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08.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111062

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 04.03.2011 – III-1 RBs 42/11

Fährt der Betroffene nach vorherigem Anhalten noch bei Rotlicht wieder an, begründet es bei Schweigen des Betroffenen und den Urteilsgründen nicht zu entnehmenden Ursachen für das Fehlverhalten keine materiell-rechtliche Unvollständigkeit der Gründe, wenn darin keine Erwägungen zu einem bloßen Augenblicksversagen angestellt werden.
Allein die Tatsache, dass der der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.


OLG Köln, Beschluss vom 4. 03.2011 – III-1 RBs 42/11 -
III-1RBs 42/11
82 Ss-OWi 6/11
OBERLANDESGERICHT KÖLN
B E S C H L U S S
Bußgeldsache
g e g e n xxx
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Dezember 2010 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in der Besetzung mit einem Richter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG
am 4. März 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen (qualifizierten) Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt.
Die Urteilsgründe lauten wie folgt:
Der Betroffene wurde am … in … geboren und ist wohnhaft in ….
Am 30.3.2010 um 11:30 Uhr stand der Betroffene an der Lichtzeichenanlage in K.,T.-Straße Fahrtrichtung G.-Straße als Führer des PkW mit dem Kennzeichen …, Fabrikat Mercedes, die für ihn auf rot geschaltet war. Der Betroffene stand in erster Reihe, andere Fahrzeuge befanden sich ebenfalls an der Lichtzeichenanlage. Nach ca. 10 Sekunden Rotlichtphase fuhr der Betroffene plötzlich los, obwohl die Ampel für ihn immer noch auf rot stand. Die übrigen Fahrzeuge blieben stehen.
Der Betroffene hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Der Sachverhalt steht aber fest aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen PK A., der sich direkt neben dem Fahrzeug des Betroffenen befunden hatte.
Der Verstoß stellt eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24, 25 StVG; 132.3 BKat dar (Tatkennziffer: 137.618).
Nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ist der qualifizierte Rotlichtverstoß (über eine Se-kunde) grundsätzlich mit einer Geldbuße von 200 € sowie einem Monat Fahrverbot zu ahnden.
Auf Anregung des (unterbevollmächtigten) Verteidigers erschien es dem Gericht im Hinblick auf den Verkehrszentralregisterauszug vom 22.11.2010, der nur eine Eintragung wegen Geschwindigkeitsverstoßes enthält, vertretbar, von einem Fahrverbot abzusehen, wobei die Höhe des Bußgeldes entsprechend angemessen, nämlich um das 2, 5 fache zu erhöhen war.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Sie belegen, dass die Rotphase der für den Betroffenen geltenden Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde andauerte (qualifizierter Rotlichtverstoß).
Die Feststellungen zum Schuldspruch finden in der Beweiswürdigung eine tragfähige Grundlage. Im Hinblick darauf, dass der Betroffene das von ihm gesteuerte Fahrzeug vor der Ampel angehalten hatte und - wie auch andere Fahrzeuge hinter ihm - „stand“, liegt es auf der Hand, dass die Rotlichtphase schon länger als eine Sekunde andauerte, als der Betroffene – bei noch andauerndem Rotlicht – wieder anfuhr.
Seine Überzeugung, dass der Betroffene bei Rotlicht angefahren ist, hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei auf die Aussage des Zeugen A. gestützt.
Soweit die Rechtsbeschwerde den Standort des Zeugen A. anders als vom Amtsgericht festgestellt beschreibt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht seiner Nachprüfung aufgrund der Sachrüge die Feststellungen des Tatgerichts zugrunde zu legen hat.
Auch die Rechtsfolgenentscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Regelfall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gegeben ist, so dass neben der Geldbuße an sich auch ein Fahrverbot verwirkt wäre.
Das Rechtsbeschwerdevorbringen, es liege zumindest kein typischer Rotlicht-verstoß vor, weil es sich, „wenn überhaupt, um einen sogenannten Mitzieheffekt gehandelt haben“ „dürfte“, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen blieben die übrigen Fahrzeuge stehen.
Es begründet auch keine materiell-rechtliche Unvollständigkeit des Urteils, dass das Tatgericht zu den Gründen für das Fehlverhalten des Betroffenen keine Erwägungen angestellt hat. Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen. Dass der Zeuge A. einen Sachverhalt bekundet hat, der die Voraussetzungen des Regelfalles entfallen lassen könnte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Urteilsgründe bieten insgesamt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dem Amtsgericht ein Ermittlungsansatz in Richtung auf ein bloßes Augenblicksversagen bot.
Die Tatsache allein, dass der Betroffene zunächst das Rotlicht der Ampel beachtet hat, hebt für sich das anschließende Fehlverhalten, dessen mögliche Ursachen eine große Bandbreite aufweisen, noch nicht aus dem Regelfall heraus (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, StVO, § 37 Rn. 30 i mit Nachweisen).
Dass das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, begründet keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Die vorgenommene Erhöhung der Regelfallgeldbuße begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Es ist auch ausnahmsweise unschädlich, dass das Amtsgericht trotz der nicht geringfügigen Höhe der Geldbuße keine näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass sich der Betroffene auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen hat, sowie auf seinen akademischen Grad (Doktortitel), sein Alter (Jahrgang …, =mittleres Alter) und die Fahrzeugmarke des von ihm gesteuerten Fahrzeugs (Mercedes) durfte das Tatgericht von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffene ausgehen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

RechtsgebieteStVO, BKatVorschriftenStVO §§ 37, 49; BKat Nr. 132.3

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