss für erforderlich hält - anfänglich auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen den Streitwert für das Schmerzensgeld an dem von ihm im Ergebnis als angemessen angesehenen Betrag (3.000 EUR) orientiert, wäre die Klage insoweit unschlüssig gewesen und es hätte nicht Beweis erhoben werden müssen.
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Wie regelmäßig ist jedoch auch im Streitfall der vom Kläger angegebene Mindestbetrag ein sehr starker Anhaltspunkt für den Gebührenstreitwert; denn diesen Betrag erstrebt der Kläger auf jeden Fall; der Mindestbetrag erscheint auch auf der Grundlage der klägerischen Sachdarstellung in der Klageschrift über die angeblich unfallbedingt erlittenen Verletzungen nicht unangemessen, so dass dieser Mindestbetrag (hier: 45.000 EUR) jedenfalls Streitgegenstand ist.
15
2. Klageantrag zu 3 (Feststellungsantrag)
16
a) Das Landgericht hat den Streitwert für den Antrag zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden) auf 1.000 EUR festgesetzt und zur Begründung im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt:
17
Es handele sich um einen unbezifferten Klageantrag, so dass der Streitwert ebenfalls auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen zu schätzen sei; schon angesichts der nach den Feststellungen des Gerichts eingetretenen materiellen Schäden (9.500 EUR) und der Höhe des vom Gericht nach Beweisaufnahmeals angemessen angesehenen Schmerzensgeldes (3.000 EUR) komme eine höhere Festsetzung nicht in Betracht.
18
Die Beschwerde macht dagegen geltend, dass eine Festsetzung auf nur 1.000 EUR sei vor dem Hintergrund der Schmerzensgeldvorstellung des Klägers und dem von ihm verfolgten angeblichen Verdienstausfall als Zahnarzt nicht angemessen.
19
b) Auch bei einem Feststellungsanspruch ist der Gebührenstreitwert nach § 3 unter Beachtung der klägerischen Sachdarstellung zu schätzen; der Wert ist nie höher als der einer entsprechenden Leistungsklage, wobei gegenüber einer solchen regelmäßig ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist(hM; BGH NZM 2009, 51).
20
Der Kläger selbst hat in der Klageschrift einen vorläufigen Streitwert von insgesamt 79.921,50 EUR beziffert, wovon nach seiner Vorstellung auf den berechneten Verdienstausfall 25.873,50 EUR und auf das Schmerzensgeld 45.000 EUR entfallen sind, so dass nach den Vorstellungen des Klägers für den Feststellungsantrag ein Wert von etwa 9.000 EUR verbleibt.
21
c) Vor diesem Hintergrund erscheint im Streitfall der vom Landgericht festgesetzte Betrag von 1.000 EUR zu gering; hätte der Kläger nämlich tatsächlich die von ihm in der Klageschrift dargestellten Gesundheitsschäden tatsächlich erlitten, wäre ihm ein mit Wahrscheinlichkeit nicht nur ein um 20% höherer Zukunftsschaden als 1.000 EUR entstanden.
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Der Senat hält im Ergebnis einen Wert von 5.000 EUR für angemessen; dabei wurde die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers berücksichtigt. Der Wert des materiellen Teil des Feststellungsantragses war nicht sehr hoch festzusetzen; es wurde auch in Betracht gezogen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. November 2000 - VI ZR 231/00 - die Festsetzung des Streitwerts eines materiellen Feststellungsantrages auf 3.000 DM nicht beanstandet hat, welcher nach Auffassung des dortigen Klägers mit 55.000 DM, (dem 3 ½-fachen des jährlichen Erwerbsschadens, § 9 ZPO) zu bewerten war.
23
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).