<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom">
  <title type="text">RVG professionell</title>
  <subtitle type="text">Anwaltsgebühren zeitsparend optimieren</subtitle>
  <updated>2026-10-01T06:58:00+02:00</updated>
  <generator uri="http://www.vogel.de">Vogel Communications Group</generator>
  <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof"/>
  <link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://www.iww.de/rvgprof/feeds/atom"/>
  <id>https://www.iww.de/rvgprof</id>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Kostenfestsetzung | Anrechnung der Geschäftsgebühr trotz Einwand: „Es waren nur Inkassokosten“]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger an den Inhalt der Kostengrundentscheidung gebunden. Schwierigkeiten entstehen jedoch dann, wenn das Prozessgericht im Urteil „vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten“ zuspricht, der Kläger später aber geltend macht, tatsächlich seien ausschließlich Inkassokosten entstanden. Darf der Rechtspfleger den Einwand berücksichtigen oder muss er aufgrund des Urteilstenors zwingend eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vornehmen? Die Frage ist für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sie die Höhe der erstattungsfähigen Prozesskosten beeinflusst.]]></summary>
    <updated>2026-10-01T06:58:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/kostenfestsetzung-anrechnung-der-geschaeftsgebuehr-trotz-einwand-es-waren-nur-inkassokosten-f176301"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/kostenfestsetzung-anrechnung-der-geschaeftsgebuehr-trotz-einwand-es-waren-nur-inkassokosten-f176301</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger an den Inhalt der Kostengrundentscheidung gebunden. Schwierigkeiten entstehen jedoch dann, wenn das Prozessgericht im Urteil ?vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten? zuspricht, der Kläger später aber geltend macht, tatsächlich seien ausschließlich Inkassokosten entstanden. Darf der Rechtspfleger den Einwand berücksichtigen oder muss er aufgrund des Urteilstenors zwingend eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vornehmen? Die Frage ist für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sie die Höhe der erstattungsfähigen Prozesskosten beeinflusst.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Beschwer | Bei wiederkehrenden Leistungen wächst  der Streitwert nicht mit dem Prozess]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen kann die Frage des Streitwerts erhebliche Auswirkungen auf Gebühren, Rechtsmittelmöglichkeiten und die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde haben. Wächst der Streitwert im Prozess mit, je länger er dauert? Schließlich werden während des Prozesses Beiträge fällig oder es kommen zusätzliche Rückstände hinzu. Das betrifft sowohl die Gebühren als auch den Rechtsmittelzugang. Der BGH hat die Berechnung jetzt klargestellt: Später fällig werdende Beträge erhöhen den Streitwert nicht. Wer eine Forderung nachträglich rückwirkend erhöht, treibt damit weder Streitwert noch Beschwer nach oben. Die korrekte Abgrenzung entscheidet über Gebühren und darüber, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist.]]></summary>
    <updated>2026-09-29T07:58:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/streitwertecke/beschwer-bei-wiederkehrenden-leistungen-waechst-der-streitwert-nicht-mit-dem-prozess-f176299"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/streitwertecke/beschwer-bei-wiederkehrenden-leistungen-waechst-der-streitwert-nicht-mit-dem-prozess-f176299</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen kann die Frage des Streitwerts erhebliche Auswirkungen auf Gebühren, Rechtsmittelmöglichkeiten und die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde haben. Wächst der Streitwert im Prozess mit, je länger er dauert? Schließlich werden während des Prozesses Beiträge fällig oder es kommen zusätzliche Rückstände hinzu. Das betrifft sowohl die Gebühren als auch den Rechtsmittelzugang. Der BGH hat die Berechnung jetzt klargestellt: Später fällig werdende Beträge erhöhen den Streitwert nicht. Wer eine Forderung nachträglich rückwirkend erhöht, treibt damit weder Streitwert noch Beschwer nach oben. Die korrekte Abgrenzung entscheidet über Gebühren und darüber, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[KI-Compliance | Aus Theorie wird Praxis: So setzen Sie die Vorgaben der KI-VO im Kanzleialltag um]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop „KI-Compliance“  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.]]></summary>
    <updated>2026-09-24T07:00:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-compliance-aus-theorie-wird-praxis-so-setzen-sie-die-vorgaben-der-ki-vo-im-kanzleialltag-um-f176319"/>
    <id>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-compliance-aus-theorie-wird-praxis-so-setzen-sie-die-vorgaben-der-ki-vo-im-kanzleialltag-um-f176319</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop ?KI-Compliance?  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Auskunftsverfahren | Geheimhaltungsinteresse hebt Beschwerdewert über 600-EUR-Grenze]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bei einer Beschwerde gegen eine Auskunfts- und Belegvorlageentscheidung entscheidet der Beschwerdewert nicht nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Er entscheidet zugleich darüber, ob ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, und damit, ob die hierdurch ausgelösten anwaltlichen Gebühren überhaupt entstehen. Für die anwaltliche Praxis kommt es deshalb darauf an, den Wert bereits in der Beschwerdeschrift systematisch und nachvollziehbar darzulegen.]]></summary>
    <updated>2026-09-24T05:58:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/auskunftsverfahren-geheimhaltungsinteresse-hebt-beschwerdewert-ueber-600-eur-grenze-f176300"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/auskunftsverfahren-geheimhaltungsinteresse-hebt-beschwerdewert-ueber-600-eur-grenze-f176300</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei einer Beschwerde gegen eine Auskunfts- und Belegvorlageentscheidung entscheidet der Beschwerdewert nicht nur über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Er entscheidet zugleich darüber, ob ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, und damit, ob die hierdurch ausgelösten anwaltlichen Gebühren überhaupt entstehen. Für die anwaltliche Praxis kommt es deshalb darauf an, den Wert bereits in der Beschwerdeschrift systematisch und nachvollziehbar darzulegen.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinare | Übersicht: Ihre IWW-Webinare auf einen Blick]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></summary>
    <updated>2026-09-23T09:31:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f176434"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f176434</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Gerichtskosten | Richtige Klausel senkt Gerichtsgebühr]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet, liegt die Annahme nahe, dass sich dadurch automatisch auch die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG auf 1,0 nach Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG reduziert. Doch Vorsicht ist geboten. Denn die Gebührenermäßigung ist kein allgemeiner „Vergleichsrabatt“. Sie setzt voraus, dass einer der gesetzlich geregelten Ermäßigungstatbestände erfüllt ist. Die konkrete Gestaltung des Vergleichs kann daher entscheidend sein.]]></summary>
    <updated>2026-09-22T08:57:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/gerichtskosten-richtige-klausel-senkt-gerichtsgebuehr-f176303"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/gerichtskosten-richtige-klausel-senkt-gerichtsgebuehr-f176303</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet, liegt die Annahme nahe, dass sich dadurch automatisch auch die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG auf 1,0 nach Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG reduziert. Doch Vorsicht ist geboten. Denn die Gebührenermäßigung ist kein allgemeiner ?Vergleichsrabatt?. Sie setzt voraus, dass einer der gesetzlich geregelten Ermäßigungstatbestände erfüllt ist. Die konkrete Gestaltung des Vergleichs kann daher entscheidend sein.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[KI-Webinar für Rechtsanwälte und Steuerberater | KI-Praxis-Workshop zu ChatGPT & Co., Live-Prompting und Recht aktuell]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben – von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></summary>
    <updated>2026-09-22T08:44:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369"/>
    <id>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben ? von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[PKH | Muss der beigeordnete Rechtsanwalt  erhaltene Vorschüsse zurückzahlen?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Wird die PKH-Bewilligung aufgehoben (§ 124 ZPO), ist die Frage, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die bereits aus der Staatskasse gezahlten Vorschüsse nach §§ 47, 55 RVG zurückzahlen muss. Außerdem ist zu klären, welche Auswirkungen es hat, wenn der Anwalt erst im laufenden Verfahren erkennt, dass seine Mandantschaft den Sachverhalt unzutreffend dargestellt hat. Beide Fragen hat das OLG Hamburg beantwortet.]]></summary>
    <updated>2026-09-18T07:52:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/pkh-muss-der-beigeordnete-rechtsanwalt-erhaltene-vorschuesse-zurueckzahlen-f176302"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/pkh-muss-der-beigeordnete-rechtsanwalt-erhaltene-vorschuesse-zurueckzahlen-f176302</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wird die PKH-Bewilligung aufgehoben (§ 124 ZPO), ist die Frage, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die bereits aus der Staatskasse gezahlten Vorschüsse nach §§ 47, 55 RVG zurückzahlen muss. Außerdem ist zu klären, welche Auswirkungen es hat, wenn der Anwalt erst im laufenden Verfahren erkennt, dass seine Mandantschaft den Sachverhalt unzutreffend dargestellt hat. Beide Fragen hat das OLG Hamburg beantwortet.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Verzugszinsen | Basiszinssatz steigt zum 1.7.26 auf 1,52 Prozent]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Basiszinssatz des BGB ist zum 1.7.26 auf 1,52 % gestiegen. Die Verzugszinsen für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB) liegen bei 6,52 % und die für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB) bei 10,52 %.]]></summary>
