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10.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192424

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 10.01.2017 – 2 Ws 441/16

Die Kosten der Auswertung beschlagnahmter Datenträger durch einen externen Dienstleister können nicht als Auslagen für ein Sachverständigengutachtem im Sinne des KV-GKG Nr. 9005 angesetzt werden, wenn dieses Gutachten nur eine technische Dienstleistung zur Erleichterung der Durchsicht des Datenbestandes im Ermittlungsverfahren darstellt.


Orientierungssatz:

Auswertung von Datenträgern nicht in jedem Falle als Sachverständigengutachten abrechenbar

Amtlicher Leitsatz:

Die Kosten der Auswertung beschlagnahmter Datenträger durch einen externen Dienstleister können nicht als Auslagen für ein Sachverständigengutachtem im Sinne des KV-GKG Nr. 9005 angesetzt werden, wenn dieses Gutachten nur eine technische Dienstleistung zur Erleichterung der Durchsicht des Datenbestandes im Ermittlungsverfahren darstellt.

Auf die zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts K vom 12. Oktober 2016 - 2 Qs xx/15 -, mit welchem die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom 19. Dezember 2014, durch den die Kostenrechnung vom 30. September 2014 abgeändert und die ursprünglich in Ansatz gebrachten Kosten für die Sachverständigenvergütung nach Nr. 9005 KV-GKG niedergeschlagen worden sind, als unbegründet verworfen worden ist, hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 10. Januar 2017 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 18. August 2014 - 51 Ds xxx Js xxx/11 (xx/13) - war der seinerzeitige Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte hatte weiter die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 30. September 2014 (vorgeheftet in x zu I.) wurde unter Bezugnahme auf Nr. 9005 KV-GKG eine Sachverständigenvergütung in Höhe von 9.331,74 € zu Lasten des nunmehrigen Verurteilten festgesetzt. Zugrunde lag eine auf diesen Betrag lautende Rechnung der Firma X. GmbH gegenüber der Staatsanwaltschaft Kiel vom 7. August 2012 (Bl. 121 ff. d. A.) über ein Gutachten zur forensischen Auswertung von sichergestellten Datenträgern. Auf Erinnerung des Verurteilten wurde der genannte Betrag der Kostenrechnung mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 22. Dezember 2014 niedergeschlagen (Bl. 232 - 234 d. A.), weil nach Auffassung des Amtsgerichts die Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft gegen § 110 StPO verstoßen habe und daher eine unrichtige Sachbehandlung dargestellt habe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts K mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (Bl. 260 ff. d. A.) als unbegründet verworfen, aber die weitere Beschwerde zugelassen. Der Verurteilte habe die angesetzten Kosten deshalb nicht zu tragen, weil es sich bei der an die Firma X. GmbH gezahlte Vergütung nicht um die einer Sachverständigen handele. Die Firma sei nämlich nicht als Sachverständige, sondern nur als bloße Ermittlungsgehilfin tätig geworden. Solche Kosten könnten aber nicht als Auslagen angesetzt werden, sie seien nach der Systematik des KV-GKG mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht der Bezirksrevisor geltend, dass es zum einen durchaus zulässig sei, zu Ermittlungshandlungen Privatpersonen hinzuzuziehen und zum anderen die abgerechnete Tätigkeit über die bloße Durchsicht von Datenträgern hinaus geführt habe und deshalb eine Vergütung gemäß JVEG habe abgerechnet werden können.

Demgegenüber verteidigt der Verurteilte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Tatsächlich sei die Tätigkeit der X. GmbH eine den Ermittlungsbehörden vorbehaltene Durchsicht von Beweismitteln gewesen. Diese seien hierzu auch technisch in der Lage. Die Auslagerung auf die Firma X. GmbH sei offenbar nur deshalb erfolgt, da die Stellen der Kriminalpolizei überlastet gewesen seien und nicht mit einer zeitnahen Auswertung zu rechnen gewesen sei. Eine solche Auslagerung sehe aber die Strafprozessordnung nicht vor.

II.

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 4 GKG nach Zulassung durch das Landgericht statthaft und zulässig angebracht worden, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Der Ansatz der Sachverständigenkosten muss zwar nicht schon deshalb unterbleiben, weil es eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG darstellt, dass im Rahmen der Auswertung von sichergestellten Datenträgern überhaupt ein externes Sachverständigengutachten eingeholt wird (1.). Jedoch können die Sachverständigenkosten nicht gemäß Nr. 9005 KV-GKG als Auslagen dem Verurteilten weiter belastet werden, weil die abgerechneten Leistungen nicht die Leistungen eines Sachverständigen darstellen (2.).

1. Zu Recht und anders als das Amtsgericht hat die Beschwerdekammer des Landgerichts ihre Entscheidung nicht schon darauf gestützt, dass es bereits strafprozessual unzulässig gewesen wäre, seitens der Staatsanwaltschaft private Dritte zu Dienstleistungen im Ermittlungsverfahren heranzuziehen. Es mag zwar sein, dass dem Gesetzgeber bei Neufassung des § 110 StPO vorgeschwebt hat, dass "die Polizei in der Regel über besonders ausgebildete, spezialisierte und erfahrene Bedienstete" verfügt, die anstelle von Staatsanwälten die in § 110 Abs. 3 StPO definierte Aufgabe der Durchsicht eines elektronischen Speichermediums vornehmen kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drs- 15/1508, S. 24). Der Senat sieht aber nicht, dass hiermit entgegen den übrigen Grundsätzen des Verfahrensrechts die Einbeziehung externer Sachkunde ausgeschlossen worden wäre. Vorbehaltlich der selbstverständlich zu wahrenden Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz beschreibt § 110 StPO mit der Zuordnung der "Durchsicht" zum Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsbeamten gemäß § 152 GVG eine Aufgabe und die Verantwortung für diese Aufgabe, nicht aber einzelne Modalitäten ihrer Wahrnehmung.

Ist die Verantwortung für die Durchsicht durch Staatsanwälte oder Ermittlungspersonen im Sinne des § 152 GVG sichergestellt, können daher Personen mit Spezialkenntnissen, etwa Dolmetscher, Sachverständige oder sonstige Dienstleister, durchaus hinzugezogen werden (vgl. nur Tsambikatis in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., Rn. 13 zu § 110 StPO; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., Rn. 2a zu § 110 StPO). Wie es zu behandeln wäre, wenn die Staatsanwaltschaft Dritte mit eigenem Interesse am Ausgang des Ermittlungsverfahrens einschaltet (zur Situation der Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) LG Kiel, Beschluss vom 22. Juni 2006, 37 Qs 54/06 - veröffentlicht in JR 2007, 81 [LG Kiel 22.06.2006 - 37 Qs 54/06] f), ist vorliegend nicht zu entscheiden.

2. Indessen sieht der Senat nicht, dass die von der Firma X. GmbH abgerechneten Dienstleistungen die Qualität eines Sachverständigengutachtens hätten. Mangels eines andersgearteten geeigneten Auslagentatbestands sind damit die tatsächlich entstandenen Auslagen mit der Verfahrensgebühr nach GKG abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.

Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 - 1 StR 149/51 -, NJW 1951, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein.

Aus diesem Grund ist etwa eine von der Staatsanwaltschaft herangezogene Arzthelferin nur dann als Sachverständige entschädigt worden, wenn sie nicht nur eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen einer Arztpraxis vorgenommen hat, sondern unter Einsatz geeigneter Rechenprogramme und ihres Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte (OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359 [OLG Koblenz 16.07.2010 - 1 Ws 189/10]). Ebenso sind für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft deren Kosten als fiktive Sachverständigenkosten lediglich dann angesetzt worden, wenn ihre Aufgabe nicht in der bloßen Sichtung der sichergestellten Unterlagen oder im Geben von Hinweisen für die weitere Ermittlungstätigkeit lag, sondern sie selbständig und eigenverantwortlich eine gutachterliche Stellungnahme zu umschriebenen Beweisthemen abgegeben hatten (KG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ws 1/07 -, NStZ-RR 2009, 190 ff., bei [...] Rn. 8; ähnlich bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 1 Ws 353/03 -, NStZ-RR 2004, 298 f.). Nur scheinbar anders liegt es bei der Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a StPO, welche zwar einerseits eine bloße medizinische Dienstleistung darstellt, aber - was die Bestimmung etwa des Alkoholgehalts oder des Nachweises von Drogen betrifft - zweifelsohne ebenfalls die Anwendung medizinischen Erfahrungswissens und die Bewertung des gewonnenen Sachverhalts anhand von diesem erfordert. Hingegen wurde die von der Polizei von einem Privatunternehmen eingeholte technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien nicht als die Erstattung eines Sachverständigengutachtens angesehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 275/10 -; wistra 2011, 228; bei [...] Rn. 4 a. E.), sondern als bloße technische Dienstleistung.

