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05.01.2010 · IWW-Abrufnummer 99168

Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.12.1998 – VI ZR 66/98

1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs beschränken, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann.
2. Der dem Geschädigten bei der Reparatur seines Kraftfahrzeugs zuzubilligende "Integritätszuschlag" von 30% gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge.


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 1998 wird, soweit sie den Grund des Klageanspruchs betrifft, als unzulässig verworfen. Im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte zu 1 stieß am 2. Februar 1996 als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkws bei dem Versuch, auf einer Straße in Berlin durch eine Lücke im Gegenverkehr nach links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen, mit einem als Taxi betriebenen Pkw der Klägerin zusammen, der ihr auf dem in seiner Fahrtrichtung äußersten rechten Fahrstreifen entgegenkam.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten vollen Ersatz ihres Schadens, den sie nach Instandsetzung ihres Fahrzeugs auf der Grundlage der von einem Sachverständigen auf netto 20.826,50 DM errechneten Reparaturkosten unter Einbeziehung weiterer nicht mehr streitiger Schadensposten auf insgesamt 21.603,60 DM beziffert und von dem sie unter Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2 von 7.724,13 DM mit der Klage die restlichen 13.879,47 DM verlangt.

Die Beklagten haben ein Mitverschulden des Fahrers der Klägerin geltend gemacht und deshalb eine Haftungsquote von nur 75% für angemessen gehalten. Sie haben ferner gemeint, die Klägerin müsse in Anbetracht des sich auf netto 16.521,74 DM belaufenden Wiederbeschaffungswerts und eines Restwerts ihres Taxis von 7.000 DM auf Totalschadensbasis mit der Folge abrechnen, daß ihr über die vorprozessuale Zahlung hinaus keine Ansprüche mehr zustünden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen; dies jedoch "nur zur Schadenshöhe". Im Revisionsrechtszug erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht hat unter Nummer 1 der Gründe eine Mitverantwortung der Klägerin für den Unfallschaden verneint und die volle Haftung der Beklagten bejaht. Es hat sodann unter Nummer 2 der Gründe die Einwendungen der Beklagten gegen die von der Klägerin geltend gemachte Höhe des Schadens zurückgewiesen und ausgeführt, daß die Klägerin zur Reparatur ihres Fahrzeugs berechtigt gewesen sei. Dem Integritätsinteresse des Eigentümers eines Kraftfahrzeugs, das ihm dessen Reparatur mit Kosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert ermögliche, sei auch bei einem geschäftlich genutzten Fahrzeug, insbesondere bei einem Taxi, Rechnung zu tragen. Die Grenze sei hier mit Reparaturkosten, die lediglich um circa 26% über dem Wiederbeschaffungswert lägen, nicht überschritten.

II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur vollen Haftung der Beklagten wendet und eine Mitverantwortung der Klägerin für den Schaden geltend macht, ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt mit 13.879,47 DM nicht den in § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Betrag von 60.000 DM, und das Berufungsgericht hat die Revision zum Grund des Klageanspruchs nicht zugelassen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO) auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (BGHZ 53, 152, 155; 76, 397, 399). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch die Revision auf Fragen beschränkt werden, die allein die Höhe der geltend gemachten Forderung berühren, da in solchem Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden kann (BGHZ 76, 397, 399; Senatsurteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58). Daß das Berufungsgericht hier kein solches Grundurteil erlassen hat, stand einer Beschränkung der Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ - aaO).

b) Das Berufungsgericht hat auch mit der insoweit gebotenen Klarheit (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38) die Revision nur zur Schadenshöhe zugelassen. Es hat dies bereits in der Urteilsformel ausgesprochen, und es hat, nachdem es die Entscheidungsgründe in Fragen zum Haftungsgrund einschließlich der - grundsätzlich auch hierher gehörenden - Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrers der Klägerin (Nummer 1) und in Ausführungen zur Schadenshöhe (Nummer 2) aufgeteilt hatte, am Ende der Gründe noch einmal ausgeführt, daß die Zulassung der Revision auf die Schadenshöhe beschränkt worden sei, weil der Entscheidung zum Grund des Anspruchs keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.

c) Wegen der nur beschränkt zulässigen Revision ist dem Senat eine Überprüfung der Gründe, aus denen das Berufungsgericht eine Mitverantwortung der Klägerin für den Unfallschaden verneint hat, verwehrt.

2. Daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Klageanspruch in voller Höhe auch der von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten für gerechtfertigt gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGHZ 115, 364, 371 ff.; 115, 375, 380; Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 f.). An dieser Rechtsprechung, die im Grundsatz auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird, hält der Senat fest.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die vorgenannte Rechtsprechung auf den Streitfall keine Anwendung finden könne, da es bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen, wie hier dem Taxi der Klägerin, an einem den "Integritätszuschlag" von 30% rechtfertigenden Erhaltungsinteresse des Geschädigten fehle.

aa) Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es sich in den den obigen Urteilen des Senats zugrundeliegenden Fällen jeweils um Fahrzeuge gehandelt habe, die einer privaten Nutzung gedient hätten. Auf diesen Umstand hat der Senat bei seinen Entscheidungen jedoch nicht abgestellt; dies würde auch zu kaum sachgerecht lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten bei teilweise privat und teilweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen führen.

bb) Der Rechtsprechung des Senats liegt die Erwägung zugrunde, daß es sich zwar sowohl bei der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs als auch bei einer statt dessen vorgenommenen Ersatzbeschaffung um Formen der Naturalrestitution handelt, daß aber die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (BGHZ 115, 364, 371; Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; siehe auch Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 4 Rdn. 13; Lipp, NZV 1996, 7, 8 f.; Medicus, JuS 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11, 14).

cc) Das Interesse eines Geschädigten an dem Erhalt seines Vermögens in dessen konkreter Zusammensetzung durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf privat genutzte Kraftfahrzeuge beschränkt; ihm kommt grundsätzlich auch bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen Bedeutung zu.

(a) Daß dem Wunsch eines Geschädigten auf Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs ein hoher Stellenwert beigemessen wird, hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, seinen tragenden Grund nicht in immateriellen Erwägungen (so aber Lipp, NJW 1990, 104, 105) und in der Anerkennung einer "eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen technischen Gegenstand" (so Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333). Ein derartiges Affektionsinteresse könnte auch bei dem Eigentümer eines privat genutzten Kraftfahrzeugs schadensrechtlich keine Anerkennung finden. Der dem Geschädigten zugebilligten "Integritätsspitze" von 30% liegen vielmehr durchaus wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. So weiß der Eigentümer eines privaten Fahrzeugs, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten sind und auf welche Weise sie behoben wurden. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, daß bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis zu zahlen ist.

(b) Das hierauf beruhende, schadensrechtlich besonders zu gewichtende Interesse des Geschädigten an einer Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs besteht grundsätzlich auch bei einem gewerblich eingesetzten Kraftfahrzeug. Ein solches Fahrzeug wird zumeist von einem überschaubaren Kreis ausgewählter Fahrer benutzt, auf deren Sorgfalt der Geschäftsherr vertrauen darf. So macht auch hier die Revision geltend, der Taxibetrieb der Klägerin verfüge über 15 Taxen, die von 30 Mitarbeitern gefahren würden. Bei einem derart oder in ähnlicher Weise genutzten Kraftfahrzeug hat zudem der Unternehmer nicht selten besondere Anweisungen zur regelmäßigen Pflege und Wartung des Fahrzeugs erteilt und auf diese Weise auch selbst für einen guten Erhaltungszustand gesorgt. Deshalb kann grundsätzlich auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug dem Integritätsinteresse des Eigentümers, das ja das Nutzungs- und Funktionsinteresse einschließt (so zutreffend Lipp, NZV 1996, 7), ein hoher Stellenwert nicht abgesprochen werden. Auch bei einem solchen Eigentümer ist daher die "Opfergrenze" für eine Aufgabe des Fahrzeugs in der Regel erst dann erreicht, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten (so auch OLG Düsseldorf, SP 1997, 194, 195; OLG Hamm MDR 1998, 1223, 1224 f.; LG Coburg, NJWE-VHR 1997, 130, 131; a.A. OLG Düsseldorf SP 1992, 271; Rischar, SP 1997, 288).

(c) Ob für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge solcher Unternehmer, die keinen Einfluß auf die jeweiligen Fahrer und deren Fahrweise haben, wie es etwa im Mietwagengeschäft der Fall ist, eine Ausnahme zu machen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

c) Daß das Berufungsgericht bei dem von ihm angestellten Kostenvergleich den von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Abzug des zwischen den Parteien in der Höhe streitigen Restwerts gegenübergestellt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 364, 371 ff.; Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO).

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