Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112035

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 10.05.2011 – I-1 U 144/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf

I-1 U 144/10

Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juli 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 10.09.2008. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Der Fahrzeugschaden des Klägers stellt sich wie folgt dar:

Reparaturkosten 16.712,71 € brutto Wiederbeschaffungswert 13.006,76 € (differenzbesteuert)

(130 % des Wiederbeschaffungswertes = 16.908,78 €)

Restwert 5.800,00 € brutto (Mehrwertsteueranteil 19 %).

Der Kläger hat das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen und zwar zu einem Preis von 16.865,31 € brutto. Die Beklagte hat lediglich auf Wiederbeschaffungsaufwandbasis reguliert, weil der Kläger bereits im Dezember 2008 ein Ersatzfahrzeug erworben und seinen Pkw Mercedes Herrn XXX überlassen hat, der die laufenden Kosten für dieses Fahrzeug übernommen hat und auf den das Fahrzeug auch zugelassen wurde. Streitiger Sachvortrag des Klägers ist, dass der Kläger ab dem 09.12.2009 (also nach einem Jahr) das Fahrzeug wieder in Besitz genommen hat und seitdem weiter genutzt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Reparaturkostenersatz verlangt. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger das Fahrzeug nicht hinreichend lange, nämlich 6 Monate lang, weiter genutzt habe. Es sei unerheblich, ob dem Kläger die Nutzungsberechtigung an dem Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurück übertragen worden sei, denn in diesem Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug nur repariert habe, um dieses selbst wieder nutzen zu können.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er restlichen Schadensersatz (Reparaturkostenbasis) ersetzt verlangt. Er behauptet, dass er das reparierte Fahrzeug, nachdem er es zunächst 2 Monate weiter genutzt habe, im Dezember 2008 seinem Freund XXX leihweise zur Verfügung gestellt und ihm dieser das Fahrzeug am 09.12.09 zurückgegeben habe. Seine Eigentümerstellung habe er nicht verloren. Er habe daher auch sein Nutzungsrecht nicht aufgeben wollen, welches er zwischenzeitlich nun über 9 Monate auch ausgeübt habe. Insofern sei es gerechtfertigt, Reparaturkostenersatz auch im Rahmen der sogenannten 130 %-Rechtsprechung zu verlangen. Hilfsweise verlangt er Ersatz auf Basis des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage auf Reparaturkostenersatz zu Recht abgewiesen; auch steht dem Kläger kein Ersatzanspruch in Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes zu.

Im Einzelnen ist hierzu noch folgendes auszuführen:

1.

Dem Eigentümer eines Kfz wird im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen. Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, er insbesondere weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Damit ist ihm mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen wäre, nicht in gleicher Weise gedient. Ob die – die unwirtschaftliche Reparatur – rechtfertigende Interessenlage besteht, kommt regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass der Geschädigte das Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt. Dabei wird ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen (BGH NJW 2006, 2179; VersR 2008, 134; VersR 2008, 135).
Dieser Nachweis des Integritätsinteresses ist auch bei – wie hier vorliegender - konkreter Abrechnung auf Rechnungsbasis in den sogenannten 130 %-Fällen durch den Geschädigten erforderlich. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 2183, Senat, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2010, 128) Er muss also auch hier neben der durchgeführten vollständigen und fachgerechten Reparatur nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens das Fahrzeug regelmäßig 6 Monate weiter nutzen.
Dabei muss die Weiternutzung nicht in jedem Fall durch den Geschädigten selbst erfolgen. Hat der Geschädigte etwa das Fahrzeug bereits vor dem Unfall regelmäßig Dritten (z.B. Familienangehörigen) überlassen, so dürfte eine Weiternutzung in entsprechender Weise zur Bejahung des Nachweises des besonderen Integritätsinteresses genügen. Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn – wie hier – das Fahrzeug nach der Reparatur erstmals einem Dritten überlassen wird, auf den das Fahrzeug zugelassen wird und der die laufenden Kosten übernimmt. Eine solche Vorgehensweise belegt, dass die Vertrautheit mit dem Fahrzeug bei der Reparatur keine Rolle gespielt hat; der Fall stellt sich insofern nicht anders dar, als wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur – vorzeitig – veräußert hätte. Soweit der Kläger das Fahrzeug nach einem Jahr (angeblich) vereinbarungsgemäß wieder übernommen und seitdem nunmehr auch insgesamt über sechs Monate genutzt haben sollte, vermag dies nicht mehr zu belegen, dass der Kläger bei Vornahme der Reparatur Wert auf den Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeuges gelegt hat.

2.

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 2183) wie auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.) kann der Geschädigte in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (7.206,76 €) ersetzt verlangen. Soweit der Kläger zwischenzeitlich wieder in den Besitz des Fahrzeuges gelangt ist, steht dies dem Abzug des Restwertes bei der Schadensabrechnung nicht entgegen. Entscheidend bleibt, dass der Kläger ein die unwirtschaftliche Reparatur rechtfertigendes Integritätsinteresse nicht bewiesen hat und er deshalb auf die Ersatzbeschaffungskosten unter Abzug des Restwertes zu verweisen ist. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, dem Kläger jedenfalls Ersatz auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes zu zusprechen. Soweit der BGH in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 (NJW 2007, 588) trotz vorzeitiger Veräußerung vollen Reparaturkostenersatz zugebilligt hat, kam es dort auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat; ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren – und dies ist der maßgebliche Unterschied zu dem vorliegenden Fall - vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. Auch soweit in den sogenannten 130%-Fällen eine konkrete Teilabrechnung über dem Wert des Wiederbeschaffungsaufwands akzeptiert wird (Senat SP 2006, 316; BGH NJW 2005, 1110; BB 2010, 194; Greiner, ZfS 2006, 63, 67) ist danach weitere Voraussetzung, dass der Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig durch eine sechsmonatige Weiternutzung beweist (vgl. hierzu auch Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2010, 128).

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.658,55 € festgesetzt.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr