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25.02.2011 · IWW-Abrufnummer 104202

Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 22.06.2010 – 2 U 9/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 U 9/10
6 O 962/09 (Landgericht Gera)
Verkündet am: 23. Juni 2010
der Geschäftsstelle
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
XXX
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.11.2009, Az. 6 O 962/09, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.558,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 3.058,81 EUR seit dem 20. 7. 2008 und aus 3.500,00 EUR seit dem 5. 5. 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen mit Ausnahme der Kosten des bei dem Amtsgericht Rudolstadt unter dem Aktenzeichen 3 H 3/08 anhängig gewesenen selbständigen Beweisverfahrens; diese trägt die Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung wegen eines Motorschadens an einem Pkw VW Sharan in Anspruch, den der Kläger von der Beklagten am 26. 1. 2007 zu einem Kaufpreis von 7.000,00 EUR erworben hatte.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche des Klägers seien verjährt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Von der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 3.058,81 EUR sowie auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.500,00 EUR aus § 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 440, 280 Abs. 1, 281 BGB, denn der von der Beklagten an den Kläger verkaufte Gebrauchtwagen war bei Übergabe an den Kläger mangelhaft und die Beklagte hat diesen Sachmangel zu vertreten. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war vorliegend entbehrlich.
Der Sachverständige Dipl. Ing. N hat in dem im selbständigen Beweisverfahren (Amtsgericht Rudolstadt, Az. 3 H 3/08) eingeholten Gutachten vom 5. 12. 2008 nach Untersuchung des Fahrzeugs zweifelsfrei festgestellt, dass der Pkw VW Sharan mangelhaft war. Danach ist der am 3. 7. 2008 eingetretene, massive Motorschaden auf den fehlerhaften Einbau des Zahnriemenreparatursatzes am 18. 1. 2007 zurückzuführen. Dieser Mangel (fehlerhaft eingebauter Zahnriemen) lag bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger am 26. 1. 2007 vor.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie den Mangel auch zu vertreten; denn der Zahnriemenreparatursatz ist in ihrer Werkstatt eingebaut worden. Die Beklagte hat insoweit gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen, zumal sie das Fahrzeug nach eigenem Vortrag gerade zum Zwecke der Veräußerung an den Kläger am 18. 1. 2007 dem sog. Wartungsservice unterzogen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind bei den Arbeiten die herstellerspezifischen Reparaturempfehlungen missachtet worden, die der Beklagten als Fachwerkstatt hätten bekannt sein müssen.
Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es angesichts des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens der Beklagten nicht. Die Beklagte hat keinerlei Bereitschaft gezeigt, den Motorschaden zu beseitigen. Nachdem sie mit Schreiben vom 31. 7. 2008 zunächst den Nachweis eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe verlangt hatte, hat sie – als dieser Nachweis im selbständigen Beweisverfahren erbracht war – die Einrede der Verjährung erhoben.
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist ist vorliegend nicht wirksam auf ein Jahr verkürzt worden. Die entsprechende Klausel in Ziffer VI. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage II, Bl. 26 d. A.) ist unwirksam.
Auf die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Vertrag mit dem Kläger gemäß § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen worden sind, kommt es deshalb nicht entscheidend an. Zweifel an einer wirksamen Einbeziehung sind vorliegend gleichwohl berechtigt. Zwar wird in der „Verbindlichen Bestellung“ vom 26. 1. 2007 (Anlage K1, Bl. 15 d. A.) ausdrücklich auf die „nachfolgenden und umseitigen Verkaufsbedingungen“ hingewiesen. Auch will die Beklagte dem Kläger die Allgemeinen Vertragsbedingungen zusammen mit den übrigen Vertragsunterlagen übergeben haben. Jedoch bleibt nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Beklagten offen, wann diese Übergabe stattgefunden haben soll. Hatte der Kläger keine hinreichende Möglichkeit vor Unterzeichnung des Kaufvertrages in zumutbarer Weise von den Vertragsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden.
