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01.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102768

Amtsgericht München: Urteil vom 26.03.2010 – 173 C 31251/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


173 C 31251/08
Verkündet am 26.3.2010
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht....
in dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
aufgrund mündlicher Verhandlung vorn 25.3.2010 am 26.3.2010 folgendes
Endurteil gemäß § 495a ZPOr
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 143,35 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin verfügt weder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage über einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten.
1.
Voraussetzung für einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin (nach erfolgter Abtretung von XXX an die Klägerin) wäre, dass der Beklagte nicht über einen Zahlungsanspruch gegen XXX in Höhe von EUR 143,35 verfügte. Diese Voraussetzung wäre gegeben, wenn der Beklagte die beiden Posten "dat“ und „Porto“ in seiner Rechnung vom 07.11.07 zu Unrecht berechnet hätte.
Dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn die erbrachten Leistungspositionen nicht medizinisch notwendig gewesen wären. Die Beweislast für die fehlende medizinische Notwendigkeit liegt dabei bei der Klägerin, die sich auf den fehlenden Rechtsgrund für die tatsächlich geleistete Zahlung beruft.
2.
Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o.g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei der es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten.
Dabei hat er in der Sitzung vom 25.03.10 sowohl sein Gutachten, als auch sein Ergänzungsgutachten erläutert und Fragen des Gerichts und der Parteien - insbesondere der Klagepartei, soweit diese ihre Fragen aus dem vorab übersandten Fragenkatalog überhaupt noch aufrechterhielt, in entsprechender Weise behandelt.
Zentral waren insbesondere folgende Ausführungen des Gutachters:
- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.
- Die Strahlenbelastung aus dem DVT - einer Fortentwicklung der CT-Technik - war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.
- Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt Frau XXX nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.
- Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation hinsichtlich des Nervenverlaufs (nervus alveolarisinferior) in Verbindung mit den extrem tief retinierten und damit in engster räumlicher Beziehung zum Nervenkanal stehenden Weisheitszähnen dreidimensional vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.
- Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant-Software (einschließlich der diesbezüglichen Portokosten). Ein Processing~Center der Firma SIM-Plant, dass die Transformation angeblich hätte durchführen können, gibt es nicht. Es gibt vielmehr externe Dienstleister, die diese Leistung entgeltlich übernehmen (und eine solche nahm der Kläger auch, wie er in der Sitzung unwidersprochen vortrug, seinerseits in Anspruch und rechnete die entsprechenden Kosten als Fremdleistung - vergleichbar mit labortechnischen Leistungen eines Zahntechnikers - gegenüber der Patientin ab).
- Ob der Eingriff (Entfernung der Weisheitszähne) tatsächlich erfolgte, spielt keine Rolle, da die genannten Maßnahmen bereits zur vorgelagerten Frage der Risikoaufklärung medizinisch notwendig waren.
Vor diesem Hintergrund konnte sich das Gericht nicht die zweifelsfreie Überzeugung bilden, dass die Maßnahmen nicht medizinisch notwendig waren - im Gegenteil.
II.
Mangels Hauptforderung besteht auch keine Nebenforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

RechtsgebietVersicherungsrechtVorschriftenGKG, BGB, ZPO

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