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30.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101693

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.11.2009 – 7 Sa 391/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


7 Sa 391/09

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2009, Az.: 4 Ca 121/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistungen von Schadenersatz.

Der Beklagte war seit dem 01.06.2004 als Kraftfahrer bei der Klägerin, die ein Unternehmen im Bereich Abfallwirtschaft betreibt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.06.2004 (vgl. Bl. 92 ff. d. A.) beschäftigt.

Anfang April 2008 teilte die Klägerin - nachdem aus ihrer Sicht auf dem Betriebsgelände Anzeichen für Vermögensdelikte gefunden worden waren - der Firma E., die als Werksschutzfirma Ermittlungsdienste erbringt, einen Überwachungsauftrag, wobei zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Verdacht gegen den Beklagten nicht bestand.

Am 10.04.2008 fuhr der Beklagte für die Klägerin von dem Werksgelände in A-Stadt zunächst zum A.B.-Krankenhaus in A-Stadt und führte von dort einen Transport nach C. durch. Anschließend kehrte er - wobei die konkrete Fahrtstrecke streitig ist - wieder zum Werksgelände zurück. Die vorliegende Tachoscheibe (vgl. Bl. 102 d. A.) weist eine Gesamtfahrtstrecke von 129 km aus.

Als der Beklagte am 16.04.2008 das Werksgelände der Klägerin mit einem Betriebsfahrzeug verlassen wollte, wurde er von der Firma E. kontrolliert; dabei wurde festgestellt, dass er einen gefüllten 20-Liter-Kanister ohne Kennzeichnung mitführte.

Am 30.04.2008 gegen 5:30 Uhr stahl der Beklagte auf dem Betriebsgelände der Klägerin ca. 30 Liter Diesel aus einem Saugwagen. Hierbei wurde er von einem Mitarbeiter der Firma E. beobachtet; des Weiteren wurde der Vorgang durch ein Videogerät aufgezeichnet. Aufgrund dieses Vorfalles kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos zum 01.05.2008.

Die Klägerin verlangte anschließend vom Beklagten die Erstattung der für die Firma E. angefallenen Ermittlungskosten und des Weiteren auch jener Kosten, die durch die Einschaltung ihres späteren Prozessbevollmächtigten zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs angefallen waren.

Nachdem die Klägerin ihre Zahlungsforderung mit Mahnbescheid des Amtsgerichts H. vom 09.12.2008 gegen den Beklagten erhoben hatte, hat dieser fristgerecht Widerspruch eingelegt, woraufhin der Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht Mainz abgegeben und anschließend von dort an das zuständige Arbeitsgericht Mainz verwiesen worden ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht,

im Jahr 2007 habe sie einen Schwund von Betriebsmitteln, wie z. B. bei Paletten und Gitterboxen registriert. Anfang des Jahres 2008 sei bei verschiedenen Betriebskontrollgängen die Zwischenlagerung von wertvollen Abfällen wie z. B. Metallen, Kabelabfällen, Europaletten, Gitterboxen und Spanngurten an nicht bestimmungsgemäßen Orten festgestellt worden. Darüber hinaus seien bei den Parkpositionen verschiedener LKW auf dem Betriebsgelände Flecken auf dem Asphalt im Bereich unter den Kraftstofftanks aufgefunden worden.

Anschließend sei der Überwachungsauftrag an die Firma E. erteilt worden, wobei ein Stundensatz von 90,00 € und eine Kilometerpauschale von 0,65 € je gefahrenem Kilometer vereinbart worden seien. Nach dieser Auftragserteilung sei ein Vorbereitungsgespräch mit den Herren L. und O. von der Firma E. während über einer Stunde geführt worden.

Am 14.04.2008 sei bei einer Überprüfung der Tachoscheiben des Beklagten festgestellt worden, dass dieser während der Fahrt von A-Stadt nach C. und zurück insgesamt 131 km benötigt habe, obwohl die zu fahrende Strecke sich auf weniger als 90 km belaufen habe. Deshalb sei der Verdacht entstanden, dass der Beklagte nach Anlieferung der Abfälle in C. seine Fahrt bis D. fortgesetzt habe und von dort den Rückweg über die Bundesstraße 9 mit Zwischenstopp in C-Stadt, seinem Wohnort genommen habe. Dort hätte er Diebesgut in Sicherheit bringen können.

Deshalb sei die Firma E. sodann beauftragt worden, den Beklagten am 15.04.2008 zu überprüfen; in diesem Zusammenhang sei ein weiteres Vorbereitungsgespräch über zwei Stunden hinweg mit den Herren L. und O. geführt worden. Die Überprüfung des Klägers vom 15.04.2008, für welche die Herren O. und L. sechs Stunden aufgewendet hätten und 80 km gefahren seien, habe zu keinen weiteren Verdachtsmomenten gegen den Kläger geführt.

Bei der Torkontrolle vom 16.04.2008 habe der Kläger, als der 20-Liter-Kanister auf seinem LKW vorgefunden worden sei, angegeben, er müsse diesen Kanister zu einem Hospital fahren und diesen dort abgeben.

