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08.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111056

Amtsgericht Lippstadt: Beschluss vom 23.02.2011 – 7 OWi-38 Js 111/11-62/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


7 OWi-38 Js 111/11-62/11
Ausfertigung
Amtsgericht Lippstadt
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes gemäß § 69 OWiG an die Bußgeldstelle zurückverwiesen. Es fehlen sämtliche Beweismittel für ein standardisiertes Meßverfahren.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Bedienungsanleitung für ein Messgerät nicht damit verweigert werden kann, dass jene urheberrechtlich geschützt sei. Alles, was als belastendes Beweismittel verwendet wird, ist sowohl dem Gericht als auch dem Rechtsanwalt des Betroffenen als Organ der Rechtspflege zur selbstständigen Prüfung und Verwertung zugänglich zu machen. Verweigert die Behörde dennoch den Nachweis des Beweismittels, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass das Beweismittel, hier die Bedienungsanleitung, nicht vorhanden ist, also der Meßvorgang auch nicht nach den Vorschriften der spezifischen Bedienungsanleitung und damit nicht nach den Bedingungen eines erteilten Eichscheines durchgeführt worden ist.
Lippstadt, 23.02.2011

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Prozessrecht, AkteneinsichtVorschriften§ 69 OWiG

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