Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

04.08.2015 · IWW-Abrufnummer 178560

Bundesgerichtshof: Urteil vom 30.06.2015 – VI ZR 379/14

Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Verdienstes fehlt die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz.


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen



Tatbestand

1


Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstausfallschadens.


2


Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.


3


Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich zunächst im Eingangsverfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand. Seit Anfang Januar 2014 ist der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als monatliches Ausbildungsgeld erhielt der Kläger in den ersten 13 Monaten 63 €, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75 €. Die von der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahmekosten betrugen monatlich mehr als 3000 €.


4


Die Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers - den dieser unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hat - steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist alleine die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt übergegangen sei. Denn die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen seien jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des Klägers in der Werkstatt kongruent mit seinem Verdienstausfallschaden.


5


Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des für den Monat September 2011 geltend gemachten Verdienstausfallschadens in Höhe von 418,50 € (zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,52 € nebst Zinsen) abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte im Wesentlichen zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschadens nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils weiter.




Entscheidungsgründe



I.

6


Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden gemäß § 843 Abs. 1 BGB zugesprochen.


7


Er sei diesbezüglich aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträgerin i.S.d. § 116 Abs. 10 SGB X übergegangen.


8


Der Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setze voraus, dass infolge des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen seien, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezögen.


9


Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz sei jedoch nicht gegeben. Während dem Kläger ein Verdienstausfallschaden entstanden sei, handele es sich bei dem finanziellen Aufwand, der aus der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen entstanden sei, um Mehraufwendungen unter dem Aspekt der vermehrten Bedürfnisse. Bei der Beschäftigung des Klägers im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen handele es sich im Streitfall, in dem von Geburt an eine Schwerstschädigung vorliege, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen nahekommenden Zustands mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erreichen und so die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsleben des Klägers auszugleichen. Vielmehr gehe es darum, seine Lebensführung in Bezug auf soziale Kontakte und die Strukturierung eines Tagesablaufs mit zu erledigenden Aufgaben sowie sinnvoller, das Selbstwertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner geburtsbedingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern. Diese Zielsetzung werde dadurch, dass der Geschädigte im Zuge seiner in der Regel einfachsten Tätigkeiten in der Werkstatt zugleich eine in geringem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen möge, nicht verändert.




II.

10


Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.


11


Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich des von ihm geforderten Verdienstausfallschadens als aktivlegitimiert angesehen.


12


1. Es ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 10 SGB X im Hinblick auf die von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. hierzu §§ 40 , 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie § 117 Abs. 2 SGB III nF bzw. § 102 Abs. 2 SGB III aF) übergegangen ist.


13


Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine sachliche Kongruenz der Erbringung der Maßnahmekosten seitens der Bundesagentur für Arbeit mit dem Verdienstausfallschaden des Klägers i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint.


14


a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12 , BGHZ 197, 316 Rn. 26 ; vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10 , VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09 , VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN).


15


b) An einer solchen sachlichen Kongruenz fehlt es im Streitfall.


16


aa) Dabei kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dahinstehen, ob die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse oder des Erwerbsschadens, zu dessen Fallgruppe der Verdienstausfallschaden rechnet (vgl. MünchKommBGB/Wagner, BGB, 6. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 27), zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14 , VersR 2015, 598 Rn. 18 f.) oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. Langenick, NZV 2007, 105, 110).


17


Wie der Senat bereits betont hat, ist die Sichtweise der sog. "Gruppentheorie", wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers erforderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadenersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen, auf die Aufgabe beschränkt, die Schadensregulierung zu erleichtern ( Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 , VersR 1981, 477, 478 mwN; KassKomm/Kater, § 116 SGB X Rn. 105 (Stand: April 2015); Kreikebohm/Waltermann, 3. Aufl., § 116 SGB X Rn. 35). Das macht aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertigen (Senatsurteile vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79, aaO mwN; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 , VersR 1974, 162, 163; vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72 , VersR 1973, 566, 567; KassKomm/Kater, aaO; Kreikebohm/Waltermann, aaO; Geigel/Plagemann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kap., Rn. 22; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 , BGHZ 54, 377, 381 ff. ). Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Ergebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht, wenn die Leistungen des Versicherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 , VersR 1979, 640; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 24).


18


bb) Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten hier die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger nicht.


19


Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden ( Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 , BGHZ 196, 122 Rn. 12 ; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88 , BGHZ 106, 284, 288 ; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 , VersR 2011, 1204 Rn. 21).


20


Ein Übergang des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt nach §§ 40 , 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger seinen Verdienstausfallschaden mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.


21


(1) Ein Geschädigter kann einerseits als Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, aaO Rn. 13; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07 , BGHZ 176, 109 Rn. 9 ; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82 , BGHZ 90, 334, 336 f. ; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08 , VersR 2010, 133 Rn. 7 mwN). Hierzu zählt der vom Kläger geforderte Verdienstausfallschaden.


22


(2) Ersatzfähig sind andererseits aber auch - unabhängig von der Zuordnung zu einer Schadensgruppe - die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Denn die mit der Beschäftigung des Geschädigten in der Werkstatt verbundenen Kosten dienen der Aktivierung der verbliebenen Arbeitskraft des Behinderten und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem Lebenszuschnitt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, möglichst nahe kommenden Zustandes. Sie stellen sich deshalb als materieller Schaden dar (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, aaO Rn. 18; Senatsbeschluss vom 11. Juni 1991 - VI ZR 307/90 , NZV 1991, 387).


23


(3) Von den Aufwendungen für die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen wird der Kläger dadurch, dass die Bundesagentur für Arbeit diese Leistungen erbringt, schadensfrei gestellt. Zugleich kann die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 10 SGB X ihre hierfür entstandenen Kosten beim Schädiger geltend machen. An der sachlichen Kongruenz der Leistung der Bundesagentur für Arbeit mit diesem Schadensersatzanspruch des Klägers kann kein Zweifel bestehen, sind beide doch in Zweck und Umfang gleich.


24


Der geltend gemachte Verdienstausfall des Klägers wird durch die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für seine Beschäftigung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt jedoch nicht kompensiert. Er stellt vielmehr einen weiteren Schaden dar, der nicht in zusätzlichen Aufwendungen, sondern vielmehr in geringeren Einnahmen aufgrund seines schadensbedingten Gesundheitszustands besteht.


25


Fände auch ein Übergang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen statt, führte dies zu einer Schlechterstellung des Geschädigten, wohingegen der Leistungsträger einen Anspruch innehätte, dem keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen.


26


2. Dahinstehen kann, ob das von der Bundesagentur für Arbeit an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld nach §§ 122 , 125 SGB III nF (bzw. §§ 104 , 107 SGB III aF) sachlich kongruent zu dessen Verdienstausfall ist (so OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, [...] Rn. 97; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 116 Rn. 5b; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 31) und insoweit ein Übergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 10 SGB X stattgefunden hat. Denn die gezahlten Beträge wie auch die Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherungen hat der Kläger bei der Berechnung seines Verdienstausfallschadens bereits in Abzug gebracht.


27


3. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Anspruchszeitraum, die über die Kosten der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt und das gezahlte Ausbildungsgeld hinausgehen und zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93 , BGHZ 127, 120, 125 f. ; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 , BGHZ 131, 274, 278 ff. ; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95 , BGHZ 133, 129, 134 f. ; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08 , VersR 2009, 995 Rn. 6; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, [...] Rn. 65), hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch rügt die Revision insoweit übergangenen Sachvortrag.


Galke
Diederichsen
Offenloch
Oehler
Roloff

Verkündet am: 30. Juni 2015

Vorschriften§ 843 Abs. 1 BGB, § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 116 Abs. 10 SGB X, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X, §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, § 117 Abs. 2 SGB III, § 102 Abs. 2 SGB III, § 116 SGB X, § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 122, 125 SGB III, §§ 104, 107 SGB III

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr