13.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111278
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 11.10.2010 – 3 Ss OWi 1380/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ss OWi 1380/10
Tenor:
Auch eine gegenüber dem Bußgeldbescheid erhebliche Erhöhung der Geldbuße (Verdoppelung des Regelsatzes) bedarf ohne das Hinzutreten besonderer - im Einzelfall einen Vertrauenstatbestand begründender - Umstände grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 I, II i.V.m. § 71 I OWiG (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 12.06.2002 - 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366).
Zum Sachverhalt
Das AG verurteilte den Betr. unter Verdoppelung der gegen ihn im Bußgeldbescheid festgesetzten (Regel-) Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 80 EUR. Die Rechtsbeschwerde des Betr., deren Zulassung er beantragt, blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Nach § 80 I und II Nr. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
I.
Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße - hier im Wege der Verdoppelung des Regelsatzes - durch das Gericht bedarf grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 I, II StPO i.V.m. § 71 I OWiG (Göhler- Seitz OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/ Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 102; OLG Karlsruhe DAR 2008, 709 f. = NStZ-RR 2008, 321 f. = NZV 2008, 586 f. [OLG Karlsruhe 19.06.2008 - 1 Ss 25/08]
II.
Die vom Betr. angeführten Beschlüsse des OLG Hamm vom 13.11.2009 (3 Ss OWi 622/09 = DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. m. Anm. Burhoff ) und des OLG Jena vom 22.05.2007 (1 Ss 346/06 = VRS 113, 330 ff.) führen nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG. Zum Einen liegen diesen Entscheidungen ersichtlich andere Fallgestaltungen zugrunde (die Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße wurde im Urteil überhaupt nicht bzw. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 III 2; 2. Hs. OWiG ohne Hinweis mit dem relativ hohen Einkommen des Betr. begründet). Die zur Frage einer Hinweispflicht weiterhin ergangenen Beschlüsse des OLG Jena vom 26.02.2010 (1 Ss 270/09 = ZfS 2010, 294 f. = NZV 2010, 311 f. = StraFo 2010, 206 f. = VRS 118, 365 f.) und des OLG Düsseldorf vom 04.03.1994 (5 Ss
III.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 IV S. 1 u. 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i.V.m. IV 4 OWiG).