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  • · Fachbeitrag · Konsensuale Streitschlichtung

    Außergerichtlicher Vertreter verdient mehr als nur Geschäftsgebühr

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund

    | Ein Anwalt wird häufig außergerichtlich mandatiert, um den Mandanten zu beraten oder zu vertreten. Der Beitrag erklärt, welche Gebühren der außergerichtliche Vertreter neben der Geschäftsgebühr abrechnen kann. |

    1. Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG

    Als eine zusätzliche Vergütung des Anwalts für die vermutete Mehrarbeit und für unterstellten Mehraufwand in einem Mehrpersonenverhältnis sieht Nr. 1008 VV RVG für jeden zusätzlichen Auftraggeber einen Zuschlag zur Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Es handelt sich nicht um eine gesonderte Gebühr in Form einer Erhöhungsgebühr, sondern um einen angehobenen Satz für die ursprüngliche Gebühr. Die Berechnung erfolgt bei Wertgebühren (§ 13 RVG) als fester Betrag: Aufgeschlagen werden je 0,3 Gebühreneinheiten.

     

    • Beispiel: Anwalt vertritt drei Mandanten, Gegenstandswert: 5.000 EUR

    Anwalt A vertritt die drei Mandanten M 1, M 2 und M 3 außergerichtlich. Nach mehreren Besprechungen mit M 1 bis 3, einem umfassenden Schreiben an die Gegenseite, diversen Telefonaten mit allen Beteiligten und nach einem gemeinsamen Besprechungstermin mit der Gegenseite und ihren Anwälten einigen sich die Parteien. Der Gegenstandswert der Forderung, die M 1 bis 3 zusteht, beträgt 5.000 EUR. Was kann A abrechnen?

     

    Lösung: 

    Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG (1,3-Schwellengebühr plus 2 x 0,3 Erhöhung für zwei zusätzliche Auftraggeber = 1,9-Gebührensatz)

     

     

    575,70 EUR

    Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG (1,5)

    454,50 EUR

    Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

    199,54 EUR

    Gesamtbetrag brutto

    2.249,74 EUR