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31.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102664

Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 11.11.2009 – 5 U 63/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 U 63/09-21
In dem Rechtsstreit
H.- J. B., ..., F-,
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter: RA -
g e g e n
XXX Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dr. P. O. F., ..., ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: RAe. -
wegen Ansprüchen aus Rechtsschutzversicherung
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009
unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller
für R e c h t erkannt
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 14 O 128/08) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 16.717,12 € festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Rechtsschutzversicherung (Versicherungsschein Nr. ~5, Bl. 349 d. A.) in Anspruch. Der Vertrag war zwischen Frau J. W. und der Beklagten, vermittelt durch den Versicherungsvertreter Herrn S., zunächst zum 1.7.2007 abgeschlossen worden. Es wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung (Bl. 34 d. A.; im Folgenden: ARB 2005) zu Grunde gelegt. Es handelte sich zunächst um einen "Single-Rechtsschutz" im Sinne der Klausel 1 zu § 26 ARB 2005 (Bl. 46 d. A.). Am 24. oder 25.7.2007 rief der Kläger bei Herrn S. an und bat darum, in den Vertrag der Frau W. einbezogen zu werden. Am 25.7.2007 faxte Herr S. ein vorbereitetes Antragsformular, wonach der Single-Rechtsschutz entfallen und der Kläger im Vertrag mitversichert sein sollte. Der entsprechende Antrag ging bei der Beklagten am 1.8.2007 ein und wurde unter dem 16.8.2007 mit Vertragsbeginn zum 1.8.2007 policiert (Bl. 329, 349 d. A.).
Gemäß § 2 ARB 2005 umfasst der Versicherungsschutz - je nach Vereinbarung - (Bl. 34 d. A.):
"a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen [...]"
In § 4 ARB 2005 sind die Anspruchsvoraussetzungen wie folgt geregelt (Bl. 36 d. A.):
"(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadensersatz-Rechtsschutz [...];
b) im Beratungsrechtsschutz [...];
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Für die Leistungsarten nach § 2 b), c) und r) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). [...]
"(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
[...]."
Der Kläger war seit dem 10.5.2007 (Bl. 161 d. A.) als Vertriebsleiter bei der Firma H. xxx GmbH (im Folgenden: H. GmbH) angestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte bis zum 1.5.2012 andauern. In § 4 des Vertrags war ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.000 € zuzüglich einer jährlichen Tantieme vereinbart (Bl. 162 d. A.). Am 23.7.2007 begann der ehemalige Geschäftsführer der Firma H. GmbH, Herr H. R., der nach übereinstimmender Einschätzung der Parteien das Unternehmen nach wie vor faktisch beherrscht, den Kläger zu belästigen (Bl. 53 d. A.). Er erklärte, er werde das Arbeitsverhältnis des Klägers sofort kündigen, wenn dieser den jetzigen saarländischen Ministerpräsidenten M. wählen würde. Zudem ließ Herr R. den Kläger wissen, Herr M2, der Geschäftsführer der Beklagten, führe die Geschäfte nur "auf dem Papier", und er selbst sei der "interne Geschäftsführer". Er erwarte, dass er - und nur er - täglich telefonisch über die geschäftlichen Abläufe informiert werde und drohte bei Nichtbeachtung die Kündigung an. In der Folgezeit wurde sein Umgangston gegenüber dem Kläger zunehmend derber (vgl. im Einzelnen die Darstellung des Klägers in seiner mit Schriftsatz der Beklagten vom 4.9.2008 zur Akte gereichten Klageerweiterungsschrift vom 13.2.2008 im vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken gegen die Fa. H. GmbH geführten Rechtsstreit, Bl. 113 d. A.).
Am 8.11.2007 schilderte der Kläger Herrn M2 anlässlich einer Geschäftsfahrt die Situation. Im Dezember 2007 forderte er ihn auf, auf Herrn R. einzuwirken, weil er so nicht weiterarbeiten könne. Mitte Januar 2008 ließ er seine Arbeitgeberin wegen Verstoßes gegen ihre Fürsorgepflicht anwaltlich abmahnen (siehe zu den Abläufen Anwaltsschreiben vom 14.3.2008, Bl. 58, 59 d. A.). Er verlangte wegen deren Untätigkeit ein Schmerzensgeld in Höhe von 86.040 €, dessen Berechnung er neun Bruttomonatsgehälter für den Zeitraum 1.11.2007 bis 30.6.2008 zu Grunde legte (Bl. 53 unten d. A. i. V. m. Bl. 122, 224 d. A.; im Schreiben vom 14.3.2008 war von drei Monaten - November 2007 bis Januar 2008 - die Rede, Bl. 59 d. A.).
