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18.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207778

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 13.11.2018 – 10 WF 164/18

1. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands, sondern von einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtbelange samt seiner persönlichen Interessen ab (vorliegend bejaht wegen Entfremdung vom Erblasser und Erbausschlagung vorrangiger Erben).

2. Eine Erbausschlagung eines Erben, der im staatlichen Leistungsbezug steht, ist zwar regelmäßig nicht genehmigungsfähig, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird. Anderes gilt aber, wenn durch die Erbschaft allenfalls ein Wertzufluss unterhalb des Schonvermögens § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a SGB II zu erwarten ist.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 03.09.2018 abgeändert. Die für das Kind U, geboren am XX.XX.2001, in der Urkunde vom XX.XX.2018 vor dem Notar Dr. X, I, Urk.-Nr. XXX/2018 abgegebenen Erklärungen der Kindesmutter D.T. in der Nachlasssache betreffend den Großvater des Kindes – L.M., verstorben am XX.XX.2017 in Aachen (AG Aachen 700 L VI 340/18),  werden familiengerichtlich genehmigt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
 
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Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Kindesmutter erklärte Ausschlagung der Erbschaft ihrer Tochter U nach dem am XX.XX.2017 verstorbenen L.M. war familiengerichtlich zu genehmigen, § 1643 Abs. 2 BGB.
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Hierbei hat das Amtsgericht zwar zu Recht darauf verwiesen, dass der Genehmigungsgrund einer Überschuldung des Nachlasses (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.01.2014 – 9 UF 16/13, unveröffentlicht) vorliegend nicht in Betracht kommt, weil der Nachlass nicht überschuldet ist. Dem Nachlassvermögen in Höhe eines ½ Miteigentumsanteils an dem Grundstück …. stehen zwar Schulden in einer Höhe von 20.895,99 € gegenüber. Der Wert des Miteigentumsanteils ist aber – entsprechend der Angaben im Nachlassverzeichnis – mit 25.000,00 € anzusetzen, weil der im hiesigen Verfahren behauptete Minderwert aufgrund Renovierungsbedarfs nicht hinreichend dargetan oder sonst für das Gericht ersichtlich wäre. Aus dem Nachlass ist daher – bei Abzug weiterer 3.193,00 € Beerdigungskosten – für die Minderjährige ein Betrag von 911,01 € zu erwarten.
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Der Ausschlagungserklärung zu Lasten eines minderjährigen Erben muss aber nicht stets schon dann die Genehmigung versagt werden, wenn es an einer Überschuldung des Nachlasses fehlt. Maßstab für die zu treffende familiengerichtliche Entscheidung ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt mithin nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands ab. Auch seine Gesamtbelange – samt seiner persönlichen Interessen – sind umfassend zu würdigen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.04.2015 – 6 WF 42/15, FamRZ 2016, 260). Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob und aus welchen Gründen vorrangig Erbberechtigte ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2018 - 13 WF 114/18, ZEV 2018, 677).
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Unter Berücksichtigung dieser Belange ist für den Senat zunächst von Bedeutung, dass die mit 17 ½ Jahren bereits hinreichend entscheidungssichere Minderjährige selbst den Willen geäußert hat, die Erbschaft wegen dauerhafter Entfremdung zum Erblasser ausschlagen zu wollen (Bl. 17 d.A.). Hinzu tritt, dass vorrangig Erbberechtigte ebenfalls bereits ausgeschlagen haben. Weiterhin ist – da nicht bekannt ist, ob die für die weiteren potentiellen Erben, die ebenfalls minderjährigen K. M., T. M. und B. M., erklärten Ausschlagungen familiengerichtlich genehmigt worden sind – denkbar, dass der Nachlass in Höhe von 911,01 € sich noch auf weitere Erben verteilen wird, mithin der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil sich noch weiter reduzieren könnte.
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Der Senat verkennt nicht, dass eine Erbausschlagung eines Erben, der s– wie hier – im staatlichen Leistungsbezug steht, regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird (vgl. OLG Hamm. Beschl. v. 16.07.2009 – 15 Wx 85/09, FamRZ 2009, 2036). Vorliegend indes ist – bestenfalls – ein Wertzufluss zu erwarten, der deutlich unterhalb des Schonvermögens (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a SGB II: 3.100,00 €) liegt und über welchen der Erbe daher eigenverantwortlich disponieren kann. Wenn dann noch die übereinstimmende Haltung der gesetzlichen Vertreterin und des Kindes selbst ist, wegen der Entfremdung zum Erblasser (der nach dem Vorbringen der Kindesmutter diese nach der Geburt der Tochter U „verstoßen“ hatte, Bl. 56/67 d.A.) eine Erbschaft von dieser Seite nicht mehr annehmen zu wollen, verdient dieser Wille im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung des Umfangs der im Erbfall bestenfalls nur zu erwartenden überschaubaren finanziellen Vorteile - Berücksichtigung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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