    <updated>2026-09-16T07:51:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/verzugszinsen-basiszinssatz-steigt-zum-1726-auf-152-prozent-f175906"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/verzugszinsen-basiszinssatz-steigt-zum-1726-auf-152-prozent-f175906</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Basiszinssatz des BGB ist zum 1.7.26 auf 1,52 % gestiegen. Die Verzugszinsen für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB) liegen bei 6,52 % und die für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB) bei 10,52 %.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Abonnentenservice | Ihre Webinare bei RVG prof. inklusive – so funktioniert es]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In Ihrem Abonnement von RVG prof. sind vier Live-Webinare pro Jahr enthalten (eins pro Quartal). Zusätzlich haben Sie Zugriff auf die Videoaufzeichnungen der letzten vier Webinare.]]></summary>
    <updated>2026-09-15T08:50:01+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/abonnentenservice-ihre-webinare-bei-rvg-prof-inklusive-so-funktioniert-es-f171710"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/abonnentenservice-ihre-webinare-bei-rvg-prof-inklusive-so-funktioniert-es-f171710</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In Ihrem Abonnement von RVG prof. sind vier Live-Webinare pro Jahr enthalten (eins pro Quartal). Zusätzlich haben Sie Zugriff auf die Videoaufzeichnungen der letzten vier Webinare.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Rechtsschutzversicherung | Leistungsrückforderung nach Verurteilung wegen Vorsatzstraftat]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der Rechtsschutzversicherer kann die erbrachten Leistungen zurückfordern, wenn die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass der Strafrechtsschutz bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat rückwirkend entfällt. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt bereits mit der Rechtskraft des Schuldspruchs. Auf die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an (OLG Hamm 5.12.25, I-20 U 117/25, Abruf-Nr.  253842 ).  Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei „rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat […] rückwirkend“ entfällt. Der Versicherte ist dann „verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten“. Dieser Rückforderungsanspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits entstanden, sobald infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die entsprechende Vertragsklausel sei wirksam und begründe keinen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter.]]></summary>
    <updated>2026-09-10T07:56:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/rechtsschutzversicherung-leistungsrueckforderung-nach-verurteilung-wegen-vorsatzstraftat-f175909"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/rechtsschutzversicherung-leistungsrueckforderung-nach-verurteilung-wegen-vorsatzstraftat-f175909</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der Rechtsschutzversicherer kann die erbrachten Leistungen zurückfordern, wenn die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass der Strafrechtsschutz bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat rückwirkend entfällt. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt bereits mit der Rechtskraft des Schuldspruchs. Auf die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an (OLG Hamm 5.12.25, I-20 U 117/25, Abruf-Nr.  253842 ).  Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei ?rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat [?] rückwirkend? entfällt. Der Versicherte ist dann ?verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten?. Dieser Rückforderungsanspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits entstanden, sobald infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die entsprechende Vertragsklausel sei wirksam und begründe keinen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Strafprozess | Vernehmungsterminsgebühr für Vorführtermin nach § 115a StPO]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In Haftsachen wird immer wieder um die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gestritten. So jetzt auch nach einem Vorführtermin gem. § 115a StPO, an dem der Verteidiger teilgenommen hatte. Er hatte dort beantragt, den Haftbefehl des AG aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Das AG hat die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt. Das Rechtsmittel der Staatskasse hatte beim LG Frankfurt a. M. keinen Erfolg (8.10.25, 5/16 Qs 20/25, Abruf-Nr.  251112 ).]]></summary>
    <updated>2026-09-08T08:55:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/strafprozess-vernehmungsterminsgebuehr-fuer-vorfuehrtermin-nach-115a-stpo-f175907"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/strafprozess-vernehmungsterminsgebuehr-fuer-vorfuehrtermin-nach-115a-stpo-f175907</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In Haftsachen wird immer wieder um die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gestritten. So jetzt auch nach einem Vorführtermin gem. § 115a StPO, an dem der Verteidiger teilgenommen hatte. Er hatte dort beantragt, den Haftbefehl des AG aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Das AG hat die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt. Das Rechtsmittel der Staatskasse hatte beim LG Frankfurt a. M. keinen Erfolg (8.10.25, 5/16 Qs 20/25, Abruf-Nr.  251112 ).</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Strafprozess | Vernehmungsterminsgebühr für Vorführtermin nach § 115a StPO]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In Haftsachen wird immer wieder um die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gestritten. So jetzt auch nach einem Vorführtermin gem. § 115a StPO, an dem der Verteidiger teilgenommen hatte. Er hatte dort beantragt, den Haftbefehl des AG aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Das AG hat die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt. Das Rechtsmittel der Staatskasse hatte beim LG Frankfurt a. M. keinen Erfolg (8.10.25, 5/16 Qs 20/25, Abruf-Nr.  251112 ).]]></summary>
    <updated>2026-09-08T08:50:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/strafprozess-vernehmungsterminsgebuehr-fuer-vorfuehrtermin-nach-115a-stpo-f176304"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/strafprozess-vernehmungsterminsgebuehr-fuer-vorfuehrtermin-nach-115a-stpo-f176304</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In Haftsachen wird immer wieder um die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG gestritten. So jetzt auch nach einem Vorführtermin gem. § 115a StPO, an dem der Verteidiger teilgenommen hatte. Er hatte dort beantragt, den Haftbefehl des AG aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Das AG hat die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt. Das Rechtsmittel der Staatskasse hatte beim LG Frankfurt a. M. keinen Erfolg (8.10.25, 5/16 Qs 20/25, Abruf-Nr.  251112 ).</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Pflichtverteidigung | Konkludente Pflichtverteidigerbestellung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Im Recht der Pflichtverteidigung wird häufig in sog. Einstellungsfällen um die rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gestritten. Das LG Verden zeigt einen Weg, wie der Verlust von (gesetzlichen) Gebühren ggf. vermieden werden kann.]]></summary>
    <updated>2026-09-03T06:57:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/pflichtverteidigung-konkludente-pflichtverteidigerbestellung-f175910"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/pflichtverteidigung-konkludente-pflichtverteidigerbestellung-f175910</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Im Recht der Pflichtverteidigung wird häufig in sog. Einstellungsfällen um die rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gestritten. Das LG Verden zeigt einen Weg, wie der Verlust von (gesetzlichen) Gebühren ggf. vermieden werden kann.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Ergänzungspflegschaft | Keine Wertdeckelung für Ergänzungspfleger, aber enge Grenzen für die Einigungsgebühr]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Vergütung anwaltlicher Ergänzungspfleger ist gerade bei Unternehmensnachfolgen, Schenkungen und Vermögensübertragungen mit hohen Geschäftswerten bedeutsam. Der BGH hat nun entschieden, dass der Gegenstandswert nicht entsprechend § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Mio. EUR begrenzt ist und dass für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht ausreicht.]]></summary>
    <updated>2026-09-01T08:06:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-in-nebengebieten/ergaenzungspflegschaft-keine-wertdeckelung-fuer-ergaenzungspfleger-aber-enge-grenzen-fuer-die-einigungsgebuehr-f175505"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-in-nebengebieten/ergaenzungspflegschaft-keine-wertdeckelung-fuer-ergaenzungspfleger-aber-enge-grenzen-fuer-die-einigungsgebuehr-f175505</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Vergütung anwaltlicher Ergänzungspfleger ist gerade bei Unternehmensnachfolgen, Schenkungen und Vermögensübertragungen mit hohen Geschäftswerten bedeutsam. Der BGH hat nun entschieden, dass der Gegenstandswert nicht entsprechend § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Mio. EUR begrenzt ist und dass für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht ausreicht.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Verwaltungsrecht | Gebühren im disziplinarrechtlichen Fristsetzungsverfahren]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OVG Saarbrücken, 15.1.2026, 6 E 173/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Das OVG Saarbrücken hat zu den im Disziplinarverfahren für ein sog. disziplinargerichtliches Fristsetzungsverfahren anfallenden Gebühren Stellung genommen. Es geht davon aus, dass im gerichtlichen Verfahren nach § 62 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt (15.1.26, 6 E 173/25, Abruf-Nr.  252851 ).]]></summary>