Nicht anders liegt es aber auch im vorliegenden Fall:

Mit Auftrag der Kriminalpolizeistelle K vom 2. Dezember 2012, wurde im Wesentlichen um eine Auflistung kinderpornografischer Dateien in einer Excel-Tabelle gebeten und im Falle eines Auffinden von Mails kinderpornografischen Inhalt um die Mitteilung von Daten von Absender, Empfänger und Datum sowie Fundstelle des Ausdrucks. Laut dem vorliegenden Gutachten der Firma X. GmbH wurden der beschlagnahmte Rechner und die beschlagnahmten Datenträger mittels einer dafür geeigneten Software auf die Existenz von kinderpornografischen Darstellungen untersucht wie auch - insoweit zum Teil überschießend - unter Verwendung von hinterlassenen Spuren das einschlägige Kommunikationsverhalten des Betreibers des Rechners. Die Ergebnisse wurden in geeigneter Weise teils tabellarisch, teils auszugsweise sichtbar gemacht.

Der Senat verkennt nicht, dass die von der Firma X. GmbH erbrachte Leistung die Anwendung einer spezifischen Software ebenso voraussetzt wie ein diese Anwendung begleitendes entsprechendes fachliches Wissen, welches dasjenige eines durchschnittlichen Computerbenutzers in den Justizbehörden übersteigen dürfte. Allerdings wurde auf diese Weise - wie es die Beschwerdekammer des Landgerichts richtig gesehen hat - nicht mehr erbracht als eine technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Dateimaterial, dessen Bewertung im Übrigen selbstverständlich von den ermittelnden Polizeibeamten oder Staatsanwälten noch vorzunehmen war. Eine Beantwortung spezifischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie - allein hierfür dürfte die Firma X. GmbH auch fachlich ausgewiesen sein - war weder in Auftrag gegeben worden noch ist sie erfolgt.

So hätte es - vielleicht - liegen können bei der Erstellung eines spezifischen Kommunikationsprofils in Bezug auf wiederholtem Kontakt zu bestimmten Internet-Adressen oder bei Fragen nach der Wirksamkeit oder der Provenienz bestimmter Verschlüsselungstechnologien, wenn derartige Fragen gestellt worden wären. Dies war aber nicht der Fall und hätte zudem eine erste "Durchsicht" des Datenmaterials erfordert, welche vor Beauftragung der Firma X. GmbH gerade noch nicht geleistet worden war. Auch liegt der Fall nicht etwa derart, dass die Firma X. GmbH eine Auswertung mittels eines allein von ihr entwickelten speziellen Verfahrens vorgenommen hätte; die laut Angaben des Gutachtens eingesetzte Software EnCase Version 6.16 ist vielmehr ein auf dem Markt erhältliches Produkt des Herstellers "Guidance Software", welches nach Erwerb und Schulung grundsätzlich auch von anderen IT-Spezialisten angewendet werden kann. Damit verbleibt die Leistung der X. GmbH im Bereich der bloßen technischen Dienstleistung. Die - technisch qualifizierte - Erleichterung der im Ermittlungsverfahren ohnehin notwendigen Durchsicht eines Datenbestandes mittels Sichtbarmachung und Vorsortierung allein macht diese Dienstleistung aber noch nicht zu einem Sachverständigengutachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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