Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

25.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102661

Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 26.04.2010 – 5 W 81/10-33

Eine notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.


OLG Saarbrücken

Beschluß vom 26.4.2010

5 W 81/10 - 33

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.1.2010 (2 O 147/08) wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt

Gründe

I.

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner im August 2008 beim Landgericht Saarbrücken eine Stufenklage erhoben und mit dieser auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB geltend gemacht. Mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.2.2009 (Bl. 227 d. A.) wurde der Schuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 9.1.2008 verstorbenen R. W. durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses. Den Gläubigern wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, welche dem Schuldner zugestellt wurde (Bl. 236 d. A.). Der Schuldner blieb untätig, und mit Schriftsatz vom 4.4.2009 beantragten die Gläubiger erstmals die Festsetzung eines Zwangsgelds (Bl. 235 d. A.). Der Schuldner legte hierauf ein vom Notar M. C., S., erstelltes Verzeichnis vom 8.4.2009 vor (Bl. 242 d. A.). Die Gläubiger hielten dieses für teilweise unvollständig, teilweise falsch (Bl. 249 d. A.). Das Landgericht Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 26.5.2009 antragsgemäß ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest (Bl. 267 d. A.). Der Schuldner beglich es (siehe Verfügung vom 4.9.2009, Bl. 352 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 5.10.2009 haben die Gläubiger einen erneuten Antrag gemäß § 888 ZPO gestellt (Bl. 353 d. A.). Der Schuldner hat Zurückweisung beantragt unter Verweis auf eine am 4.11.2009 notariell beurkundete Ergänzung (Bl. 358 d. A.). Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 19.1.2009 gegen den Schuldner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 500 EUR jeweils einen Tag Zwangshaft, festgesetzt (Bl. 377 d. A.). Es hat die bislang erteilten Auskünfte für nach wie vor unvollständig gehalten.

Der Schuldner hat gegen den am 29.1.2010 zugestellten Beschluss am 12.2.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat im Wesentlichen auf verschiedene von ihm selbst eingeholte weitere Mitteilungen anderer Stellen sowie auf (noch laufende) Anfragen an französische Banken verwiesen (Bl. 393 d. A.). Die Kläger beantragen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.3.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Der Rechtsbehelf des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 891, 888 ZPO statthaft und zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

a. Die Einzelrichterin beim Landgericht war für die Entscheidung gemäß § 348 Abs. 1 ZPO zuständig. Die Regelung gilt grundsätzlich auch für die Zuständigkeit des Einzelrichters als Vollstreckungsorgan nach § 888 ZPO, sofern – wie hier – auch in der Hauptsache der Einzelrichter und nicht die Kammer in ihrer vollen Besetzung entschieden hat (vgl. OLG Celle, OLGR Celle 2004, 619).

b. Die allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704 Abs. 1, 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO lagen vor.

c. Das Landgericht hat dem Vollstreckungsantrag der Gläubiger nach § 888 ZPO zu Recht stattgegeben.

(1) Die dem Beschluss zu Grunde liegende Verpflichtung, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –).

(2) Der Schuldner hat seine Verpflichtung nicht erfüllt (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren siehe BGH, Beschl. v. 22.9.2005 – I ZB 4/05GuT 2005, 256 betreffend § 887 ZPO; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – I ZB 87/06NJW 2008, 2919, betreffend § 888 ZPO). Er hat – schon im Zusammenhang mit dem ersten Vollstreckungsantrag der Gläubiger – mit Schriftsatz vom 20.4.2009 die Urkunde des Notars C. vom 8.4.2009 vorgelegt (Bl. 242 d. A.), sodann eine Ergänzung mit notarieller Urkunde vom 4.11.2009 (Bl. 360 d. A.), diese wiederum ergänzt durch die Vorlage einer schriftlichen Anfrage an eine französische Notarin (Bl. 383 d. A.) und durch Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 12.2.2010 mit beigefügten weiteren Schreiben u. a. zu Auskunftsanforderungen bei französischen Banken (Bl. 396-415 d. A.).

Die ihm mit dem Teilanerkenntnisurteil auferlegte Verpflichtung, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, hat der Schuldner mit diesen Erklärungen nicht erfüllt.

(a) Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen ist kein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein solches soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (Schlüter in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2314 Rdn. 5). Er darf sich nicht darauf beschränken, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist kein notarielles Nachlassverzeichnis (vgl. OLG Celle, DNotZ 2003, 62; Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 41; Birkenheier in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 2314 Rdn. 45).

(b) Weder das notarielle Verzeichnis vom 8.4.2009 noch seine Ergänzung vom 4.11.2009 tragen den vorstehend definierten Anforderungen Rechnung. Schon dem Wortlaut nach enthalten die Urkunden keine eigenständige Feststellung des Notars dazu, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien (hierzu OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –). Der Notar beschränkt sich vielmehr auf die Auflistung dessen, was ihm vorgelegt worden ist, und stützt sich allein auf Angaben des Erben sowie eine Einsicht in Grundbuchunterlagen bezüglich des in Deutschland belegenen Grundvermögens.

Hinzu kommt, dass die (beurkundeten) Angaben des Erben als solche der Formulierung nach gar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. So heißt es auf Seite 10 der Urkunde vom 7.11.2009 bezüglich sieben Bankkonten bei französischen Banken sowie einer "unbekannten Bank", der Rechtsanwalt des Schuldners habe eine Notarin beauftragt, Auskünfte einzuholen (Bl. 369 d. A.). Mit der Ankündigung, sich Informationen erst einmal selbst zu beschaffen, kann der Schuldner seiner Auskunftspflicht aber naturgemäß nicht Genüge tun. Dieser Mangel ist noch immer nicht behoben. Der Schuldner trägt in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 12.2.2010 vor, (bislang nur zum Teil beantwortete) Anfragen an Dritte – unter anderem an französische Banken – gerichtet zu haben und räumt damit die Unvollständigkeit der Auflistung der Nachlassgegenstände in den notariellen Urkunden ein. Unabhängig davon, dass es nicht den Gläubigern obliegt, sich aus einer Mehrzahl von Erklärungen das nach dem Vollstreckungstitel vorzulegende Bestandsverzeichnis selbst zusammen zu stellen, ist all dies zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht geeignet. Die vom Schuldner vorgelegten notariellen Urkunden sind unzureichend, die in der Absicht der Komplettierung abgegebenen (und zudem ihrerseits unvollständigen) weiteren schriftsätzlichen Ergänzungen wiederum sind kein notarielles Verzeichnis (in diesem Sinne für einen ähnlich gelagerten Fall OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –). Soweit der Festsetzung eines Zwangsgelds entgegenstehen könnte, dass es dem Schuldner trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen wäre, der titulierten Auskunftspflicht zu entsprechen (zu diesem Aspekt siehe OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584), sind Anhaltspunkte hierfür nicht erkennbar.

(3) Der Anordnung eines Zwangsgelds steht nicht entgegen, dass die Gläubiger vorrangig darauf zu verweisen wären, auf der nächsten Stufe ihrer Stufenklage nunmehr eine eidesstattliche Versicherung zur vollständigen und richtigen Auskunftserteilung zu verlangen. Hier geht es nicht darum, dass Grund zu der Annahme bestünde, die Auskünfte seien unrichtig oder materiell unvollständig, vielmehr fehlt es bereits an einer formal ordnungsgemäßen Erteilung.

(4) Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes und die Dauer der für den Fall seiner Uneinbringlichkeit ersatzweise verhängten Zwangshaft begegnen keinen Bedenken (zum Ermessen bei der Bestimmung der Zwangsgeldhöhe vgl. LAG Berlin, AP § 888 ZPO Nr. 9; siehe auch OLG Hamm, FamRZ 2010, 222). Kriterien für die Zwangsgeldbemessung sind insbesondere das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der titulierten Forderung und die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung der Verbindlichkeit unterlässt. Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (OLG Köln, OLGR Köln 2009, 675; zu den Kriterien der Zwangsgeldsbemessung auch OLG München NJW-RR 1992, 704). Gemessen daran, ist der vom Landgericht festgesetzte Betrag insbesondere im Hinblick auf das bisherige ausweichende und hinauszögernde Verhalten des Schuldners und den Umstand, dass es sich bereits um die zweite Vollstreckungsmaßnahmen handelt (zu diesem Aspekt OLG Köln Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08 –), jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wertabhängige Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren entstehen nicht (zur Festgebühr bei Zurückweisung der Beschwerde siehe Nr. 2121 der Anlage 1 GKG; hierzu im Zusammenhang mit den §§ 887 ff. ZPO Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3 Rdn. 16 "Zwangsvollstreckung"). Der für die Rechtsanwaltsgebühren relevante Beschwerdewert (§ 25 Abs. 2 RVG) beträgt 2.000 EUR. Da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Gegenstandswert sich nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet (Wöstmann in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 3 Rdn. 4), bestimmt er sich nach dem Interesse, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen, und entspricht deshalb dem Zwangsgeldbetrag (siehe OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 – 7 W 68/07 –; ebenso OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 25 RVG Rdn. 14; wohl auch – ohne explizite Begründung – BGH, Beschl. v. 14.12.2006 – I ZB 16/06NJW-RR 2007, 1091; teilweise wird auch bei der Schuldnerbeschwerde auf das Gläubigerinteresse abgestellt: OLG Hamm, MDR 2009, 1362; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 876; wiederum anders – Abstellen auf das Interesse des Schuldners, die Handlung nicht erfüllen zu müssen – Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rdn. 4264).

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr