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14.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102953

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 27.05.2010 – 9 U 2/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 U 2/09

Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az. 6 O 110/07 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.794,11 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Sohn und gesetzlichen (Allein-)Erben ihres am 21. April 2006 verstorbenen Lebensgefährten G… W… Ansprüche wegen Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie – insoweit aus abgetretenem Recht - wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Ableben geltend.

Der Erblasser war – neben seiner vormaligen Ehefrau R… W… – Miteigentümer des Hausgrundstücks … Straße 84 in B…, in dessen Sanierung und Modernisierung, hier insbesondere in die Heizungs- und Elektroninstallation sowie in Bad, Küche und Wohnräume, unstreitig vor seinem Tod investiert worden ist.

Die Klägerin hat behauptet, aus ihrem Vermögen jedenfalls für die Erneuerung der Elektroanlage in dem Hausgrundstück 6.130,68 EUR, für die Erneuerung der Heizungsanlage 2.214,60 EUR sowie für bauliche Leistungen in Bad, Küche und Flur sowie Wohnraum und Vorraum des Anbaus, den Wintergarten und den Schuppen insgesamt weitere 2.183,07 EUR aufgebracht zu haben (vgl. Auflistung Bl. 6 - 10 mit Belegkonvolut Bl. 16 – 46 d.A.).

Sie hat weiter behauptet, zur Absicherung dieser ihrer Investitionen sei ursprünglich und noch im September 2005 beabsichtigt gewesen, ihr ein grundbuchlich gesichertes lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück einzuräumen, was zu Lebzeiten des Erblassers mangels Zustimmung dessen geschiedener Ehefrau nicht mehr habe vollzogen werden können. Die Mutter des Erblassers, Frau G… B…, gab am 2. Mai 2006 zur UR-Nr. 276/2006 des Notars … in B… eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 47 d.A.).

Nach dem – von der Klägerin beauftragten – Gutachten des sachverständigen Bauingenieurs S… vom 6. November 2007 (Bl. 115 d.A.) resultierte aus den Aufwendungen in die Baulichkeiten ein Wertzuwachs an der im April 2002 mit einem Wert von rund 29.000 EUR zu schätzenden Grundstücksbebauung um rund 26.000 EUR auf geschätzte 55.000 EUR im Juli 2006. Die Klägerin hat – ausgehend von einem behaupteten eigenen „Anteil von 48 % auf den Wertzuwachs von 26.000 EUR“ einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.480 EUR errechnet, so dass „fast Deckungsgleichheit“ zur ursprünglichen Klageforderung von 13.165,96 EUR bestehe (Seite 4 des Schriftsatzes vom 20. November 2007, Bl. 113 d.A.).

Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen Zweckverfehlung zu.

Außerdem hat die Klägerin aus - mit behaupteter schriftlicher Vereinbarung vom 29. Januar 2007 (vgl. Original in Hülle nach Bl. 183 d.A.) aus prozessökonomischen Gründen abgetretenem Recht der insoweit für den Erben in Vorleistung getretenen Mutter des Erblassers, Frau G… B… – die Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 2.265,76 EUR verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.794,11 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Baumaßnahmen aus eigenem Vermögen finanziert hat. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass von einer Bereicherung nur in einer Gesamtschau ausgegangen werden könne und im Streitfall zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin über mehrere Jahre kostenfrei auf dem Hausgrundstück des Beklagten gelebt und damit ihrerseits mindestens in Höhe der von ihr in Ansatz gebrachten Beträge bereichert sei. Ein weitergehender eigener Ausgleichsanspruch der Klägerin scheide danach aus.

Der Beklagte hat die Unterzeichnung und damit das Zustandekommen einer Abtretungsvereinbarung zwischen seiner Großmutter und der Klägerin betreffend die Beerdigungskosten bestritten. Er hat zudem behauptet, es habe bereits im August 2006 eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Großmutter zu den hier angesprochenen Beerdigungskosten dahin gegeben, dass diese nicht erstattet werden müssten und im Gegenzug der Beklagte dieser dereinst die eigene Beerdigung ausrichtet, wie diese selbst mit schriftlicher Erklärung vom 29. März 2008 bestätigt habe (Bl. 189, Original Bl. 414 d.A.).

