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10.12.2010 · IWW-Abrufnummer 104085

Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 17.02.1994 – 2 C 12/93

Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat (wie Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - betr. Arzt; hier: Überschreitung des Schwellenwertes durch Zahnarzt bei Verblendkrone).


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RechtsgebieteLBG, BVO, GOZVorschriftenLBG B.-W. § 101 BVO B.-W. § 5 Abs. 1 und Anlage Nr. 1.1 GOZ 1987 § 5 Abs. 2 Satz 4

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