Am 4.1.2008 wurde der Kläger krank geschrieben.
Seit dem 14.1.2008 meldete er bei der Beklagten verschiedene Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma H. GmbH an. Unter anderem wurde mit Schreiben vom 14.1.2008 eine Deckungszusage beantragt für einen vom Kläger erteilten Auftrag, "seinen Arbeitgeber zum Unterlassen von Mobbing anzuhalten sowie Schmerzensgeldansprüche vorbereitend geltend zu machen"; das anwaltliche Aktenzeichen lautete "06/08" (Bl. 101 d. A.). Unter dem 18.1.2008 (Bl. 56 d. A.) erteilte die Beklagte eine Deckungszusage "im Rahmen der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen Kostenschutz" für die Angelegenheit "Schaden-Nummer ~3, W./H. Mobbing / 06-08, Ereignis vom 00.12.07".
Mit Schreiben vom 5.2.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten - zu seinem Aktenzeichen 22/08 - mit, nunmehr sei die aktive Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger angezeigt; als Schadensersatzbetrag gemäß § 628 Abs. 2 BGB sei auf das Erfüllungsinteresse in Höhe von 744.500 € abzustellen (Bl. 171/172 d. A.; beigefügt war eine Gebührenrechnung vom 05.02.2008 über eine 1,6-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 774.500 €, Bl. 173 d. A.).
Zu dem anwaltlichen Aktenzeichen 223/07 (Schadennummer der Beklagten: ~53) informierte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.2.2008 über die "Erweiterung der bereits rechtshängigen Klage um Schmerzensgeld, Schadensersatz und Überstundenvergütung" (Bl. 109 d. A.) und übersandte eine Gebührenrechnung über 4.110,97 € aus einem Gegenstandswert von 398.717,60 €, zudem eine Klageerweiterungsschrift vom 13.2.2008 mit Zahlungsanträgen über ein Schmerzensgeld von 86.040 € und eine Überstundenvergütung von 28.000 € sowie einem Feststellungsantrag zur Verpflichtung, "für die Dauer seiner mobbingbedingten Erkrankung" monatlich 7.346,60 € zu zahlen (Bl. 111/112 d. A.). Zum selben Gegenstand übermittelte er ein Telefax vom 5.3.2008 (Bl. 124 d. A.) mit einer Anwaltsrechnung vom 5.2.2008 über 3.772,78 € wegen einer "hinsichtlich der am 1.3.2008 stattfindenden Güteverhandlung [...] anfallende[n] Terminsgebühr" (Bl. 125, 165 d. A. d. A.).
Unter dem 13.3.2008 wandte sich die Beklagte an den Bevollmächtigten des Klägers (Bl. 57 d. A.). Sie bat um Beachtung, "dass es sich bei den einzelnen Streitpunkten insgesamt" um einen Versicherungsfall handele und dass eine "getrennte Abrechnung" ausscheide. Außerdem führte sie in dem Schreiben aus, man habe anhand der weiteren Korrespondenz festgestellt, dass wegen Vorvertraglichkeit kein Kostenschutz bestehe; die Mitversicherung des Klägers beginne am 1.8.2007, und es sei noch eine Wartezeit von drei Monaten zu beachten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte diesem eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 10.04.2008 über 14.314,51 €. Die dort in Ansatz gebrachten Gebühren errechnete er aus einem Gegenstandswert von 351.597,60 € (Schmerzensgeld von 86.040 €, Schadensersatzbetrag von 265.557,60 € = 7.376,60 € [Differenz monatlicher Bruttolohn von 9.560 € zu monatlichem Krankengeld von 2.183,40 €] x 36, Bl. 54 d. A.).
Das Arbeitsverhältnis wurde - offenbar von beiden Seiten - gekündigt (Schreiben des Klägervertreters vom 7.3.2008 und vom 5.2.2008, Bl. 212, 214 d. A.). Seit dem 1.8.2008 hat der Kläger eine neue Beschäftigung aufgenommen, bei welcher er ein monatliches Bruttoeinkommen von 10.000 € erzielt.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, der Versicherungsfall sei erst im Dezember 2007 eingetreten, so dass die Wartezeit des § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 2005 bereits abgelaufen gewesen sei. Es komme darauf an, wann seine Arbeitgeberin - nicht Herr R. - gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Maßgeblich hierfür sei der Zeitpunkt, ab dem man trotz mehrfacher Aufforderungen nicht gegen Herrn R. eingeschritten sei (Bl. 54, 156, 204, 207 d. A.).
Im Übrigen hat der Kläger gemeint, auf § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 2005 komme es letztlich nicht an, weil er auch einen Anspruch auf Gewährung von Schadensersatzrechtsschutz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts habe, für den keine Wartezeit gelte (Bl. 205 d. A.).
Die in der Gebührenrechnung vom 11.11.2008 (Bl. 216 d. A.) enthaltenen Gebührenansprüche entsprechen der Höhe nach dem zuletzt gestellten Klageantrag (Bl. 210, 224 d. A.). Es wurde ein Gegenstandswert von nunmehr 587.040 € (Schadensersatz 492.000 €, Schmerzensgeld 86.040 €) angesetzt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt (Bl. 224, 210 d. A.),
die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlungsverpflichtung aus der Kostenrechnung seines Rechtsanwalts vom 11.11.2008 in Höhe von 16.717,12 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht gewesen, im Hinblick auf die übermittelte Klageerweiterung vom 13.2.2008 zur Verweigerung bzw. Rücknahme der Deckungszusage berechtigt gewesen zu sein (Bl. 85 d. A.). Diese habe sich nur auf das Unterlassen von Mobbing und die Vorbereitung von Schmerzensgeldansprüchen bezogen, nicht aber auf den mit der Klageerweiterung vom 13.2.2008 erstmalig geltend gemachten Schadensersatz mit einem Geschäftswert von 265.157,60 € (Bl. 86 d. A.).
Zum zeitlichen Ablauf der dem Arbeitsrechtsstreit zugrundeliegenden Ereignisse hat sie sich auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13.2.2008 im Arbeitsrechtsstreit berufen (Bl. 87, 21 i. V. m. Bl. 113, 114 d. A.) und daraus geschlossen, der Versicherungsfall sei vor Ablauf der dreimonatigen Wartezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, § 2 b) ARB 2005 eingetreten. Es sei nicht entscheidend, wann eine Meldung an die Arbeitgeberin erfolgt sei, sondern wann ein objektiv feststellbarer Vorgang die Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich getragen habe (Bl. 87 i. V. m. Bl. 20 d. A.).
Mit dem am 23.12.2008 verkündeten Urteil (Bl. 233 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen.
Der Kläger rügt mit der Berufung, er sei durch das Urteil überrascht worden, weil in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel daran aufgekommen sei, dass er sogar das Recht habe, eine bestehende Wartefrist aus einem Rechtsschutzvertrag abzuwarten, bevor das letztlich auslösende Ereignis - hier die Meldung des Mobbings an den Arbeitgeber - erfolge. Aus diesem Grund sei eine eventuelle Wartefrist nicht erörtert worden. Er weist darauf hin, dass er andernfalls vorgetragen hätte, ihm sei bei Vertragsschluss durch den Versicherungsvertreter, Herrn S., sinngemäß mitgeteilt worden, bei mitversicherten Personen bestehe keine Wartefrist. Dies entspricht auch seiner eigenen Rechtsauffassung (Bl. 308 d. A.).
Den nach seiner Ansicht erst auf den November 2007 zu datierenden Eintritt des Versicherungsfalls begründet er wie folgt: Schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags habe er Erkundigungen über das Unternehmen und Herrn R. eingeholt und habe gewusst, dass Letzterer dort nach wie vor federführend sei, derb mit Mitarbeitern umgehe und mit permanenten Kündigungsdrohungen als beliebtem Mittel des Gefügigmachens arbeite. Der Vorfall vom 23.7.2007 sei ein Ereignis gewesen, womit er gerechnet habe. Der Umgangston habe bis zum November 2007 seiner Erwartungshaltung hinsichtlich des bei seiner Arbeitgeberin Üblichen entsprochen (Bl. 311 d. A.). Jeder, der in dem Unternehmen arbeite, wisse schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, dass Herr R. der Chef sei und wie er sich verhalte (Bl. 312 d. A.). Der Kläger behauptet, für ihn habe erst die Aufforderung, den Ministerpräsidenten auszuspähen und sich in "straf- und steuerrechtlich relevante negative Vorgänge" verstricken zu lassen, eine nicht mehr hinnehmbare Qualität gehabt. Die Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht liege darin, dass er nach Mitteilung dieser massiven Vorwürfe nicht gegen Herrn R. in Schutz genommen worden sei (Bl. 312 d. A.).
Außerdem behauptet der Kläger, die Beklagte habe in "Kenntnis der Vorvertraglichkeit" Deckung zugesagt (Bl. 310 d. A.). Es sei ihr bekannt gewesen, dass Schmerzensgeld ab Oktober 2007 geltend gemacht werde; dies deshalb, weil er in der Deckungsanfrage vom 14.1.2008 rückwirkend auf drei Bruttomonatsgehälter seit Beginn der Erkrankung - Anfang Januar 2008 - Bezug genommen habe. Darüber hinaus habe er auch Herrn S. im Januar 2008 die Einwirkungen von Herrn R. auf sein Arbeitsverhältnis geschildert, so dass er habe annehmen dürfen, diese Informationen würden weitergegeben; jedenfalls ist nach seiner Ansicht die - angebliche - Kenntnis des Zeugen der Beklagten zuzurechnen (Bl. 311 d. A.).
Der Kläger meint, es gehe hier auch um - wartefristunabhängigen - Schadensersatzrechtsschutz, was er damit begründet, der Geschäftsführer, Herr M2, habe von Beginn an gewusst, was über ihn - den Kläger - hereinbrechen würde. Er behauptet, er hätte vom Vertrag abgesehen, wäre er entsprechend informiert worden (Bl. 312 d. A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 23.12.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 14 O 128/08) der Klage stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht darauf aufmerksam, dass es zu der Frage der Wartefrist keine ausdrücklichen Hinweise des Landgerichts gegeben habe und dass beiden Prozessparteien die Relevanz dieser Fragen von Beginn an bewusst gewesen sei (Bl. 328 d. A.). Die Beklagte bestreitet den neuen Sachvortrag in der Berufungsbegründung in Bezug auf die Informationen des Zeugen S. und rügt ihn als verspätet (Bl. 328/329 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.11.2008 (Bl. 223 d. A.) und des Senats vom 14.10.2009 (Bl. 351 d. A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.12.2008 (Bl. 233 d. A.) Bezug genommen.
II. Die Berufung ist nicht begründet und zurückzuweisen.
1. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers, ihn von der Zahlungsverpflichtung aus der Kostenrechnung seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2008 in Höhe von 16.717,12 € freizustellen, im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Leistungen aus dem den Kläger seit dem 1.8.2007 mitversichernden Rechtsschutzversicherungsvertrag seiner Lebensgefährtin wegen des in Rede stehenden Rechtsschutzfalls zu erbringen. Der Versicherungsfall ist in unversicherter Zeit eingetreten.
a. Für die rechtliche Beurteilung ist das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung einschlägig. Gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG ist dieses auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall anzuwenden, weil er sich auf einen bis zum 31.12.2007 geschlossenen Vertrag bezieht und nicht nach dem 31.12.2008 eingetreten ist.
b. Die Berechtigung der Ansprüche des Klägers richtet sich nach den Voraussetzungen der in § 2 b) ARB 2005 geregelten Leistungsart des Arbeitsrechtsschutzes.
(1) Die Regelung des § 2 b) ARB 2005 ist weit gefasst. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus Arbeitsverhältnissen" betrifft die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen, die in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben (Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 37 Rdn. 35). Die hier relevante rechtliche Auseinandersetzung steht im Zusammenhang mit vom Kläger als unzumutbar empfundenen Beeinträchtigungen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der H. GmbH durch Herrn R., deren Unterbindung er begehrte, und aus welchen er Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche herleitet. Dies ist eine arbeitsrechtliche Streitigkeit.
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers kann er sich nicht zugleich auf eine Leistungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzrechtsschutzes nach § 2 a) ARB 2005 berufen, für welchen bestimmte Einschränkungen - wie etwa die Wartefrist des § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 2005 - nicht gelten. Es ist ohne Belang, ob in dem Unterlassen der Geschäftsführung der Arbeitgeberin, den Kläger vor Herrn R. in Schutz zu nehmen, eine dieser zuzurechnende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt und inwieweit hieraus Schadensersatzansprüche begründet sein könnten. Jedenfalls bezieht sich § 2 a) ARB 2005 auf die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung [...] beruhen". Mit dieser Formulierung ist - anders als etwa in § 2 a) ARB 1994 - klargestellt, dass in Fällen, in denen ein bestimmtes Verhalten neben deliktischen Schadensersatzansprüchen zugleich (hier: arbeits-)vertragliche auslöst, kein Schadensersatzrechtsschutz besteht (vgl. Stahl in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, § 2 ARB 94/2000, Rdn. 3a; Obarowski in: Bergmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 37 Rdn. 28).
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung ein außervertraglich ausgelöstes Schadensereignis daraus herleiten will, dass er den Arbeitsvertrag gar nicht abgeschlossen hätte, wenn er über das zu erwartende Verhalten des Herrn R. in Kenntnis gesetzt worden wäre (Bl. 312 d. A.), sind damit die Voraussetzungen eines Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz nicht schlüssig begründet. Der Kläger hat selbst hat zugleich vorgetragen, er habe vor Abschluss des Arbeitsvertrages Erkundigungen eingezogen und um die Derbheit des Umgangs von Herrn R. gewusst, der im Übrigen schon im Hinblick auf seine monatlich in der Zeitschrift "S." veröffentlichten Schmähschriften jedem in der Region "persönlich und charakterlich bekannt" sei (Bl. 311 d. A.). Mit dem Sachvortrag, er sei sich zwar im Klaren gewesen, dass die Situation schlimm werde, man hätte ihm aber sagen müssen, dass sie noch schlimmer werde als erwartet, ist ein Schadensereignis als äußerer Vorgang, der einen Schaden unmittelbar herbeizuführen geeignet ist, nicht dargetan (zum Schadensereignis in der Rechtsschutzversicherung Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 14 ARB 75).
c. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus der Kostenrechnung seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2008 scheitert daran, dass die Voraussetzungen eines Rechtsschutzfalls nach § 4 Abs. 1 c) i. V. m. § 2 b) ARB 2005 vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 eingetreten waren.
(1) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 beginnt der Versicherungsschutz beim Arbeitsrechtsschutz erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn. Hier begann die (Mit-)Versicherung des Klägers unstreitig am 1.8.2007, so dass die dreimonatige Wartezeit bis Ende Oktober 2007 andauerte.
§ 4 Abs. 1 Satz 3 ARB 2005 gilt auch für ihn als bloß mitversicherte Person. Ob die Einhaltung der Wartefrist für sämtliche Gestaltungen der Mitversicherung schon durch § 15 Abs. 2 ARB 2005 angeordnet ist, der die Bestimmungen betreffend den Versicherungsnehmer für sinngemäß anwendbar erklärt, muss nicht entschieden werden (vgl. Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. 2004, § 11 ARB 75 Rdn. 24). Fraglich könnte die Geltung der Wartefrist in solchen Fällen sein, in denen der ihr zugrundeliegende Sinn, Zweckabschlüsse zu vermeiden nicht zum Tragen kommt, weil das Einsetzen des Versicherungsschutzes nicht gesteuert worden ist und der Mitversicherte "automatisch" - etwa durch Eheschließung im Rahmen des § 26 ARB 2005 - in einen Versicherungsvertrag einbezogen wurde. Hier hatte indessen die Versicherungsnehmerin vor dem 1.8.2007 nur einen "Single"-Vertrag, der durch die Ende Juli erbetene und im August 2007 zu Stande gekommene Vertragsänderung im Sinne eines Ausschlusses der zuvor vereinbarten Klausel 1 Abs. 1 ARB 2005 (Bl. 46 d. A.) erweitert wurde. Wenn der Versicherungsnehmer zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt die Initiative ergreift und die Mitversicherung einer weiteren Person beantragt, ist ein zielgerichtet manipulatives Verhalten aber ebenso denkbar wie beim ursprünglichen Abschluss eines Versicherungsvertrags und der Zweck der Wartefrist in derselben Weise berührt (vgl. Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2009, § 37 Rdn. 392).
