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28.01.2011 · IWW-Abrufnummer 101806

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 03.02.2010 – 7 U 109/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


7 U 109/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht
17 O 212/08 Landgericht Frankfurt/Oder
Anlage zum Protokoll vom 03.02.2010
Verkündet am 03.02.2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 durch XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. Mai 2009 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden dem Kläger
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.
1.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der in Höhe von 15.000,00 € geltend gemachte Anspruch aus dem Ankaufsvertrag vom 16.06.2006 (Hülle – Bl. 4 d.A.) nicht zu.
Das Landgericht hat richtig gesehen, dass die Parteien den Ankaufsvertrag über den Gebrauchtwagen des Klägers nicht allein geschlossen haben; vielmehr steht dieser Vertrag im Zusammenhang mit dem Kauf des Vorführwagens. Ausweislich des Vermerkes in der Bestellung vom 29.05.2006 (Hülle – Bl. 4 d.A.) „PKW C 5 3,0 EX … 202 ist im Preis bzw. Nachlaß incl.“ haben die Parteien den vereinbarten Gegenwert des – näher bezeichneten – Gebrauchtwagens bereits bei der Errechnung des Kaufpreises für den Vorführwagen – im „Nachlass“ von 21.780,00 € – berücksichtigt.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die beiden Vertragsurkunden eine andere Würdigung nicht zulassen. Bereits beim Abschluss des Vertrages über den Vorführwagen haben die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass der Gebrauchtwagen nicht gesondert vergütet werden sollte; vielmehr haben die Parteien den von ihnen vereinbarten Gegenwert des Gebrauchswagens bereits bei der Festlegung des Preises des Vorführwagens berücksichtigt, indem sie einen entsprechenden „Nachlass“ vereinbarten. Anders ist der Vermerk in der Bestellung vom 29.05.2006 nicht zu verstehen (§§ 133, 157, 242 BGB).
Die Beweislast dafür, dass in Wahrheit etwas anderes gemeint sei, trifft den Kläger. Dass das Landgericht den Kläger als beweisfällig angesehen hat, ist nicht zu beanstanden.
Entgegen den Rügen der Berufung ist allerdings nicht entscheidungserheblich, welche Rabatte beim Kauf von Vorführwagen von anderen Händlern gewährt worden sein sollen. Entscheidend ist allein, welche Absprachen die Parteien getroffen haben. Deshalb kommt es ausschlaggebend auf den Inhalt des Verkaufsgespräches an. Der Kläger kann hierfür jedoch nunmehr Zeugenbeweis nicht mehr anbieten.
2.
Die Widerklage erweist sich ebenfalls als unbegründet. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten zur außergerichtlichen Rechtsverteidigung nicht zu.
Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass in der Erhebung einer Klage zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGH NJW 2009, 1262, 1263). Obwohl diese Rechtsprechung – folgerichtig angewandt – zu dem Ergebnis führen müsste, dass eine vorgerichtliche Inanspruchnahme als Vorstufe einer Inanspruchnahme mit Hilfe staatlicher Gerichte nicht anders zu beurteilen sei, wird eine solche Folgerung – nun – nicht mehr für richtig gehalten (BGH NJW 2007, 1458; BGH NJW 2008, 1147; BGH NJW 2009, 1262).
Für ein unberechtigtes Zahlungsverlangen, das auf einer vertraglichen Grundlage beruht, kann – neuerdings – eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen, weil in dem Verlangen, was nach dem Vertrage nicht geschuldet ist, eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB zu sehen sei (BGH NJW 2009, 1262, 1263 f.).
Allerdings scheidet eine Haftung der klagenden Partei aus § 280 Abs 1 Satz 2 BGB nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, wenn sie nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung ihrer Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat (BGH NJW 2009, 1262, 1264).
Dem Kläger kann weder Fahrlässigkeit noch die Verletzung etwaiger vertraglicher Pflichten zur Last gelegt werden.
Der Kläger hat für seine Sachdarstellung, nämlich dazu, welchen Inhalt das Verkaufsgespräch gehabt habe, Zeugenbeweis angeboten. Das Landgericht hat denn auch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers beschlossen; dass es nicht mehr zur Durchführung der Beweisaufnahme kommen konnte, beruht allein auf dem bedauerlichen Ableben der Zeugin.
Es versteht sich von selbst, dass bei dieser Ausgangslage dem Kläger ein Vorwurf nicht gemacht werden kann. Der Kläger hat seine Forderung nicht grundlos erhoben; die Berechtigung der Forderung konnte nur in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Da der Kläger nicht etwa grundlos seine Forderung erhoben hatte, sondern Zeugenbeweis anbieten konnte, hat er etwaige Pflichten der Beklagten gegenüber nicht verletzt. Er hat vielmehr seinen Rechtsstandpunkt vertreten, der „plausibel“ (BGH NJW 2009, 1262, 1264 linke Spalte) war.
Der Schriftsatz des Klägers vom 21.01.2010, der keinen neuen rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkt aufzeigt, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da das Obsiegen des Klägers hinsichtlich der Widerklage sich nicht auf den Streitwert auswirkt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert im Berufungsrechtszug: 15.000,00 €.

RechtsgebieteKfz-Kaufrecht, GW-HandelVorschriften§§ 133, 157, 242, 276, 280, 433 BGB

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