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23.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102293

Landgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 05.11.2009 – 2-9 T 541/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2-09 T 541/08
Landgericht Frankfurt am Main
844 K 63/06 Amtsgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In der Zwangsversteigerungssache XXX
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch XXX auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29.07.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2008 am 10.12.2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: € 325.000,--.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2.) hat mit Schriftsatz vom 09.10.2006 die Zwangsversteigerung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks beantragt wegen eines dinglichen Anspruchs auf € 3.834.689,11 Grundschuldkapital nebst Zinsen und Kosten aus der Buchgrundschuld, eingetragen in Abt III aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Sigurd Schneider in Gießen vom 12.06.1992 (UR-Nr. 343/1992).

Mit Beschluss vom 16.10.2006 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Mit Beschluss vom 15.03.2007 wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Verkehrswert auf € 325.000,-- festgesetzt. Termin zur Zwangsversteigerung wurde zunächst auf den 25.10.2007 anberaumt.

Mit Beschluss vom 24.10.2007 (BI. 107 d.A.) hat das Amtsgericht das Verfahren auf Antrag der Beteiligten zu 2.) gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt und den Versteigerungstermin aufgehoben.
Der Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung der Gläubigerin am 1.11.2007 zugestellt und der Schuldnerin am 30.10.2007.

Am 24.04.2008 (BI. 115 d.A.) meldete sich die Beteiligte zu 3.) unter Vollmachtsvorlage für die Beteiligte zu 2.) und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Am 24.04.2008 erließ das Amtsgericht den Fortsetzungsbeschluss, der der Schuldnerin am 29.04.2008 zugestellt worden ist. Dagegen wandte sich die Schuldnerin mit dem am 09.05.2008 bei Gericht eingegangenen Telefax mit der Begründung dass die Volksbank Höchst am Main eG nicht mehr Inhaberin der Forderung sei. Sie habe zum 14.12.2007 auch die dinglichen Rechte abgetreten.
Sie sei daher nicht mehr antragsberechtigt. Den Antrag hätte aufgrund des Gläubigerwechsels die Beteiligte zu 3.) stellen müssen unter Änderung der Gläubigerbezeichnung. Mangels ordnungsgemäßen Fortsetzungsantrag innerhalb der 6 Monatsfrist des § 31 ZVG sei das Verfahren aufzuheben.
Am 13.05.2008 wurde die Abtretung der Buchgrundschuld von der Beteiligten zu 2.) an die Beteiligte zu 3.) im Grundbuch Abt. III - Veränderungen - eingetragen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.07.2008 (BI. 128 d.A.) das Verfahren gemäß § 28 ZVG bis zum 21.08.2008 einstweilen eingestellt und der Beteiligten zu 3.) Gelegenheit gegeben, den Vollstreckungstitel umschreiben und zustellen zu lassen.

Gegen diesen, am 15.07.2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der am 29.07.2008 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses das Verfahren endgültig aufzuheben und Akteneinsicht zu gewähren. Akteneinsicht wurde vom Amtsgericht mit Verfügung vom 05.08.2008 gewährt.
Die Schuldnerin bestreitet die Vollmacht der Beteiligten zu 3.) zur Vertretung der Beteiligten zu 2.) Würde man die Vertretung für berechtigt halten, würde die Stellung der Schuldnerin ohne rechtlich nachvollziehbarem Grund geschmälert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.07.2008 (BI. 146 ff d.A) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.

Die nach § 95 ZVG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht das Verfahren gemäß § 28 ZVG einstweilen eingesteIlt. Durch die Umschreibung der Buchgrundschuld auf die Beteiligte zu 3.) ist ein Verfahrenshindernis eingetreten, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die neue Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht noch nicht nachgewiesen waren wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht.

Entgegen der Ansicht der Schuldnerin war die Beteiligte zu 3.) wirksam bevollmächtigt, den Fortsetzungsantrag zu stellen. Die Vollmachtsurkunde befindet sich in dem Verfahren 844 K 43/06 (BI. 126). Zum Zeitpunkt.des Fortsetzungsantrages war die Beteiligte zu 2.) auch noch Grundschuldgläubigerin, da sie zu der Zeit noch im Grundbuch eingetragen war. Die Beteiligte zu 3.) war nicht berechtigt, den Fortsetzungsantrag aus eigenem Recht zu stellen, weil sie mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht Gläubigerin der Grundschuld, aus der vollstreckt wird, war, denn bei einer Buchgrundschuld ist die Grundbucheintragung Wirksamkeitserfordernis für den Gläubigerwechsel. Sie hat konstituierende Wirkung, §§ 1154 Abs. 3, 873, 413, 1192 Abs. 1 BGB (Vgl. Schöner/Stöber,Grundbuchrecht, 14 Aufl. Rn. 2280, 2403, 2406)

Die Rechtsbeschwerde war wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert folgt aus § 3 ZPO und entspricht dem festgesetzten Verkehrswert, der niedriger ist als die Forderung.

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