    <updated>2026-09-01T07:53:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-oeffentlichen-recht/verwaltungsrecht-gebuehren-im-disziplinarrechtlichen-fristsetzungsverfahren-f175908"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-oeffentlichen-recht/verwaltungsrecht-gebuehren-im-disziplinarrechtlichen-fristsetzungsverfahren-f175908</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das OVG Saarbrücken hat zu den im Disziplinarverfahren für ein sog. disziplinargerichtliches Fristsetzungsverfahren anfallenden Gebühren Stellung genommen. Es geht davon aus, dass im gerichtlichen Verfahren nach § 62 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt (15.1.26, 6 E 173/25, Abruf-Nr.  252851 ).</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Gerichtskostenvorschuss | Nachfrageobliegenheit und Zustellungsrisiko bei ausbleibender Gerichtskostenrechnung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In der Praxis scheitert eine fristwahrende Zustellung häufig nicht an der Klageeinreichung, sondern an Verzögerungen im gerichtlichen Kostenanforderungsverfahren. Besonders risikobehaftet ist dies, wenn nach Klageeinreichung und ergänzendem Vortrag zunächst keine Gerichtskostenrechnung ergeht. Ab wann muss die Partei aktiv nachfragen, um die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO nicht zu gefährden? Der BGH konkretisiert in seiner Entscheidung die bislang unscharfen Grenzen der Nachfrageobliegenheit.]]></summary>
    <updated>2026-08-28T08:07:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/gerichtskostenvorschuss-nachfrageobliegenheit-und-zustellungsrisiko-bei-ausbleibender-gerichtskostenrechnung-f175504"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-zivilrecht/gerichtskostenvorschuss-nachfrageobliegenheit-und-zustellungsrisiko-bei-ausbleibender-gerichtskostenrechnung-f175504</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In der Praxis scheitert eine fristwahrende Zustellung häufig nicht an der Klageeinreichung, sondern an Verzögerungen im gerichtlichen Kostenanforderungsverfahren. Besonders risikobehaftet ist dies, wenn nach Klageeinreichung und ergänzendem Vortrag zunächst keine Gerichtskostenrechnung ergeht. Ab wann muss die Partei aktiv nachfragen, um die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO nicht zu gefährden? Der BGH konkretisiert in seiner Entscheidung die bislang unscharfen Grenzen der Nachfrageobliegenheit.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Zeugenbeistand | Vertretung des Halters im Bußgeldverfahren]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr schreibt die Verwaltungsbehörde oft zuerst den Halter an. Der sucht anwaltliche Hilfe. Nun müssen Sie entscheiden, wie Sie abrechnen und ob der Deckungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung besteht. Die Antwort hängt allerdings an einer Vorfrage: Wird gegen den Halter ermittelt, oder ist er nur Zeuge?]]></summary>
    <updated>2026-08-27T08:07:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/zeugenbeistand-vertretung-des-halters-im-bussgeldverfahren-f175513"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im-strafrecht/zeugenbeistand-vertretung-des-halters-im-bussgeldverfahren-f175513</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr schreibt die Verwaltungsbehörde oft zuerst den Halter an. Der sucht anwaltliche Hilfe. Nun müssen Sie entscheiden, wie Sie abrechnen und ob der Deckungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung besteht. Die Antwort hängt allerdings an einer Vorfrage: Wird gegen den Halter ermittelt, oder ist er nur Zeuge?</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Prozessrecht | Billigkeit und Aufwand bei Erinnerung gegen den Kostenansatz]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Bei der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kommt man mit Billigkeitsargumenten nicht weiter. Der BFH lässt nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst zu. Der möglicherweise geringe Aufwand des Gerichts bleibt außer Betracht (BFH 20.5.26, V E 3/26, Abruf-Nr.  254307 ).]]></summary>
    <updated>2026-08-26T08:03:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-in-nebengebieten/prozessrecht-billigkeit-und-aufwand-bei-erinnerung-gegen-den-kostenansatz-f175500"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-in-nebengebieten/prozessrecht-billigkeit-und-aufwand-bei-erinnerung-gegen-den-kostenansatz-f175500</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kommt man mit Billigkeitsargumenten nicht weiter. Der BFH lässt nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst zu. Der möglicherweise geringe Aufwand des Gerichts bleibt außer Betracht (BFH 20.5.26, V E 3/26, Abruf-Nr.  254307 ).</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinare | Übersicht: Ihre IWW-Webinare auf einen Blick]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></summary>
    <updated>2026-08-25T10:28:45+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f175828"/>
    <id>https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f175828</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
</feed>
