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06.05.2011 · IWW-Abrufnummer 111467

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 25.02.2011 – 7 Wx 26/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


7 Wx 26/10
Brandenburgisches Oberlandesgericht
VR 3627 Amtsgericht Cottbus

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Vereinsregistersache XXX
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch XXX

am 25. Februar 2011

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Cottbus vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Beteiligte zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist ein am 27.03.1992 gegründeter Verein. Der Vereinszweck ist insbesondere auf die Förderung und Ausübung des Fußballsports ausgerichtet, wobei der Verein auch anderen Sportarten offensteht. Mit Schreiben vom 03.02.2010 beantragte die Notarin T…für den Antragsteller, den nunmehr in SV … 1921 e.V. geänderten Vereinsnamen einzutragen.

Mit Zwischenverfügung vom 26.05.2010 hat das Amtsgericht die Namensänderung beanstandet, namentlich den Nachweis einer Vereinsgründung im Jahr 1921 für notwendig erachtet.

Der Antragsteller hat am 17.06.2010 Beschwerde eingelegt.

II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58, 63 Abs. 1 FamFG).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Vom rechtlichen Ansatz ist in § 57 BGB lediglich geregelt, dass die Satzung den Namen des Vereins enthalten muss und dieser Name sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss. In dieser Hinsicht hat die Prüfung des Amtsgerichts keine Beanstandung ergeben.

Die Wahl des Namens ist ansonsten grundsätzlich frei (Sauter/Schweyer/Waldner, Der einge-tragene Verein, 19. Aufl., 1. Teil, Rdnr. 58). Allerdings gilt auch im Vereinsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit, der in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort niedergelegten Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (OLG Jena, Rpfleger, 1998, 114; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 2002, 176, 177; Sauter/Schweyer/Waldner,
1. Teil, Rdnr. 59).

Mit der Neuregelung des Firmenrechts durch das Handelsreformgesetz (HRefG) vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1474) sind auch für das Vereinsrecht die Anforderungen an die Namenswahrheit herabgesenkt worden. Gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung ist nicht mehr darauf abzustellen, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Aufgrund des – nach wie vor geltenden - Irreführungsverbots im registerrechtlichen Verfahren ist ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 2002, 176, 177; Sauter/Schweyer/Waldner, 1. Teil, Rdnr. 59; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 93).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht die Namensänderung zutreffend für nicht zulässig erachtet.

Die angemeldete Namensänderung, mit der dem Vereinsnamen die Jahreszahl „1921“ hinzugefügt werden soll, bedeutet eine Irreführung über die Verhältnisse des Antragstellers, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.

Wird in den Namen eines Vereins eine Jahreszahl als Bestandteil des Namens aufgenommen, so wird dies in aller Regel als ein Hinweis auf das Gründungsjahr des Vereins aufgefasst. Namentlich bei Sportvereinen ist eine verbreitete Übung festzustellen, das Gründungsjahr im Vereinsnamen anzugeben (BayObLG NJW 1972, 957, 958; KG OLGZ 1983, 272; OLG Jena Rpfleger 1998, 114, 115; Sauter/Schweyer/Waldner, 1. Teil, Rdnr. 59). Mit der Jahreszahl wird, weil sie mit der Gründung des Vereins in Verbindung gebracht wird, der Eindruck von Tradition und Beständigkeit vermittelt, insbesondere dann, wenn die Jahreszahl auf ein bereits länger zurückliegendes Gründungsjahr hinweist. In der Angabe der Jahreszahl liegt eine zeitliche Bezugnahme, die im Rechtsverkehr nichts anderes bedeutet als das Gründungsjahr. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen bei einem Verein, dessen Vereinsname eine Jahreszahl enthält, davon aus, dass dieser Verein in dem angegebenen Jahr tatsächlich gegründet worden sei und seither ununterbrochen fortbestanden habe.

Der Antragsteller ist tatsächlich erst am 27.03.1992 gegründet worden. Schon deshalb bedeutet die nunmehr eingefügte Jahreszahl „1921“ als Bestandteil des Namens eine Irreführung des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse des Antragstellers, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Die Irreführung ist auch deshalb besonders schwerwiegend, weil der Eindruck vermittelt wird, der Antragsteller bestehe schon seit mehr als 70 Jahren, gerechnet von seiner tatsächlichen Gründung ab.

Die Angabe des Antragstellers auf Seite 2 seiner Eingabe vom 22.03.2010 (Bl. 104 d.A.), er sei Nachfolger des im Jahre 1921 gegründeten Sportclubs „H…. H…“, ist durch keinen tauglichen Nachweis belegt. Es handelt sich um eine reine Rechtsbehauptung. Die Vorlage der Kopie des Mitgliedbuches des Sportclubs „H…“, gegründet 1921 mit Sitz in … (Bl. 108, 109 d.A.), ist nämlich als Nachweis nicht geeignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Beschwerdewert: 3.000,00 €.

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