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  • 19.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146178

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 13.11.2015 – 6 K 32.15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERVERWALTUNGSGERICHT
    BERLIN-BRANDENBURG

    BESCHLUSS

    OVG 6 K 32.15
    VG 9 KE 8.14 Berlin

    In der Kostensache
    des
    Erinnerungsführers und Beschwerdeführers,
    gegen
    das Land Berlin, vertreten durch den Bezirksrevisor des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin als Vertreter der Staatskasse, Kirchstraße 7, 10557 Berlin,
    Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner,

    hat der 6. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schreier am 13. November 2015 beschlossen:

    Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2015 wird zu-rückgewiesen.

    Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Auslagen werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die Beschwerde, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil es um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung nach § 55 RVG geht, ist unbegründet.

    1. Soweit der Erinnerungsführer die Festsetzung einer Terminsgebühr begehrt, ist die Beschwerde aus den vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen, die der Erinnerungsführer lediglich mit Hinweis auf seinen bereits im erstinstanzlichen, vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten Vortrag weiter verfolgt, unbegründet.

    2. Ohne Erfolg begehrt der Erinnerungsführer die Erstattung der geltend gemachten Umsatzsteuer.

    Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, Umsatzsteuer könne er nur verlangen, soweit eine Tätigkeit Umsatz steuerpflichtig sei. Dies sei hinsichtlich seiner Tätigkeit für die in der Türkei lebende Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgrund deren Wohnsitzes zu verneinen. Hiergegen wendet er ein, er sei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens der Klägerin beigeordnet worden. Diese Beiordnung begründe eine Sonderbeziehung mit dem beigeordneten Gericht, welches den Bezug der Vergütungsfragen zum ursprünglichen Auftraggeber löse und es notwendig mache, die Frage der Umsatzsteuererstattung mit eigenen Maßstäben zu betrachten.

    Diese Begründung verkennt, dass die Frage der Erstattung der Umsatzsteuer keine des in den einschlägigen Prozessordnungen geregelten prozesskostenhilferechtlichen Verfahrens ist, sondern eine steuerrechtliche Frage, deren Beantwortung sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ergibt, auf die auch das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat. Danach ist eine Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit zu verneinen.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze u.a. aus sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ob eine sonstige Leistung (umsatzsteuerpflichtig) im Inland oder (nicht umsatzsteuerpflichtig) im Drittland ausgeführt wird, richtet sich nach § 3a UStG. Nach dessen Absatz 4 Satz 1 wird die sonstige Leistung am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen ausgeführt, wenn er weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat. Nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG sind sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 u.a. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. Drittlandsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften ist für die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Leistung darauf abzustellen, wer deren Empfänger ist. Leistung ist jede Tätigkeit als Rechtsanwalt. Deren Empfänger ist auch im Prozesskostenhilfeverfahren diejenige Partei, der der Anwalt beigeordnet wurde. Das ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine türkische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz unstreitig in der Türkei und damit in Drittlandsgebiet hat. Dort ist die Anwaltstätigkeit ausgeführt und damit nicht umsatzsteuerpflichtig. Ob die Vergütung des Anwalts durch die Staatskasse erfolgt und welche Rechtsbeziehung zwischen dem Gericht und dem Rechtsanwalt infolge der Beiordnung entstehen mag, ist umsatzsteuerrechtlich dagegen unerheblich.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 56 Abs. 2 RVG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).