Der Beklagte hat hilfsweise mit Ersatzansprüchen aus unstreitigen - wie er meint: unberechtigten - Überweisungen vom Konto des Verstorbenen am 21. April und am 3. Mai 2006 über 1.000,00 EUR und 800,00 EUR zugunsten der Klägerin aufgerechnet.

Zu diesen Überweisungen hat die Klägerin behauptet, es habe sich dabei um Kosten für die persönliche Haushaltsführung und Pflege für den Lebensgefährten gehandelt, der im Übrigen selbst noch die Klägerin zu diesen Überweisungen veranlasst habe.

Mit dem am 17. Dezember 2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin könne von dem Beklagten als Erben nach G… W… nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung den Ersatz ihrer im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser getätigten Aufwendungen verlangen. Darüber hinaus stehe ihr aus abgetretenem Recht der G… B… ein Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten zu. Zwischen der Klägerin und G… W… habe eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Mit dem Ableben des G… W… sei der Grund für die Beiträge der Klägerin in die Lebensgemeinschaft weggefallen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass erhebliche Beträge in die Sanierung bzw. Modernisierung des Hausgrundstücks geflossen seien. Das Gericht sei weiter davon überzeugt, dass die dafür aufgewendeten Kosten von der Klägerin aufgebracht worden seien. Dies ergebe sich aus teilweise belegten Belastungen ihres Kontos sowie Quittungen über die Zahlung durch die Klägerin wie auch aus der notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung der G… B…, die den Einsatz von rd. 15.000,00 EUR und die Absicherung der Investition durch ein grundbuchlich gesichertes Nießbrauchsrecht bestätigt habe. Angesichts dieser gewichtigen Indizien könne der Beklagte mit seinem pauschalen Bestreiten der Finanzierung durch die Klägerin keinen Erfolg haben.

Das Gericht sei weiter von der Abtretung der Beerdigungskosten an die Klägerin überzeugt. Den durch Vorlage der Originalvereinbarung erbrachten Urkundenbeweis habe der Beklagte mit der Behauptung, seine Großmutter könne sich an die Unterzeichnung der Vereinbarung nicht erinnern, nicht hinreichend erschüttert. Im Übrigen habe der Beklagte die mit dem Ziel der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens erteilte Auflage, die Originalerklärung vom 29. März 2008 einzureichen, nicht erfüllt. Angesichts dessen sei eine Vernehmung der Zeugin zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 29. Januar 2007 nicht mehr erforderlich gewesen.

Aufrechenbare Gegenansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Die Klägerin habe plausible Gründe für die Zuwendung der 1.800,00 EUR dargelegt, der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den fehlenden Rechtsgrund nicht nachgewiesen.

Gegen dieses ihm am 23. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 21. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Begründungsfrist bis zum 23. März 2009 verlängert worden war. Der Beklagte erstrebt weiterhin die vollständige Klageabweisung. Er rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung bezüglich der – bestrittenen – Absicht der Einräumung eines Nießbrauchsrechts an dem Hausgrundstück. Er beanstandet ferner insbesondere die seines Erachtens nicht hinreichend tragfähige Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich des finanziellen Einsatzes der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach und die seiner Meinung nach nicht begründete „Feststellung“ einer entsprechenden Wertsteigerung des Hausgrundstücks durch Beiträge der Klägerin. Schließlich müsse sich die Klägerin die Möglichkeit der mietfreien Nutzung des Hausgrundstücks entgegenhalten lassen.

Auch der Nachweis der Abtretung der Beerdigungskosten durch G… B… sei nicht geführt. Die Echtheit der Abtretungsvereinbarung sei nicht erwiesen, allerdings mit Blick auf die vorangegangene anderweitige Vereinbarung zwischen Beklagtem und seiner Großmutter auch letztlich unerheblich.

Schließlich stünden dem Beklagten jedenfalls 1.800,00 EUR aus den unrechtmäßigen Überweisungen zugunsten der Klägerin zu, die für diese Zahlungen tatsächlich keinen plausiblen Grund angegeben habe, ihrer sekundären Darlegungslast also entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nachgekommen sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das sie – versehen auch mit weitergehenden Beweisangeboten – mit einem am 5. Mai 2010 eingegangenen und einem weiteren – nicht nachgelassenen - Schriftsatz, der am 10. Mai 2010 eingegangen ist, ergänzt.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14. Januar 2010 (Bl. 365 ff. d.A.). Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2010 (Bl. 410 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die hier aus eigenem bzw. abgetretenem Recht geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.

1.

Die Klägerin kann aus der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn G… W… durch dessen Ableben gegen den Beklagten als dessen Erben keine Zahlungsansprüche herleiten.

Dass im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten nach §§ 730 ff. BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007, Az. XII ZR 261/04 – juris Rdnr. 17) vorliegen könnten, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es gibt auch sonst keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken der Klägerin und des Erblassers.

Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch über 10.528,35 EUR vielmehr auf eine ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) bzw. auf einen Ausgleich unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

a)

Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten liegen nicht vor.

aa)

Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, dass in der hier vorliegenden Konstellation der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod eines Partners ein solcher Bereicherungsanspruch überhaupt bestehen kann (eher bejahend, letztlich offen gelassen von OLG Naumburg, FamRZ 2010, 474; jedenfalls für den Fall des Ablebens des Zuwendenden ausdrücklich verneint durch BGH, FamRZ 2010, 277).

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGHZ 115, 261/262 f.). Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGHZ 177, 193, 206 f.).

Im konkreten Fall aber konnte die danach erforderliche und hier behauptete finale Ausrichtung ihrer behaupteten finanziellen Leistungen zur Vermögensmehrung ihres Partners ausschließlich im Verhältnis zu Herrn G… W….

Nur im Verhältnis der Lebenspartner bestehen eine solche Leistungsbeziehung und nur im Verhältnis dieser Partner kann dann auch begriffsnotwendig ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Verfehlung des rechtsgeschäftlich vereinbarten Zwecks bestehen. Leistungen zugunsten des Beklagten wollte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erbringen; zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand keine durch Zweckabrede gekennzeichnete rechtsgeschäftliche Beziehung. Dann aber ist der Beklagte auch nicht Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift. Er ist gerade nicht unmittelbar und gezielt durch Leistungen der Klägerin bereichert. Der – gerade nicht fehlende - Rechtsgrund für seinen Vermögenserwerb liegt vielmehr im Erbrecht und leitet sich aus seiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser ab. Der Nachlass war auch nicht etwa mit einem entsprechenden Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Erblasser belastet, so dass der Beklagte unter dem Aspekt der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten hier zu Zahlungen verpflichtet wäre. Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs wegen Zweckverfehlung waren in der Person des Erblassers nämlich zu keinem Zeitpunkt entstanden. Bis zu seinem Tode hatte nämlich die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand, so dass begriffsnotwendig keine Ausgleichsansprüche wegen deren Beendigung entstanden sein konnten.

Im Ergebnis dessen fehlen aus Sicht des Senates bereits aus Rechtsgründen die Voraussetzungen für den hier geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch.

ab)

Selbst wenn man die vorstehend angeführten grundsätzlichen Bedenken zurückstellen wollte, könnte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin wegen Zweckverfehlung nicht festgestellt werden, weil die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(1)

Im Streitfall kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin überhaupt einen erheblichen eigenen finanziellen Beitrag geleistet hat, der auszugleichen wäre. Die Klägerin hat – darauf hat der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 (dort Ziffer II.3, Bl. 366 d.A.) ausdrücklich hingewiesen – ihre bestrittene Behauptung, die hier angegebenen Aufwendungen in das Hausgrundstück des Beklagten seien ausschließlich aus ihrem Vermögen finanziert worden, nicht mit einem – prozessual zulässigen - Beweisangebot versehen.

Den zur Akte gereichten Kassenbons und Rechnungen kann allenfalls eine geringe Indizwirkung hinsichtlich der Herkunft der finanziellen Mittel beigemessen werden. Die auch nur drei von vielen Kassenbons, die als Bezugskonto für die seinerzeitige Kartenzahlung dasjenige der Klägerin ausweisen, betreffen Teile der Klageforderung im Gesamtumfang von 288,57 EUR (vgl. Bl. 22, 38 und 45 d.A.) und sind insgesamt als eher geringfügig und jedenfalls als im Rahmen des täglichen Zusammenlebens anzusiedelnd einzustufen. Die einzigen größeren belegten Beträge (Bl. 23 - 29 d.A.) sind mit 3.149,69 EUR, 682,08 EUR und 2.298,91 EUR jedenfalls ausdrücklich dem Partner der Klägerin in Rechnung gestellt worden. Die Vermerke „Betrag von Fr(au) E… Z… (…) erhalten“ auf verschiedenen Rechnungen sind zwar ein geeigneter Beleg für den Umstand, dass die Klägerin diese Beträge ausgehändigt hat, besagen indes noch nichts über die Herkunft derselben.

Soweit sich die Klägerin auf die notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der Frau G… B… vom 2. Mai 2006 (vgl. Bl. 47 d.A.) beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Urkunde selbst bietet nur Beweis für ihre Errichtung mit der darin enthaltenen Erklärung, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit derselben.

Der Hinweis, der Erblasser sei „Hilfeempfänger“ und finanziell gar nicht in der Lage gewesen, diese Mittel aufzubringen, ist hinsichtlich der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation des Beklagten schon nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen auch nicht mit einem zulässigen oder zuzulassenden Beweisangebot untersetzt.

Die mit einem erst einen Tag vor dem letzten Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsatz angebotene Parteivernehmung der Klägerin war schon nicht veranlasst und im Übrigen wegen Nichterscheinens im Termin tatsächlich nicht möglich. Eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei ist nach § 447 ZPO nur mit der – hier ausdrücklich verweigerten – Zustimmung des Gegners möglich. Eine Vernehmung der Klägerin von Amts wegen nach § 448 ZPO hätte vorausgesetzt, dass nach der richterlichen Gesamtwürdigung schon eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbracht ist, also bereits „einiger Beweis“ erbracht ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es mit Blick auf die vorliegenden lediglich schwachen Beweisanzeichen für die klägerische Behauptung finanzieller Beiträge im Umfang von 15 – 20.000 EUR. Im Übrigen ist Voraussetzung einer Vernehmung der beweisbelasteten Partei die Ausschöpfung aller zulässigen und erheblichen Beweise. Die Benennung weiterer Zeugen für die behaupteten eigenen finanziellen Beiträge in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 belegen, dass die angebliche Beweisnot der Klägerin, der über § 448 ZPO zu begegnen wäre, tatsächlich nicht bestanden hat.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des Monate vor dem der Beweisaufnahme dienenden Verhandlungstermin am 6. Mai 2010 ergangenen Hinweises zur Beweisfälligkeit die Parteivernehmung überhaupt erst mit einem am 5. Mai 2010 eingegangenen Schriftsatz beantragt hat, so dass eine etwaige Ladung der Klägerin nicht mehr erfolgen konnte. Die Klägerin war selbst im Verhandlungstermin auch nicht präsent, ohne dass dies im Termin oder auch nur in dem weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2010 genügend entschuldigt bzw. der nachträglich angegebene Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass die Ansetzung eines weiteren Termins die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und deshalb die Klägerin mit diesem Beweismittel jedenfalls gemäß §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

Erst recht gilt dies für die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 vorgebrachten weiteren Beweismittel (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Tragfähige Entschuldigungsgründe dafür, dass trotz des Hinweisbeschlusses vom 14. Januar 2010 erst nach dem anberaumten Verhandlungstermin am 6. Mai 2010 neue Beweismittel unterbreitet wurden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich noch gar glaubhaft gemacht.

Insbesondere war auch nicht wegen der kurzfristigen Verlegung des Verhandlungsortes innerhalb des Gerichtsgebäudes des Oberlandesgerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 169 GVG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.

Öffentlichkeit der Verhandlung erfordert nicht nur, dass jedermann nach Maßgabe des tatsächlich verfügbaren Raumes Zutritt zur Verhandlung ermöglicht wird. Es ist weiter notwendig, dass das interessierte Publikum ohne besondere Anstrengung oder Schwierigkeiten von Verhandlungstermin und -ort Kenntnis erlangen kann (Zöller-Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 2 f.; MünchKomm-Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 54; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 169 Rdnr. 47). Die Form der Informationsmöglichkeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Regelmäßig wird ein schriftlicher Aushang des Sitzungszettels – sowohl im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes als auch am jeweiligen Verhandlungsraum - erforderlich, aber auch ausreichend sein (Kissel/Mayer, a.a.O.) Eine geringfügige, leicht überwindbare Erschwerung der Informationsmöglichkeit beeinträchtigt die Öffentlichkeit noch nicht (MünchKomm-Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 55; BGH DRiZ 1981, 193). Ein Vertrauen in Terminsankündigungen schützt der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht (Kissel-Mayer, a.a.O., Rdnr. 49 m.w.Nw.). Gleichwohl steigen im Falle einer örtlichen Verlegung die Anforderungen an die Kenntlichmachung mit zunehmender Unüblichkeit des Ortes, an den verlegt wird. Als Ort des anzubringenden Hinweises kommen alternativ der ursprüngliche oder der neue Verhandlungsort in Betracht. Eine Verpflichtung, in jedem Fall am alten Ort einen Hinweis anzubringen, besteht nicht. Deshalb ist bei einem bloßen Raumwechsel innerhalb desselben Gebäudes von dem ursprünglich angekündigten in einen anderen Sitzungssaal ein fehlender Hinweis auf die Verlegung unschädlich, wenn interessierte Zuhörer ohne weiteres diesen Raum erfragen können oder wenn am neuen Verhandlungsraum ein Hinweis vorhanden ist; ebenso bei einem Hinweis am Haupteingang des Gerichtsgebäudes auf den neuen Verhandlungsraum (Münch-Komm-Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 56 f.; OLG Neustadt MDR 1964, 778; OLG Zweibrücken VRS 30, 205).

Richtig ist, dass – bedingt durch kurzfristig eingeleitete Umbauarbeiten in verschiedenen Sälen des Oberlandesgerichts – die Verlegung des Termins zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung von Saal 124 in den Saal 006 desselben Gebäudes erforderlich wurde. Richtig ist auch, dass den zum Verhandlungstermin geladenen Prozessbeteiligten, den Prozessbevollmächtigten und dem Zeugen, diese Verlegung des Verhandlungsortes nicht vorab mitgeteilt worden ist. Richtig ist auch, dass vor dem Sitzungssaal 124 (der allerdings erkennbar eine Baustelle war) an der für Aushänge üblichen Stelle kein Hinweis auf den neuen Verhandlungsort angebracht war. Allerdings befand sich im – einzig öffentlich zugänglichen – Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes an der Stelle, an der die Aushänge für sämtliche an diesem Tage stattfindenden Verhandlungen angebracht sind, ein auffälliger Hinweis auf die Raumverlegung der den erkennenden 1. Familiensenat/9. Zivilsenat betreffenden Termine (in großen Buchstaben und fett gedruckt). Auch war vor dem neuen Sitzungssaal 006 eine in jeder Hinsicht aussagekräftige Terminsrolle angebracht. Schließlich gibt es im Gerichtsgebäude eine Einlasskontrolle durch die Wachtmeister, die jeder Besucher passieren muss. Der Leiter der Wachtmeisterei hat auf Nachfrage des erkennenden Senates erklärt, dass – nicht zuletzt aufgrund der jüngst erforderlich gewordenen Raumänderungen – die Besucher regelmäßig nach ihrem Anliegen befragt und ihnen der Weg gewiesen werde. Es bestehen daher keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass interessierte Zuhörer nicht ohne weiteres Kenntnis von Zeit und Ort der Verhandlung in dieser Sache am 6. Mai 2010 hätten erlangen können.

