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25.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110537

Amtsgericht Kelheim: Urteil vom 08.11.2010 – 1 C 467/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Kelheim
Az.: 1 C 467/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Kelheim durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2010 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.118,51 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw, der am 02.08.2008 mit einem Kilometerstand von 4152 ausgeliefert wurde. Einige Zeit nach der Übergabe stellte der Kläger Beschädigungen am Unterboden des Fahrzeugs fest und monierte dies am 05.09.2008 gegenüber der Beklagten. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt vom Kläger etwa 1400 Kilometer gefahren worden. Die Behebung des Schadens kostete 818,51 Euro netto, wobei eine Wertminderung von 300,-- Euro verbleibt.
Der Kläger behauptet, die Beschädigung des Unterbodens sei bereits bei Übergabe vorhanden gewesen. Bei Übergabe seien auch zwei weitere kleinere Mängel, die mit einer Betankung des Fahrzeugs im Wert von 50,-- Euro abgegolten wurden, unstreitig vorhanden gewesen, was indiziere, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht gründlich untersucht habe.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.118,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 04.01.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet, dass die Unterbodenbeschädigung bereits bei Übergabe vorhanden war und beruft sich darauf, dass vor Verkauf bereits in Wolfsburg das Fahrzeug eingehend untersucht worden sei, genauso bei Eintreffen am Betriebssitz der Beklagten und bei der Vorbereitung zur Übergabe. Daher könne sie, wenn es darauf ankäme, den Beweis dafür führen, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei war.
Hinsichtlich der Beschädigung des Unterbodens war unter dem Aktenzeichen XXX vor dem Amtsgericht Ingolstadt ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXX, welcher auch das Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren erstattet hat. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist für die Behauptung beweisfällig geblieben, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Zwar lag unstreitig am 05.09.2008 eine Beschädigung des Unterbodens vor und es handelt sich um einen Verbraucherkauf. Die gesetzliche Vermutung. des § 476 BGB greift jedoch nicht ein, da sie mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist: Äußerliche Beschädigungen von im Straßenverkehr benutzten Kraftfahrzeugen gehen regelmäßig mit deren Gebrauch einher. Daher kann nicht mehrere Wochen und mehrere hundert Kilometer nach Ingebrauchnahme vermutet werden, dass äußerliche Beschädigungen eines Kraftfahrzeuges bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Bei der Beschädigung handelt es sich um nichts anderes als bei Beulen oder Kratzern im Lack, die typischerweise beim Gebrauch der Kaufsache entstehen.
Auch unter Berücksichtigung der bereitwillig von der Beklagtenpartei übergebenen, von dieser gefertigten Lichtbilder, die den Zustand des Fahrzeugs am 05.09.2008 zeigten, konnte der Sachverständige in verständlicher und nachvollziehbarer Weise nicht eingrenzen, ob der Schaden bereits vor Gefahrübergang vorhanden war oder später eingetreten ist.
Daher ist der Kläger für seine Behauptung eines Mangels beweisfällig geblieben. Deswegen war die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verkündet am 08.11.2010

RechtsgebieteKfz-Handel, Autokaufrecht, GewährleistungVorschriften§ 476 BGB

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