Bei der Überprüfung des Klägers vom 30.04.2008 sei der Beklagte dann des Diebstahls durch die Mitarbeiter der Firma E. überführt worden.

Der Kläger habe aufgrund dieses Sachverhaltes die Ermittlungskosten für die Firma E., welche sich gemäß der erteilten Rechnung vom 07.08.2008 (vgl. Bl. 30 f. d. A.) auf 2.032,00 € belaufen würden und darüber hinaus auch die durch die vorgerichtliche Einschaltung des späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 215,39 € sowie die angefallenen Mahngebühren von 40,50 € zu erstatten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.032,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 215,39 € sowie Mahngebühren von 40,50 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat ausgeführt,

er bestreite, dass ein Stundensatz von 90,00 € und die vorgetragene Kilometerpauschale vereinbart worden bzw. ortsüblich sei.

Der Klägerin habe auch kein Verdacht auf ein Vermögensdelikt gegenüber dem Beklagten daraus erwachsen können, dass er am 10.04.2008 die Transportfahrt von A-Stadt nach C. und zurück durchgeführt habe. Die reine Fahrtstrecke von A-Stadt bis C. belaufe sich auf 56 km, so dass sich unter Einrechnung der Fahrt zum A.B.-Krankenhaus die auf der Tachoscheibe ersichtliche Entfernung ergeben habe.

Bei der Überprüfung des Beklagten als dieser das Werksgelände am 16.04.2008 verlassen habe, habe der Kläger einen Kanister mitgeführt, in dem sich Desinfektionsmittel befunden habe. Eine entsprechende Auskunft habe er auch gegenüber den kontrollierenden Personen gegeben.

Die Notwendigkeit der von der Firma E. abgerechneten Zeiträume für Vorbereitungsgespräche sowie Begleitung der Polizei werde bestritten.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat sodann mit Urteil vom 20.05.2009 (Bl. 117 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes habe ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten nur dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers übertrage und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt werde. Im vorliegenden Fall sei aber die Firma E. nicht aufgrund eines konkreten Tatverdachtes gegen den Beklagten eingeschaltet worden, sondern vielmehr zu einem Zeitpunkt zu dem noch keine konkrete Person unter Verdacht gestanden habe. Es fehle daher an einem Zusammenhang zwischen der Beauftragung der Firma E. und einem konkreten Tatverdacht gegenüber dem Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 3 ff. des Urteils vom 20.05.2009 (= Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 05.06.2009 zugestellt worden ist, hat am 02.07.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.08.2009 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor,

sowohl die Kosten der Überwachung vom 15.04.2008 wie auch die Kosten der Überwachung vom 30.04.2008 seien vom Beklagten zu erstatten. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nicht die Kosten der gesamten Überwachungsmaßnahme gegenüber dem Beklagten in Rechnung gestellt worden seien, sondern nur diejenigen Maßnahmen, die aufgrund des Tatverdachts konkret gegen ihn durchgeführt worden seien. Durch die Auffälligkeit der Differenz zwischen den tatsächlichen Kilometern, die der Beklagte am 10.04.2008 zu fahren gehabt hätte und den offensichtlich gefahrenen Mehrkilometern habe sich ein konkreter Tatverdacht gegen diesen ergeben. Gleichermaßen sei ein weiterer konkreter Tatverdacht gegen den Beklagten dadurch entstanden, dass er am 16.04.2008 bei der Torausfahrt mit einem vollen Kanister angetroffen worden sei. Neben den Überwachungskosten habe der Kläger daher auch die anwaltlichen Gebühren und die Kosten der Mahngebühren zu erstatten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 05.08.2009 (vgl. Bl. 149 ff. d. A.) und deren weiteren Schriftsatz vom 05.10.2009 (vgl. Bl. 224 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2009, Az.: 4 Ca 121/09 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.032,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 215,39 € sowie Mahngebühren von 40,50 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält sein erstinstanzliches Bestreiten aufrecht und weist darauf hin,

dass die Firma E. bereits vor dem 15.04.2008, also dem Zeitpunkt zudem nach dem Vortrag der Klägerin erstmalig ein konkreter Verdacht gegen ihn entstanden sei, bereits beauftragt gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18.09.2009 (vgl. Bl. 211 ff. d. A.) und 12.10.2009 (vgl. Bl. 232 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da diese keinen Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 2.032,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,39 € und Mahngebühren in Höhe von 40,50 € hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, welche die Berufungskammer der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadenstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Es stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, wenn ein Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfahren hat, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt. (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 226/08 = ArbR 2009, 117).

Nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden rechnen sogenannte Vorsorgekosten. Bei betrieblichen Vorsorgekosten, etwa für ein internes Kontrollsystem, entfällt der Aufwand nicht, falls die schädigende Handlung hinweggedacht wird. Derartige Kosten entstehen unabhängig vom konkreten schadenstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgaben. Deshalb sind auch die Personalkosten eines fest angestellten Hausdetektivs nicht als Schadensfolge einzelner Unterschlagungen oder Diebstähle anzusehen; es fehlt der Bezug zur konkreten Rechtsverletzung (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 3 AZR 277/84 = BB 1987, 689 ff.).

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein verdachterzeugendes Verhalten des Beklagten kausal geworden ist für die Einschaltung der Firma E..

1. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma E. durch die Beklagte, also Anfang April 2008 lag unstreitig noch kein konkreter Tatverdacht gegen den Beklagten vor.

2. Selbst wenn des Weiteren - entgegen der unten ausgeführten Auffassung der Berufungskammer - unterstellt wird, dass der Beklagte durch sein Verhalten vom 10.04.2008 (zuviel gefahrene Kilometer für die Entfernung A-Stadt C. und zurück) sowie 16.04.2008 (Verlassen des Werksgeländes mit einem gefüllten 20-Liter-Kanister) den konkreten Verdacht von durch ihn verübten Vermögensstraftaten erzeugt hätte, könnten diese Umstände hinweggedacht werden, ohne dass die Ermittlungstätigkeit der Firma E. und die damit verbundenen Kosten entfallen würden. Denn die generell - also ohne Vorliegen eines gegen den Beklagten gerichteten Tatverdachts - Anfang Mai 2008 beauftragte Ermittlungsfirma hatte bis zum 10.04.2008 lediglich ein allgemeines Vorgespräch mit der Beklagten geführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass damit der Ermittlungsauftrag bereits erfüllt gewesen wäre, wenn sich die (behaupteten und hier unterstellten) Verdachtsmomente ab dem 10.04.2008 nicht ergeben hätten. Vielmehr hätte die Firma E. dann in andere Richtungen ermittelt und die Kosten wären, unabhängig vom Verhalten des Beklagten, sowieso angefallen. Aufgrund der somit fehlenden Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden ist eine Ersatzpflicht von vornherein ausgeschlossen.

3. Wenn die Klägerin geltend macht, sie verlange nur Erstattung jener Kosten, die durch den Beklagten herbeigeführt worden seien, verkennt sie - unabhängig davon, dass dieser Einwand angesichts des Erstattungsverlangens auch bereits für das erste Vorbereitungsgespräch inhaltlich unzutreffend ist - dass der allgemein erteilte Ermittlungsauftrag nicht dadurch zu einem Ermittlungsauftrag, der auf einem konkreten individuellen Tatverdacht beruht, wurde, dass der allgemeine Auftrag Erfolg hatte. Denn im Erfolgsfall konkretisiert sich ein Tatverdacht mit anschließender Überführung immer auf einen individuellen Tatverdächtigen. Hieraus folgt aber nicht dessen Schadenersatzpflicht; ansonsten stünde auch der Erstattung von Hausdetektivkosten nach der Überführung eines beim Arbeitgeber beschäftigten Diebes nichts entgegen. Dies soll aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gerade ausgeschlossen sein.

4. Zudem hätten die aus Sicht der Klägerin verdachterregenden Vorgänge, wenn man die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes maßgebliche Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zugrunde legt, für sich genommen nicht ausgereicht, um einen externen Ermittlungsdienst einzuschalten. Wenn ein Arbeitnehmer einer Entsorgungsfirma eine Fahrtstrecke zurücklegt, die aus Sicht des Arbeitgebers ca. 40 km länger ist als notwendig, so hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Stellungnahme hinsichtlich dieses Sachverhaltes aufgefordert. Von der Einschaltung einer kostenintensiven Ermittlungsfirma wäre jedenfalls abgesehen worden.

Gleiches gilt, wenn hinzu gekommen wäre, dass der Arbeitnehmer mit aus Sicht des Arbeitgebers unzutreffenden Angaben über die Zweckbestimmung eines gefüllten 20-Liter-Kanisters das Werksgelände verlässt. Hier hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Arbeitgeber den Inhalt des Kanisters überprüfen lassen und wenn dies bei der Torkontrolle versäumt worden wäre, hätte er dies später nachgeholt. Auch hier wäre aber jedenfalls eine Ermittlungsfirma nicht beauftragt worden.

Deren Einschaltung ist aus Sicht des vernünftig und wirtschaftlich denkenden Arbeitgebers nur nachvollziehbar, wenn auf die nicht gegen den Beklagten gerichteten Verdachtsmomente abgestellt wird, wie das Auffinden von wertvollem Material auf dem Werksgelände an nicht dafür vorgesehenen Orten sowie etwaigen Treibstoffflecken unter den Tanks von Betriebsfahrzeugen. Allein dies wäre aus der Sicht des objektiv denkenden Arbeitgebers Umstände gewesen, die einen hinreichenden Anlass für die Einschaltung einer externen Ermittlungsfirma geboten hätten. Diese Umstände sind aber nicht, zumindest ist dies nicht nachweisbar, dem Beklagten zurechenbar.

Mithin entfällt dessen Pflicht zur Leistung von Ersatz aller geltend gemachten Einzelschadenspositionen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 249

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