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30.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102639

Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 02.03.2010 – 8 W 353/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 8 W 353/10
3 O 1360/09 LG Ansbach
In Sachen XXX
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg 8. Zivilsenat durch die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz als Einzelrichterin am 02.03.2010 folgenden
Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 15. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; denn das Landgericht Ansbach hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistungen aus zwei Kraftfahrtversicherungen, mit denen Schaustellerzugmaschinen versichert waren. Beide Versicherungsverträge wurden vor dem 1.1.2007 abgeschlossen. Den Verträgen lagen die AKB 2002 bzw. 2004 zugrunde. Bei einem Brand in der Nacht vom 25. auf den 26.8.2008 wurden beide Fahrzeuge vollständig zerstört.
Mit Beschluss vom 15.2.2010 hat das Landgericht Ansbach den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 10.12.2009 zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Landgericht Ansbach örtlich nicht zuständig ist.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Ansicht vertritt, § 215 VVG finde auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung, da die Übergangsvorschrift des Art 1 EGVVG keine Anwendung finde, dass sich bei § 215 VVG um eine prozessuale Vorschrift handele. Zumindest aber für Klagen, die ab dem 1.1.2009 erhoben würden, sei gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG § 215 VVG anwendbar.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Ansbach hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden ausführlichen Gründe des Beschlusses des Landgerichts Ansbach verwiesen.
Der Senat schließt sich der vom Landgericht Ansbach vertretenen Ansicht an, dass das Gesetz zum Versicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung insgesamt bei Altverträgen (also aus der Zeit vor dem 1.1.2008 stammend) und Versicherungsfällen aus der Zeit bis zum 31.12.2008 anzuwenden ist, unabhängig von der Frage, wann die Klage erhoben wird.
Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.
§ 215 VVG ist wie das gesamte neue Versicherungsvertragsgesetz bereits am 01.01.2008 in Kraft getreten. Die Frage, ob § 215 VVG neue Fassung (n.F.) bei Versicherungsverhältnissen, die - wie die hier vorliegenden - bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind (sog. Altverträge), bereits von diesem Zeitpunkt an, Anwendung findet oder gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG erst ab 01.01.2009 erst ab 01.01.2009 oder gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG überhaupt nicht, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten.
Nach einer Meinung (OLG Saarbrücken, VersR 2008,1337; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2009 - 3 W 20/09, juris) soll sich die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG lediglich auf materielles Versicherungsvertragsrecht beziehen, so dass für die als rein prozessual verstandene Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. die Regelung über das Inkrafttreten in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts maßgeblich sein soll. Die Regelungen in Art. 1 ff. EGVVG seien lediglich auf das materiellrechtliche Vertragsverhältnis zugeschnitten.
Demgegenüber vertritt eine weitere Meinung den Standpunkt, dass zumindest bis zum 31.12.2008 bei Altverträgen der Versicherungsnehmer nicht an seinem Wohnort klagen könne (OLG Stuttgart VersR 2009, 246; OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Dresden 3 AR 81/09 Beschluss vom 10.11.2009, juris).
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die Übergangsregelung des Art. 1 EGVVG keinerlei Auslegungsmöglichkeiten zulässt und daher bei Versicherungsverhältnissen, die bis zum 1.1.2008 entstanden sind (Altverträgen) und Versicherungsfällen bis 31.12.2008 das Gesetz. über den Versicherungsvertrag in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage lässt das Gesetz nicht zu. Auch Art 1 Abs. 2 EGVVG differenziert nicht zwischen materiellem und prozessualem Versicherungsrecht. Vielmehr wird hier zum Ausdruck gebracht, dass erst bei Versicherungsfällen, die nach dem 31.12.2008 eintreten, das Versicherungsvertragsgesetz in seiner neuen Fassung insgesamt zur Anwendung kommt.
Das Landgericht Ansbach ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es unzuständig ist, weshalb die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Prozesskostenhilfe kann daher nicht gewährt werden.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

RechtsgebietVVGVorschriften§ 215 VVG

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