In Ziffer VI.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es:
„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“
Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung i. S. des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH Urt. v. 15. 11. 2006, Az. VIII ZR 3/06, NJW 2007, S. 674, 675 m. w. Nachw.).
Dagegen verstößt die Klausel; denn sie erfasst mit ihrer Regelung zur Verjährung ausnahmslos alle Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, also auch Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet sind und solche, die auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt werden (vgl. für eine ähnliche Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Auktionsbedingungen BGH a. a. O. und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisebüros BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, Xa ZR 141/07, zitiert nach juris, dort Rn. 17; für die hier vorgelegten verbandsempfohlenen „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ in der Fassung bis 2008: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 2003). Daran vermag auch die Klausel in Ziff. VII de Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts zu ändern.
An der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ändert es auch nichts, dass eine Erleichterung der Verjährung bis zu einem Jahr ab Ablieferung der Sache im Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig ist; denn Regelungen über Schadensersatzansprüche unterliegen gemäß § 475 Abs. 3 BGB ausdrücklich der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 – 309 BGB.
Die Klausel ist insgesamt unwirksam. Eine teilweise Aufrechterhaltung einer gegen ein Klauselverbot verstoßenden Formularbestimmung ist nur dann möglich, wenn sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, Xa ZR 141/07, zitiert nach Juris-Datenbank, dort Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall. Es bedürfte vielmehr eines gesonderten Zusatzes, um die Verjährungserleichterung für die genannten Schadensersatzansprüche auszuschließen.
Es gelten mithin gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Danach ist Verjährung nicht eingetreten.
Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die in § 437 BGB genannten Ansprüche des Käufers nach 2 Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 438 Abs. 3 BGB mit Ablieferung der Kaufsache, hier also am 26. 1. 2007.
Der Lauf der Verjährungsfrist war gemäß § 204 Abs.1 Nr. 7 BGB i. V. m. 167 ZPO durch den bei dem Amtsgericht Rudolstadt eingegangenen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 7. 8. 2008 bis frühestens zum 10. 6. 2009 (§ 204 Abs. 2 BGB) gehemmt. Er ist ferner gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO durch den Eingang der Klageschrift seit dem 20. 1. 2009 gehemmt.
Die Reparaturkosten kann die Klägerin in geltend gemachter Höhe von 3.058,81 EUR ersetzt verlangen. Es handelt sich um den von dem Sachverständigen Dipl. Ing. N in seinem Gutachten vom 5.12.2008 kalkulierten Nettobetrag.
Dem Grunde nach ist dem Kläger auch eine Nutzungsentschädigung zu gewähren. Hat der Verkäufer – wie hier die Beklagte – den Mangel der Kaufsache zu vertreten, steht dem Käufer vom ersten Tag des mangelbedingten Ausfalls verzugsunabhängig grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu (vgl. Reinking/ Eggert, a. a. O. Rn. 1854 f.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht bereits durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Die von der Beklagten herangezogene Regelung in Ziffer VII.1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen 7/2003, wonach die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Verletzung vertragstypischer Pflichten und vorhersehbare Schäden beschränkt ist, führt bereits ihrem Wortlaut nach nicht zum Haftungsausschluss. Die Beklagte hat mit der Übergabe des mangelhaften Fahrzeugs ihre vertragswesentlichen Pflichten verletzt und bei dem Nutzungsausfall handelt es sich um einen vorhersehbaren typischen Schaden.
Der Kläger hat durch den mangelbedingten Motorschaden eine fühlbare Beeinträchtigung erlitten. Der Kläger war in der fraglichen Zeit zum Zwecke der Arbeitssuche auf das Fahrzeug angewiesen. Ein Zweitwagen stand ihm nicht zur Verfügung. Dem Nutzungswillen steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger den Pkw über einen längeren Zeitraum nicht repariert hat und erst am 2.2.2009 behelfsmäßig mit einem nicht generalüberholten Austauschmotor hat versehen lassen. Er war auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände ausnahmsweise nicht gehalten, diese Notreparatur wesentlich früher durchführen zu lassen.
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zu Beweissicherungszwecken im selbständigen Beweisverfahren bereit gehalten werden musste. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 31.7.2008 erklären lassen, sie werde für ihre Gewährleistungspflichten einstehen, sollte der Kläger einen „schlüssigen Beweis“ erbringen, dass der schadensursächliche Mangel bei Fahrzeugübergabe vorlag. Folgerichtig hat der Kläger unverzüglich ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Amtsgerichts Rudolstadt zur Feststellung der Schadensursache eingeleitet. Die Beklagte ist der Einholung des Sachverständigengutachtens in dem selbständigen Beweisverfahren nicht entgegen getreten. Für den Kläger bestand mithin frühestens nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem das Gutachten am 15.12.2008 an den Kläger zugestellt worden war, Anlass, eine (Not-)reparatur durchführen zu lassen.
Auch wenn dem Kläger deshalb dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht, ist der geltend gemachte Betrag gleichwohl überhöht. Für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Motorschadens und Durchführung der Notreparatur kann nicht ohne weiteres auf den in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (Beilage zu NJW 1-2/2008) für den Fahrzeugtyp des Klägers und ein mehr als 10 Jahre altes Fahrzeug ausgewiesenen Nutzungswert von 38,00 EUR/Tag (Gruppe D) zurückgegriffen werden.
Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gericht vorzunehmenden Schadensermittlung die genannte Tabelle eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt, jedoch handelt es sich hierbei nur um eine mögliche, aber keine verbindliche Methode der Schadensermittlung. Die Ermittlung der Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 ZPO liegt im tatrichterlichen Ermessen (BGH, NJW 2005, S. 277f.; S. 1044f.).
Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall der in der Tabelle ausgewiesene Nutzungswert kein geeigneter Anhalt zur Schadensschätzung. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ausgewiesenen Nutzungswerte vor allem insoweit als Grundlage für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung geeignet sind, als Zeiträume betroffen sind, für die üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden (vgl. Urteil des Senats vom 10.6.2009, Az. 2 U 769/08; OLG Karlsruhe, MDR 1998, S. 1285f.). Das ist darin begründet, dass die in der Tabelle ermittelten Nutzungswerte ihre Grundlage in den Mietwagenkosten haben, die der Geschädigte für einen vergleichbaren Mietwagen aufwenden müsste (vgl. Küppersbusch, Beilage zu NJW 1-2/2008, S. 3). Vorliegend geht es jedoch um einen weit längeren Zeitraum als denjenigen, in welchem üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden.
Der Senat orientiert sich deshalb im vorliegenden Falle bei der Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung an den Vorhaltekosten, die um einen auf den Einzelfall bezogenen angemessenen Zuschlag aufzustocken sind. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wert des Nutzungsausfalls nicht in einem Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeugs stehen sollte (vgl. (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.).
Auszugehen ist daher von Vorhaltekosten in Höhe von 17,03 EUR/Tag (Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, Beilage zu NJW 1-2/2008, Seite 27 für VW Sharan 2.0 Comfortline) und einem angemessenen Zuschlag von 0,47 EUR/Tag, so dass 17,50 EUR Nutzungsentschädigung pro Tag anzusetzen sind. Die zu entschädigende Nutzungsausfallzeit hat der Senat mit 200 Tagen angemessen berücksichtigt. Er ist dabei davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Nutzungsausfallzeit um 14 Tage zu kürzen ist, weil es dem Kläger nach Vorlage des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren auch unter Berücksichtigung angemessener Stellungnahmefristen und der zum Jahresende anstehenden Feiertage gehalten gewesen wäre, die vorgenommene provisorische Reparatur entsprechend früher durchführen zu lassen. Damit stehen dem Klägerin 3.500,00 EUR als Schadensersatz für die entgangene Nutzung seines PKW zu.
Der Zinsanspruch ist in zugesprochenem Umfang aus den §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat der Senat gemäß § 96 ZPO vollständig der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.

RechtsgebieteKfz-Handel, NutzungsausfallVorschriften§§ 278, 280, 281, 437, 440 BGB

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