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17.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102937

Verwaltungsgericht Neustadt: Urteil vom 15.06.2010 – 6 K 291/10.NW

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


6 K 291/10.NW
Verkündet am: 15.06.2010
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX
wegen Führung eines Fahrtenbuchs
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2010, an der teilgenommen haben
XXX
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Er ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen SÜW-…, mit dem am 12. Februar 2009 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h überschritten wurde. Gegenüber der Bußgeldstelle gab er an, nicht er sei Fahrer gewesen, sondern ein Bekannter aus Rumänien. Daraufhin suchte die Polizei die Pizzeria des Klägers auf und stellte fest, dass er nicht der auf dem Geschwindigkeitsmessfoto abgebildete Fahrzeugführer sei. Er habe zwar angegeben, dass es sich bei dem Fahrer um einen rumänischen Staatsangehörigen, einen Herrn XY aus Bukarest handele. Nähere Angaben wie z.B. eine Adresse habe er aber nicht machen können. Weder eine Befragung des Personals noch der Nachbarschaft hätten weitere Erkenntnisse über den Fahrzeugführer erbracht. Daraufhin wurde das gegen den Kläger geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren am 20. April 2009 eingestellt.
Nachdem er zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches angehört worden war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2009 dem Beklagten die Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers in Rumänien mit, die er erst jetzt in Erfahrung gebracht habe.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, für alle drei von ihm gehaltenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres zu führen, weil die Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Dessen Anschrift habe der Kläger erst nach Eintritt der Verjährung mitgeteilt.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Juli 2009 Widerspruch.
Seinen am 14. Juli 2009 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6. August 2009 (6 L 671/09.NW) ab.
Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 24. März 2010 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei der Behörde ohne Weiteres möglich gewesen, anhand der bereits im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Offenbar bestehe jedoch gegenüber im Ausland ansässigen Personen kein Verfolgungsinteresse. Selbst wenn der Verantwortliche angeschrieben worden wäre und darauf nicht reagiert hätte, hätte die Bußgeldstelle keine Möglichkeit gehabt, das Bußgeld beizutreiben. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger die genaue Anschrift des Fahrers unverzüglich mitteilen konnte oder erst nach einiger zeitlicher Verzögerung. Es handele sich zudem um einen ersten und einmaligen und einen nicht gewichtigen Verstoß, der eine Fahrtenbuchauflage, zumal für alle drei Fahrzeuge, nicht rechtfertige.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Fahrtenbuchauflage verfolgten unterschiedliche Ziele. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage sei allein, dass die Feststellung des Fahrzeugführers wegen unzureichender Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht bis zum Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit möglich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte 6 L 671/09.NW verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO –. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 6. August 2009 (6 L 671/09.NW) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ob die Bußgeldbehörde im Fall der Ermittlung des Fahrzeugführers tatsächlich einen Bußgeldbescheid erlassen und vollstreckt hätte, ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung. Sie dient nicht gleichsam als „Ersatzsanktion“ für die vergangene Ordnungswidrigkeit. Sie soll vielmehr im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs sicherstellen, dass der Fahrzeughalter bei zukünftigen Verkehrsverstößen den dafür verantwortlichen Fahrer zuverlässig und rechtzeitig benennen kann.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.240,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

RechtsgebietStVZOVorschriften§ 31a Abs. 1 S. 1 StVZO

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