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05.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111091

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 29.06.2010 – 3 U 92/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 U 92/09

verkündet am: 29. Juni 2010
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juni 2010 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des EinzelR.s der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Streithelfers der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin macht gegen die Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben der Beklagten im Jahre 2006 geltend. Die Beklagten sind Eigentümer eines ehemaligen Flachdachbungalows, auf den sie ein Giebeldach aufsetzen ließen. Die Klägerin führte hierbei Verkleidungsarbeiten durch. Während der Vertrag zwischen den Parteien hierfür eine Auftragssumme von 12.611,00 € brutto vorsieht, beläuft sich die Schlussrechnung der Klägerin auf 22.941,58 € brutto. Nach Teilzahlungen der Beklagten und einem von der Klägerin selbst vorgenommenen Abzug in Höhe von 187,01 € wegen nicht ausgeführter Arbeiten blieben 8.728,49 € offen, die die Klägerin klageweise geltend gemacht hat. Während des Rechtsstreits haben die Beklagten einen als Sicherheit zunächst zurückbehaltenen Betrag in Höhe von 1.147,00 € bei einer Sparkasse hinterlegt.

Die Beklagten haben dem mit der Durchführung des Bauvorhabens betrauten Architekten R. den Streit verkündet; er ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung des Streithelfers der Klägerin als Zeugen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die Berechtigung einer der streitigen Positionen aus der Schlussrechnung, der Position N005 betreffend Zusatzkosten in Höhe von 591,95 € brutto wegen einer Luke im Ostgiebel, erhoben. Es hat der Klage sodann überwiegend, unter Abzug nur der genannten Position N005, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Aussage des Zeugen R. mehrere Zusatzaufträge der Beklagten an die Klägerin ergäben, die dementsprechend zu vergüten seien. Teilweise seien die über das Angebot hinausgehenden Arbeiten auch technisch notwendig gewesen und deshalb nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu vergüten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, in dem sie unter kritischer Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen. Sie bestreiten die Vergabe von Zusatzaufträgen und verweisen darauf, dass aus ihrer Sicht ein Pauschalvertrag geschlossen worden sei, bei dem sich der letztendlich abgerechnete Vergütungsbetrag nicht mehr nennenswert ändern werde. Wegen der nicht ausgeführten Arbeiten müsse ein höherer Abzug in Höhe von 941,58 € brutto vorgenommen werden, wie ihn die Klägerin selbst vorgerichtlich anerkannt habe. Die Klägerin müsse ihnen zudem die Kosten in Höhe von 1.222,17 € ersetzen, die ihnen durch die Ausführung der Arbeiten durch eine Drittfirma entstanden seien. Außerdem könnten sie auf der Grundlage der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten eine Umlage der Gerüstkosten auf die Klägerin in Höhe von 550,00 € verlangen. Ebenso seien sie zur Einbehaltung einer Sicherheit berechtigt gewesen. Die Klägerin und ihr Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein restlicher Vergütungsanspruch für ihre im Jahre 2006 ausgeführten Arbeiten in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu.

Im Ausgangspunkt zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass bei der Prüfung, inwieweit der Klägerin Vergütungsansprüche über die Auftragssumme hinaus zustehen können, zunächst zu klären ist, inwieweit die abgerechneten Arbeiten Inhalt des Vertrages waren. Erst dann kann beurteilt werden, auf welcher Grundlage sich Ansprüche wegen der weiteren Arbeiten ergeben können. Diese Prüfung ist im Folgenden für die noch streitigen Positionen im Einzelnen vorzunehmen.

Positionen 1.008 und 1.009:

1. In welchem Umfang die Verkleidungsarbeiten Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren, erschließt sich bei einem Blick auf die weiteren, nicht streitigen Positionen 1.006 und 1.007.

Die
Position 1.006:
31 m mehrfach gekantetes Lochblech aus Titanzink liefern und im Anschlussbereich zum Dachüberstand montieren (Abluftquerschnitt); EP 10,20 €, GP 316,20 €

aus dem Angebot vom 01. August 2006 betrifft ersichtlich eine Verkleidung an den beiden Traufseiten. Das ist aus der Schlussrechnung zu erschließen, in der die Position mit

Position 1.006:
28,77 m Lochblech aus Titanzink, Aufmaß:
Straßenseite unterhalb der Rinne 14,29
Gartenseite unterhalb der Rinne 14,48
EP 10,20 €; GP 293,45 €

auftaucht. Die Bezeichnung Straßen- und Gartenseite beziehen sich unstreitig auf die Traufseiten. Nur hierzu passen auch die Maße.

Das Angebotsschreiben vom 01. August 2006 enthält sodann folgende Positionen:

Position 1.007:
16 m Unterkonstruktion aus imprägnierten Latten/Bohlen zur Montage der Bekleidung der Unterseite des Dachüberstandes, Breite bis 35 cm, liefern und fluchtgerecht herstellen; EP 28,80 €; GP 412,80 €;

Position 1.008:
16 m Unterseite des Dachüberstandes, Breite bis 35 cm, mit gleichen Platten wie die Fassadenbekleidung versehen; EP 43,65 €; GP 698,40 €;

Position 1.009:
16 m senkrechte Bekleidung des bauseits vorhandenen Stirnbrettes, unterhalb der Giebelsteine der Dacheindeckung. Plattenart wie Fassade, Zuschnitt bis 20 cm;
EP 29,75 €; GP 476,00 €.

Die Positionen 1.007 und 1.008 müssen die waagerechte Verkleidung an der Unterseite des Dachüberstandes beider Traufseiten erfassen. Nur an den beiden Traufseiten gibt es einen Dachüberstand in annähernd dieser Breite. Außerdem lautet die Beschreibung der Position 1.007 in der Schlussrechnung:

Position 1.007:
27,78 m Unterkonstruktion zur Bekleidung des Dachüberstandes.
Aufmaß: Straßenseite 13,89; Gartenseite 11,14 und 2,75;
EP 25,80 €; GP 716,72 €;

Wie erwähnt, deckt sich die Bezeichnung Straßen- und Gartenseite hier mit den Traufseiten. Dazu passt auch die Erläuterung des Zeugen R., die er anhand der Bleistiftzeichnung auf Blatt 147 R d.A. vorgenommen hat. Er hat dort einen Querschnitt einer der Traufseiten gezeichnet und erläutert, dass oberhalb der Zahl "35" die horizontale Verkleidung zu sehen sei, die im Auftrag erteilt gewesen sei. Dies ist die waagerechte Verkleidung an den Unterseiten der Dachüberstände an den Traufseiten.

Nicht so einfach erschließt sich der Inhalt der Position 1.009 des Angebots über die senkrechte Verkleidung. Die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht deutet darauf hin, dass seines Erachtens die senkrechte Verkleidung vollumfänglich erst Gegenstand nachträglicher Beauftragung gewesen sei. Dies hat wohl auch der Zeuge R. bekundet, wenn auch seine Aussage hinsichtlich der senkrechten Verkleidung am sog. Ortgang, d.h. bezüglich der Verkleidung unterhalb des Daches an den beiden Giebelseiten, nicht ganz eindeutig ist. Indes muss die senkrechte Verkleidung am Ortgang von Anfang an im Auftrag enthalten gewesen und dies mit dem Angebotstext in Position 1.009 gemeint gewesen sein. Die Position könnte keiner sonstigen Verkleidungsarbeit zugeordnet werden. Außerdem kann kaum übersehen worden sein, dass die neu aufgebrachte Fassadenverkleidung in irgendeiner Weise an das Dach angearbeitet werden musste.

2. Ist damit der Inhalt des Angebots vom 01. August 2006 hinsichtlich der Verkleidungsarbeiten ermittelt, kann bestimmt werden, welche Verkleidungsarbeiten in der Schlussrechnung anders oder neu abgerechnet wurden. Geändert haben sich

- Position 1.008:
Aufmaß der waagerechten Verkleidung an den Traufseiten 27,78 m statt 16 m,
- Position 1.009:
Aufmaß der senkrechten Verkleidung unterhalb der Giebel 34,99 m statt 16 m.

Neu hinzu gekommen sind:

- Position 1.008:
Verkleidung des Dachüberstandes an den Giebeln mit Faserzementplatten,
- Position 1.009:
senkrechte Verkleidung an den Traufseiten unterhalb der Rinne und oberhalb des Verblenders.

3. Es lässt sich nun auch bestimmen, wie die Abweichungen der Schlussrechnung zum Angebot rechtlich einzuordnen sind. Soweit sie sich aus einem geänderten Aufmaß ergeben, handelt es sich um Mengenabweichungen und im Übrigen um Zusatzarbeiten.

a) Für die Mehrmengen kann die Klägerin unmittelbar aus dem Vertrag eine Vergütung beanspruchen.

aa) Eine Berücksichtigung der Mengenabweichungen kommt grundsätzlich in Betracht. Die Parteien haben keinen Pauschalvertrag geschlossen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann nur verwiesen werden. In der Auftragserteilung ist ersichtlich eine Pauschalierung des Auftrages im Sinne einer Abrundung vorbehalten, aber eben nicht vereinbart worden. Von einem Einheitspreisvertrag muss hier selbst dann ausgegangen werden, wenn man die Beweislast hierfür mit dem Bundesgerichtshof - entgegen der herrschenden Literaturmeinung - bei dem Auftragnehmer sieht (dazu Werner/Pastor-Werner, 12. Aufl. 2008, 1163, 1113 - 1115; Heiermann/Riedl/Rusam-Riedl, 10. Aufl. 2003, VOB/B § 2 Rn. 7). Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen konnte die Auftragserteilung nur als Abschluss eines Einheitspreisvertrages verstanden werden. Der Vorbehalt einer Massenprüfung hätte sonst ebenso wenig Sinn wie die Bezeichnung der Gesamtsumme als "voraussichtlich". Unmissverständlich wird auch im Angebot der Klägerin vom 01. August 2006 auf eine nur "überschlägige" Massenermittlung und die Abrechnung nach genauen Aufwand und Verbrauch hingewiesen. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal nachdrücklich hervorgehoben haben, dass ihnen das Angebot vom 01. August 2006 bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen habe, kann dies zu keiner anderen Bewertung führen. Für die Auslegung der Vertragsurkunde kommt es auf deren objektiven Erklärungsinhalt an, der auch dann gilt, wenn er den Beklagten nur unvollständig bekannt gewesen sein sollte. Abgesehen davon lag ihnen zumindest das Angebot vom 16. Mai 2006 vor, das die gleichen Hinweise enthält wie dasjenige vom 01. August 2006.

Von einem Pauschalvertrag ist auch nicht im Hinblick auf Ziffer 4 b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten auszugehen, in der es heißt:

"Die Vergabe der Arbeiten erfolgt in jedem Fall zum Festpreis, wenn sie nicht ausdrücklich zu Einheitspreisen vereinbart ist …"

Nach der Urkunde über die Auftragserteilung sollten die "Allgemeinen Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen der Ausschreibung" Teil des Vertrages werden. Indes haben die Beklagten selbst unbestritten vorgetragen, dass es eine Ausschreibung nicht gegeben habe. Dann können auch keine anlässlich der Ausschreibung unterbreiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden sein. Zu Unrecht schließen die Beklagten aus der mehrfachen Bezugnahme der Klägerin auf die VOB, dass diese selbst von der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehe, weil die VOB nur so in den Vertrag hätte einbezogen werden können. Die VOB wurden schon durch den Verweis in den Angebotsschreiben der Klägerin (jeweils am Ende) Vertragsinhalt. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass der Zeuge R. der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vertragsunterzeichnung am 08. August 2006 ausgehändigt habe, haben sie ihr Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen R. hierzu erstinstanzlich nicht weiter verfolgt und einen etwaigen Verfahrensfehler des Landgerichts wegen unterbliebener Vernehmung des Zeugen hierzu in der Berufung nicht gerügt, so dass er nicht zu berücksichtigen wäre (§ 529 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Abgesehen davon kommt es auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag auch nicht an. Die Vergabe ist aus den genannten Gründen eindeutig nicht zum Festpreis erfolgt, sondern nach Einheitspreisen. In diesem Fall liegt auch auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Pauschalvertrag vor.

bb) Alleinige Abrechnungsgrundlage beim Einheitspreisvertrag sind die tatsächlich geleisteten Einzelmengen. Bindend sind die im Angebot genannten Preise deshalb nur hinsichtlich der Einheitspreise, nicht aber hinsichtlich der Preise für die Einzelpositionen und Gesamtkosten (Werner/Pastor-Werner, Rn. 1165; Heiermann u.a.-Riedl, § 2 VOB/B Nr. 68). Der Auftragnehmer ist hierdurch einer Kostensteigerung nicht schutzlos ausgeliefert. § 2 Nr. 3 VOB/B enthält hierfür folgende Regelung:

(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

(2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

Dies ist so zu verstehen, dass bis zur Grenze der 10 %-igen Überschreitung der angesetzten Mengen der angesetzte Einheitspreis abgerechnet werden darf. Für die darüber hinausgehende Menge ist auf Verlangen ein neuer Einheitspreis auszuhandeln. Hierfür muss der Auftragnehmer ggf. seine Kalkulation des ursprünglichen Angebots offen legen (Werner/Pastor-Werner, Rn. 1169). Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der neue Einheitspreis nach den §§ 315 ff. BGB durch das Gericht zu bestimmen (Heiermann u.a.-Riedl, § 2 VOB/B Rn. 84). Demzufolge sind die Beklagten nicht berechtigt, einfach die Zahlung auf die Mehrmengen zu verweigern. Sie hätten vielmehr die Aushandlung eines neuen Gesamtpreises verlangen können. Ein solches Verlangen haben die Beklagten aber nicht geltend gemacht, sondern erstinstanzlich ausdrücklich die Angemessenheit der Preise bestätigt. Bei fehlendem Anpassungsverlangen muss es bei dem vereinbarten Preis bleiben (Heiermann u.a.-Riedl, § 2 VOB/B Rn. 84).

cc) Keinesfalls sind die Beklagten zur Verweigerung jeglicher Zahlung auf die Mehrmengen mit der Begründung berechtigt, dass die Klägerin die Mengen wissentlich zu niedrig angesetzt habe. Die Beklagten meinen, dass sich daraus ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ergäbe, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen müsste, dass sie nur zur Zahlung des vereinbarten Betrages für die betroffenen Leistungen verpflichtet wären. Das lässt sich der von ihnen zitierten Entscheidung BGH NJW 2006, 3139 jedoch nicht entnehmen, ebenso wenig wie der ihr vorangegangenen einschlägigen Entscheidung BGH NJW 2001, 2875. In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof Grundsätze dazu entwickelt, wie jemand, der infolge der Verletzung von Aufklärungspflichten zu einem für ihn ungünstigen Vertragsschluss verleitet wurde, gestellt werden müsse. Er habe, wenn er am Vertrag festhalten wolle, keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Er habe nur einen Schadensersatzanspruch, aufgrund dessen er verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er bei einem für ihn günstigeren Vertrag stünde. Das geschehe bei einem Kaufvertrag in der Weise, dass der Geschädigte so behandelt werde, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag mit einem niedrigeren Preis abzuschließen. Der Schaden sei der Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben habe (BGH NJW 2006, 3139, 3143 bei Tz. 22). Das ist ein ganz anderer Sachverhalt als der hiesige. Hier geht es nicht um den "überteuerten" Erwerb eines Hauses oder eine Beauftragung der Klägerin zu weit übersetzten Preisen, sondern darum, dass die Werkleistung teurer wurde als angenommen. Diese Situation ist mit dem Instrumentarium des § 2 Nr. 3 VOB/B zu lösen.

