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13.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103266

Amtsgericht Düren: Urteil vom 16.08.2007 – 42 C 229/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


42 C 229/07
Verkündet am 16.08.2007
Amtsgericht Düren
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düren
auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2007 durch XXX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 03.04.3007 auf dem Parkplatz des Aldi Marktes in Düren ereignet hat und an dem der Kläger mit $einem PKW, amt!. Kennzeichen: ON-FM 410, und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.
Zum fraglichen Zeitpunkt hatte der Kläger sein Fahrzeug bereits aus der Parklücke herausgesetzt und fuhr nun in langsamer Rückwärtsbewegung in Richtung des Abstellplatzes für die Einkaufswagen, um dort seine Ehefrau abzuholen, die den Einkaufswagen zurückgebracht hatte. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge als der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug aus der Parklücke heraus setzte. Am Fahrzeug des Klägers entstand Sachschaden. Der Kläger beziffert seine unfallbedingten Schäden einschließlich einer Kostenpauschale von 26 EUR mit insgesamt 4.377,24 EUR. Die Beklagte zu 2) leistete vorprozessual eine Zahlung über 1.639, 92 EUR und am 05.06.2007 eine weitere Zahlung in Höhe von 548, 20 EUR, insgesamt 2.188,12 EUR. Die Zustellung der vorliegenden Klage an die Beklagte zu 2) erfolgte am 13.06.2007.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Unfall alleine verschuldet, da er aus dem ruhenden in den fließenden Verkehr der Fahrstraße des Aldi- Marktes ohne hinreichende Aufmerksamkeit eingefahren sei.
Der Kläger beantragt nach teilweiser Änderung der Klage,
die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 2.737,32 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007,abzüglich am 05.06.2007 gezahlter 548,20 EUR sowie 169,69 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Unfall sei im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen zu gleichen Teilen von beiden Parteien verursacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall keine weiteren Ansprüche auf Schadenersatz zu. Mögliche Ansprüche des Klägers sind durch die von der Beklagten zu 2) insgesamt vor Rechtshängigkeit geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.188,12 EUR durch Erfüllung erloschen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, denn die Parteien haften aus dem streitgegenständlich Unfall zu gleichen Teilen.
Schon nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien steht fest, dass der Kläger sich ein Mitverschulden hat anrechnen zu lassen, dass bei 50 % anzusetzen ist.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien befand der klägerische PKW sich auf dem Parkplatz des Aldi-Marktes in Rückwärtsbewegung auf dem zwischen den Parkbuchten befindlichen Fahrweg. Die Beklagte zu 1) wollte aus der Parklücke ausfahren. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge auf dem Parkplatzgelände. Auf Parkflächen gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme aus § 2 Abs. 2 StVO, d.h. jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht behindert oder gefährdet werden. Dabei muss ständig damit gerechnet werden, dass Fahrzeuge aus
Parklücken ausfahren und anderen ggf. auch in Rückwärtsbewegung den Fahrweg zwischen den Parkbuchten befahren. Hier haben offensichtlich beide Fahrer, jeweils rückwärts fahrend, das jeweils andere Fahrzeug nicht rechtzeitig in seiner Fahrbewegung erkannt. Dabei ist es keineswegs so, dass der Beklagte zu1) damit rechnen musste, dass sich aus der Richtung, aus der der Kläger anfuhr, ein Fahrzeug näherte, während der Kläger sich darauf verlassen konnte, dass kein Fahrzeug aus der Parklücke ausparkt. Der Kläger befuhr nämlich den Fahrweg in Rückwärtsbewegung und dabei für den Beklagten zu 1) aus ungewohnter Richtung. Er, der Kläger, hätte insoweit noch besonders auf ausparkende Fahrzeuge achten müssen, die ggf. nicht mit einem aus seiner Fahrtrichtung heranfahrenden PKW rechnen.
Bei einer Quote von 50 % kann der Kläger insgesamt Schadenersatz in Höhe von 2.188,12 EUR verlangen. Die Kostenpauschale beträgt 25,00 EUR, so dass der anrechnungsfähige Gesamtschaden sich auf 4.376, 24 EUR beläuft. 50 % hiervon betragen 2.188,12 EUR.
Weiteren Anspruch auf Zahlung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger auch nicht, da die Beklagte zu 2) die Kosten bei dem zutreffenden Streitwert von 2.188,12 EUR abgerechnet hat.
Soweit der Kläger, mit den geänderten Klageanträgen vom 29.06.2007 (BI. 31 d. A.) in Höhe von 548,20 EUR den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, konnte eine entsprechende Erledigung nicht festgestellt werden, denn die Erledigung erfolgte vor Rechtshängigkeit und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 91 a ZPO. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle in § 269 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit der Klagerücknahme mit Kostenantrag zu Lasten der Gegenseite vorgesehen, von der der Kläger trotz Hinweis des Gerichts keinen Gebrauch machen wollte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.737,32 EUR

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