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12.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103256

Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 23.02.2010 – 423 C 12873/09

Anscheinsbeweis beim Reißverschlussverfahren

Haftungsquote

Unabwendbarkeit


Amtsgericht Dortmund

423 C 12873/09

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 218,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen und den Kläger von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß Kostennote der Rechtsanwälte H2 und Wolter vom 18.12.2009 in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend, die aus einem Unfallgeschehen resultieren, dass sich am 06.09.2009 gegen 17.00 Uhr auf der C-Straße in E ereignet hat.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug die linke Spur der zweispurigen C-Straße in E. Der Beklagte zu 1.) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug die rechte Spur dieser Straße. Die linke Spur endet in Höhe Hausnummer 28 und geht in eine Linksabbiegespur über. Nur die rechte Spur wird weitergeführt. Der Übergang der linken Spur in die rechte Fahrspur wird durch Pfeile auf der Fahrbahn und Fahrbahnmarkierungen (gestrichelte Linienführung) angezeigt. Die linke Spur wird danach als ausschließlich Linksabbiegespur weitergeführt.
Der Kläger wechselte mit seinem Kraftfahrzeug von der linken auf die rechte Spur. Dabei kam es zu einer Kollision der beiden Kraftfahrzeuge. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde im Bereich hinten rechts, das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1.) im Bereich vorne links beschädigt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.
Der Kläger ließ vorgerichtlich einen Kostenvoranschlag erstellen. Der Kostenvoranschlag weist Nettoreparaturkosten in Höhe von 952,44 € auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag vom 09.09.2009 verwiesen.
Für die Erstellung des Kostenvoranschlages wurde dem Kläger 113,00 € berechnet. Auf den Kostenvoranschlag ist vermerkt, dass diese Kosten bei einer Reparatur voll angerechnet werden.
Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 10.09.2009 wurde die Beklagte zu 2.) zur Schadensregulierung nebst einer Kostenpauschale von 25,00 € aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 01.10.2006 wurde zudem eine Zahlungsfrist bis zum 12.10.2006 gesetzt.
Der Kläger behauptet, er habe rechtzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Zum Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1.) habe eine Lücke von ca. 6 m bestanden. Beide Kraftfahrzeuge seien ca. 35 km/h gefahren. Vor dem Kfz des Klägers habe sich ein Kfz vor dasjenige Kraftfahrzeug eingefädelt, das vor dem Kfz des Beklagten zu 1.) gewesen sei. Als der Kläger sich dann auch in die Lücke vor dem Beklagten zu 1.) setzen wollte, habe dieser Gas gegeben und sei gegen das Kfz des Klägers gefahren. Ein Unfall wäre nicht passiert, wenn der Beklagte zu 1.) nicht beschleunigt hätte oder nur das Gas weggenommen hätte. Nach Ansicht des Klägers hätte der Beklagte zu 1.) nach dem Reißverschlussverfahren den Kläger das Einfädeln ermöglichen müssen. Nach Ansicht des Klägers haben daher die Beklagten dem Kläger 50 % des entstandenen Schadens zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 545,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.10.2009 zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß Kostennote der Rechtsanwälte H2 und X vom 18.12.2009 in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, beide Kraftfahrzeuge seien zunächst nebeneinander hergefahren. Dann habe der Kläger versucht, sich noch vor dem Beklagten zu 1.) zu drängen. Die Beklagten bestreiten die Schadenshöhe pauschal und sind der Ansicht, dass die Kosten des Kostenvoranschlages als Schadensersatzposition nicht geltend gemacht werden können, da sie bei einer Reparatur verrechnet würden.
Nach Ansicht der Beklagten greife die Regelung des Reißverschlussverfahrens gem. § 7 Abs. 4 StVO nicht ein. Der Kläger hätte sich vielmehr hinter dem Beklagten zu 1.) einfädeln müssen.
Das Gericht hat beide Fahrzeugführer persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2010 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG; 115 VVG; 249, 840 BGB als Gesamtschuldner Zahlung von 213,09 € verlangen.
Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1.) und dem Vortrag beider Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass das Verkehrsunfallgeschehen vom 06.09.2009 gegen 17.00 Uhr auf der C-Straße in E ganz überwiegend von dem Kläger verursacht und verschuldet worden ist, die Mithaftung der Beklagten lediglich darauf beruht, dass das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1.) kein unabwendbares Ereignis war.
Das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1.) befand sich zum Zeitpunkt des Kollisionsgeschehens gemäß § 7 Abs. 1 StVG in haftungsbegründender Weise in Betrieb, da es bestimmungsgemäß verwandt worden ist.
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, das Unfallgeschehen stelle für den Beklagten zu 1.) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.
Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Entscheidend ist insoweit, ob ein sogenannter Idealfahrer das Unfallgeschehen hätte vermeiden können. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Die Unabwendbarkeit bedeutet zwar nicht die absolute Unvermeidbarkeit, sondern bedeutet eine besonders sorgfältige Fahrweise und Reaktion. Der Fahrer muss aber auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen und typische Verhaltensweisen im Straßenverkehr einkalkulieren. Unabwendbar ist daher ein Ereignis nur dann, wenn auch der gedachte Idealfahrer bei Anwendung sämtlicher Sorgfaltsvorschriften das Verkehrsunfallgeschehen nicht hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337; OLG Hamm NZV 2000, 376; OLG Köln NZV 92, 233; Kammergericht Berlin NZV 93, 313).
Nach den vorstehenden Grundsätzen können die Beklagten sich nicht darauf berufen, das Unfallgeschehen stellte sich für den Beklagten zu 1.) als unabwendbares Ereignis dar. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1.) hat dieser vorgetragen, dass er durchaus erblickt hatte, dass im Verkehrsfluss vor ihm einige Fahrzeugführer von der linken Fahrbahn auf die rechte Fahrbahn gewechselt sind. Aufgrund dieser verkehrsbedingten Umstände und der gut erkennbaren Spurmarkierung auf der linken Fahrbahn hätte der Beklagte zu 1.) daher damit rechnen müssen, dass auch der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln will. Der insoweit gedachte Idealfahrer hätte auch einkalkuliert, dass der Kläger evtl. davon ausgeht, dass aufgrund des Reißverschlussverfahrens ein vermeintliches Recht zum Wechseln auch in eine enge Lücke bestehen würde. Selbst bei irriger Annahme eines solchen Rechtes, hätte der Idealfahrer mit einem entsprechenden Fahrverhalten gerechnet und hätte dem Kläger das Wechseln der Fahrspur ermöglicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selber dargelegt hat, dass der Kläger zunächst die Fahrspur gewechselt hat, der Beklagte zu 1.) sodann eine Bremsung eingeleitet und es erst danach zur Kollision gekommen sei. Dieser Geschehensablauf legt aber deutlich dar, dass bereits zuvor für den Beklagten zu 1.) eine Situation bestanden haben muss, aus der er zumindest hätte die Möglichkeit entnehmen können, dass der Beklagte zu 1.) anstatt geradeaus auf die Linksabbiegespur zu fahren evtl. auch auf die rechte Fahrspur fahren will. Diesen Umstand hätte der Idealfahrer mitberücksichtigt und durch bestehende Bremsbereitschaft oder Reduzierung der Geschwindigkeit auf die Situation reagiert.
Der Beklagte zu 1.) konnte insoweit nicht den Beweis führen, dass der Kläger in so kurzem Abstand und ohne zu Blinken nach rechts herübergezogen ist, so dass dem Beklagten zu 1.) keinerlei Möglichkeit bestand, auf die Verkehrssituation zu reagieren. Bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit obliegt die Beweislast für die entsprechenden Umstände, die eine Unabwendbarkeit begründen sollen, jedem Verkehrsteilnehmer selber. Aufgrund der widerstreitenden Aussagen des Klägers und des Beklagten zu 1.) steht für das Gericht aber nicht fest, wie genau die Einzelheiten des Verkehrsunfallgeschehens sich dargestellt haben. Die entsprechenden Abstände der Fahrzeuge zueinander und die Erkennbarkeit des Fahrspurwechsels ist zwischen den Parteien streitig und weder von der einen, noch von der anderen Partei für sich bewiesen worden. Dementsprechend stellt sich das Unfallgeschehen auch für den Beklagten zu 1.) nicht als unabwendbar dar.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile am Unfallgeschehen ist zunächst zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins einer schuldhaften Verletzung der Pflichten des Verkehrsteilnehmers beim Fahrspurwechsel streitet und daher davon auszugehen ist, dass der Kläger das Unfallgeschehen verursacht und verschuldet hat.
Der Kläger konnte insoweit keinen anderweitigen Lebenssachverhalt darlegen und beweisen, der den Anscheinsbeweis als erschüttert darstellt.
Der Kläger konnte insoweit weder beweisen, dass er den Fahrtrichtungsanzeiger erkennbar rechtzeitig vor dem Fahrspurwechsel betätigt hat, noch konnte der Kläger darlegen, dass der Beklagte zu 1.) sein Fahrzeug beschleunigt hat, um dem Kläger den Fahrspurwechsel nicht zu ermöglichen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dezidiert angegeben hat, nicht gesehen zu haben, dass der Beklagte zu 1.) vor oder bei dem Spurwechsel sein Fahrzeug beschleunigt hat. Darüberhinaus hat der Kläger im Rahmen seiner persönlich Anhörung selber bekundet, dass nach seiner Ansicht die Größe der bestehenden Lücke zum Fahrzeug des Beklagten zu 1.) lediglich ca. 6 m betragen hat. Ein solcher Abstand ist aber gemessen an den Vorschriften des § 7 StVO und des § 4 StVO nicht ausreichend groß, um gefahrlos einen Fahrspurwechsel vollziehen zu können. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO hat derjenige, der einen Fahrstreifen wechselt, jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Regelung des § 7 Abs. 4 StVO (Reißverschlussverfahren) führe dazu, dass er selber ein Recht gehabt habe, auf die rechte Fahrspur zu wechseln und dass der Beklagte zu 1.) gegen dieses Gebot verstoßen habe. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch bei Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen wechselt, die Verpflichtung des § 7 Abs. 5 StVO trifft. Es hätte hier dem Kläger oblegen, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1.) insoweit zu verständigen (§ 11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des Beklagten zu 1.) auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Der konkrete Geschehensablauf spricht erkennbar dafür, dass der Kläger zumindest in eine viel zu enge Lücke gewechselt ist und den rückwärtigen, bevorrechtigten Verkehr nicht ausreichend beobachtet hat. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat sich die Kollision ereignet, als der Kläger nur zur Hälfte mit dem Vorderwagen seines Kraftfahrzeuges in die andere Fahrspur eingedrungen war. Dies belegt aber umso deutlicher, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) in unmittelbarer Nähe befunden haben muss, als der Kläger die Fahrspur wechselte. Dadurch wird aber deutlich, dass nicht ein so ausreichender Abstand zum Fahrzeug des Beklagten zu 1.) bestanden haben kann, da ansonsten die Kollision erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre.
Das Verkehrsunfallgeschehen ist daher maßgeblich durch das Fahrverhalten des Klägers verursacht und verschuldet worden. Der Kläger hat in Verkennung der rechtlichen Bedeutung des sogenannten Reißverschlussverfahrens einen Fahrspurwechsel vorgenommen und hat dabei die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO missachtet. Den Beklagten zu 1.) ist dagegen lediglich allenfalls vorzuwerfen, dass der sogenannte Idealfahrer das Fehlverhalten des Klägers möglicherweise erkannt und das Unfallgeschehen deshalb hätte vermeiden können.
Die Beklagten haften daher lediglich aus Gründen der Betriebsgefahr, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 20 % in Ansatz bringt.
Es kann vorliegend aber nicht angenommen werden, dass diese 20 %ige Haftung aus Gründen der Betriebsgefahr aus Billigkeitsgründen hinter dem groben Verstoß des Klägers zurückzutreten hat. Denn insoweit ist zu beachten, dass im Straßenverkehr das Herüberwechseln von Fahrzeugen auf dem endenden Fahrstreifen in den bevorrechtigten Fahrstreifen ein häufig zu beobachtender Fahrvorgang ist, der von dem bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer mit einkalkuliert werden muss.
Wie bereits dargelegt, hatte der Beklagte zu 1.) erkannt, dass ein Fahrstreifenwechsel grundsätzlich auch von anderen Fahrzeugen vorgenommen worden war, so dass der Beklagte zu 1.) auch im vorliegenden Fall mit einem Fahrstreifenwechsel – auch durch den Kläger – hätte rechnen müssen. Es ist nicht bewiesen, dass der Fahrstreifenwechsel des Klägers ohne Anzeige des Fahrtrichtungsanzeigers durchgeführt wurde, so dass keinerlei tragfähigen Umstände angenommen werden können, die es als unbillig erscheinen lassen würden, die Beklagten aufgrund der Betriebsgefahr mithaften zu lassen.
Eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens war nicht angezeigt. Es fehlen für die Erstellung objektive Anknüpfungspunkte, um eine Weg-Zeit-Analyse durchführen zu können.
Bei einer 20 %igen Haftung steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 218,09 € zu.
Soweit die Beklagten die Schadenshöhe pauschal bestritten haben, ist dieses unbeachtlich. Das Schadensausmaß ist zwischen den Parteien unstreitig und der Kläger hat einen Kostenvoranschlag einer Fachfirma vorgelegt, aus dem die einzelnen Schadensbestandteile erkennbar sind. In solch einem Fall ist die schädigende Partei gehalten, die Schadenshöhe konkret und substantiiert zu bestreiten. Ein pauschales Bestreiten ist unzulässig.
Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages in Höhe von 113,00 € würden keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, da bei einer tatsächlichen Reparatur die Kosten mit den Reparaturkosten verrechnet würden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der geschädigte Kläger insoweit in der Disposition frei ist, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will oder nicht. Der Kläger ist berechtigt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages fiktiv den entstandenen Schaden abzurechnen. Auch die sogenannten Schadensfeststellungskosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bei einem Bagatellunfall stellen einen ersatzfähigen Schadensersatz dar. Solange der Kläger das Kraftfahrzeug nicht repariert hat und die Kosten des Kostenvoranschlages nicht verrechnet worden sind, stellen beide Schadensersatzbeträge eigenständige Schadenspositionen dar, die der Kläger aufgrund seiner Dispositionsfreiheit beanspruchen kann.
Ausgehend von einem Gesamtschadensbetrag in Höhe von 1.090,44 € (952,44 € netto Reparaturkosten, 113,00 € Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages und 25,00 € Kostenpauschale) und einem Haftungsanteil von 20 % kann der Kläger Zahlung von 218,09 € beanspruchen.
Ferner kann der Kläger Freistellung in Höhe von 46,41 € hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nach einem Verkehrsunfallgeschehen stellt eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dar. Die insoweit vorgerichtlich anfallenden nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten stellen eine Schadensersatzposition dar. Ausgehend von einem berechtigten Streitwert von 218,09 € und einer berechtigten 1,3 fachen Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit kann der Kläger mithin Freistellung in Höhe von 46,41 € verlangen.
Die weitergehende Klage ist unbegründet und unterlag der Abweisung.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO erkennbar nicht gegeben sind.

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