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  • 21.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144538

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 19.06.2013 – OVG 7 L 28.13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Wappen Berlins und Brandenburgs

    OBERVERWALTUNGSGERICHT
    BERLIN-BRANDENBURG

    BESCHLUSS

    OVG 7 L 28.13
    VG 23 K 380.12 Berlin

    In der Verwaltungsstreitsache
    Klägerin,
    bevollmächtigt:

    gegen
    das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen, Friedrichstraße 219, 10958 Berlin,
    Beklagten,
    bevollmächtigt:
    Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten,
    Klingelhöferstraße 5, 10785 Berlin,
    Beschwerdeführer,

    hat der 7. Senat durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Schmialek als Einzelrichter am 19. Juni 2013 beschlossen:

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2013 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. der Vergleichsmehrwert von 5.000 EUR gegenüber der Streitwertfestsetzung in Höhe von 25.000 EUR im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012, übersteigt 200 EUR, da aufgrund der telefonischen Absprachen zwischen den Beteiligten über eine gütliche außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits nicht nur eine Einigungs-, sondern auch eine Terminsgebühr entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 S 458/07, 2 S 459/07 -, juris Rz. 7 bis 10).

    Die Beschwerde ist auch begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die außergerichtliche Einigung in Höhe von 30.000 EUR zu Unrecht abgelehnt.

    Es hat diese Entscheidung damit begründet, § 33 RVG finde „nur Anwendung, wenn es sich bei den weiteren, zum Gegenstand der gerichtlichen Einigung gemachten Ansprüchen um solche handelt, die ihrerseits Gegenstand eines (ggf. anderen) gerichtlichen Verfahrens und damit rechtshängig gewesen sind“. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine anwaltliche Tätigkeit „in einem gerichtlichen Verfahren“ voraussetze. Dem ist nicht zu folgen. Denn die genannte tatbestandliche Voraussetzung in § 33 Abs. 1 RVG beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung zwar lediglich auf Fälle der anwaltlichen Gebührenberechnung in einem gerichtlichen Verfahren, besagt aber keineswegs, dass die in diesem Verfahren erfolgende Festsetzung sodann inhaltlich allein auf rechtshängige Ansprüche beschränkt bleiben muss. Eine derartige Einschränkung erscheint auch vom Zweck der Regelung des § 33 RVG nicht sinnvoll, der die Wertfestsetzung anwaltlicher Gebühren ermöglichen soll, wenn trotz eines gerichtlichen Verfahrens die Regelung des § 32 Abs. 1 RVG nicht greift. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen derselben Beteiligten besteht, wie dies bei einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens der Fall ist, im Rahmen dessen weitere Streitigkeiten zwischen ihnen über nicht rechtshängige Ansprüche - vorliegend Schadensersatz-, Amts- oder Staatshaftungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Bescheide - beigelegt und damit ggf. weitere gerichtliche Verfahren vermieden werden (so zumindest im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Mai 1999 - 1 S 1593/97 -, juris Rz. 7 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22. November 2012 und 11. Februar 2013 - 3 Bs 2013/11 und 3 Nc 48/11 -, juris; Schneider Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Auflage, Rz. 5678).

    Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses nach dem Gerichtskostengesetz; im Übrigen auf § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG).