07.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103045
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 07.07.2010 – IV C 4 - S 0180/07/0001:001
§ 61 der Abgabenordnung (AO) - Anforderungen an die Satzung eines steuerbegünstigten Vereins hinsichtlich der so genannten Vermögensbindung;
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 2009 - V R 20/08 - (BStBl II 2010 S. 719)
Bundesministerium der Finanzen
Berlin, 7. Juli 2010
IV C 4 - S 0180/07/0001 :001 (2010/0490291)
Oberste Finanzbehörden der Länder
§ 61 der Abgabenordnung (AO) - Anforderungen an die Satzung eines steuerbegünstigten Vereins hinsichtlich der so genannten Vermögensbindung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 2009 - V R 20/08 - (BStBl II 2010 S. 719)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 23. Juli 2009 - V R 20/08 - (BStBl II 2010 S. 719) Folgendes:
Dieses Urteil ist nur auf die Fälle anzuwenden, in denen die Satzung eines Vereins keine Bestimmung darüber enthält, wie sein Vermögen im Fall der Auflösung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden soll. Eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins ist dagegen nicht erforderlich. Die entsprechende Formulierung in § 61 AO bezieht sich auf Körperschaften, für die nach den zivilrechtlichen Regelungen eine Aufhebung in Frage kommt (z. B. Stiftungen, § 87 BGB). Dies ist bei Vereinen nicht der Fall.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag