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30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102418

Landgericht Kassel: Beschluss vom 11.02.2010 – 3 Qs 27/10

Dem Angeklagten ist zur Gewährleistungen eines fairen Verfahrens ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat.


In der Strafsache gegen Herrn A. hat
die 3. Strafkammer des Landgerichts Kassel
auf die Beschwerde des Angeklagten gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 08.12.2009
am 11.02.2010
beschlossen:

Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 08.12.2009 auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten A. im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.

Dem Angeklagten A. wird Rechtsanwalt F.L. gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet, denn nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand sind die Voraussetzungen gegeben bei deren Vorliegen eine Beiordnung eines Verteidigers als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten ist.

Soweit danach das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen hat, hat diese Entscheidung bei der gebotenen umfassenden Würdigung des Verfahrensstandes unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bestand.

Denn nach § 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten der keinen Verteidiger hat dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO oder nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Vorliegend kommt, mangels Eingreifens der benannten Regelfälle nach § 140 Abs. 1 StPO, nur eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.

Gern. § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nach umfassender Würdigung der Aktenlage vor.

Zwar wird dem Angeklagten A. lediglich Hehlerei und Diebstahl geringwertiger Sachen vorgeworfen, so dass insoweit weder eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer als Strafe zu erwarten wäre noch die Sach- bzw. Rechtslage grundsätzlich als schwierig einzustufen wären. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dennoch geboten, da dem Mitangeklagten B. ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, so dass aus Gründen des fairen Verfahrens auch der Angeklagte A. über einen Verteidiger verfügen sollte (vgl. LG Kiel vom 10.10.2008, StV 2009, 236; LG Oldenburg vorn 07.08.2000, StV 2001, 107; BeckOK/Wessing § 140 StPO, Rdn. 17), zumal der Angeklagte A. von dem Mitangeklagten B. belastet wird. Ob darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten A. zur sachgemäßen Verteidigung ohne Verteidiger vorliegen (vgl. OLG Frankfurt/Main, 2.Strafsenat, Beschluss vom 17.04.1984, Az 2 Ss 82/84), welche sich auf seiner langjährigen Abhängigkeit von Drogen gründen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg der Beschwerde.

RechtsgebietStPOVorschriften§ 140 Abs. 2 StPO § 141 Abs. 1 StPO § 141 Abs. 2 StPO

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