(2) Der streitgegenständliche Rechtsschutzfall ist wohl bereits ein vorvertraglicher, jedenfalls fällt er aber in die Wartezeit.
(a) Gemäß § 4 Abs. 1 c) ARB 2005 kommt es für die Bestimmung des Rechtsschutzfalls auf den Zeitpunkt an, in dem gegen Rechtspflichten verstoßen wurde oder verstoßen worden sein soll.
Dabei genügt eine objektive Zuwiderhandlung. Wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht werden, ist unerheblich. Subjektive Elemente werden gezielt nicht berücksichtigt, um Zweckabschlüssen vorzubeugen (Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2009, § 37 Rdn. 341).
Welche Person Rechtspflichten oder -vorschriften zuwider gehandelt haben muss, folgt aus der Formulierung "der Versicherungsnehmer oder ein anderer". Der "andere" in diesem Sinne muss nicht zwingend der Gegner des Rechtsstreits sein, der dem Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt.
Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls ist darauf abzustellen, was der Versicherungsnehmer - bzw. hier die mitversicherte Person - in dem Verfahren behauptet, wegen dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird, nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess (Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2009, § 37 Rdn. 341).
(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt man für den streitgegenständlichen Freistellungsanspruch bezüglich der Gebührenrechnung vom 11.11.2008 wegen der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu der Annahme eines Versicherungsfalls, der durch das Verhalten des Herrn R. vor Ende Oktober 2007 ausgelöst wurde. Ob der Kläger den Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin erst im November 2007 "vollumfänglich" über die Einwirkungen des Herrn R. in Kenntnis gesetzt hat und wann das Unterbleiben einer Reaktion einen der Firma H. GmbH zuzurechnenden Rechtsverstoß zu begründen geeignet gewesen ist, ist unerheblich.
i. In subjektiver Hinsicht ist auf die Person des Herrn R. abzustellen. Soweit die Klausel des § 4 Abs. 1 c) ARB 2005 den Rechtsverstoß eines "anderen", genügen lässt, wird man im Vertrags-/Arbeitsrechtsschutz zwar nicht das Verhalten irgendeines beliebigen Dritten als genügend ansehen können, sondern verlangen müssen, dass das Verhalten des "anderen" in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der streitig gewordenen Rechtsbeziehung steht (so Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. 2004, § 14 ARB 75 Rdn. 50; siehe auch - ein über die adäquate Kausalität hinausgehendes Erfordernis ablehnend - Prölss/Armbrüster, VVG, 27. Aufl. 2004, § 14 ARB 75, Rdn. 13). Letzteres ist mit Blick auf Herrn R. zu bejahen. Unstreitig war Herr R. bekanntermaßen im Unternehmen federführend und leitete insbesondere den Außendienst; der Kläger selbst hat dargelegt, jeder, der in dem Unternehmen arbeite, wisse schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, wer der "Chef" sei (Bl. 311/312 d. A.). Wenn das Verhalten einer solchen Person dazu führt, dass die vom Arbeitnehmer nicht mehr hingenommenen und vom Arbeitgeber nicht abgestellten Umstände - behauptete - gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingen und letztlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, liegt ein "innerer Zusammenhang" zwischen dem Fehlverhalten und der streitig gewordenen Rechtsbeziehung auf der Hand. Es war der Kläger selbst, der ausweislich seines klageerweiternden Schriftsatzes vom 13.2.2008 gerade auch diese Vorwürfe zur Grundlage seiner arbeitsrechtlichen Interessenverfolgung gemacht hat, für die er im hiesigen Verfahren Rechtsschutz begehrt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 305/07 - NJW 2009, 365).
ii. Die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls lässt sich seiner Sachdarstellung im Arbeitsgerichtsprozess entnehmen (Bl. 112 ff. d. A.). Die Reihe der vorgetragenen Rechtsverstöße des Herrn R. im Sinne von Nötigungsversuchen, Drohungen und Ehrverletzungen zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Sie nahm ihren Ausgang mit der - unstreitigen - Äußerung vom 23.7.2007, als er eine Kündigung für den Fall androhte, dass der Kläger eine bestimmte Entscheidung bei der Landtagswahl treffe oder Kontakt zu einem früheren Mitarbeiter aufnehme, und dabei zum Ausdruck brachte, er sei der "interne Geschäftsführer". In der Folgezeit soll er sodann den Kläger mit der Bemerkung beleidigt haben, er sehe wie ein Wildschwein aus. Nach der Darstellung des Klägers soll er sein erniedrigendes und verletzendes Verhalten stetig verstärkt haben, bis er im November 2007 unter anderem die Einstellung des Kontakts zum Geschäftsführer M2 eingefordert habe (Bl. 113, 114 d. A.). Schon in den Zeitraum zwischen Juli 2007 und Oktober 2007 fielen mithin Vorgänge, die geeignet gewesen sind, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 305/07 - NJW 2009, 365). Der Versuch des Klägers, im vorliegenden Rechtsstreit einen (ersten) Rechtsverstoß erst zu dem Zeitpunkt zu konstruieren, in dem für ihn im Hinblick auf die Aufforderung des Herrn R. im November 2007, er möge den Ministerpräsidenten ausspähen und sich "in straf- und steuerrechtlich relevante Vorgänge" verstricken lassen, das Maß des Akzeptablen überschritten gewesen sei (Bl. 311/312 d. A.), geht fehl. Das subjektive Empfinden des Versicherten zu der Grenze zwischen rechtswidrigen Angriffen, die er gerade noch zu ertragen bereit ist, und solchen, die das Hinnehmbare überschreiten, ist nicht maßgeblich für die Definition des bedingungsgemäßen, Leistungspflichten des Versicherers begründenden Rechtsverstoßes.
Dass das Geschehen im Oktober 2007 nicht endete, sondern Herr R. wohl weiter aktiv gewesen ist, ist ohne Bedeutung. Dabei spielt keine Rolle, ob man von einem aus unselbstständigen Einzelakten bestehenden Dauerverstoß auszugehen hat oder von mehreren rechtlich selbstständigen Verstößen. Für die erste Fallgestaltung erklärt § 4 Abs. 2 S. 1 ARB 2005 den Zeitpunkt für maßgeblich, in dem der Dauerverstoß seinen Ausgang nahm. Im letztgenannten Fall stellt § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2005 auf den ersten ursächlich gewordenen Rechtsschutzfall ab (siehe zur Abgrenzung zwischen Dauerverstoß und mehreren rechtlich selbstständigen Verstößen Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, § 4 ARB 94/2000 Rdn. 5, § 14 ARB 75, Rdn. 61-64). Beide Male gelangt man zu einer zeitlichen Einordnung des Ereignisses vor versicherter Zeit.
Selbst wenn man unterstellt, die Geschäftsführung der Arbeitgeberin des Klägers wäre erst im November 2007 über das Verhalten des Herrn R. informiert worden und hätte es pflichtwidrig unterlassen, dagegen einzuschreiten, mag auch dies zwar grundsätzlich einen rechtlich selbstständigen Rechtsverstoß darstellen. Auch dieser stünde indessen im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex der im Verhalten des Herrn R. wurzelnden einheitlichen Auseinandersetzung. Es gilt das oben Gesagte: Nach § 4 Abs. 2 S. 2 ARB 2005 ist von mehreren Verstößen die erste entscheidend.
d. Eine Leistungspflicht der Beklagten folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass die Beklagte eine vorbehaltlose Deckungszusage erteilt und auf den Einwand der Vorvertraglichkeit oder der Wartefrist verzichtet hätte.
Es mag offen bleiben, inwieweit sich die Deckungszusage vom 18.1.2008 im Einzelnen auf den streitgegenständlichen Rechtsschutzfall bezogen hat. Jedenfalls entzieht eine - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu wertende - Kostendeckungszusage dem Versicherer allenfalls dann Einwendungen gegen seine Leistungspflicht, wenn er sie gekannt hat oder mit ihnen hätte rechnen müssen. Beides kann für die anspruchsrelevante zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls nicht festgestellt werden. Der Deckungsanfrage vom 14.1.2008 zu Ansprüchen auf "Unterlassen von Mobbing" und zur vorbereitenden Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen (Bl. 101 d. A.) war ein Abmahnungsschreiben an die H. GmbH vom selben Datum beigefügt (Bl. 103 d. A.), in welchem keine zeitliche Angaben zu den beanstandeten Handlungen enthalten waren. Solche ließen sich erst aus der Klageerweiterungsschrift vom 13.2.2008 entnehmen. Selbst wenn das Abmahnungsschreiben des Klägers an die Beklagte vom 14.1.2008 bei genauerem Hinsehen gezeigt hätte, dass auch für den Oktober 2007 - also einen Zeitpunkt innerhalb der Wartezeit - Schmerzensgeld verlangt wurde, so konnte der Kläger auf die Deckungszusage vom 18.1.2008 doch keinesfalls die Gewissheit stützen, die Beklagte halte sich ohne Vorbehalte für leistungspflichtig. Das Schreiben vom 18.1.2008 sagte den Kostenschutz explizit "im Rahmen der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen" zu und gab damit zu erkennen, man werde auf der Einhaltung der bedingungsgemäßen Voraussetzungen bestehen. Hinzu kommt, dass in der Deckungszusage selbst auf ein "Ereignis vom 00.12.2007" Bezug genommen ist, mithin evident nicht auf ein vorvertragliches oder in die Wartezeit fallendes.
Dem Kläger ist es verwehrt, in zweiter Instanz eine Kenntnis der Beklagten von den eine Vorvertraglichkeit begründenden Umständen daraus herzuleiten, dass behauptet wird, der Versicherungsvertreter S. sei entsprechend informiert worden. Dies ist neuer, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossener Sachvortrag. Der vom Landgericht zutreffend als begründet gesehene Einwand, der Rechtsschutzfall sei vor versicherter Zeit eingetreten, wurde schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (Bl. 19-21) und nach dem Anhängigwerden der Klage nochmals explizit erhoben (siehe etwa die Klageerwiderung vom 3.9.2008, worin es heißt, es sei erstmalig der Klageerweiterung vom 13.2.2008 zu entnehmen gewesen sei, wann das Mobbing begonnen habe, Bl. 87 d. A.). Es kann nicht die Rede davon sein, dass die angebliche Mitteilung an Herrn S. einen Gesichtspunkt beträfe, der vom Gericht des ersten Rechtszuges übersehen oder für unerheblich gehalten worden wäre (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig steht eine fehlende Geltendmachung infolge eines Verfahrensmangels im Raum (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat erkennt nicht, aufgrund welcher prozesswidriger Maßnahme der Kläger sich veranlasst gesehen haben könnte, in großem Umfang zum Zeitpunkt des relevanten Rechtsverstoßes, zur Nichtgeltung einer Wartezeit und zur Verbindlichkeit der Deckungszusage vom 18.1.2008 vorzutragen, gerade aber den Umstand einer vorangegangenen vollständigen Information eines Versicherungsvertreters unerwähnt zu lassen. Ein etwaiger kausaler Zusammenhang zwischen dem Unterlassen dieses Vortrags und einer angeblich in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 geäußerten - nicht protokollierten (Bl. 224 d. A.) - Rechtsauffassung des Landgerichts, der Kläger habe das Recht, eine bestehende Wartefrist abzuwarten, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der neue Sachvortrag ohne Nachlässigkeit der Partei erst im Berufungsverfahren geltend gemacht wird (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), bestehen nicht (zur Darlegungslast im Rahmen des § 531 Abs. 2 ZPO Heßler in: Zöller, ZPO, 27 Pfund Aufl. 2009, § 531 Rdn. 34, 35).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 16.717,12 €.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, Rechtschutzversicherung Vorschriften§ 2 a) ARB 2005

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