Ob sich bei bewusst zu niedrigen Mengenangaben des Auftragnehmers im Angebot eine dem Auftraggeber günstigere Rechtsfolge ergäbe, kann offen bleiben. Bewusst zu niedrige Angaben sind der Klägerin nicht nachzuweisen. Dagegen spricht vielmehr, dass sie in der Position 1.006 im Angebot einen höheren Mengenansatz genannt hat als in der Schlussrechnung (31,00 m statt 28,77 m). Bei der erheblichen Mengenüberschreitung hinsichtlich der senkrechten Verkleidung unterhalb der Giebelsteine drängt sich geradezu die Vermutung auf, dass sie irrtümlich geschehen ist und die Klägerin übersehen hatte, dass zwei und nicht ein Giebel zu verkleiden sind. Eine entsprechende Vermutung drängt sich bei den Angaben zu den Traufseiten auf. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin ihr Angebot nicht an die Beklagten persönlich, sondern an den Architekten zu richten hatte. Damit, dass dieser weitaus zu niedrig angesetzte Mengenangaben übersehen würde, konnte sie nicht rechnen. Im übrigen enthält das Angebot der Klägerin mit dem Hinweis auf die nur überschlägige Ermittlung der Massen einen deutlichen Hinweis auf die hohe Unsicherheit ihrer Berechnung.

b) Ein Anspruch auf Vergütung der Zusatzleistungen in den Positionen 1.008 und 1.009 ergibt sich aus § 2 Nr. 8 VOB/B, weil die Beklagten die erbrachten Leistungen anerkannt haben.

aa) Ein Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage ist allerdings nicht nachgewiesen. Die Beklagten tragen zutreffend Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Sie ergeben sich insbesondere daraus, dass die Kostenanschläge des Architekten vom 21. Juni bis zum 16. Oktober 2006 derartige Zusatzarbeiten nie ausgewiesen haben. Seine Erklärung im Rahmen der Zeugenvernehmung, die Kostenanschläge hätten nur bekannte Kosten erfassen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Kostenaufstellungen verlieren jeden Sinn, wenn Kosten, mit denen mit Sicherheit zu rechnen ist, nicht wenigstens überschlägig ausgewiesen werden. Auch ist die Aussage mit den Bauzeichnungen vom "06.09." und "09.06." 2006 - hier dürfte auf einer der Zeichnungen ein "Zahlendreher" vorliegen - schwer vereinbar. Ausweislich der Zeichnungen stand jedenfalls Anfang September schon fest, dass sowohl an den Giebel- wie auch an den Traufseiten zwischen Erdgeschossmauerwerk und Obergeschossaufbau bzw. Dachüberstand eine senkrechte Verkleidung vorgesehen war. Zu diesem Zeitpunkt ist aus der Aufstellung der Baustellentermine, die der Zeuge selbst gefertigt hatte, kein Besprechungstermin mit dem Geschäftsführer der Klägerin ersichtlich, in dem die Auftragsvergabe hätte erfolgen können. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Zeugen nicht unterstellt werden muss, die Unwahrheit gesagt zu haben. Seine Darstellung, es seien Änderungswünsche erfolgt und es sei dabei auch besprochen worden, dass es mit der jetzigen Verkleidung nicht so gut aussehe und deshalb die senkrechte Verkleidung der Zinkmauerabdeckung beauftragt worden sei, ist durchaus lebensnah. Es kann aber gut so gewesen sein, dass all dies erörtert wurde, bevor das Bauvorhaben tatsächlich umgesetzt und die Aufträge vergeben wurden. Insoweit kann sich der Zeuge bei seiner Aussage zwei Jahre nach der Durchführung des Bauvorhabens gutgläubig geirrt haben.

bb) Ohne Auftrag erbrachte Bauleistungen erhält der Auftragnehmer grundsätzlich nicht vergütet. Im Gegenteil hat er seine Leistungen auf Verlangen wieder zu beseitigen und er haftet dem Bauherrn für alle hieraus entstehenden Schäden (§ 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B). Es ist mithin keineswegs so, wie es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargestellt hat, dass der Bauherr eigenmächtigen Leistungserweiterungen durch den Auftragnehmer schutzlos ausgeliefert wäre. Ein Vergütungsanspruch für auftraglos erbrachte Leistungen kann sich bei einem VOB-Bauvertrag nur unter den in § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B genannten Fällen ergeben. Er entsteht also bei einem Anerkenntnis der Bauleistung durch den Bauherren (Abs. 2 Satz 1) oder dann, wenn die Bauleistung notwendig war und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach; diese Fälle sind von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 und (über Abs. 3) den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag erfasst.

(1) Das Landgericht ist in ergänzenden Ausführungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten die Arbeiten nachträglich während der Bauausführung anerkannt haben, so dass sich ein Vergütungsanspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B ergibt. Das Anerkenntnis kann zwar wohl nicht mit dem Landgericht auf die Aussage des Zeugen R. gestützt werden, der die Zustimmung des Beklagten zu 2. zu allen Änderungen der Bauausführung bekundet hat. An der Aussage des Zeugen bestehen, soweit es die Bekundung von Zusatzaufträgen betrifft, die dargelegten Zweifel. Es kommt auf die angeblichen ausdrücklichen Einverständniserklärungen des Beklagten zu 2. aber nicht an. Für ein Anerkenntnis i. S. d. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B genügt jedes tatsächliche Verhalten, das vorbehaltlos und eindeutig erkennen lässt, dass der Auftraggeber mit der ohne Auftrag oder abweichend vom Vertrag erbrachten Leistung letztlich doch einverstanden ist und sie als in den Vertrag einbezogen belegt. Dafür genügt es, dass er die ohne oder abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung bemerkt und gleichwohl weiterbauen lässt (Ganten/Jagenburg/ Motzke-Jansen, 2. Aufl. 2008, § 2 VOB/B Rn. 53 f.; Heiermann u.a.-Riedl, § 2 VOB/B Rn. 165 a; Ingenstau/Korbion-Keldungs, 17. Aufl. 2010, § 2 Abs. 8 VOB/B Rn. 22-26). Ein Anerkenntnis in diesem Sinne liegt vor. Entscheidend dafür ist, dass den Beklagten die Leistungen der Klägerin vollumfänglich bekannt sind und sie nie einen Zweifel daran gelassen haben, dass sie diese Leistungen erhalten und behalten wollten. Sie berufen sich ausschließlich darauf, dass die Leistungen ihres Erachtens bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst und mit dem vereinbarten Betrag abgegolten sein sollten. Das ist aber nur ein Rechtsirrtum, der die Wirksamkeit ihres Anerkenntnisses nicht berührt, denn er ändert nichts daran, dass die Beklagten mit der Leistungserbringung als solcher einverstanden sind. Es kommt auch nicht darauf an, dass den Beklagten nicht bewusst war, dass sie die Leistungen gesondert würden vergüten müssen. Für ein Anerkenntnis i. S. d. § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B ist das Bewusstsein einer Vergütungspflicht nicht erforderlich. Es geht nämlich nicht um das Anerkenntnis einer bestehenden Schuld; ein solches Anerkenntnis setzt in der Tat das Bewusstsein voraus, dass eine Schuld bestehen könne. Das Anerkenntnis betrifft nur die Leistungen als solche, die als gewollt entgegengenommen werden. Die Frage, inwieweit sie zu vergüten sind, ist nur eine sich daran anschließende Rechtsfrage.

Für auftraglos erbrachte, aber anerkannte Leistungen hat der Auftragnehmer einen nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu berechnenden Vergütungsanspruch. Dieser bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Zur Bestimmung der Vergütung nach diesen Grundsätzen ist auf die Preisermittlungsgrundlagen zurückzugreifen. Es sind aber auch besondere Kosten zu berücksichtigen, die mit der Zusatzleistung angefallen sein können (näher Heiermann-Riedl, § 2 VOB/B Rn 138). Hier sind der Vergütung unverändert die für die gleichartigen Verkleidungsleistungen vereinbarten Einheitspreise zugrundezulegen. Die Beklagten haben, wie erwähnt, deren Angemessenheit nicht bestritten. Unstreitig sind auch die Massen. Kostenfaktoren, die für die insgesamt durchgeführten umfangreichen Arbeiten zu einer günstigeren Kalkulation führen könnten, als es bei dem für einen geringeren Arbeitsumfang kalkulierten Angebot möglich war, sind nicht ersichtlich. Zu denken ist etwa an Kosten der Baustelleneinrichtung, der Gerätevorhaltung, der Material- und Lohnkosten (Heiermann-Riedl a.a.O.). Ins Gewicht könnten hier die Kosten der Baustelleneinrichtung in Form der Gerüstkosten fallen. Der Durchschnittspreis je Tag für die Gerüstgestellung ist erfahrungsgemäß bei einem längeren Zeitraum deutlich niedriger als bei einer Anmietung für nur wenige Tage. Indes flossen diese Kosten nicht in die Einheitspreisgestaltung der Klägerin ein, wie noch auszuführen ist.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses, der Annahme einer Vergütungspflicht nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B, zeigt sich bei einem Vergleich mit der Rechtslage, die auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten bestünde. Die Beklagten meinen, die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien sämtlich vertraglich geschuldet gewesen. Auch dann aber wären die Leistungen zu vergüten. Wie zu den Positionen 1.008 und 1.009 ausgeführt, wäre dann wegen der erheblichen Mengenüberschreitung eine Vergütungsberechnung nach § 2 Nr. 3 VOB/B anzustellen.

(2) Soweit es die senkrechte Verkleidung an den Traufseiten neben der Dachrinne betrifft, kann die Vergütungspflicht zusätzlich daraus hergeleitet werden, dass es sich um notwendige und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechende Leistungen handelte. Für eine Vergütungspflicht nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B fehlt es zwar an der notwendigen unverzüglichen Anzeige dieser Arbeiten. Daran fehlt es indes fast immer; es greifen dann die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (Werner/Pastor-ders., Rn. 1900). Für die Berechnung des Ersatzanspruches nach den § 683, 670 BGB gilt § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 3 VOB/B sinngemäß (Ganten u.a.-Jansen, Rn. 83). Das führt hier zum Verweis auf § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B. Der Zeuge R. hat die Notwendigkeit der Verkleidung neben den Dachrinnen damit erklärt, dass die Zimmermannsarbeit nicht exakt nach Plan ausgefallen sei. Dadurch sei an der Dachrinne ein nicht abgedeckter Bereich entstanden. Diesem Teil der Aussage ist das Landgericht zu Recht gefolgt; Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung insoweit nach § 529 ZPO sind nicht angezeigt. Vielmehr bestätigt sich die Richtigkeit dieser Aussage bei einem Vergleich zwischen den Fotos des jetzigen Hauses und den Bauzeichnungen. Insbesondere die als Anlage zur Berufungsbegründung eingereichten Fotos Nr. 1 bis 3 zeigen deutlich, dass die Dachziegel nicht bis zur unteren Spitze des Giebels reichen, sondern zwischen den Dachziegeln und der Unterkannte der Dachkonstruktion ein Abstand von schätzungsweise 20 cm besteht, der von der Dachrinne nicht vollständig abgedeckt wird. Diese vertikale Fläche ist mit Blech verkleidet worden. Verschiedene Bauzeichnungen (etwa auf Bl. 147 und 166 f.) zeigen hingegen, dass dies keineswegs so beabsichtigt war. Die Dachkonstruktion sollte ein nahezu vollständiges Dreieck bilden. Neben der Dachrinne wäre keine nennenswerte Fläche frei geblieben, schon gar keine offene Stelle zur Dachkonstruktion hin. Es hätte hier also genügt, an der vertikalen Fläche neben der Dachrinne einen schmalen umgeknickten Falz der waagerechten Verkleidung des Dachunterstandes entlangzuführen.

Positionen N001 und N002:

Bei den Positionen N001 und N002 ist ebenfalls zunächst zu klären, ob sie bereits im ursprünglichen Auftrag enthalten waren oder nicht. Der Zeuge R. hat die Frage eindeutig verneint. Das Landgericht ist ihm hierin gefolgt. Auch hier sind Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung nicht veranlasst. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen insoweit spricht mit großem Gewicht, dass er unumwunden offengelegt hat, dass das Fehlen dieser Position im Auftrag ein Fehler seinerseits war. Er hat eingeräumt, dass die Notwendigkeit dieser Arbeiten von Anfang an absehbar war. Bei dieser Aussage musste ihm bewusst sein, dass er sich der Gefahr eines Rückgriffs durch die Beklagten aussetzte, wenn die Klägerin nun möglicherweise Arbeiten zusätzlich abrechnen darf, die er von Anfang an hätte einkalkulieren müssen. Spricht dies einerseits deutlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in diesem Punkt und sind andererseits keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die für eine Unwahrheit der Aussage des Zeugen in diesem Punkt sprechen, so muss die Aussage insoweit auch der Entscheidung des Senats zugrunde gelegt werden.

Die Beklagten wollen aus den Ausführungen des Sachverständigen Sch. im zu Position N005 eingeholten Gutachten herauslesen, dass die Positionen N001 und N002 im ursprünglichen Auftrag, dort wohl in der Position 1.001, enthalten gewesen sein müssten. Das lässt sich aus dem Gutachten jedoch nicht herleiten. Die Argumentation des Sachverständigen beruht darauf, dass die Klägerin die gesamte Giebelfläche bereits in ihr Angebot einbezogen hatte, also auch diejenige Fläche, die später als Luke diente. Der Sachverständige hat herausgearbeitet, dass es unter diesen Umständen keine Rechtfertigung dafür gibt, die Unterkonstruktion der Luke zusätzlich abzurechnen. Durch den Einbau der Luke hätte die Klägerin eine andere, aber keine kostenintensivere Unterkonstruktion ausführen müssen. Bei den Positionen N001 und N002 geht es aber nicht um eine vergleichbare Frage, sondern darum, dass die Klägerin zusätzlich zu der in vollem angebotenen Umfang erstellten Unterkonstruktion noch Verstärkungen anbringen musste, um den Einbau des Fensters und der Luke zu ermöglichen. Sie hat hier also eindeutig eine Zusatzleistung erbracht.

Diese Zusatzarbeiten waren unstreitig notwendig, um das Fenster und die Luke befestigen zu können. Deshalb steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. den §§ 683, 670 BGB zu, für dessen Berechnung § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 3 VOB/B sinngemäß gilt (s. o. S. 15). Da auch hier die Angemessenheit des Preises nicht bestritten ist, gilt der von der Klägerin in der Schlussrechnung angesetzte Betrag.

Die Beklagten können dem Anspruch auf Vergütung der Positionen N001 und N002 nicht entgegenhalten, dass die Arbeiten von Anfang an absehbar gewesen wären, wie es der Zeuge R. eingeräumt hat. Erheblich könnte der Einwand bei der Prüfung sein, ob die Beklagten gegen d e n Z e u g e n einen auf Freihaltung von dieser Kostenposition gerichteten Schadensersatzanspruch haben könnten, was der Senat indes nicht zu beurteilen hatte und nicht geprüft hat, worauf ausdrücklich hingewiesen sei. Keinesfalls aber können die Beklagten den Einwand der Klägerin entgegenhalten. Sie verkennen, dass die Arbeiten nicht notwendig von der Klägerin hätten ausgeführt werden müssen. Auch dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R.. Er hat bekundet, diese Arbeiten hätten die Klägerin, aber auch der Fensterbauer oder der Zimmermann ausführen können. Dann kann sich der Vorwurf, die Arbeiten seien absehbar notwendig gewesen, allenfalls gegen den Zeugen R. richten. Rechtsfolgen gegenüber der Klägerin können sich daraus nicht ergeben. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, weshalb das Übersehen dieser Arbeiten in der Kostenkalkulation durch den Zeugen R. gerade zu ihren Lasten gehen sollte.

Abzüge:

1. Wegen der nicht erledigten Restarbeiten hat die Klägerin zutreffend nur 187,01 € abgezogen. Diesen Betrag hat sie schlüssig aus den ausstehenden Restarbeiten (restliche 7,68 m Anschlussprofil zu den Fenstern) und dem Einheitspreis dafür (24,35 €) errechnet. Die Beklagten bestreiten die Richtigkeit der Rechenfaktoren nicht. Dennoch meinen sie, es sei ein höherer Betrag von 840,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (941,58 € brutto) abzuziehen. Sie beziehen sich hierzu auf eine angebliche frühere Berechnung der Klägerin. Außerdem verweisen sie darauf, dass die Klägerin selbst in ihrem späteren Angebot zur Durchführung der Restarbeiten drei Tage kalkuliert habe. Beide Einwände sind nicht richtig.

Den Betrag der 941,58 € hat wohl nicht die Klägerin errechnet. Er stammt offenbar von den Beklagten; eindeutig zu ersehen ist dies aus der Akte nicht. Jedenfalls hat die Klägerin im Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 2006 S. 2 nur erklären lassen, der Betrag möge einbehalten werden; binnen Wochenfrist sei dann aber auf jeden Fall der Restbetrag zu zahlen. Eine solche Erklärung konnte nicht als Anerkenntnis der Richtigkeit des Betrages aufgefasst werden, sondern nur als Erklärung, die der schnellen, vergleichsweisen Erledigung der Sache dienen sollte. Wegen der Dauer der Arbeiten hatte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2007 nicht drei, sondern zwei Tage angekündigt. Diese betrafen nicht nur die eigentlich noch zu erbringenden Restarbeiten, sondern ausdrücklich auch die Vorbereitungsarbeiten. Auf die Notwendigkeit solcher Vorarbeiten und die damit verbundene Kostensteigerung können sich die Beklagten nicht berufen. Die Beklagten verweisen sicher zu Recht darauf, dass die Kalkulation der Klägerin darauf beruhte, dass sie die Arbeiten "in einem Zug" durchführen könne. Dass sie dies nicht konnte, lag aber nicht an ihr. Die Klägerin hat die Arbeiten vielmehr am 28. Oktober 2006 im Einvernehmen mit den Beklagten abgebrochen, weil ein Fenster noch nicht geliefert war. Diese Störung des Arbeitsablaufs entstammte aber der Sphäre des Bauherren, also der Beklagten. Sie wirkte sich sicher ungünstig auf die Kostenkalkulation der Klägerin wegen der Restarbeiten aus. Es wäre aber treuwidrig, wenn sich die Beklagten darauf berufen dürften und von der Klägerin verlangen könnten, dass sie infolgedessen die nicht ausgeführten Restarbeiten mit entsprechend höheren ersparten Aufwendungen als kalkuliert in Abzug bringen müssten. Ersichtlich hätten die Beklagten im umgekehrten Fall, wenn nämlich die Klägerin die Restarbeiten ausgeführt hätte, der Klägerin den höheren Kostenaufwand nicht vergütet. Sie hätten zu Recht zu Lasten der Klägerin auf die vereinbarten Einheitspreise verweisen dürfen. Es kann nicht etwas anderes gelten, wenn es um die Höhe der ersparten Aufwendungen geht.

2. Die Beklagten können gegenüber dem Klaganspruch nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Kosten, die ihnen durch die Beauftragung einer Drittfirma mit der Erledigung der Restarbeiten entstanden sind, aufrechnen. Ohnehin könnten die Beklagten einen solchen Schadensersatzanspruch keinesfalls zusätzlich zu einer Kürzung des Vergütungsanspruches der Klägerin um die ersparten Aufwendungen wegen der Nichtausführung dieser Position geltend machen. Im Ergebnis hätten sie dann nämlich diese Arbeiten zumindest teilweise kostenfrei erlangt. Darauf haben sie keinen Anspruch.

Die Beklagten beanspruchen von der Klägerin den Ersatz der ihnen durch die Beauftragung einer Drittfirma entstandenen Kosten mit der Begründung, dass diese Kosten nur wegen der Arbeitsverweigerung der Klägerin entstanden seien. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Arbeitsverweigerung zu Recht erfolgte, wovon das Landgericht ausgeht, oder zu Unrecht. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches mit dem geltend gemachten Inhalt liegen jedenfalls nicht vor. Stellt ein Auftragnehmer seine Arbeiten unberechtigt ein, so stehen dem Auftraggeber nur die sich aus dem Bauvertrag deswegen vorgesehenen Rechte zu. Diese ergeben sich bei einem VOB-Bauvertrag insbesondere aus § 5 Nr. 4 VOB/B (Heiermann u.a.-ders., § 18 VOB/B Rn. 27). § 5 Nr. 4 VOB/B sieht bei einem Verzug des Auftragnehmers vor, dass der Auftraggeber entweder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dass er ihm eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären kann, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.

Die Beklagten sind nach der ersten Alternative vorgegangen. Bei Auftragsvergabe an die Drittfirma bestand der Vertrag mit der Klägerin noch. Sie können dann Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 VOB/B verlangen. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat derjenige, der durch Verschulden des Anderen an der Vertragsdurchführung gehindert wird, Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinnes aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Damit sind die Mehraufwendungen gemeint, die dem Geschädigten in Folge des Verzugs des anderen entstanden sind. Das betrifft etwa Aufwendungen für eine länger in Anspruch genommene Mietwohnung, für eine anderweitige Unterbringung im Hotel, für eine verlängerte Zwischenfinanzierung oder ähnliches (Heiermann u.a.-Riedl, § 5 VOB/B Rn. 21). Um einen solchen Schaden geht es hier nicht. Die Beklagten möchten nicht den spezifischen Verzögerungsschaden ersetzt haben, sondern einen Schaden, der durch eine Nichterfüllung der Klägerin entstanden ist. Anspruch auf einen solchen Schadensersatz haben sie aber nur im zweiten in § 5 Nr. 4 VOB/B geregelten Fall, nämlich nach einer Kündigung des Vertragsverhältnisses. § 5 Nr. 4 VOB/B verweist für diesen Fall ausdrücklich auf § 8 Nr. 3, der in seinem zweiten Absatz regelt, dass der Auftraggeber nach der Entziehung des Auftrages berechtigt sei, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die Beklagten hätten also den Vertrag mit der Klägerin kündigen müssen und dann, wenn dies berechtigt geschah, Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung der Drittfirma gehabt. Die Beklagten können nicht darauf verweisen, dass ihre sofortige Beauftragung der Drittfirma wegen des drohenden Wintereinbruchs notwendig gewesen wäre. Das mag zwar durchaus sein, hinderte sie aber nicht, nach § 5 Nr. 4 VOB/B vorzugehen, also wegen der Dringlichkeit der Durchführung der Arbeiten sofort den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen, um dann eine Drittfirma beauftragen zu können.

3. Ein Abzug wegen der Gerüstkosten ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagten haben keinen Anspruch auf eine Umlage der Gerüstkosten auf die Klägerin. Als Anspruchsgrundlage in Betracht käme nur Ziffer 9 a der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Zeugen R. in Betracht, doch sind diese nicht Vertragsinhalt geworden. Selbst dann ginge eine Individualvereinbarung vor (§ 305 b BGB), wie sie hinsichtlich der Gerüstkosten getroffen wurde. Im Vertragsinhalt gewordenen Angebot der Klägerin heißt es wie schon in demjenigen vom 16. Mai 2006, dass die Gerüstkosten bauseits zu stellen seien. Im übrigen hat sich auch der Architekt bei der Aufteilung der Gerüstkosten nicht auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt, denn er hat die Hälfte der Gerüstkosten den Bauherren auferlegt. Der Umstand, dass die Klägerin unstreitig die Kosten für das in der 41. bis 43. Kalenderwoche aufgestellte Gerüst übernahm, lässt nicht darauf schließen, dass sie sich hierzu vertraglich als verpflichtet ansah. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dies habe die Klägerin "freiwillig wegen ihres wochenlangen Verzugs" getan (Bl. 58 d.A.). Ihre damalige Bereitschaft zur Übernahme der Gerüstkosten ließ damit nicht einmal aus der Sicht der Beklagten den Schluss darauf zu, dass sich die Klägerin vertraglich zur Kostentragung verpflichtet sah. Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten immer davon ausgehen mussten, die Gerüstkosten in vollem Umfang tragen zu müssen. Sie haben die mehrfachen Kostenanschläge des Zeugen R. vorgelegt. Diese weisen durchweg die vollen Gerüstkosten zu ihren Lasten aus.

4. Als weitere Abzugsposition hatten die Beklagten zunächst noch einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 1.147,00 € geltend gemacht. Nachdem sie diesen Betrag nun gezahlt haben - allerdings, wie sie in der Berufungsbegründung erklärt haben, nur hinterlegt bei einer Sparkasse -, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Berechtigung zum Sicherheitseinbehalt ist also nur noch im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu prüfen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten der Beklagten ist richtig. Die Beklagten hatten zu Unrecht einen Sicherheitsbetrag einbehalten. Ein Sicherheitseinbehalt war nicht vereinbart. Die VOB/B gibt als solche keine Anspruchsgrundlage hierfür, sondern enthält nur in § 17 Regelungen für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung vereinbart ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zeugen R., aus denen sich eine solche Vereinbarung ergeben könnte, sind nicht Vertragsinhalt geworden. Eine Vereinbarung ist auch nicht dadurch zustandegekommen, dass der Geschäftsführer der Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Berechtigung der Beklagten zum Sicherheitseinbehalt bestätigt haben soll. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist unverständlich. Der Geschäftsführer der Beklagten soll unter Verweis auf Ziffer 7 d der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Sicherheitsleistung von den Beklagten verlangt haben, die diese dann auch gezahlt hätten. Das ist aber ersichtlich etwas anderes als ein Sicherheitseinbehalt, der gerade nicht gezahlt, sondern eben einbehalten wird. In Ziffer 7 d heißt es:

"Als Sicherheit für die Vertragserfüllung und Gewährleistung sind 5 % der Bruttoauftragssumme zu leisten".

Die hier geregelte Sicherheitsleistung ist erkennbar kein Sicherheitseinbehalt, den der Bauherr von dem geschuldeten Vergütungsbetrag vornehmen darf. Es handelt sich um eine Sicherheit, die der Auftragnehmer zu leisten hat, um die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten abzusichern.

Darauf, ob die Beklagten den zunächst einbehaltenen Betrag nun an die Klägerin gezahlt oder hinterlegt haben, kommt es nicht an. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist nicht darüber zu entscheiden, ob tatsächlich Erfüllung des Klaganspruchs eingetreten ist, sondern nur, ob die Klage jedenfalls bis zum Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärungen begründet gewesen wäre.

Nach allem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 970; 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietVOB/BVorschriftenVOB/B § 2 Nr. 6, 8, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3

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