Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung

    Unmittelbar vor Gerichtstermin abgepresste Erklärung ist rechtswidrig

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen (BGH 7.2.13, IX ZR 138/11, Abruf-Nr. 131414).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Zahlung restlichen Anwaltshonorars aus einer Vergütungsvereinbarung/Haftungsübernahme des persönlich nicht haftenden Gesellschafters einer Mandantin der klagenden Partnergesellschaft von Rechtsanwälten. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr sei die entsprechende Erklärung von der Klägerin unmittelbar vor einem Verhandlungstermin „abgepresst“ worden. Mit dem Vorbringen hatte sie weder beim LG noch beim OLG Erfolg. Das OLG Saarbrücken (RVG prof. 12, 5) hatte ausgeführt, dass die Vereinbarung nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Eine widerrechtliche Drohung alleine genüge für diese Annahme nicht. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BGH Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass auch bei der unterstellten Annahme, die Klägerin habe erst anlässlich des Gerichtstermins mit der Niederlegung des Mandats gedroht, die Annahme von Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt ist. Eine - widerrechtliche - Drohung macht ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar. Nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies gilt auch für die Beurteilung einer in Aussicht gestellten Mandatskündigung durch den Rechtsanwalt. Solche besonderen Umstände konnte das Berufungsgericht im Rahmen einzelfallbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftserfahrenheit der Beklagten und darauf, dass ihr der fragliche Vereinbarungstext bereits vier Wochen zuvor zugesandt wurde, verneinen.