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30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102417

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 04.05.2010 – III 2 RBs 35/10

1.
Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, ein Beweisantrag hätte nicht wegen Verspätung abgelehnt werden dürfen ( § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ), muss sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergeben, ob das AG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Beweisantrag zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hätte.
2.
Ein Beweisantrag darf nur dann nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG abgelehnt werden, wenn anderenfalls die Hauptverhandlung ausgesetzt werden müsste.
3.
Die Fahrverbotsentscheidung muss begründet werden.


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
gegen
das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 21. Dezember 2009
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm
am 04.05.2010
durch
die Richterin am Oberlandesgericht
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:

Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe
I.

Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen durch Urteil vom 21. Dezember 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

"I.
Zu der Person des Betroffenen sind im Verkehrszentralregister bislang keine Eintragungen verzeichnet.

II.
Der Betroffene befuhr am 09.05.2009 gegen 17.17 Uhr in H. die G. Straße als Führer des Fahrzeugs VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der Toleranz). Hierdurch überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h.

Im Messbereich ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt, bevor die erlaubte Geschwindigkeit auf 50 km/h herabgesetzt wird.

Die Geschwindigkeit des Betroffenen wurde mittels des Messgerätes ProVida, eingebaut in ein Motorrad, gemessen.

Unter Zugrundelegung des Wegstreckenzählers und der in dieser Zeit gemachten Einzelbilder befuhr der Betroffene die Strecke mit einer Geschwindigkeit von 123,8 km/h. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.

Nach Abzug der Toleranz für etwaige Fehlerquellen bei diesem Messverfahren, die für dieses Messverfahren bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h bei 5% liegt, ergibt dies eine Netto-Geschwindigkeit von 116 km/h."

Die Rechtsfolgen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"V.
Bei der Rechtsfolgenbemessung ist das Gericht von den Regelsätzen der Bußgeldverordnung ausgegangen. Diese sieht für eine außerhalb geschlossener Ortschaft mit einem Pkw begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h eine Geldbuße von 160 Euro, sowie ein Regelfahrverbot von 1 Monat vor. Unter Berücksichtigung der §§ 25 Abs. 2a StVG und 4 Abs. 1 BKatV war dem Betroffenen eine Abgabefrist von vier Monaten zu gewähren.

Im Übrigen hatte das Gericht vorliegend keine Veranlassung von dem Fahrverbot abzusehen unter Erhöhung der Geldbuße. Zwar behauptete der Betroffene im Hauptverhandlungstermin aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen zu sein. Belegt oder gar bewiesen wurde dies zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Auch ein entsprechender Beweisantrag wurde nicht gestellt."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist.

II.

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache einen teilweisen und zumindest auch vorläufigen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Das Rechtsmittel ist zulässig, erweist sich, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, jedoch als unbegründet.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG durch die Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags als verspätet ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn "die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben" sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. BGH, NStZ 2001, 425 [BGH 11.04.2001 - 3 StR 503/00] ). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Der Beschwerdeschrift lässt sich nämlich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich gewesen wäre. Es kann daher auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht überprüft werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Verhandlung geführt hätte.

Ungeachtet dessen bleibt Folgendes anzumerken: Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt außerdem voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen müsste. Darunter ist nur die Aussetzung nach § 228 StPO mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss, nicht aber auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung i. S. von § 229 StPO gemeint (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflg., Rdnr. 20 zu § 77 m.w.N.). Der Richter muss sich deshalb vor der auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Ablehnung eines Beweisantrages Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann. Ohne eine solche Prüfung, die sich vorliegend weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen ergibt, hätte der Beweisantrag des Betroffenen nicht gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückgewiesen werden dürfen (zu vgl. Senatsbeschluss in NZV 2008, 160 ).

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten ProVida-Systems ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (zu vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 90 ). Daher genügt der Tatrichter den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen des Urteils zu stellen sind, wenn er die Art des angewandten Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit angibt. Dem werden die Ausführungen der Tatrichterin, die mitgeteilt hat, dass die Geschwindigkeit mit einem Messfahrzeug unter Verwendung einer Videokamera des Typs ProVida durch Nachfahren ermittelt und von dieser Geschwindigkeit ein Toleranzwert in Höhe von 5% abgezogen worden ist, gerecht. Bei einer Messung nach dem ProVida-System, das gerade darauf ausgerichtet ist, in kurzen Zeiträumen Geschwindigkeiten zu messen, ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen, ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h berücksichtigt wird (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 01.09.2009 - 2 Ss OWi 707/08 - und vom 22.09.2003 - 2 Ss OWi 518/03 - jeweils m.w.N.).

Der Rechtsfolgenausspruch hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Anordnung des Fahrverbotes ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, ob die getroffene Entscheidung rechtsfehlerfrei ist oder nicht. Zwar reicht - worauf die Tatrichterin zu Recht hingewiesen hat - die bloße Behauptung des Betroffenen, im Falle eines Fahrverbotes hätte er mit durchgreifenden beruflichen Schwierigkeiten zu rechnen, nicht aus, um darauf das Absehen vom Regelfahrverbot zu stützen. Das angefochtene Urteil leidet aber insoweit an einem Mangel, als es keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthält. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat da stellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt. Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. OLG Hamm, DAR 2000, 130 [OLG Hamm 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99])."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an, so dass das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben war und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwelm zurückzuverweisen war.

RechtsgebietOWiG StPOVorschriften§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

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