Mit diesen Maßnahmen war daher der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt. Immerhin behauptet die Klägerin selbst nicht, dass das Auffinden des Sitzungssaales für ihren Prozessbevollmächtigten oder den Zeugen, die sämtlichst pünktlich zur anberaumten Terminsstunde am neuen Verhandlungssaal anwesend waren, besonders beschwerlich gewesen wäre. Auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten und dieser selbst – von Gerichtsseite überhaupt nicht persönlich geladen – haben nicht ansatzweise bekundet, Schwierigkeiten beim Auffinden des Verhandlungsraumes gehabt zu haben.

(2)

Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung setzt eine Willensübereinstimmung darüber voraus, dass mit der Leistung ein bestimmter Zweck erreicht werden soll und sich diese Erwartung nicht erfüllt hat. Eine solche konkrete Zweckabrede kann etwa angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH FamRZ 1992, 160/161; BGHZ 177, 193).

Soweit den behaupteten Zahlungen der Klägerin die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen haben sollte, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, ist diese Erwartung jedenfalls nicht enttäuscht worden. Tatsächlich hatte die Lebensgemeinschaft solange Bestand, bis sie durch den Tod des Partners sein natürliches Ende gefunden hat.

Im Übrigen ist Voraussetzung eine Leistung, die über das hinausgeht, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung (BGH FamRZ 2009, 849). Nicht anders zu beurteilen sind aber auch Leistungen eines Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken (BGH 177, 193).

Im konkreten Fall hat die Klägerin einen finanziellen Beitrag in der Größenordnung von gut 10.000,00 EUR im Laufe der von März 2002 bis zum Ableben des Partners im April 2006 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Mag dieser Betrag auch in einem kürzeren Zeitraum von gut zwei Jahren aufgewendet worden sein – wie sich aus den hier vorgelegten Rechnungsdaten ableiten lässt -, so entspricht dies bezogen auf die Gesamtdauer der Partnerschaft gleichwohl einem durchschnittlichen monatlichen Beitrag von rund 220,00 EUR. Der Senat hält an seiner bereits mit Beschluss vom 14. Januar 2010 geäußerten Auffassung, dass Zuwendungen in dieser Größenordnung selbst bei eher engen wirtschaftlichen Verhältnissen noch nicht über das Maß hinausgehen, was regelmäßig zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und damit grundsätzlich ersatzlos beigesteuert wird.

Zwar kann eine konkrete Zweckabrede auch dann vorliegen, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGHZ 177, 193). Soweit die behaupteten Zuwendungen von dem Zweck getragen gewesen sein sollen, dass die Klägerin im Wege eines (dinglich gesicherten) lebenslangen Nutzungsrechtes an dem Hausgrundstück partizipieren kann, fehlt es auch dafür an einem Nachweis bzw. schon an einem tauglichen Beweisangebot der Klägerin. Der Umstand der Beurkundung einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der verstorbenen Frau G… B… scheidet als Beweismittel dafür aus (vgl. oben).

(3)

Schließlich fehlt es an einer substantiierten Darlegung zur behaupteten Bereicherung. Mit Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine etwaige Bereicherung durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Haus des Erblassers nicht mit den hierfür (behauptet) getätigten finanziellen Aufwendungen - die jedoch der Klageforderung der Höhe nach hier eindeutig zugrunde gelegt sind - gleichzusetzen ist, sondern sich in einem Mehrwert des Vermögensgegenstandes ausdrücken lassen muss, in den investiert worden ist.

Zwar sind die ursprünglichen – auf dem Umstand bloßen hälftigen Miteigentums des Erblassers an dem streitbefangenen Grundstück fußenden - Bedenken des Senates gegen den Umfang einer etwaigen Bereicherung des Beklagten ausgeräumt, nachdem die gerichtlich getroffenen und zweifelsohne (form-)wirksame Scheidungsfolgenvereinbarung der Eheleute W… vorgelegt worden ist, in der nicht nur ein Eigentumsübertragungsanspruch des Erblassers gegen seine geschiedene Frau vereinbart, sondern zugleich auch die Bewilligung und Antragstellung zur Eigentumsumschreibung erklärt worden ist (vgl. Bl. 338 ff. d.A.).

Der Senat hatte aber mit dem Beschluss vom 14. Januar 2010 (dort Ziffer II.4) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels selbständigen Gebäudeeigentums entscheidend auf den Mehrwert des bebauten Grundstücks abzustellen ist und hierfür kein ausreichender Sachvortrag vorliegt. Allein der wiederholte Hinweis in dem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 auf die „Begutachtung“ des Sachverständigen S…, der ausdrücklich allein die Bebauung bewertet hat, genügt den Anforderungen selbstverständlich nicht – ganz abgesehen von der auch diese Ausführungen treffenden Verspätungsproblematik (vgl. oben (1)).

Nach alledem können die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch unter dem Aspekt der Zweckverfehlung – wenn man diesen für den Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod des Zuwendungsempfängers überhaupt für anwendbar hielte – im Streitfall jedenfalls nicht festgestellt werden.

b)

Aus vergleichbaren Gründen scheitert eine Inanspruchnahme des Beklagten unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Zwar hält der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus § 313 BGB für grundsätzlich denkbar, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden ist (BGH FamRZ 2010, 277 – juris Rdnr. 27; ohne nähere Begründung, die allerdings auch nicht erforderlich war, weil im dortigen Fall der Zuwendende verstorben ist).

Aber auch hier ist Voraussetzung, dass es sich um Zuwendungen der überlebenden Partnerin gehandelt haben muss, die im Streitfall schon nicht bewiesen sind (vgl. oben ab) (1)), und zwar um solche Zuwendungen, die über den Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen müssen, was im konkreten Fall schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist (vgl. oben ab) (2)).

Insgesamt besteht daher im Zusammenhang mit der Modernisierung und Sanierung des Wohnhauses des Erblassers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

2.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Frau G… B… auch kein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.265,76 EUR aus §§ 1968, 398 BGB zu.

Unstreitig hat Frau G… B… die Beerdigungskosten für den Erblasser in diesem Umfang getragen. Grundsätzlich ist auch gemäß § 1968 BGB der Erbe verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen, so dass ursprünglich jedenfalls eine Erstattungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Frau G… B… bestanden hat.

Der Klägerin ist allerdings der Nachweis, dass diese Forderung am 29. Januar 2007 an sie abgetreten worden ist, nicht gelungen. Die Vernehmung des Zeugen M… B…, Sohn der Frau G… B…, ist letztlich unergiebig gewesen. Der Zeuge hat keine authentische, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse um die Entstehung der auf den 29. Januar 2007 datierten Urkunde abgeben können. Der – seinerzeit gemeinsam mit Frau G… B… wohnhafte - Zeuge gab an, dass die Klägerin gelegentlich zu Besuch bei Frau B… war. An einem – ansonsten nicht besonders hervorzuhebenden oder sonst ereignisreichen – Tag, den er mit Blick auf die Angabe im Beweisbeschluss auf den 29. Januar 2007 datiere, sei die Klägerin erneut erschienen, habe ihrer „Absicht“ Ausdruck verliehen, nun zu einem Anwalt zu gehen und die Beerdigungskosten für Herrn G… W… bei dem Beklagten einzuklagen, womit sich Frau B… einverstanden erklärt habe. Nach einer Unterredung von „nur wenigen Minuten“ sei die Klägerin wieder gegangen. Von einem Schriftstück in diesem Zusammenhang hat der Zeuge – trotz des ihm mit der Ladung bekannt gegebenen Inhalts des Beweisbeschlusses – nichts berichtet. Der Senat hat schon nach dem Inhalt dieser Aussage durchgreifende Zweifel daran, dass der Zeuge eine eigene konkrete Erinnerung an das geschilderte Ereignis hat, das für ihn gänzlich bedeutungslos war, nur kurze Zeit in Anspruch nahm und sich durch nichts Konkretes von anderen Besuchen der Klägerin im Hause B… unterschieden hat. Der – im Übrigen von einer auch für gerichtsunerfahrene Zeugen außergewöhnlichen Unsicherheit und Wortkargheit geprägte – Zeuge konnte keine plausible Erklärung dafür anbringen, weshalb er sich an dieses aus seiner Sicht belanglose Ereignis überhaupt erinnern sollte. Im Übrigen musste er seine Aussage auf Vorhalt, dass eine schriftliche Vereinbarung an diesem Tage vorhanden und von seiner Mutter unterzeichnet worden sein soll, auch korrigieren. Auch die Ergänzung/Korrektur seiner Angaben lässt sich allerdings mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht in Einklang bringen. Der Zeuge hat – auch auf wiederholte Nachfrage und insbesondere nach Vorhalt der Urkunde (Hülle nach Bl. 183 d.A.), die er dann gleichwohl als das betreffende Schriftstück identifiziert hat – angegeben, das Schriftstück sei vor Ort von der Klägerin mit einem Kugelschreiber vorbereitet worden. Tatsächlich war die Urkunde von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und zudem maschinenschriftlich erstellt worden. Selbst Ort und Datum waren „vorgeschrieben“. Abgesehen von den Unterschriften ist einzig die Höhe der Beerdigungskosten handschriftlich eingefügt worden. Auch als diese – nach Auffassung des Senates schon für sich betrachtet wenig überzeugende Erklärung für etwaige handschriftliche Aufzeichnungen der Klägerin während des angeführten Zusammentreffens – angeboten wurde, blieb der Zeuge bei der – offenkundig unzutreffenden – Darstellung, die Vereinbarung sei seinerzeit vor Ort von der Klägerin mit Kugelschreiber entworfen worden.

Die aus sich heraus nicht konsistente Aussage des Zeugen B… ist inhaltlich als Nachweis für eine entsprechende Vereinbarung schlicht untauglich. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Zeuge bewusst falsch ausgesagt hat; der Zeuge war vielmehr mit der Vernehmungssituation offensichtlich gänzlich überfordert. Es bestehen im Übrigen durchgreifende Zweifel, ob der Zeuge intellektuell überhaupt in der Lage wäre, eine Abtretungsvereinbarung inhaltlich zu erfassen und über die Verhandlungen und den Abschluss eines solchen Vertrages ernstlich Zeugnis abzulegen. Dieses Ergebnis der Vernehmung geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die behauptete Abtretung am 29. Januar 2007 schon deshalb ins Leere gehen musste, weil Frau G… B… bereits zuvor, nämlich im August 2006 mit dem Beklagten eine Vereinbarung dahin getroffen hat, dass dieser von der Erstattungspflicht gegen Übernahme der dereinst für die Beerdigung der Frau B… anfallenden Kosten befreit wird, kam es danach schon nicht mehr an.

Nachdem die Klageforderung insgesamt nicht begründet ist, braucht ferner die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang dem Beklagten die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR gegen die Klägerin zustehen, nicht mehr beantwortet zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Senat folgt der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin, dass im Falle der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen können. Insoweit weicht der Senat entgegen der Darstellung der Klägerin nicht „von der Entscheidung des Bundgerichtshofs vom 09.07.2008 entscheidungserheblich ab“. Der Senat verneint vielmehr im konkreten Fall das Vorliegen der dafür im Einzelnen erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen. Insoweit handelt es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, ohne dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder andere in § 543 Abs. 2 ZPO genannte Gründe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern würden. Von grundsätzlicher Bedeutung wäre allenfalls die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Ausgleichsansprüche für den Fall des Ablebens des Zuwendungsempfängers bestehen können. Diese Frage wiederum ist im Streitfall gerade nicht entscheidungserheblich, weil der Klage aus den vorstehend ausgeführten Gründen selbst bei Bejahung derselben kein Erfolg beschieden sein kann. Der bloße Wunsch nach höchstrichterlicher Klarstellung im Streitfall nicht entscheidungserheblicher, also abstrakter Rechtsfragen kann aber nicht Anlass für die Zulassung der Revision sein.

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