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30.09.2010 · IWW-Abrufnummer 103128

Amtsgericht Köln: Urteil vom 14.07.1992 – 115 C 32/92

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Köln, Urteil vom 14. 7. 1992 - 115 C 32/92

Aus den Gründen:
Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein restlicher Anspruch auf Erstattung zahnärztlicher Behandlungskosten in Höhe von (50 % von 2.203,60 DM =) 1.101,80 DM aus dem zwischen den Parteien geschlossenen VersVertrag zu.

Soweit der Kl. in Höhe von 100 DM die gesonderte Abrechnung für Verbrauchsmaterial (Fräsen, Feilen, Aufbaumaterial etc.) fordert, scheitert eine Erstattungspflicht der Bekl. an § 4 Abs. 3 GOZ. Derartige Kosten sind im Rahmen der Behandlung angefallen und mit der Gebühr für zahnärztliche Leistung abgegolten, können also als Sprechstundenbedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 GOZ nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Material- und Laborkosten von 852,96 DM kann der Kl. nicht beanspruchen, gemäß § 5 II. MB/KK kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wenn eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß übersteigt. Als objektivierbarer Maßstab für die Angemessenheit von Honorarforderungen läßt sich einmal der amtliche Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte und für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen auch gegenüber dem Privatpatienten die im bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) aufgeführten Preise zur Orientierung heranziehen. Bei der Abrechnung hat die Bekl. die BEL Stand 4/91 zugrunde gelegt, wie ihrem vorprozessualen Schreiben vom 19.11.91 zu entnehmen ist. Der Kl. hat nicht ausreichend substantiiert behauptet, daß und weshalb diese übliche Vergütung nicht die angemessene Vergütung ist.

Ebensowenig kann der Kl. die Kosten von 148,56 DM für die Verblendung des Zahnes 27 fordern. Zu Recht führt die Bekl. aus, daß die Verblendung von Kronen und Brückengliedern erfolgt, damit die naturgetreue Metallkrone sich von der Farbe der natürlichen Zähne nicht unterscheidet. Eine zahnmedizinische Funktion erfüllt die Verblendung nicht. Vielmehr handelt es sich um eine kosmetisch/ästhetische Maßnahme. Der Bereich ab Zahn 7 ist jedenfalls nicht sichtbar.

Auch bei dem Betrag von 715,39 DM = Individuelles charakterisieren handelt es sich um eine ästhetische/kosmetische Maßnahme. Inwieweit das individuelle Charakterisieren medizinisch indiziert ist, kann von dem Gericht nicht festgestellt werden. Hierzu ist von dem Kl. nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, weshalb es auch nicht einer Beweiserhebung bedarf.
Letzteres gilt auch für den Betrag vom 386,69 = Remontage. Inwieweit für diese Remontage eine medizinische Notwendigkeit besteht, ist nicht substantiiert behauptet. Die beantragte Beweiserhebung wäre eine unzulässige Ausforschung.

RechtsgebietMB/KKVorschriften§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 MB/KK

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