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30.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103860

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.09.2010 – II ZR 98/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


II ZR 98/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:

Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 2010 einstweilig einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe
Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4). Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ihr sei ein solcher Antrag nicht zumutbar gewesen, weil sie mit Rücksicht auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2010 auf den Erfolg ihrer Berufung habe vertrauen dürfen. Nach ihrem eigenen Vortrag war ihr in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 bewusst, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen den Erfolg ihrer Berufung hatte. Sie hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung unabhängig von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach § 712 ZPO stellen können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 449/06, WuM 2008, 50). Deshalb scheidet die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung unabhängig davon aus, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.; vom 23. Oktober 2007 aaO).
1
Angesichts dessen kommt es auf den Umstand nicht mehr an, dass die Beklagte einen ihr durch die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt keinen solchen unersetzbaren Nachteil dar, sondern ist als normale Folge des ergangenen Urteils und seiner Vollstreckbarkeit hinzunehmen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Abgabe die konkrete Gefahr des Existenzverlustes droht (MünchKommZPO/Krüger, 3. Aufl. § 707 Rn. 17). Die als Folge der Abgabe von der Beklagten - ohnehin nur vermuteten - wirtschaftlichen Nachteile für die von ihr geführte GmbH, einer von ihr verschiedenen (juristischen) Person, reichen zur Glaubhaftmachung eines sie persönlich bedrohenden Existenzverlustes nicht aus.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 712 ZPO § 719 Abs. 2 ZPO

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