14.09.2007 · IWW-Abrufnummer 072904
Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 22.09.2006 – S 2284 - 246 - StO 235
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG;
steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser
Oberfinanzdirektion Hannover
S 2284-246-StO 235
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Sie erwachsen regelmäßig zwangsläufig, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Daher ist auf Bund-/Länderebene beschlossen worden, die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen.